Senior Member Beiträge: 336 Registriert: 12.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 29.9.2010 um 20:07 |
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Hallo Braukollegen
Ich möchte mit ein paar Kollegen ausser Haus feiern und mein
Selbstgebrautes für die Feier spenden. Wie sieht das eigentlich rein
rechtlich aus? Es heißt ja eigentlich nur für den eigenen Verbrauch. Könnte
ich im extremfall belangt werden? Steuerlich meine ich.
Wer weiß denn da genauer Bescheid?
Gruß Uwe
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Moderator Beiträge: 2659 Registriert: 24.8.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 29.9.2010 um 20:39 |
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Du spendest dein Selbstgebrautes ohne jegliche Gewinnabsicht an Dritte. Im
Falle einer Anzeige würdest du meiner Meinung nach ohne Strafe nach Hause
gehen. Lediglich dein jährliches 200-Liter-Budget hätte gelitten.
Aber es gilt immer noch der Satz: Auf hoher See und vor Gericht, sind wir
in Gottes Hand und der Ausgang ist ungewiß.
Grüße
Hans
____________________ "Oh Bier, manchmal reichst du mir!"
Alfred Katzka
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Antwort 1 |
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Gast
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erstellt am: 29.9.2010 um 21:00 |
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die Freigrenze von 200 Litern befreit nur das Bier von der Biersteuer,
welches für den eigenen Verbrauch bereitet wurde und nicht verkauft
wird.
OK, mit dem "nicht verkaufen" läßt sich ja was zurechtmauscheln.
Was aber fällt unter den "eigenen Verbrauch"?
Wenn ich auf eine Party gehe und ich bringe dem Gastgeber statt einer Blume
eine Buddel Bier mit: DAS würde ich
noch unter eigenen Verbrauch durchgehen lassen, weil's lediglich eine bloße
Aufmerksamkeit ist.
Was darüber hinausgeht, unterliegt der Biersteuer. Egal ob entgeltlich oder
unentgeltlich oder im Tausch mit anderen Gütern.
Auf der einen Seite praktizierst Du aktive Steuerhinterziehung
(bööööööse..!!!)
Auf der anderen Seite: Willst Du wirklich Dein Bier mit Leuten teilen, die
Dich anschwärzen könnten?
Ach, was soll's.... ich würde es tun. So dreist, jemanden anzuzeigen, der
einem ein Bier ausgibt kann doch keiner sein, oder?
Wenn Du auf Nachfrage einfach behauptest, es sei alles koscher und
steuerfrei und auch vom HZA genehmigt,
dann macht sich doch auch niemand die Mühe, eine Anzeige zu starten.
Gruß
André
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Moderator Beiträge: 2659 Registriert: 24.8.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 29.9.2010 um 21:10 |
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Hi André,
meiner Meinung nach macht "spenden" und für den "eigenen Gebrauch"
steuerrechtlich keinen großen Unterschied, da keine Gewinnabsicht
dahintersteckt, die steuerrechtlich relevant wäre.
Grüße
Hans
____________________ "Oh Bier, manchmal reichst du mir!"
Alfred Katzka
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Antwort 3 |
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Gast
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erstellt am: 29.9.2010 um 21:46 |
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@Hans
Der Tatbestand der "Gewinnabsicht" entstammt dem Einkommensteuerrecht und
ist dort relevant, wo es zu prüfen gilt, ob
"Einkünfte aus Gewerbebetrieb" erzielt werden sollen oder lediglich eine
"Liebhaberei" vorliegt.
Als beliebte Beispiele hierzu sind Ponyhof und Imkerei zu nennen.
§15 (2) EStG:
Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu
erzielen...blablabla
wenn "JA!", dann => Gewerbebetrieb => dann
Einkommensteuerpflicht,
wobei selbst eine einmalige (erstmalige) Handlung bereits dieses
Tatbestandsmerkmal erfüllen kann.
Davon ist Römer46/Uwe aber mit seiner Frage noch ganz weit entfernt, also
keine Panik deswegen!
Das EStG hat aber nichts mit dem Biersteuergesetz zu tun.
Will sagen: Im Biersteuergesetz steht (meines Erachtens) nichts von
Gewinnerzielungsabsichten.
So, wie Römer46/Uwe die Frage gestellt hat, meine ich:
Einkommensteuer: nein, weil
keine Nachhaltigkeit gegeben ist.
Biersteuer: ja, weil der eigene
Verbrauch nicht bejaht werden kann und somit die 200-Liter-Freigrenze nicht
greift.
...aber...wo kein Kläger, da kein Richter.
