Zitat:
Verfassung des Landes Hessen
Vom 1. Dezember 1946 Artikel 21
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so
können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die
Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden.
Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Zitat Ende
Das Schmucker Meister Pils und der Ur-Stoff sind ganz ok, aber dann gibt es
ja noch den Rosebock
Hat schon mal jemand den Raubacher Jockel (2L Flasche) verköstigt?
VG, Markus