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Autor: Betreff: Reinheitsgebot - Antwort Bundesministerium fuer Ernaehrung, landwirtschaft und Verbraucherschutz
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JanBr
Beiträge: 5619
Registriert: 12.4.2011
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 6.9.2011 um 16:25  
Hallo,

ich habAntwort von Frau Aigner bekommen (naja, nicht persoenlich). Wie erwartet, ist auch diese Antwort nicht eindeutig. Ich hab nochmal nachgefragt, aber als Antwort erhalten das ein Bundesministerium keine Rechtsauskunft geben darf. Ich hab eine aehnliche Anfrage jetzt an des entsprechende bayrische Ministerium geschickt. Sollte auch hier die Auskunft nicht erschoepfend sein, werde ich wohl 25 Euro investieren muessen (ja, so viel kostet dann naemlich eine Rechtsauskunft des Verbraucherschutzzentrums). Aber egal, es wird zwar noch dauern, aber es waere doch gelacht wenn man das nicht geklaert bekommen wuerde (noch scheue ich mich davor unsere Rechtsabteilung in Deutschland mit der Klaerung zu beauftragen, da bestimmt der eine oder andere nachfragen wuerde seit wann wir Bier brauen....)

Also meine Frage war sehr allgemein gehalten welche Inhaltsstoffe ein Bier beinhalten darf, wenn es mit den Worten:" Gebraut nach dem deutschen RHG", "Gebraut nach dem bayrischen RHG" oder "Gebraut nach dem bayrischen RHG von 1516".

Ich hab entsprechend die Paragraphen des VorlBierG beigefuegt, ebenso die Fundstellen der Bezeichnung Bier der BierV.

Interessant in der Antwort finde ich den Verweis auf die ZZulV.

Ich lese folgendes aus der Antwort (was ich ja auch bestaetigt haben wollte; naja, was nicht ist kann ja noch werden):

1.) Laut VorlBierG § 9 Abs.1 unter Beruecksichtigung §9 Absaetze 4 bis 6 darf zur Bereitung von untergaerigem Bier nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Die ZzulV §5 Abs.3 laesst ausserdem die Zugabe von Kohlendioxid zu so fern diese bei der Bierbereitung abgefangen wurde. Wird dem Bier kein Zusatzstoff nach §3 oder §4 der ZzulV zugesetzt, darf es mit der Bezeichnung:“ Gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot“ beworben werden.
2.) Laut VorlBierG § 9 Abs.2 darf bei der Bereitung obergaerigen Bieres zusaetzlich andere Malze, technisch reinen Rohr-, Rueben- oder Invertzucker sowie Staerkezucker verwendet werden. Zusaetzlich gilt auch hier §3 Abs. 2, §4 Abs.2 §5 Abs.3 der ZzulV. Ein obergaeriges Bier dieser Machart darf mit der Bezeichnung:“ Gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot“ beworben werden.
3.) Enthaelt das obergaerige Bier das der Bereitung im vorgenannten Punkt 2.) entspricht zusaetzlich die in § 9 Abs.2 des VorlBierG erwaehnten Zusaetze „... aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmittel...“. Steht der Bewerbung mit der Bezeichnung:“ Gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot“ der §3 Abs. 2 der ZzulV entgegen.

D.h. ein obergaeriges Bier gebraut unter Zusatz von z.B. Ruebenzucker (haushaltszucker) darf mit "Gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot" werben. Interpretiere ich 3 Abs. 2 und §4 Abs.2 der ZzulV richtig duerfte man sogar mit "Gebraut nach dem bayrischen Reinheitsgebot von 1516" werben.

Meinem Verstaendnis nach, ist aber Rohfrucht nach wie vor ausgeschlossen.

Wie gesagt, das ist meine Interpretation, die ich so noch gerne ueberprueft haben wuerde (und wenn ich verdammt noch mal zum Anwalt damit latschen muss....).

Hier nun das original Antwortschreiben (wenn das mit dem Bild einfuegen klappt):
Seite 1

Seite 2

Gruss

Jan

Edit: Ich hab mal die Adressen und Namen entfernt, denn heutzutage weiss man ja nicht mehr ob man offizielle Verlautbarung ueberhaupt noch posten darf ohne abgemahnt zu werden. Danke fuer den hinweis.


[Editiert am 6.9.2011 um 17:03 von JanBr]
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JanBr
Beiträge: 5619
Registriert: 12.4.2011
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 6.9.2011 um 16:27  
Achso, kleiner Nachtrag:

Man koennte natuerlich auch davon Gebrauch machen und eine Weissbierflasche mit dem Spruch gebraut nache dem bayrischen RHG zur Zustaendigen Lebensmittelaufsicht zu tragen. Die sind naemlich verpflichtet den Sachverhalt klaeren zu lassen....

Jan
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Administrator
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tauroplu
Beiträge: 10493
Registriert: 23.10.2005
Status: Online
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 6.9.2011 um 16:32  
Hey, Jan,

ich weiß ja nicht, ob Du eine Erlaubnis hast, das komplette Schreiben zu veröffentlichen, wenn nicht, wäre es denke ich günstiger die Namen, Adressen, Tel.-Nummern unkenntlich zu machen.

Nicht, dass Du deswegen noch trouble bekommst.

Gruß
Michael


____________________
„Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
Profil anzeigen E-mail senden Homepage besuchen Antwort 2
Moderator
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Boludo
Beiträge: 9432
Registriert: 12.11.2008
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 6.9.2011 um 17:25  

Zitat von JanBr, am 6.9.2011 um 16:25
Sollte auch hier die Auskunft nicht erschoepfend sein, werde ich wohl 25 Euro investieren muessen (ja, so viel kostet dann naemlich eine Rechtsauskunft des Verbraucherschutzzentrums).


Darf ich mich an den 25 Euro beteiligen?
:thumbup:

Stefan
Profil anzeigen Antwort 3
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JanBr
Beiträge: 5619
Registriert: 12.4.2011
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 6.9.2011 um 17:54  
@Boludo

Da kennst du das amerikanische Bankensystem schlecht. Die Ueberweisung wuerde mehr als 25 Euro kosten.

Es ist aber vielsagend, wenn man fuer eine verbindliche Auskunft vom Verbraucherschutz zahlen muss. Ich meine natuerlich habe ich eine kostenlose Antwort erhalten, baer die laesst halt leider noch viel Raum fuer Interpretationen.

Gruss

Jan
Profil anzeigen Antwort 4
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JanBr
Beiträge: 5619
Registriert: 12.4.2011
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Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 6.9.2011 um 21:55  
http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/warencodes/bier.htm

Leider hab ich die Untersuchungsberichte noch nicht gefunden, aber die kennzeichnungspflicht bei Bieren scheint ein Problem zu sein. Kein Wunder, wenn einem niemand wirklich sagen kann was denn nun drin sein darf und was man dann draufschreiben kann.

gruss

Jan
Profil anzeigen Antwort 5
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JanBr
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Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 6.9.2011 um 21:59  
Die selbe Anfrage auch noch gleich an das Landesamt fuer Gesundheit und Lebensmittelsicherheit geschickt....
Profil anzeigen Antwort 6
       

 
  
 

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