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Gast
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erstellt am: 29.9.2010 um 22:01 |
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Hahaha!!!!
In § 14 Biersteuergesetz heißt es:
Zitat: | (3) Die Steuer entsteht
nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder
unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig
zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches
nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der
unwiederbringliche Verlust des Bieres sind hinreichend
nachzuweisen. |
Wenn das Bier also auf Grund seiner Beschaffenheit (=LECKER!!!)
vollständig zerstört (=RÜLPS!) oder unwiederbringlich verloren geht ("also
ERBROCHEN wird"),
dann seit Ihr aus der Nummer raus!!!
Die vollständige Zerstörung und der unwiederbringliche Verlust ist
nachzuweisen
(=Fotos vom Saufen und von den leeren Flaschen)
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Posting Freak Beiträge: 1776 Registriert: 14.7.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 30.9.2010 um 06:17 |
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$14 - nicht schlecht
Ich hab' in diesem Jahr auch so an die 50l Bier für eine Feier "gespendet"
(und auch selber dabei mitgetrunken). Ich habe ehrlich gesagt nicht über
solche Fragen nachgedacht. Es war wirklich ein Geburtstagsgeschenk und
ordentlich beim HZA angemeldet.
Ich denke, wegen einem 1-2 maligen Geschenk wird dir keiner ans Bein
pinkeln; was anderes wäre das sicher, wenn du jeden Monat solch großzügige
Geschenke machst. Da könnte schon jemand auf den Gedanken kommen das da was
nicht stimmt.
Grüße
Tino ____________________
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Antwort 6 |
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Posting Freak Beiträge: 2175 Registriert: 9.11.2005 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 30.9.2010 um 08:22 |
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Hi,
ich hatte mal beim Zoll angefragt, wie sich das verhält, wenn ich das Bier
eines angemeldeten Sudes auf eine private Hoffeier mitnehme. Die Antwort
war deutlich, es handelt sich um privaten Verbrauch. Das habe ich
schriftlich bekommen.
VG, Markus
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Antwort 7 |
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Senior Member Beiträge: 288 Registriert: 6.2.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 30.9.2010 um 10:26 |
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Hab auch noch eine Frage dazu. Und wie verhält sich das
Gesundheitsamt-mäßig? Darf ich denn überhaupt eine größere Gruppe Menschen
- die nicht zu meinem Haushalt gehören - mit meinem Eigenbräu verköstigen.
Ich meine, *ironie-modus-an* nicht dass ich die vergifte oder so
*ironie-modus-aus*.
Spaß beiseite: ist das irgendwie relevant für uns Hobbybrauer?
Gruß
Davide
____________________
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Antwort 8 |
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Posting Freak Beiträge: 1776 Registriert: 14.7.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 30.9.2010 um 11:04 |
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Wenn es wirklich jemandem schlecht wird, dann hat man sicher ein Problem..
aber das hat man dann auch als gewerblicher Bierbrauer.
Es gibt Sonderregelungen für solche Fälle, guck mal hier:
http://www.tuev-sued.de/gesundheit_arbeitsplatz_urlaub/lebe
nsmittelsicherheit?dtree=1
rechts die Downloads & Services, die Vereinscheckliste 2
Ansonsten:
Meine Kinder hatten diese Woche in der Schule Kuchenbasar, ich war
vergangenes Wochenende zu einem (Bauern-)hoffest mit selbstgemachten
Leckereien..
Ich denke, solange man die Leute nicht absolut fahrlässig und / oder sogar
mit Gewinnabsicht 'vergiftet', wird hoffentlich auch der Gesetzgeber ein
Einsehen haben.
Grüße
Tino ____________________
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Antwort 9 |
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Member Beiträge: 75 Registriert: 2.10.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 30.9.2010 um 13:12 |
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Ich habe dieses Jahr auch 50 Liter an eine Geburtstagsfest mitgenommen.
Damit es rechtlich keine Probleme gibt hat mir ganz einfach das
Geburtstagskind beim Brauen der 50 Liter geholfen.
Somit haben wir das Bier miteinander gemacht und es gehörte auch ihm....
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Antwort 10 |
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Senior Member Beiträge: 291 Registriert: 2.5.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 30.9.2010 um 17:14 |
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Hier dürfte es kein Problem geben. Habe aber vor kurzem übers Wochenende
auf einem Ortsfest Schaubrauen gemacht Glücklicherweise hab ich dies dem
Zollamt gemeldet. Zwei mal 30 Liter haben ca 3,29 Zoll gekostet
(Pauschalierte Stammwürze).
