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Autor: Betreff: Hobbybrauer will Bier verkaufen, ohne Gewerbe??
Administrator
Posting Freak

rmax
Beiträge: 1068
Registriert: 29.3.2007
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 3.4.2009 um 21:23  
@Steinbrauer: Naja, es gibt im Steuer- und Zollrecht durchaus beide Varianten. Das eine nennt sich Freibetrag bzw. Freimenge, das andere Freigrenze.

@selecter: Du hast das schon richtig wiedergegeben, aber das HZA hat da in seiner Interpretation meiner Meinung nach einige grobe Schnitzer drin. Wie ich weiter oben schon schrieb, sagen BierStG und BierStV nur, daß Hobbybrauer eine Freimenge (nicht Freigrenze) von 200l haben, aber nicht, daß man bei Überschreitung der Menge nicht mehr als Hobbybrauer gilt.

Was sollte man denn auch sonst sein, wenn man zwar mehr als 200 Liter braut, dabei aber keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, was die Voraussetzung für ein Gewerbe wäre.

Falls Du Dir etwas davon versprichst, das HZA Lüneburg darauf hinzuweisen, daß man das anderswo völlig anders interpretiert, kann ich Dir gerne einen Scan meines Schreibens vom HZA Nürnberg zukommen lassen.


[Editiert am 3.4.2009 um 21:26 von rmax]
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Moderator
Posting Freak

Uwe12
Beiträge: 4922
Registriert: 5.4.2005
Status: Offline
red_folder.gif erstellt am: 3.4.2009 um 22:14  
...ich jetzt auch mal! :)
Das Abtippen habe ich aber meinem Scanner und OCR überlassen:

Nach § 3 Abs. 3 des Biersteuergesetzes (BierStG) i.V.m. § 2 Abs. 1 der
Biersteuerverordnung (BierStV) ist Bier, das von Hobbybrauern in ihren Haushalten
ausschließlich zum eigenen Verbrauch zubereitet und nicht verkauft wird, bis zu einer Menge von
zwei Hektoliter im Kalenderiahr
von der Biersteuer befreit.
Beim Überschreiten der Freigrenze von zwei Hektoliter je Kalenderjahr entsteht die
Biersteuer mit der Herstellung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BierStG).
Steuerschuldner sind Sie als Hersteller (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BierStG).

und nu kommts:

Werden mehr als 2 hl, aber nicht mehr als 10 hl Bier im Kalenderjahr ausschließlich für den
eigenen Verbrauch hergestellt, so ist das Bier, das die Menge von 2 hl übersteigt, aus
Vereinfachungsgründen als Bier der Steuerklasse P 11 mit dem ermäßigten Steuersatz von
0,4407 € x 11 Grad Plato = 4.84 €/hl
zu versteuern, wenn dieser Vereinfachung nicht widersprochen wird.


© HZA Schweinfurt 1.3.2005.
...es geht dann noch weiter, daß über 10hl ein ermäßigter Steuersatz pro °Plato gilt...
Wer den kompletten Sermon haben möchte -> PM

Bis 10 Hekto also knapp 5 Euretten Steuer - da kannste's nicht für selber machen! ;)
Da bei der letzten "Rückmeldung" kein anderslautendes Schreiben kam, betrachte ich dieses von 2005 weiterhin als gültig - was auch sonst?

Uwe


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Senior Member
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Beiträge: 119
Registriert: 26.2.2006
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 4.4.2009 um 07:36  
@rmax: Is nett mit dem Schreiben, aber ich will da keine schlafenden Hunde wecken.
Ich bin froh, wenn die mich in Ruhe lassen und ich für meinen Eigenbedarf brauen kann. ;)

Markus


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Kein Sud soll besser sein!
(Sprichwort unseres 1. hannoverschen Hobbybrauerstammtisches)
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Jevers Zeuge
Beiträge: 527
Registriert: 31.3.2009
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 8.4.2009 um 23:37  
moin,
es scheint da ja eine menge interpretationsspielraum zu geben, den die verschiedenen hauptzollämter anscheinend kreativ nutzen. mal muss man jeden sud anmelden, mal reicht ne jährliche anmeldung. mal wird ab 201 liter rückwirkend besteuert, mal erst ab der mehrmenge. wünschenswert wäre natürlich eine einheitliche regelung, die unzweifelhaft ist und für ganz deutschland gilt. aber wie wäre sowas zu erreichen?
bin kein jurist und habe daher auch keine idee.
prost
jevers zeuge
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Jevers Zeuge
Beiträge: 527
Registriert: 31.3.2009
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 9.4.2009 um 18:04  
hallo,
hab brav mein hauptzollamt in kiel angeschrieben und gefragt, ob ich denn jeden sud anmelden müsse. schließlich muss sich ja jedes mal jemand, den ich von meinen steuern bezahle, damit befassen, festzustellen, dass das ganze keine steuern einbringt.
heute erhielt ich folgende antwort:
(...) zu der in ihrem o. a. fax gestellten frage merke ich an, dass aufgrund einer anfrage der "vereinigung der haus- und hobbybrauer in deutschland e. v." bereits von der seinerzeit zentral zuständigen oberfinanzdirektion karlsruhe - vorort alkoholsteuern - klargestellt wurde, dass dem zuständigen hauptzollamt der beginn jeder (fett gedruckt) bierherstellung und der herstellungsort anzuzeigen ist. (...)
klare aussage, denk ich mal.
beste grüße
jevers zeuge


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Senior Member
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Beiträge: 110
Registriert: 6.5.2008
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 9.4.2009 um 20:07  
Hallo,
um beim ursprünglichen Thema zu bleiben.
Klar ist wenn ich Bier verkaufe muß ich ab dem ersten Liter Biersteuer bezahlen. Man kann aber bestimmt den steuerfreien "Haustrunk" einbrauen.
Was aber noch auf den Microbrauereibesitzer an Vorschiften, Steuern, Gesundheitspass, Gewerbeaufsichtsamt, Handelskammer, ect. zukommt würde mich auch mal interessieren.

neugierige Grüße
Markus

PS. ein schönes Osterfest wünsche ich Euch Allen
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