Noch'n Moin!
Zitat:"...dass es sich erst dann um bier handelt, wenn ein verzehrbares
produkt entstanden ist, d. h. nach der reifung. ansonsten handelt es sich
um ein vorprodukt, aber nicht um bier. und demach entstünde die
steuerpflicht auch erst zum zeitpunkt, an dem die reife festgestellt wird
"
Leider drückt sich das derzeit gültige Biersteuergesetz etwas anders aus,
nämlich,
daß die Biersteuer (§14 BierStG)
dann entsteht
- wenn es dem Steuerlager entnommen wird (Sofern im Sinne des § 5 ein
solches beantragt und genehmigt wurde)
- oder aber
wenn Bier hergestellt wird (ohne Erlaubnis des Steuerlagers
gem. §5)
(- und weiterhin.... ach, egal, ...soll uns nicht weiter interessieren,
Unregelmäßigkeiten bei EU-Transporten)
Die meisten Hobbybrauer (und/oder gelegentlichen Schaubrauer) werden wohl
kein Steuerlager beantragt haben.
Unter dieser Prämisse ist daher nur der zweite Spiegelstrich interessant.
Demnach ist die Kernfrage nicht, wann Bier = Bier ist, oder so genannt
werden darf, sondern
ab welchem Moment es hergestellt wird.
Aus dem Wortlaut folgt:
Sobald ich
beabsichtige, Bier herzustellen und
die ersten
hierfür notwendigen Handlungen vollziehe - Schwupps! - entsteht die
Biersteuer! Und somit auch die Pflicht, dies der Steueraufsicht rechtzeitig
vorher anzuzeigen. Das Gesetz läßt in diesem Moment völlig außer acht, daß
ich noch gar nicht genau weiß, wieviele Liter mit wieviel °P dabei
herauskommen werden, geschweige denn, wann es fertig oder ob es überhaupt
jemals trinkbar sein wird.
Der Hinweis, daß Schaubrauen (Demonstrationszwecke) melde- und
steuerpflichtig sei, findet sich nur auf der Homepage vom Zoll wieder und
hat so keinen Gesetzescharakter. In den Gesetzen finde ich auch nichts
darüber. Sinn macht er m. M. nur bei gewerblichen Brauern.
Meiner Einschätzung nach ist ein Schaubrau-Sud nur dann vorher anzumelden
und zu versteuern, wenn er auf
gewerblicher Ebene vollzogen wird
und aus der warmen Suppe auch wirklich mal ein Bier werden soll.
Diejenigen unter uns, von denen das HZA eine Einzelsudanmeldung verlangt,
werden dies allerdings auch für den Schaubrau-Sud tun müssen, jedoch ohne
steuerpflicht.
Denn im Grunde genommen ist doch die Maische- und Würzebereitung außerhalb
der eigenen vier Wände eine
vorbereitende Handlung für das Herstellen von Bier im eigenen
Haushalt und somit der bekannten 200Liter-Menge zuzuordnen. Beim
Extraktbrauen passiert letztendlich auch nichts anderes.
(für alle Schaubrauinteressierten: den letzten, unterstrichenen Satz
schreibt Ihr Euch bitte in Eure Kladde, dann habt Ihr ein Argument, falls
Euch ein Behördlicher mal krumm kommt, weil Ihr den Sud nicht angemeldet
habt)
Tipp am Rande: wenn Ihr beim Schaubrauen nur alten Treber aufwärmt, kann
Euch auch niemand was anhaben ;-)
Soviel zur Anzeige- und Steuerpflicht beim Schaubrauen...
Zur Abgrenzung: Das hat
nichts
mit dem Verkauf von Hausgebrautem während der Veranstaltung zu tun.
Auf das Fax bin ich sehr gespannt... ich tippe mal, es handelt sich um
den
Kommentar-Band zum Biersteuergesetz vom 1953/1959?
Zitat:
"
und bier ist erst dann bier, wenn es trinkbar ist."
Wie bitte!!!?? ... Demnach muß Warsteinser keine Biersteuer
abführen! *grins*???
Mit freundlichem Abend
André (Edit: Tippfehler)
[Editiert am 12.1.2012 um 22:50 von Moorschwein]