Herzlichst
Rolf
____________________ Allseits Gut Sud. Und wer rastet der rostet noch lange nicht.
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Antwort 11 |
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Posting Freak Beiträge: 835 Registriert: 5.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 30.9.2010 um 17:20 |
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Zitat: | Und wie verhält sich das
Gesundheitsamt-mäßig? |
Da sich im Bier keine
krankheitserregenden Keime halten können,muß man sich um das Thema
gesundheitsschädlich im Sinne von Bakterien keine Gedanken machen! ____________________ die Dinge sind so,wie man Sie sieht...
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Antwort 12 |
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Senior Member Beiträge: 288 Registriert: 6.2.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 30.9.2010 um 18:02 |
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Hallo Wildey,
das kann ich so nicht bestätigen. Wie wir hier im Forum ja ab und zu Zeuge
werden, gibt es durchaus Kontaminationen unserer Biere. Im Juli hatte mein
Braupartner auch eine Kontamination zu beklagen: seine Partnerin bekam von
den ersten Flaschen, bei denen es nicht ganz deutlich war, unangenehme
Probleme mit ihrem Verdauungstrakt. Später waren einige Flaschen sogar so
deutlich kontaminiert, dass das "Bier" in galertartiger Masse aus den
Flaschen kam - weiß der Geier, was er sich da eingefangen hatte.
Das ist sicherlich ein Extrembeispiel, zeigt aber, dass wir auch mit dem
Lebensmittel Bier, das für Keime keinen idealen Nährboden bietet, trotzdem nicht zu leichtfertig
umgehen dürfen.
Grüße
Davide
____________________
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Antwort 13 |
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Moderator Beiträge: 9088 Registriert: 14.8.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 30.9.2010 um 19:49 |
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das stimmt! Ich hab auch schon von schleimbildenden Pediokokken u. a.
gelesen. Das sind aber nicht wirklich gefährliche Keime. Gegen die
schlimmen Dinger ist Bier gleich dreifach geschützt.
Alkohol, Säure und Hopfen.
Für eine Magenverstimmung und Flitzekacke reicht es allemal ____________________ "Fermentation und Zivilisation sind untrennbar verbunden"
(John Ciardi)
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Antwort 14 |
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Gast
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erstellt am: 30.9.2010 um 20:27 |
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@Flying
iiihhh... - und jaaaaa... und ööööhhh... so'n Schleimbier habe ich auch mal
bei einem Bamberger Weizenbier gehabt.
@Römer:
ein Bestätigungsbescheid vom Hauptzollamt solltest Du natürlich schon
vorweisen können.
Ich weiß ja nicht, was das für eine Feier wird, aber wenn da Leute dabei
sind, die einem eins
auswischen wollen...
Na schön...,
was - außer einer Steuernachzahlung in lächerlicher Höhe und einem Bußgeld
- soll schon passieren.
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Posting Freak Beiträge: 2942 Registriert: 29.4.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.10.2010 um 15:07 |
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In Antwort 11 wird von Schaubrauen gesprochen: Wie seht Ihr das? Ich braue
z.B. auf einem Schloßfest 10 Liter Bier, melde dies vorher dem zuständigen
Zollamt mit Adresse (Schloßfest) an. Muss ich Biersteuer bezahlen auch wenn
ich meine 200 Liter noch nicht ausgeschöpft habe? Ausgeschenkt wird aber
kein Bier!
Volco
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Antwort 16 |
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Posting Freak Beiträge: 1791 Registriert: 6.7.2004 Status: Offline
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erstellt am: 1.10.2010 um 15:37 |
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Dafür musst du Steuern bezahlen, auch wenn du privat noch keinen Milliliter
gebraut hast. So sehe nich nur ich das, so steht es meines Wissens auch im
Gesetz.....
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Antwort 17 |
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Posting Freak Beiträge: 1776 Registriert: 14.7.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.10.2010 um 16:16 |
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Hallo,
ich finde jetzt den Originaltext im Gesetz nicht, aber Tudo hat recht. Das
"Brauen zu Schau- und Vorführzwecken" ist in jedem Fall steuerpflichtig -
völlig unabhängig von der 2hl Grenze.
Grüße
Tino
____________________
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Antwort 18 |
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Posting Freak Beiträge: 2942 Registriert: 29.4.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.10.2010 um 16:22 |
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... auch wenn ich den Sud in meinem Gärfass mit nach Hause nehme, gären
lasse und später selber trinke?
Volco
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Antwort 19 |
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Posting Freak Beiträge: 835 Registriert: 5.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.10.2010 um 16:29 |
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Hallo hefeknuddler,ich meinte Krankheitserreger im Sinne von
Krankheit-medizinisch.
