Hallo,
ich habAntwort von Frau Aigner bekommen (naja, nicht persoenlich). Wie
erwartet, ist auch diese Antwort nicht eindeutig. Ich hab nochmal
nachgefragt, aber als Antwort erhalten das ein Bundesministerium keine
Rechtsauskunft geben darf. Ich hab eine aehnliche Anfrage jetzt an des
entsprechende bayrische Ministerium geschickt. Sollte auch hier die
Auskunft nicht erschoepfend sein, werde ich wohl 25 Euro investieren
muessen (ja, so viel kostet dann naemlich eine Rechtsauskunft des
Verbraucherschutzzentrums). Aber egal, es wird zwar noch dauern, aber es
waere doch gelacht wenn man das nicht geklaert bekommen wuerde (noch scheue
ich mich davor unsere Rechtsabteilung in Deutschland mit der Klaerung zu
beauftragen, da bestimmt der eine oder andere nachfragen wuerde seit wann
wir Bier brauen....)
Also meine Frage war sehr allgemein gehalten welche Inhaltsstoffe ein Bier
beinhalten darf, wenn es mit den Worten:" Gebraut nach dem deutschen RHG",
"Gebraut nach dem bayrischen RHG" oder "Gebraut nach dem bayrischen RHG von
1516".
Ich hab entsprechend die Paragraphen des VorlBierG beigefuegt, ebenso die
Fundstellen der Bezeichnung Bier der BierV.
Interessant in der Antwort finde ich den Verweis auf die ZZulV.
Ich lese folgendes aus der Antwort (was ich ja auch bestaetigt haben
wollte; naja, was nicht ist kann ja noch werden):
1.) Laut VorlBierG § 9 Abs.1 unter Beruecksichtigung §9 Absaetze 4 bis 6
darf zur Bereitung von untergaerigem Bier nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe
und Wasser verwendet werden. Die ZzulV §5 Abs.3 laesst ausserdem die
Zugabe von Kohlendioxid zu so fern diese bei der Bierbereitung abgefangen
wurde. Wird dem Bier kein Zusatzstoff nach §3 oder §4 der ZzulV zugesetzt,
darf es mit der Bezeichnung:“ Gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot“
beworben werden.
2.) Laut VorlBierG § 9 Abs.2 darf bei der Bereitung obergaerigen Bieres
zusaetzlich andere Malze, technisch reinen Rohr-, Rueben- oder
Invertzucker sowie Staerkezucker verwendet werden. Zusaetzlich gilt auch
hier §3 Abs. 2, §4 Abs.2 §5 Abs.3 der ZzulV. Ein obergaeriges Bier dieser
Machart darf mit der Bezeichnung:“ Gebraut nach dem deutschen
Reinheitsgebot“ beworben werden.
3.) Enthaelt das obergaerige Bier das der Bereitung im vorgenannten Punkt
2.) entspricht zusaetzlich die in § 9 Abs.2 des VorlBierG erwaehnten
Zusaetze „... aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten
Farbmittel...“. Steht der Bewerbung mit der Bezeichnung:“ Gebraut nach dem
deutschen Reinheitsgebot“ der §3 Abs. 2 der ZzulV entgegen.
D.h. ein obergaeriges Bier gebraut unter Zusatz von z.B. Ruebenzucker
(haushaltszucker) darf mit "Gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot"
werben. Interpretiere ich 3 Abs. 2 und §4 Abs.2 der ZzulV richtig duerfte
man sogar mit "Gebraut nach dem bayrischen Reinheitsgebot von 1516"
werben.
Meinem Verstaendnis nach, ist aber Rohfrucht nach wie vor
ausgeschlossen.
Wie gesagt, das ist meine Interpretation, die ich so noch gerne ueberprueft
haben wuerde (und wenn ich verdammt noch mal zum Anwalt damit latschen
muss....).
Hier nun das original Antwortschreiben (wenn das mit dem Bild einfuegen
klappt):
Seite 1
Seite 2
Gruss
Jan
Edit: Ich hab mal die Adressen und Namen entfernt, denn heutzutage weiss
man ja nicht mehr ob man offizielle Verlautbarung ueberhaupt noch posten
darf ohne abgemahnt zu werden. Danke fuer den hinweis.
[Editiert am 6.9.2011 um 17:03 von JanBr]