(Nr. 829.) Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer. Vom 31. Mai 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
§. 19. Zeit der Einmaischungen.
Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar in den
Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10
Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
Ausnahmen hiervon können nach Bedürfniß bewilligt und dürfen bei
kontinuirlichem Betriebe nicht versagt weiden.
Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, mit welchem das Ablassen
der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird.
http://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_wegen_Erhebung_der_Brausteuer#.C2.A7._
19._Zeit_der_Einmaischungen.
Gruß Guinness
PS: Die Jahresbrauanzeige beim HZA bis 10.01. nicht vergessen!