Alles Andere was Ihr beschrieben habt sind Bierinfektionen von
Pediokokken,Milchsäurestäbchen,etc.-Klassische Bierschädlinge,die die
Peristaltik etwas durcheinanderbringen. ____________________ die Dinge sind so,wie man Sie sieht...
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Antwort 20 |
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 1.10.2010 um 17:10 |
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Antwort 21 |
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Senior Member Beiträge: 291 Registriert: 2.5.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.10.2010 um 17:31 |
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xxx
Ihre Brauanzeige habe ich zur Kenntnis genommen.
Die steuerliche Vergünstgung des §2 Biersteuer-Durchführungsverordnung für
Haus- und Hobbybrauer kann nicht gewährt werden, da die damit verbundene
Verpflichtung zum Brauen im eigenen Haushalt nicht erfüllt ist.
Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier 0,787 Euro je Grad Plato.
Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier,
wie er sich nach der Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen
Alkohol- und Extraktgehalt errechnet.
Der Steuersatz ermäßigt sich in den von Ihnen beschriebenen Fall auf 0,4407
Euro je Grad Plato, weil nicht mehr als 5000hl Bier im Jahr erzeugt werden
(§ 2 Abs.1 u.2 Biersteuergesetz)
Für Bier,das im Rahmen des xxxxFestes hergestellt wird, ist ein
Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato anzunehmen. Für 60 Liter Bier mit einem
Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato entsteht daher eine Steuer in Höhe von
3,17 Euro.
Ich bitte,mir unverzüglich nach Herstellung die beigefügte Steueranmeldung
über die Menge des von Ihnen erzeugten Bieres abzugeben und die Steuer
sofort zu entrichten.
Ich bedaure Ihnen keine andere Entscheidung mitteilen zu können.
mit freundlichen Grüßen
xxxxxxx
Soweit der Bescheid von meinem Zollamt
Ich hätte jetzt aber auch eine Frage. Mit allem was ich dieses Jahr gebraut
habe, habe ich 200 Liter voll. Da ich ja jetzt 60 Liter versteuert habe,
kann ich jetzt unbedenklich nochmals 50 Liter brauen.
Herzlichst
Rolf
____________________ Allseits Gut Sud. Und wer rastet der rostet noch lange nicht.
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Antwort 22 |
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Senior Member Beiträge: 336 Registriert: 12.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.10.2010 um 21:25 |
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Hallo Braukollegen,
Erstmal viel Dank für die vielen Antworten. In Zukunft wird der
"Beschenkte" immer als Mitbrauer bzw. Braugehilfe angeben. Damit gehört das
Bier auch ihm.
Zu Antwort 5 von Moorschweinchen:
Die 3 Kisten Bier wurden am letzten Donnerstagabend "auf Grund Ihrer
Beschaffenheit vollstandig zerstört".
Gruß Uwe
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Antwort 23 |
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Gast
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erstellt am: 2.10.2010 um 23:08 |
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...aufgrunddessen war es zwar steuerpflichtig, aber nicht steuerbar. Armer
Fiskus...***stöhn***
Ich hoffe, es hat gemundet.
Habe das Biersteuergesetz nochmal überflogen. Der Kernsatz, der die
Steuerpflicht bejaht,
scheint mir dieser hier zu sein:
"Bier...in Verkehr bringen..."
und damit läßt einen das Gesetz auch schon alleine dastehen.
So - und was heißt das jetzt genau? "Bier in Verkehr bringen?"
Ich denke mal, private Feiern können wir komplett ausgrenzen.
Das paßt dann auch zu der Antwort Nr.7 von ggansde/Markus. Der Ausschank
auf einer privaten Hoffeier kann nicht gleichzusetzen sein mit "in Verkehr
bringen".
Aber sobald es meinen Wirkungskreis verläßt und Dritte hierüber frei
verfügen können,
dann ist m. E. der gute Tropfen der Biersteuer zu unterwerfen.
Ich korrigiere/ergänze meine Antwort Nr. 4 wie folgt:
200-Liter-Hobbybrauer-Grenze:
greift nicht, weil kein "eigener Verbrauch"
und trotzdem:
Biersteuer: nein, weil das Bier
"nicht in Verkehr gebracht" wurde.
Ob der Ausschank auf einer privaten Feier aber wirklich meine
200-Liter-Grenze entlastet,
glaube ich andererseits auch nicht. Von daher: ---alles ohne Gewähr---
Verwirrt geht zu Bette:
-André-
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