Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 17.7.2012 um 14:06 |
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Moin,
ich hatte letzte Woche den Zoll zu Gast, zu einer Prüfung. "Zu Gast" sage
ich mit voller Absicht, die dürfen nämlich eigentlich nur bei gewerblichen
Objekten ohne Verdacht rein. Aber ich habe ihn hereingebeten, schon um mir
mal die Auflagen für die demnächst beginnende gewerbliche Tätigkeit
erklären zu lassen.
Nun ja, und im Nachgang der Prüfung erhielt ich heute einen Brief, in dem
ich gebeten wurde, doch bitte ein Lagerbuch zu führen und auch alle Sude
des Jahres darin nachzutragen. Beigelegt war der amtliche Vordruck für ein
Lagerbuch für ein Steuerlager.
Jetzt bin ich ja ab sehr demnächst gewerblicher Brauer mit Steuerlager, und
komme in den Genuß der vollen Steueraufsicht. Aber irgendwie sehe ich den
bürokratischen Firlefanz für den durchschnittlichen Hobbybrauer überhaupt
nicht ein, und habe deswegen soeben wie folgt widersprochen:
Zitat: | Ich habe Ihr Schreiben
vom 31. Juli 2012 im Nachgang der Steueraufsichtsmaßnahme vom 5. Juli 2012
in meinen Wohnräumen mit der Bitte um Führung eines Steuerlagerbuches
erhalten.
Ich möchte hierzu feststellen, daß es sich bei der Wohnung eines
Hobbybrauers nicht um ein Steuerlager im Sinne des §4 BierStG handelt. Zwar
kann das Bundesministerium der Finanzen nach §212 (1) Abs 6. AO anordnen,
daß Aufzeichnungen auf eine bestimmte Art und Weise zu führen sind. Die
einschlägige Rechtsverordnung für die Biersteuer ist die BierStV. Dort
regelt §9 BierStV die Ermächtigung des HZA, zur Buchführung Anordnungen zu
treffen, jedoch ausschließlich für Inhaber eines Steuerlagers. Die
einschlägigen Vorschriften für Hobbybrauer in §41 BierStV enthalten
keinerlei Vorschriften oder Ermächtigungsgrundlagen für individuelle
Vorschriften, die es dem HZA erlauben würden, bei Hobbybrauern eine
bestimmte Form der Buchführung anzuordnen.
Gleiches gilt für die Anzeigepflicht individueller Sude. §212 (1) Abs. 7 AO
erlaubt zwar gundsätzlich den Erlaß entsprechender Rechtsvorschriften,
wiederum ist jedoch lediglich §41 (2) BierStV einschlägig, der als einzige
anzuzeigende Information das Kalenderjahr und die voraussichtliche
Jahresmenge festlegt. Eine Rechtsgrundlage, für jeden einzelnen Sud
Herstellungszeitpunkt, Stammwürze, Ausschlagmenge und Sorte anzuzeigen,
existiert nicht. Die von mir regelmäßig erstellten Anzeigen sind als
freiwillige Auskunft zu verstehen, nicht als Anerkenntnis einer
Rechtspflicht.
Ihrer Bitte um Führung eines Lagerbuches auf den übersendeten Vordrucken
werde ich demzufolge nicht entsprechen. Insodern diese als Aufforderung zu
verstehen ist, lege ich hiermit Widerspruch ein. Sollten Sie der Meinung
sein, ich sei aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu gezwungen, so würde
ich Sie bitten, mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter konkreter
Benennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zuzustellen.
Aufgrund der bevorstehenden Aufnahme einer gewerblichen Brautätigkeit werde
ich in naher Zukunft von diesen Vorschriften nicht mehr betroffen sein. Es
herrscht jedoch in Hobbybrauerkreisen große Verunsicherung über die
ordnungsgemäße Auslegung der entsprechenden Paragraphen und der sich daraus
ergebenden Pflichten. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich die
angesprochenen Punkte gerne auf formellem Wege klären
möchte. |
Ich laß euch wissen, was dabei herauskommt.
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Posting Freak Beiträge: 3929 Registriert: 10.9.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 17.7.2012 um 14:41 |
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Gute Aktion, Andreas!
