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§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BierStG i.V.m. § 1 BierStV
Haus- und Hobbybrauer
Haus- und Hobbybrauer können in ihren Haushalten Bier bis zu einer Menge
von 2 Hektolitern im Kalenderjahr steuerfrei herstellen. Das Bier muss
ausschließlich zum eigenen Verbrauch bestimmt sein und darf nicht verkauft
werden. Wird Bier von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern
hergestellt, so gilt es als in den Haushalten der Hausbrauer
hergestellt.
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