Haustrunk und Bierherstellung durch Haus- und Hobbybrauer
Geschrieben am Sonntag, 29. Dezember 2002 von hobbybrauer
Das Biersteuerrecht sieht zwei Möglichkeiten der Steuerbefreiung vor, die es in dieser Art bei anderen Verbrauchsteuern nicht gibt: zum einen die unentgeltliche Abgabe von Bier durch Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als sog. Haustrunk und zum anderen die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer bis zu einer Menge von 2 hl pro Kalenderjahr.
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