Da bin ich ja mal gespannt *schmunzel*... ____________________ Besten Gruß
Hagen
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Taumelkäfer Hausbräu - honi soit qui mal y pense!
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Antwort 1 |
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Moderator Beiträge: 1253 Registriert: 21.12.2005 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 17.7.2012 um 15:23 |
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Auf gehts in die neächste Rrunde (Frei nach Rudi Carell) ____________________ "Wer kein Bier hat, hat nichts zu trinken"
(M. Luther)
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Antwort 2 |
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Moderator Beiträge: 2659 Registriert: 24.8.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 17.7.2012 um 15:34 |
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Dein Schreiben ist mindestens so prickelnd wie eine Berliner Weiße.
Zitat: | ... die dürfen nämlich
eigentlich nur bei gewerblichen Objekten ohne Verdacht
rein. |
Interessant, woher weisst du das? Ich dachte bisher, wenn der Staat seine
Felle davonschwimmen sieht, darf er alles oder vornehmer formuliert: Bei
der Überprüfung einer Steuersache hat der Zoll uneingeschränktes
Zutrittsrecht.
Grüße
Hans ____________________ "Oh Bier, manchmal reichst du mir!"
Alfred Katzka
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Antwort 3 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 17.7.2012 um 15:40 |
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Ich zitiere mal aus der Abgabenordnung:
Zitat: | § 210 AO - Befugnisse
der Finanzbehörde
Abgabenordnung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Sechster Abschnitt (Steueraufsicht in besonderen Fällen)
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und denen
ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist,
während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen
vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung
erheblich sein können (Nachschau).
(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und Räume von Personen,
denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist
ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß
versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen
Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die
Steueraufsicht gesichert werden soll.
Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
auch ohne richterliche Anordnung zulässig. |
Hervorhebungen von mir.
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Antwort 4 |
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Senior Member Beiträge: 166 Registriert: 10.7.2012 Status: Offline
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erstellt am: 17.7.2012 um 16:12 |
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find ich klasse, dass du das machst! Nur eine Anmerkung: In deinem Brief an
die Behörde beziehst du dich auf ein erhaltenes Dokument aus der Zukunft
(Ende Juli) Also falls es noch nicht verschickt sein sollte kannste
es ja noch ändern
PS: Yay, erster Post - und auch nochmal speziellen Dank an dich, Andreas,
da du mich durch mehrere Podcastbeiträge (CRE und Die Wahrheit) dem Thema
und diesem Forum ein gutes Stück näher gebracht hast!
Liebe Grüße
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Antwort 5 |
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Posting Freak Beiträge: 3478 Registriert: 21.9.2011 Status: Offline
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erstellt am: 17.7.2012 um 16:27 |
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Zitat von andreas23, am 17.7.2012 um
14:06 | Moin,
ich hatte letzte Woche den Zoll zu Gast, zu einer Prüfung. "Zu Gast" sage
ich mit voller Absicht, die dürfen nämlich eigentlich nur bei gewerblichen
Objekten ohne Verdacht rein. Aber ich habe ihn hereingebeten, schon um mir
mal die Auflagen für die demnächst beginnende gewerbliche Tätigkeit
erklären zu lassen.
Nun ja, und im Nachgang der Prüfung erhielt ich heute einen Brief, in dem
ich gebeten wurde, doch bitte ein Lagerbuch zu führen und auch alle Sude
des Jahres darin nachzutragen. Beigelegt war der amtliche Vordruck für ein
Lagerbuch für ein Steuerlager.
Jetzt bin ich ja ab sehr demnächst gewerblicher Brauer mit Steuerlager, und
komme in den Genuß der vollen Steueraufsicht. Aber irgendwie sehe ich den
bürokratischen Firlefanz für den durchschnittlichen Hobbybrauer überhaupt
nicht ein, und habe deswegen soeben wie folgt widersprochen:
Zitat: | Ich habe Ihr Schreiben
vom 31. Juli 2012 im Nachgang der Steueraufsichtsmaßnahme vom 5. Juli 2012
in meinen Wohnräumen mit der Bitte um Führung eines Steuerlagerbuches
erhalten.
