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Autor: Betreff: Mal wieder der liebe Zoll...
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andreas23
Beiträge: 954
Registriert: 1.5.2011
Status: Offline
red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 14:06  
Moin,

ich hatte letzte Woche den Zoll zu Gast, zu einer Prüfung. "Zu Gast" sage ich mit voller Absicht, die dürfen nämlich eigentlich nur bei gewerblichen Objekten ohne Verdacht rein. Aber ich habe ihn hereingebeten, schon um mir mal die Auflagen für die demnächst beginnende gewerbliche Tätigkeit erklären zu lassen.

Nun ja, und im Nachgang der Prüfung erhielt ich heute einen Brief, in dem ich gebeten wurde, doch bitte ein Lagerbuch zu führen und auch alle Sude des Jahres darin nachzutragen. Beigelegt war der amtliche Vordruck für ein Lagerbuch für ein Steuerlager.

Jetzt bin ich ja ab sehr demnächst gewerblicher Brauer mit Steuerlager, und komme in den Genuß der vollen Steueraufsicht. Aber irgendwie sehe ich den bürokratischen Firlefanz für den durchschnittlichen Hobbybrauer überhaupt nicht ein, und habe deswegen soeben wie folgt widersprochen:

Zitat:
Ich habe Ihr Schreiben vom 31. Juli 2012 im Nachgang der Steueraufsichtsmaßnahme vom 5. Juli 2012 in meinen Wohnräumen mit der Bitte um Führung eines Steuerlagerbuches erhalten.

Ich möchte hierzu feststellen, daß es sich bei der Wohnung eines Hobbybrauers nicht um ein Steuerlager im Sinne des §4 BierStG handelt. Zwar kann das Bundesministerium der Finanzen nach §212 (1) Abs 6. AO anordnen, daß Aufzeichnungen auf eine bestimmte Art und Weise zu führen sind. Die einschlägige Rechtsverordnung für die Biersteuer ist die BierStV. Dort regelt §9 BierStV die Ermächtigung des HZA, zur Buchführung Anordnungen zu treffen, jedoch ausschließlich für Inhaber eines Steuerlagers. Die einschlägigen Vorschriften für Hobbybrauer in §41 BierStV enthalten keinerlei Vorschriften oder Ermächtigungsgrundlagen für individuelle Vorschriften, die es dem HZA erlauben würden, bei Hobbybrauern eine bestimmte Form der Buchführung anzuordnen.

Gleiches gilt für die Anzeigepflicht individueller Sude. §212 (1) Abs. 7 AO erlaubt zwar gundsätzlich den Erlaß entsprechender Rechtsvorschriften, wiederum ist jedoch lediglich §41 (2) BierStV einschlägig, der als einzige anzuzeigende Information das Kalenderjahr und die voraussichtliche Jahresmenge festlegt. Eine Rechtsgrundlage, für jeden einzelnen Sud Herstellungszeitpunkt, Stammwürze, Ausschlagmenge und Sorte anzuzeigen, existiert nicht. Die von mir regelmäßig erstellten Anzeigen sind als freiwillige Auskunft zu verstehen, nicht als Anerkenntnis einer Rechtspflicht.

Ihrer Bitte um Führung eines Lagerbuches auf den übersendeten Vordrucken werde ich demzufolge nicht entsprechen. Insodern diese als Aufforderung zu verstehen ist, lege ich hiermit Widerspruch ein. Sollten Sie der Meinung sein, ich sei aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu gezwungen, so würde ich Sie bitten, mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter konkreter Benennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zuzustellen.

Aufgrund der bevorstehenden Aufnahme einer gewerblichen Brautätigkeit werde ich in naher Zukunft von diesen Vorschriften nicht mehr betroffen sein. Es herrscht jedoch in Hobbybrauerkreisen große Verunsicherung über die ordnungsgemäße Auslegung der entsprechenden Paragraphen und der sich daraus ergebenden Pflichten. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich die angesprochenen Punkte gerne auf formellem Wege klären möchte.


Ich laß euch wissen, was dabei herauskommt. :)
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Hagen
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red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 14:41  
Gute Aktion, Andreas! :goodpost:

Da bin ich ja mal gespannt *schmunzel*...


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Besten Gruß

Hagen
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Taumelkäfer Hausbräu - honi soit qui mal y pense!
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red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 15:23  
Auf gehts in die neächste Rrunde (Frei nach Rudi Carell) ;)


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"Wer kein Bier hat, hat nichts zu trinken"
(M. Luther)
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Erlenmeyer
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red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 15:34  
Dein Schreiben ist mindestens so prickelnd wie eine Berliner Weiße.

