Laut einer bundesweiten, repräsentativen Umfrage im Auftrag der CMA (Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH) wissen die Verbraucher hierzulande das Reinheitsgebot und damit die Natürlichkeit der Bier-Rohstoffe zu schätzen. Dabei empfinden 92% der Befragten die Rohstoffe Hopfen und Malz als Garanten für perfekten Biergenuss. Für 79% ist der Hopfen die entscheidende Komponente. 76% der Verbraucher sehen die Braugerste als wichtigsten Rohstoff für das optimalste Geschmackserlebnis beim Bier an. Die Zusammenarbeit der deutschen Spezialisten, vom Getreidebauern und Hopfenpflanzer, über den Mälzer, bis zum Brauer für beste Bierqualität, wird hoch geschätzt. Deutschland gilt immerhin als ausgewiesenes Bier-Rohstoffland. So zählen sowohl die Braugersten- als auch die Hopfenanbaugebiete zu den besten der Welt.
Wenn von dem „Reinheitsgebot“ die Rede ist, ist heute meist das bayrische Reinheitsgebot von 1516 gemeint. Vereinfacht wird diese Regelung landläufig bis heute noch so verstanden, dass ins Bier nur Hopfen, Malz und Wasser gehöre. Das Reinheitsgebot, genau genommen die gesetzliche Regelung erlaubter Zutaten für Bier, hat eine mittlerweile fast fünfhundert Jahre alte Geschichte, in deren Verlauf es vier wesentliche Ausprägungen gab:
1. Diverse lokale Verordnungen in und außerhalb Bayerns wie z. B. im thüringischen Weißensee. Im „Stadt Buch“ von 1434 entdeckte man die „Statuta thaberna“ (Wirtshausgesetz), in der Gesetze über das Benehmen in Wirtshäusern und das Brauen von Bier enthalten sind. Das Augenmerk galt einer Vorschrift, die dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516 gleicht. In der „Statuta thaberna“ heißt es demnach: „Zu dem Bier brauen soll man nicht mehr nehmen als soviel Malz, als man zu den drei Gebräuen von dreizehn Maltern an ein Viertel Gerstenmalz braucht... Es sollen auch nicht in das Bier weder Harz noch keinerlei andere Ungeferck. Dazu soll man nichts anderes geben als Hopfen, Malz und Wasser ('hophin malcz und wasser'). Das verbietet man bei zwei Mark, und derjenige muß die Stadt für vier Wochen räumen."
2. Das bayerische Reinheitsgebot von 1516 ist im Unterschied zu früheren Brauordnungen landesweit verordnet worden. Von „Hefe“ ist im Originaltext allerdings nirgends die Rede, obwohl sie für den Brauprozesses unabdingbar ist. Als Grund dafür wird häufig angenommen, dass die Existenz derartiger Mikroorganismen schlicht noch unbekannt war. Dies stimmt allerdings nur insofern, als die genaue Wirkungsweise der Hefe bei der alkoholischen Gärung unbekannt war.
3. Die Übernahme in nationales Recht, insbesondere das „Deutsche Reinheitsgebot“, ist definiert im deutschen Biersteuergesetz. Dies erfolgte im Jahr 1906 – gegen heftigen Protest der deutschen Brauwirtschaft, die zwar das „Surrogat-Verbot“ (das Verbot von Zucker oder unvermälztem Getreide in der Bierherstellung) akzeptierte, sich aber gegen eine reichsweite Harmonisierung der Biersteuer auf das bayerische Niveau sträubte.
4. Die Überführung in EU-Recht im Zuge der Liberalisierung des EG-Binnenmarktes. Die erlaubten Zusatzstoffe werden in der „Zusatzstoffverordnung“ geregelt, Bier nach „Deutschem Reinheitsgebot“ wird als „traditionelles Lebensmittel“ geschützt.
Artikel gefunden bei GlobalMalt.de
|