Ich möchte hierzu feststellen, daß es sich bei der Wohnung eines
Hobbybrauers nicht um ein Steuerlager im Sinne des §4 BierStG handelt. Zwar
kann das Bundesministerium der Finanzen nach §212 (1) Abs 6. AO anordnen,
daß Aufzeichnungen auf eine bestimmte Art und Weise zu führen sind. Die
einschlägige Rechtsverordnung für die Biersteuer ist die BierStV. Dort
regelt §9 BierStV die Ermächtigung des HZA, zur Buchführung Anordnungen zu
treffen, jedoch ausschließlich für Inhaber eines Steuerlagers. Die
einschlägigen Vorschriften für Hobbybrauer in §41 BierStV enthalten
keinerlei Vorschriften oder Ermächtigungsgrundlagen für individuelle
Vorschriften, die es dem HZA erlauben würden, bei Hobbybrauern eine
bestimmte Form der Buchführung anzuordnen.
Gleiches gilt für die Anzeigepflicht individueller Sude. §212 (1) Abs. 7 AO
erlaubt zwar gundsätzlich den Erlaß entsprechender Rechtsvorschriften,
wiederum ist jedoch lediglich §41 (2) BierStV einschlägig, der als einzige
anzuzeigende Information das Kalenderjahr und die voraussichtliche
Jahresmenge festlegt. Eine Rechtsgrundlage, für jeden einzelnen Sud
Herstellungszeitpunkt, Stammwürze, Ausschlagmenge und Sorte anzuzeigen,
existiert nicht. Die von mir regelmäßig erstellten Anzeigen sind als
freiwillige Auskunft zu verstehen, nicht als Anerkenntnis einer
Rechtspflicht.
Ihrer Bitte um Führung eines Lagerbuches auf den übersendeten Vordrucken
werde ich demzufolge nicht entsprechen. Insodern diese als Aufforderung zu
verstehen ist, lege ich hiermit Widerspruch ein. Sollten Sie der Meinung
sein, ich sei aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu gezwungen, so würde
ich Sie bitten, mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter konkreter
Benennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zuzustellen.
Aufgrund der bevorstehenden Aufnahme einer gewerblichen Brautätigkeit werde
ich in naher Zukunft von diesen Vorschriften nicht mehr betroffen sein. Es
herrscht jedoch in Hobbybrauerkreisen große Verunsicherung über die
ordnungsgemäße Auslegung der entsprechenden Paragraphen und der sich daraus
ergebenden Pflichten. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich die
angesprochenen Punkte gerne auf formellem Wege klären
möchte. |
Ich laß euch wissen, was dabei herauskommt.
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Was soll dabei herauskommen? Sobald Du gewerblich braust bist Du kein
Hobbybrauer mehr. ____________________ Gruss Uli
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Antwort 6 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 17.7.2012 um 16:30 |
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Naja, das ist vorsorglich für alle anderen, oder wenn ich das mit dem
gewerblich irgendwann mal wieder aufgebe.
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Antwort 7 |
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Posting Freak Beiträge: 580 Registriert: 20.3.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 17.7.2012 um 18:08 |
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Der nette Onkel wollte nur, daß Du schon mal für den Ernstfall übst.... lol
____________________ Es Grüßt Famulus Praxatorius (der Brauknecht)
In vino veritas -
In beer we trust
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 17.7.2012 um 18:34 |
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Ich fand ihn übrigens tatsächlich sehr nett. Hat meine Fragen alle gerne
beantwortet, war kooperativ. Deswegen habe ich mich ja auch entschuldigt,
jetzt mit Formalkram zu kommen.
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Antwort 9 |
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Posting Freak Beiträge: 580 Registriert: 20.3.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 17.7.2012 um 18:43 |
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Wer hat denn mit dem ... angefangen? Da muß er
durch! ____________________ Es Grüßt Famulus Praxatorius (der Brauknecht)
In vino veritas -
In beer we trust
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Senior Member Beiträge: 162 Registriert: 18.2.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 17.7.2012 um 19:11 |
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Moin, klar muss er da durch - aber es ist immer clever die Beziehung nicht
kaputt zu machen.
Am Ende des Tages sitzen die Jungs an einem relativ langen Hebel und es
sind halt auch nur Menschen.
