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Board Index > > Hobbybrauer allgemein > Hobbybrauer will Bier verkaufen, ohne Gewerbe?? |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 3.4.2009 um 21:23 |
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@Steinbrauer: Naja, es gibt im Steuer- und Zollrecht durchaus beide
Varianten. Das eine nennt sich Freibetrag bzw. Freimenge, das andere
Freigrenze.
@selecter: Du hast das schon richtig wiedergegeben, aber das HZA hat da in
seiner Interpretation meiner Meinung nach einige grobe Schnitzer drin. Wie
ich weiter oben schon schrieb, sagen BierStG und BierStV nur, daß
Hobbybrauer eine Freimenge (nicht Freigrenze) von 200l haben, aber nicht,
daß man bei Überschreitung der Menge nicht mehr als Hobbybrauer gilt.
Was sollte man denn auch sonst sein, wenn man zwar mehr als 200 Liter
braut, dabei aber keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, was die
Voraussetzung für ein Gewerbe wäre.
Falls Du Dir etwas davon versprichst, das HZA Lüneburg darauf hinzuweisen,
daß man das anderswo völlig anders interpretiert, kann ich Dir gerne einen
Scan meines Schreibens vom HZA Nürnberg zukommen lassen.
[Editiert am 3.4.2009 um 21:26 von rmax]
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Antwort 25 |
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Moderator Beiträge: 4922 Registriert: 5.4.2005 Status: Offline
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erstellt am: 3.4.2009 um 22:14 |
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...ich jetzt auch mal!
Das Abtippen habe ich aber meinem Scanner und OCR überlassen:
Nach § 3 Abs. 3 des Biersteuergesetzes (BierStG) i.V.m. § 2 Abs. 1 der
Biersteuerverordnung (BierStV) ist Bier, das von Hobbybrauern in ihren
Haushalten
ausschließlich zum eigenen Verbrauch zubereitet und nicht verkauft wird,
bis zu einer Menge von
zwei Hektoliter im
Kalenderiahr
von der Biersteuer befreit.
Beim Überschreiten der Freigrenze von zwei Hektoliter je Kalenderjahr
entsteht die
Biersteuer mit der Herstellung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BierStG).
Steuerschuldner sind Sie als Hersteller (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BierStG).
und nu kommts:
Werden mehr als 2 hl, aber nicht mehr als 10 hl Bier im Kalenderjahr
ausschließlich für den
eigenen Verbrauch hergestellt, so ist das Bier, das die Menge von 2 hl
übersteigt, aus
Vereinfachungsgründen als Bier der Steuerklasse P 11 mit dem ermäßigten
Steuersatz von
0,4407 € x 11 Grad Plato = 4.84 €/hl
zu versteuern, wenn dieser Vereinfachung nicht widersprochen wird.
© HZA Schweinfurt 1.3.2005.
...es geht dann noch weiter, daß über 10hl ein ermäßigter Steuersatz pro
°Plato gilt...
Wer den kompletten Sermon haben möchte -> PM
Bis 10 Hekto also knapp 5 Euretten Steuer - da kannste's nicht für selber
machen!
Da bei der letzten "Rückmeldung" kein anderslautendes Schreiben kam,
betrachte ich dieses von 2005 weiterhin als gültig - was auch sonst?
Uwe ____________________
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Antwort 26 |
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Senior Member Beiträge: 119 Registriert: 26.2.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 4.4.2009 um 07:36 |
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@rmax: Is nett mit dem Schreiben, aber ich will da keine schlafenden Hunde
wecken.
Ich bin froh, wenn die mich in Ruhe lassen und ich für meinen Eigenbedarf
brauen kann.
Markus ____________________ Kein Sud soll besser sein!
(Sprichwort unseres 1. hannoverschen Hobbybrauerstammtisches)
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Antwort 27 |
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Posting Freak Beiträge: 527 Registriert: 31.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 8.4.2009 um 23:37 |
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moin,
es scheint da ja eine menge interpretationsspielraum zu geben, den die
verschiedenen hauptzollämter anscheinend kreativ nutzen. mal muss man jeden
sud anmelden, mal reicht ne jährliche anmeldung. mal wird ab 201 liter
rückwirkend besteuert, mal erst ab der mehrmenge. wünschenswert wäre
natürlich eine einheitliche regelung, die unzweifelhaft ist und für ganz
deutschland gilt. aber wie wäre sowas zu erreichen?
bin kein jurist und habe daher auch keine idee.
prost
jevers zeuge
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Antwort 28 |
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Posting Freak Beiträge: 527 Registriert: 31.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 9.4.2009 um 18:04 |
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hallo,
hab brav mein hauptzollamt in kiel angeschrieben und gefragt, ob ich denn
jeden sud anmelden müsse. schließlich muss sich ja jedes mal jemand, den
ich von meinen steuern bezahle, damit befassen, festzustellen, dass das
ganze keine steuern einbringt.
heute erhielt ich folgende antwort:
(...) zu der in ihrem o. a. fax gestellten frage merke ich an, dass
aufgrund einer anfrage der "vereinigung der haus- und hobbybrauer in
deutschland e. v." bereits von der seinerzeit zentral zuständigen
oberfinanzdirektion karlsruhe - vorort alkoholsteuern - klargestellt wurde,
dass dem zuständigen hauptzollamt der beginn jeder (fett gedruckt)
bierherstellung und der herstellungsort anzuzeigen ist. (...)
klare aussage, denk ich mal.
beste grüße
jevers zeuge
____________________
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Antwort 29 |
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Senior Member Beiträge: 110 Registriert: 6.5.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 9.4.2009 um 20:07 |
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Hallo,
um beim ursprünglichen Thema zu bleiben.
Klar ist wenn ich Bier verkaufe muß ich ab dem ersten Liter Biersteuer
bezahlen. Man kann aber bestimmt den steuerfreien "Haustrunk" einbrauen.
Was aber noch auf den Microbrauereibesitzer an Vorschiften, Steuern,
Gesundheitspass, Gewerbeaufsichtsamt, Handelskammer, ect. zukommt würde
mich auch mal interessieren.
neugierige Grüße
Markus
PS. ein schönes Osterfest wünsche ich Euch Allen
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Antwort 30 |
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