Zitat:
... die dürfen nämlich eigentlich nur bei gewerblichen Objekten ohne Verdacht rein.


Interessant, woher weisst du das? Ich dachte bisher, wenn der Staat seine Felle davonschwimmen sieht, darf er alles oder vornehmer formuliert: Bei der Überprüfung einer Steuersache hat der Zoll uneingeschränktes Zutrittsrecht.

Grüße

Hans


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"Oh Bier, manchmal reichst du mir!"
Alfred Katzka
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andreas23
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red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 15:40  
Ich zitiere mal aus der Abgabenordnung:

Zitat:
§ 210 AO - Befugnisse der Finanzbehörde
Abgabenordnung

Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Sechster Abschnitt (Steueraufsicht in besonderen Fällen)

(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau).

(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll.
Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.


Hervorhebungen von mir.
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Senior Member
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red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 16:12  
find ich klasse, dass du das machst! Nur eine Anmerkung: In deinem Brief an die Behörde beziehst du dich auf ein erhaltenes Dokument aus der Zukunft (Ende Juli) ;) Also falls es noch nicht verschickt sein sollte kannste es ja noch ändern ;)

PS: Yay, erster Post - und auch nochmal speziellen Dank an dich, Andreas, da du mich durch mehrere Podcastbeiträge (CRE und Die Wahrheit) dem Thema und diesem Forum ein gutes Stück näher gebracht hast!

Liebe Grüße
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uli74
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red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 16:27  

Zitat von andreas23, am 17.7.2012 um 14:06
Moin,

ich hatte letzte Woche den Zoll zu Gast, zu einer Prüfung. "Zu Gast" sage ich mit voller Absicht, die dürfen nämlich eigentlich nur bei gewerblichen Objekten ohne Verdacht rein. Aber ich habe ihn hereingebeten, schon um mir mal die Auflagen für die demnächst beginnende gewerbliche Tätigkeit erklären zu lassen.

Nun ja, und im Nachgang der Prüfung erhielt ich heute einen Brief, in dem ich gebeten wurde, doch bitte ein Lagerbuch zu führen und auch alle Sude des Jahres darin nachzutragen. Beigelegt war der amtliche Vordruck für ein Lagerbuch für ein Steuerlager.

Jetzt bin ich ja ab sehr demnächst gewerblicher Brauer mit Steuerlager, und komme in den Genuß der vollen Steueraufsicht. Aber irgendwie sehe ich den bürokratischen Firlefanz für den durchschnittlichen Hobbybrauer überhaupt nicht ein, und habe deswegen soeben wie folgt widersprochen:

Zitat:
Ich habe Ihr Schreiben vom 31. Juli 2012 im Nachgang der Steueraufsichtsmaßnahme vom 5. Juli 2012 in meinen Wohnräumen mit der Bitte um Führung eines Steuerlagerbuches erhalten.

Ich möchte hierzu feststellen, daß es sich bei der Wohnung eines Hobbybrauers nicht um ein Steuerlager im Sinne des §4 BierStG handelt. Zwar kann das Bundesministerium der Finanzen nach §212 (1) Abs 6. AO anordnen, daß Aufzeichnungen auf eine bestimmte Art und Weise zu führen sind. Die einschlägige Rechtsverordnung für die Biersteuer ist die BierStV. Dort regelt §9 BierStV die Ermächtigung des HZA, zur Buchführung Anordnungen zu treffen, jedoch ausschließlich für Inhaber eines Steuerlagers. Die einschlägigen Vorschriften für Hobbybrauer in §41 BierStV enthalten keinerlei Vorschriften oder Ermächtigungsgrundlagen für individuelle Vorschriften, die es dem HZA erlauben würden, bei Hobbybrauern eine bestimmte Form der Buchführung anzuordnen.

Gleiches gilt für die Anzeigepflicht individueller Sude. §212 (1) Abs. 7 AO erlaubt zwar gundsätzlich den Erlaß entsprechender Rechtsvorschriften, wiederum ist jedoch lediglich §41 (2) BierStV einschlägig, der als einzige anzuzeigende Information das Kalenderjahr und die voraussichtliche Jahresmenge festlegt. Eine Rechtsgrundlage, für jeden einzelnen Sud Herstellungszeitpunkt, Stammwürze, Ausschlagmenge und Sorte anzuzeigen, existiert nicht. Die von mir regelmäßig erstellten Anzeigen sind als freiwillige Auskunft zu verstehen, nicht als Anerkenntnis einer Rechtspflicht.