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Antwort 11 |
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Junior Member Beiträge: 32 Registriert: 7.7.2012 Status: Offline
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erstellt am: 18.7.2012 um 01:03 |
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Hat Uli recht. Entweder Du hobbybraust oder bist Gewerblich ...
Gruß an Andy.
Frank.
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Antwort 12 |
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Posting Freak Beiträge: 3929 Registriert: 10.9.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 18.7.2012 um 01:33 |
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Andreas hat ja noch kein laufendes Gewerbe angemeldet, also ist er - noch -
Hobbybrauer.
Gute Nacht!
Hagen
____________________ Besten Gruß
Hagen
------------------------------
Taumelkäfer Hausbräu - honi soit qui mal y pense!
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Antwort 13 |
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Posting Freak Beiträge: 3478 Registriert: 21.9.2011 Status: Offline
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erstellt am: 18.7.2012 um 06:41 |
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Zitat von andreas23, am 17.7.2012 um
14:06 | um mir mal die Auflagen für die
demnächst beginnende gewerbliche Tätigkeit erklären zu lassen...
Jetzt bin ich ja ab sehr demnächst gewerblicher Brauer...
Aufgrund der bevorstehenden Aufnahme einer gewerblichen
Brautätigkeit... |
Der Zoll war bei ihm weil er gewerblich brauen will, und nicht weil er als
Hobbybrauer das Zollrecht nicht versteht.
Guten Morgen!
[Editiert am 18.7.2012 um 06:42 von uli74]
____________________ Gruss Uli
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Antwort 14 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 18.7.2012 um 08:37 |
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Das ist nicht richtig, der Zoll war hier, bevor ich meine Pläne öffentlich
gemacht habe. Die haben mich als Hobbybrauer kontrolliert.
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Antwort 15 |
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Posting Freak Beiträge: 1425 Registriert: 22.1.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 18.7.2012 um 08:45 |
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Den Zöllner den ich in der Firma gesprochen habe hat mich erklärt das der
Gewerbliche Bereich durch eine andere Abteilung bearbeitet wird al die
Hobbybrauer . Kann also durchaus sein das das völlig nebeneinander
herläuft
B.
____________________ Prost! B.
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Antwort 16 |
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Posting Freak Beiträge: 3548 Registriert: 26.2.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 18.7.2012 um 09:26 |
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Zitat von hannibal, am 17.7.2012 um
19:11 | Moin, klar muss er da durch - aber es
ist immer clever die Beziehung nicht kaputt zu machen.
Am Ende des Tages sitzen die Jungs an einem relativ langen Hebel und es
sind halt auch nur Menschen. |
Am Ende des
längsten Hebels sitzt der Souverän, das Volk. Es scheinen einige noch nicht
mitbekommen zu haben, weder bei der "Obrigkeit" noch bei den "Untertanen",
dass der Kaiser abgedankt hat.
Cheers, Ruthard ____________________ Mein Blog: Brew24.com
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Antwort 17 |
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Posting Freak Beiträge: 1425 Registriert: 22.1.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 18.7.2012 um 11:35 |
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Und ich weiß wo er liegt! In Doorn mitsamt seine Wagonladungen
Silberzeugs!
____________________ Prost! B.
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Antwort 18 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 25.7.2012 um 09:05 |
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Das HZA hat meine Anfrage zu Prüfungszwecken an die vorgesetzte Behörde
geschickt. Die hat auch prompt geantwortet, und zwar wie folgt:
Zitat: | Das Hauptzollamt Berlin
hat mir Ihr oben genanntes Schreiben mit der Bitte um
Beantwortung vorgelegt.
Zu Ihren Fragen erteile ich Ihnen folgende, unverbindliche, Auskünfte:
Führung steuerlicher Aufzeichnungen
Wie von Ihnen zutreffend festgestellt, enthält die Biersteuerverordnung
keine Regelung, die
Haus- und Hobbybrauer verpflichtet, Anschreibungen über die im Kalenderjahr
hergestellte
Biermenge zu führen. Gleichwohl unterliegt auch das Haus- und Hobbybrauen
der
Steueraufsicht nach § 209 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Im Falle einer Verdachtsnachschau nach § 210 Abs. 2 S. 1 AO ist es deshalb
grundsätzlich
denkbar, dass Haus- und Hobbybrauer von den Mitwirkungspflichten des § 211
Abs. 1 AO
betroffen sein können und auf Verlangen Aufzeichnungen über die der
Steueraufsicht
unterliegenden Sachverhalte vorzulegen haben.
Da für die Aufzeichnung der Hobbybrautätigkeit keine einheitlichen Muster
existieren, rät das
Hauptzollamt Berlin den Beteiligten zur Verwendung des Steuerlagerbuchs,
aus dem sich die
für das Besteuerungsverfahren notwendigen Informationen entnehmen
lassen.
Eine Pflicht zur Verwendung dieser Vordrucke besteht nicht. Es sollte
jedoch sichergestellt
sein, dass steuerlich relevante Informationen im Falle einer Maßnahme nach
§ 210 Abs. 2
S. 1 AO verfügbar sind.
Anzeige individueller Sude
Die Ihnen durch das Hauptzollamt Berlin auferlegte Pflicht zur Anzeige der
einzelnen
Brauvorgänge ist meines Erachtens nicht zu beanstanden.
Zwar spricht eine isolierte Betrachtung des § 41 Abs. 2 S. 2
Biersteuerverordnung (BierStV)
dafür, dass eine jährliche Anzeige ausreichend sein könnte, § 41 Abs. 2. S.
1 BierStV stellt
für den Zeitpunkt der Anzeige jedoch auf den Beginn der Herstellung ab.
Nach den mir
vorliegenden Informationen führen Sie keinen kontinuierlichen Braubetrieb
durch. Insofern
sehe ich in Ihrer Tätigkeit ebenfalls mehrere Herstellungsvorgänge, die
separat anzuzeigen
sind.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag |
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Antwort 19 |
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Posting Freak Beiträge: 3129 Registriert: 1.4.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.7.2012 um 09:47 |
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"Nach den mir vorliegenden Informationen führen Sie keinen
kontinuierlichen Braubetrieb durch. Insofern
sehe ich in Ihrer Tätigkeit ebenfalls mehrere Herstellungsvorgänge, die
separat anzuzeigen sind."
Das muss man jetzt aber nicht wirklich verstehen. ____________________ Bierinale - Festival der kreativen Braumanufakturen
ZEBULON Braumanufaktur
Bier mit Leib und Seele.
Zertifiziertes Mitglied der "Worschtmarktbrauerbubenbieratenbartei" WBBBB.
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Antwort 20 |
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Posting Freak Beiträge: 3929 Registriert: 10.9.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.7.2012 um 11:40 |
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Doch, verständlich ist das schon. Im Gegensatz zu einer gewerblichen
Brauerei wo ja mehr oder weniger täglich gebraut wird, dürften beim
Heimbrauen ja in der Regel nicht merh als 10 Sude pro Jahr, ausgehend von
der Steuerfreimenge von 200 l anstehen. Aufgrund der eztilichen
Unterbrechungen ist daher die Argumentation zutreffend.
Im übrigen bezieht sich 41 II 1 ausdrücklich nur auf die Anzeige bzgl. der
zu erwartenden Menge. Die Auslegung des HZA Berlin geht auch konform mit
der Praxis anderer HZA, bei denen Heimbrauer auch jeden einzelnen Sud
anmelden müssen.
Was das Steuerlager betrifft, wurde Andreas ja recht gegeben. Hierzu sei er
als Hobbybrauer zwar nicht verpflichtet, es diene aber der Nachweisführung
und sei daher ratsam.
Viel interessanter finde ich indes die Zulässigkeit der Nachschau nach 210
AO. Diese ist ausdrücklich nur bei gewerblichen Brauern zulässig. Dieser
Aspekt wurde von Andreas indes nicht gerügt und wurde daher nicht
beschieden. Schade.
Ich hätte jedenfalls keine Lust, den Zoll unangemeldet vor der Tür stehen
zu haben.
Besten Gruß
Hagen
____________________ Besten Gruß
Hagen
------------------------------
Taumelkäfer Hausbräu - honi soit qui mal y pense!