Ihrer Bitte um Führung eines Lagerbuches auf den übersendeten Vordrucken werde ich demzufolge nicht entsprechen. Insodern diese als Aufforderung zu verstehen ist, lege ich hiermit Widerspruch ein. Sollten Sie der Meinung sein, ich sei aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu gezwungen, so würde ich Sie bitten, mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter konkreter Benennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zuzustellen.

Aufgrund der bevorstehenden Aufnahme einer gewerblichen Brautätigkeit werde ich in naher Zukunft von diesen Vorschriften nicht mehr betroffen sein. Es herrscht jedoch in Hobbybrauerkreisen große Verunsicherung über die ordnungsgemäße Auslegung der entsprechenden Paragraphen und der sich daraus ergebenden Pflichten. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich die angesprochenen Punkte gerne auf formellem Wege klären möchte.


Ich laß euch wissen, was dabei herauskommt. :)


Was soll dabei herauskommen? Sobald Du gewerblich braust bist Du kein Hobbybrauer mehr.


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Gruss Uli
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andreas23
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red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 16:30  
Naja, das ist vorsorglich für alle anderen, oder wenn ich das mit dem gewerblich irgendwann mal wieder aufgebe.
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brauknecht
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red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 18:08  
Der nette Onkel wollte nur, daß Du schon mal für den Ernstfall übst.... lol


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Es Grüßt Famulus Praxatorius (der Brauknecht)
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andreas23
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red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 18:34  
Ich fand ihn übrigens tatsächlich sehr nett. Hat meine Fragen alle gerne beantwortet, war kooperativ. Deswegen habe ich mich ja auch entschuldigt, jetzt mit Formalkram zu kommen. :)
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brauknecht
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red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 18:43  

Zitat von andreas23, am 17.7.2012 um 18:34
jetzt mit Formalkram zu kommen. :)

Wer hat denn mit dem ... angefangen? Da muß er durch!


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hannibal
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red_folder.gif erstellt am: 17.7.2012 um 19:11  
Moin, klar muss er da durch - aber es ist immer clever die Beziehung nicht kaputt zu machen.
Am Ende des Tages sitzen die Jungs an einem relativ langen Hebel und es sind halt auch nur Menschen.
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Frankenbrau
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red_folder.gif erstellt am: 18.7.2012 um 01:03  
Hat Uli recht. Entweder Du hobbybraust oder bist Gewerblich ...

Gruß an Andy.

Frank.
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Hagen
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red_folder.gif erstellt am: 18.7.2012 um 01:33  
Andreas hat ja noch kein laufendes Gewerbe angemeldet, also ist er - noch - Hobbybrauer.

Gute Nacht!

Hagen


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Besten Gruß

Hagen
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uli74
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red_folder.gif erstellt am: 18.7.2012 um 06:41  

Zitat von Hagen, am 18.7.2012 um 01:33
Andreas hat ja noch kein laufendes Gewerbe angemeldet, also ist er - noch - Hobbybrauer.

Gute Nacht!

Hagen




Zitat von andreas23, am 17.7.2012 um 14:06
um mir mal die Auflagen für die demnächst beginnende gewerbliche Tätigkeit erklären zu lassen...

Jetzt bin ich ja ab sehr demnächst gewerblicher Brauer...

Aufgrund der bevorstehenden Aufnahme einer gewerblichen Brautätigkeit...


Der Zoll war bei ihm weil er gewerblich brauen will, und nicht weil er als Hobbybrauer das Zollrecht nicht versteht.

Guten Morgen!


[Editiert am 18.7.2012 um 06:42 von uli74]



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Gruss Uli
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andreas23
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red_folder.gif erstellt am: 18.7.2012 um 08:37  

Zitat von uli74, am 18.7.2012 um 06:41

Der Zoll war bei ihm weil er gewerblich brauen will, und nicht weil er als Hobbybrauer das Zollrecht nicht versteht.


Das ist nicht richtig, der Zoll war hier, bevor ich meine Pläne öffentlich gemacht habe. Die haben mich als Hobbybrauer kontrolliert.
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red_folder.gif erstellt am: 18.7.2012 um 08:45  
Den Zöllner den ich in der Firma gesprochen habe hat mich erklärt das der Gewerbliche Bereich durch eine andere Abteilung bearbeitet wird al die Hobbybrauer . Kann also durchaus sein das das völlig nebeneinander herläuft
B.


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Prost! B.
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red_folder.gif erstellt am: 18.7.2012 um 09:26  

Zitat von hannibal, am 17.7.2012 um 19:11
Moin, klar muss er da durch - aber es ist immer clever die Beziehung nicht kaputt zu machen.
Am Ende des Tages sitzen die Jungs an einem relativ langen Hebel und es sind halt auch nur Menschen.

Am Ende des längsten Hebels sitzt der Souverän, das Volk. Es scheinen einige noch nicht mitbekommen zu haben, weder bei der "Obrigkeit" noch bei den "Untertanen", dass der Kaiser abgedankt hat.

Cheers, Ruthard


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Biertester
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red_folder.gif erstellt am: 18.7.2012 um 11:35  
Und ich weiß wo er liegt! In Doorn mitsamt seine Wagonladungen Silberzeugs!
:ot2:


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andreas23
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red_folder.gif erstellt am: 25.7.2012 um 09:05  
Das HZA hat meine Anfrage zu Prüfungszwecken an die vorgesetzte Behörde geschickt. Die hat auch prompt geantwortet, und zwar wie folgt:

Zitat:
Das Hauptzollamt Berlin hat mir Ihr oben genanntes Schreiben mit der Bitte um
Beantwortung vorgelegt.

Zu Ihren Fragen erteile ich Ihnen folgende, unverbindliche, Auskünfte:


Führung steuerlicher Aufzeichnungen

Wie von Ihnen zutreffend festgestellt, enthält die Biersteuerverordnung keine Regelung, die
Haus- und Hobbybrauer verpflichtet, Anschreibungen über die im Kalenderjahr hergestellte
Biermenge zu führen. Gleichwohl unterliegt auch das Haus- und Hobbybrauen der
Steueraufsicht nach § 209 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Im Falle einer Verdachtsnachschau nach § 210 Abs. 2 S. 1 AO ist es deshalb grundsätzlich
denkbar, dass Haus- und Hobbybrauer von den Mitwirkungspflichten des § 211 Abs. 1 AO
betroffen sein können und auf Verlangen Aufzeichnungen über die der Steueraufsicht
unterliegenden Sachverhalte vorzulegen haben.

Da für die Aufzeichnung der Hobbybrautätigkeit keine einheitlichen Muster existieren, rät das
Hauptzollamt Berlin den Beteiligten zur Verwendung des Steuerlagerbuchs, aus dem sich die
für das Besteuerungsverfahren notwendigen Informationen entnehmen lassen.

Eine Pflicht zur Verwendung dieser Vordrucke besteht nicht. Es sollte jedoch sichergestellt
sein, dass steuerlich relevante Informationen im Falle einer Maßnahme nach § 210 Abs. 2
S. 1 AO verfügbar sind.


Anzeige individueller Sude

Die Ihnen durch das Hauptzollamt Berlin auferlegte Pflicht zur Anzeige der einzelnen
Brauvorgänge ist meines Erachtens nicht zu beanstanden.

Zwar spricht eine isolierte Betrachtung des § 41 Abs. 2 S. 2 Biersteuerverordnung (BierStV)
dafür, dass eine jährliche Anzeige ausreichend sein könnte, § 41 Abs. 2. S. 1 BierStV stellt
für den Zeitpunkt der Anzeige jedoch auf den Beginn der Herstellung ab. Nach den mir
vorliegenden Informationen führen Sie keinen kontinuierlichen Braubetrieb durch. Insofern
sehe ich in Ihrer Tätigkeit ebenfalls mehrere Herstellungsvorgänge, die separat anzuzeigen
sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

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red_folder.gif erstellt am: 25.7.2012 um 09:47  
"Nach den mir vorliegenden Informationen führen Sie keinen kontinuierlichen Braubetrieb durch. Insofern
sehe ich in Ihrer Tätigkeit ebenfalls mehrere Herstellungsvorgänge, die separat anzuzeigen sind."


Das muss man jetzt aber nicht wirklich verstehen. :pray:


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Hagen
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red_folder.gif erstellt am: 25.7.2012 um 11:40  
Doch, verständlich ist das schon. Im Gegensatz zu einer gewerblichen Brauerei wo ja mehr oder weniger täglich gebraut wird, dürften beim Heimbrauen ja in der Regel nicht merh als 10 Sude pro Jahr, ausgehend von der Steuerfreimenge von 200 l anstehen. Aufgrund der eztilichen Unterbrechungen ist daher die Argumentation zutreffend.
Im übrigen bezieht sich 41 II 1 ausdrücklich nur auf die Anzeige bzgl. der zu erwartenden Menge. Die Auslegung des HZA Berlin geht auch konform mit der Praxis anderer HZA, bei denen Heimbrauer auch jeden einzelnen Sud anmelden müssen.