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Antwort 21 |
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Posting Freak Beiträge: 3129 Registriert: 1.4.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.7.2012 um 12:01 |
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Liegt vermutich daran, dass ich mich mit meinem HZA gut verstehe und
vereinbart habe, dass ich jeweils im Januar die exakte Menge melde und auch
brav meine dann anfallende Biersteuer zahle. Ich führe ein ordendliches
Braubuch.
____________________ Bierinale - Festival der kreativen Braumanufakturen
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Bier mit Leib und Seele.
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Antwort 22 |
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 25.7.2012 um 12:29 |
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Bei mir (HZA Nürnberg) wurde genau das abgelehnt mit der Begründung, man
wolle die Möglichkeit behalten, der Aufsicht (Kontrolle) unter Umständen
nach zu kommen. Bisher war jedoch nie jemand bei mir. ____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
Eigene
Homepage
BIER-BRAU-PROjekt
der Uni Erlangen
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Antwort 23 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 25.7.2012 um 12:33 |
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Zitat von Hagen, am 25.7.2012 um
11:40 | Doch, verständlich ist das schon. Im
Gegensatz zu einer gewerblichen Brauerei wo ja mehr oder weniger täglich
gebraut wird, dürften beim Heimbrauen ja in der Regel nicht merh als 10
Sude pro Jahr, ausgehend von der Steuerfreimenge von 200 l anstehen.
Aufgrund der eztilichen Unterbrechungen ist daher die Argumentation
zutreffend. |
Naja, das ist schon Auslegungssache, ob mit "Beginn der Herstellung" der
Beginn jedes einzelnen Herstellungsvorganges gemeint ist oder abstrakt die
Aufnahme einer Tätigkeit als Heimbrauer. Ich würde ja sagen, daß durch die
Konkretisierung in Satz 2, *welche* Daten angegeben werden sollen, nämlich
das Jahr und die zu erwartende Gesamtjahresmenge, schon die Intention des
Gesetzgebers deutlich wird.
Enttäuscht bin ich aber, daß nicht auf meinen Vortrag eingegangen wurde,
daß keine Grundlage dafür existiert, mich nach Stammwürze, Ausschlagmenge,
Biersorte und Herstellungszeitpunkt zu fragen. Da hake ich eventuell noch
mal nach.
Zitat: | Im übrigen bezieht sich
41 II 1 ausdrücklich nur auf die Anzeige bzgl. der zu erwartenden Menge.
Die Auslegung des HZA Berlin geht auch konform mit der Praxis anderer HZA,
bei denen Heimbrauer auch jeden einzelnen Sud anmelden
müssen. |
Ach, nur weil die anderen HZA das auch so machen, muß es noch lange nicht
richtig sein.
Zitat: | Viel interessanter finde
ich indes die Zulässigkeit der Nachschau nach 210 AO. Diese ist
ausdrücklich nur bei gewerblichen Brauern zulässig. Dieser Aspekt wurde von
Andreas indes nicht gerügt und wurde daher nicht beschieden.
Schade. |
Na beschieden wurde da sowieso gar nichts, um einen rechtsmittelfähigen
Bescheid drücken die sich ja gerade noch. Das ist nur eine unverbindliche
Auskunft bislang.
Bei 210 AO muß man zwischen S.1 und S.2 unterscheiden. S.1 ist tatsächlich
"Zoll steht vor der Tür und will mal gucken". Das ist nur bei Gewerblichen
zulässig. S.2 ist "Zoll hat einen Anfangsverdacht und steht vor der Tür und
will mal gucken". Das geht auch bei Hobbybrauern, allerdings wird ein
Anfangsverdacht benötigt. Die BFinV scheint das auch genau zu wissen und
argumentiert in ihrer Begründung für die allgemeine Mitwirkungspflicht nur
mit S.2.
Ich rufe vielleicht einfach den Prüfer noch mal an und frage ihn, um was
für eine Steueraufsichtsmaßnahme es sich genau gehandelt hat.
Zitat: | Ich hätte jedenfalls
keine Lust, den Zoll unangemeldet vor der Tür stehen zu
haben. |
Kannste bedenkenlos wieder wegschicken.
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Antwort 24 |
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