Was das Steuerlager betrifft, wurde Andreas ja recht gegeben. Hierzu sei er als Hobbybrauer zwar nicht verpflichtet, es diene aber der Nachweisführung und sei daher ratsam.

Viel interessanter finde ich indes die Zulässigkeit der Nachschau nach 210 AO. Diese ist ausdrücklich nur bei gewerblichen Brauern zulässig. Dieser Aspekt wurde von Andreas indes nicht gerügt und wurde daher nicht beschieden. Schade.

Ich hätte jedenfalls keine Lust, den Zoll unangemeldet vor der Tür stehen zu haben.

Besten Gruß

Hagen


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Waconia
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red_folder.gif erstellt am: 25.7.2012 um 12:01  
Liegt vermutich daran, dass ich mich mit meinem HZA gut verstehe und vereinbart habe, dass ich jeweils im Januar die exakte Menge melde und auch brav meine dann anfallende Biersteuer zahle. Ich führe ein ordendliches Braubuch.


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hiasl
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red_folder.gif erstellt am: 25.7.2012 um 12:29  
Bei mir (HZA Nürnberg) wurde genau das abgelehnt mit der Begründung, man wolle die Möglichkeit behalten, der Aufsicht (Kontrolle) unter Umständen nach zu kommen. Bisher war jedoch nie jemand bei mir.


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andreas23
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red_folder.gif erstellt am: 25.7.2012 um 12:33  

Zitat von Hagen, am 25.7.2012 um 11:40
Doch, verständlich ist das schon. Im Gegensatz zu einer gewerblichen Brauerei wo ja mehr oder weniger täglich gebraut wird, dürften beim Heimbrauen ja in der Regel nicht merh als 10 Sude pro Jahr, ausgehend von der Steuerfreimenge von 200 l anstehen. Aufgrund der eztilichen Unterbrechungen ist daher die Argumentation zutreffend.


Naja, das ist schon Auslegungssache, ob mit "Beginn der Herstellung" der Beginn jedes einzelnen Herstellungsvorganges gemeint ist oder abstrakt die Aufnahme einer Tätigkeit als Heimbrauer. Ich würde ja sagen, daß durch die Konkretisierung in Satz 2, *welche* Daten angegeben werden sollen, nämlich das Jahr und die zu erwartende Gesamtjahresmenge, schon die Intention des Gesetzgebers deutlich wird.

Enttäuscht bin ich aber, daß nicht auf meinen Vortrag eingegangen wurde, daß keine Grundlage dafür existiert, mich nach Stammwürze, Ausschlagmenge, Biersorte und Herstellungszeitpunkt zu fragen. Da hake ich eventuell noch mal nach.

Zitat:
Im übrigen bezieht sich 41 II 1 ausdrücklich nur auf die Anzeige bzgl. der zu erwartenden Menge. Die Auslegung des HZA Berlin geht auch konform mit der Praxis anderer HZA, bei denen Heimbrauer auch jeden einzelnen Sud anmelden müssen.


Ach, nur weil die anderen HZA das auch so machen, muß es noch lange nicht richtig sein. :)

Zitat:
Viel interessanter finde ich indes die Zulässigkeit der Nachschau nach 210 AO. Diese ist ausdrücklich nur bei gewerblichen Brauern zulässig. Dieser Aspekt wurde von Andreas indes nicht gerügt und wurde daher nicht beschieden. Schade.


Na beschieden wurde da sowieso gar nichts, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid drücken die sich ja gerade noch. Das ist nur eine unverbindliche Auskunft bislang.

Bei 210 AO muß man zwischen S.1 und S.2 unterscheiden. S.1 ist tatsächlich "Zoll steht vor der Tür und will mal gucken". Das ist nur bei Gewerblichen zulässig. S.2 ist "Zoll hat einen Anfangsverdacht und steht vor der Tür und will mal gucken". Das geht auch bei Hobbybrauern, allerdings wird ein Anfangsverdacht benötigt. Die BFinV scheint das auch genau zu wissen und argumentiert in ihrer Begründung für die allgemeine Mitwirkungspflicht nur mit S.2.

Ich rufe vielleicht einfach den Prüfer noch mal an und frage ihn, um was für eine Steueraufsichtsmaßnahme es sich genau gehandelt hat. :)

Zitat:
Ich hätte jedenfalls keine Lust, den Zoll unangemeldet vor der Tür stehen zu haben.


Kannste bedenkenlos wieder wegschicken.
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