Posting Freak Beiträge: 646 Registriert: 5.5.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.5.2013 um 17:42 |
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Ich habe vor einigen Tagen eine Art Stout mit Roggen (weiß nicht ob
Rohfrucht oder Malz) getrunken welches Untergärig hergestellt wurde. Der
Braumeister selbst sagte schon das er es nicht als Stout bezeichnen wolle,
da UG. Im Hobbybrauerchat haben wir uns darüber unterhalten und
kamen zu der frage ob man ein anderes Malz als Gerstenmalz Untergärig
brauen darf laut RHG.
Beim Weizen ist mir bewusst, das es OG sein MUSS laut RHG. Wie ist das bei
UG? Darf da Weizen,Roggen usw. rein?
Es geht hier nicht darum ob man das als Hobbybrauer machen kann/soll/darf,
sonder was ein Betrieb darf, der sich an das RHG halten muss.
Danke im voraus für die Antworten
Grüße aus Fulda
Dirk
*Edit* - Vergessen das eigene Thema zu abonnieren
[Editiert am 25.5.2013 um 17:44 von Qvex23]
____________________ Mein Blog:
http://www.dirksheimbräu.de/blog
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Moderator Beiträge: 9088 Registriert: 14.8.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.5.2013 um 18:30 |
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Für untergärige Biere ist nach dem RHG nur Gerstenmalz zugelassen.
Untergäriges Stout gibbet es nicht. Das wäre dann eine Art "Baltic
Porter"...?
____________________ "Fermentation und Zivilisation sind untrennbar verbunden"
(John Ciardi)
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Antwort 1 |
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Posting Freak Beiträge: 646 Registriert: 5.5.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.5.2013 um 18:44 |
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Da bist du dir auch zu 100% sicher? Es wäre als nicht erlaubt dieses Bier
als Bier auszuschenken?? Vielleicht sollte ich den Braumeister der
Brauereigaststätte mal darauf hinweisen.
Vielleicht ist ihm das nicht bewusst!?
Danke
Dirk ____________________ Mein Blog:
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.5.2013 um 18:47 |
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Ist die Frage von Dirk/Qvex23 überhaupt richtig gestellt?
Mit dem Reinheitsgebot ist ja eigentlich jenes aus dem Jahre 1516 gemeint.
Wenn's danach gehen soll, darf nur Gerste verwendet werden. Egal ob ug.
oder og., aber darum geht es diesem Falle wohl auch gar nicht.
Die Frage ist eher, was nach vorläufigem Biergesetz erlaubt ist.
Edit: Gesetz falsch zitiert....
vorl. Biergesetz (1993), insbesondere §9, siehe hier:
http://archiv.jura.uni-saarland.de/BGBl/TEIL1/1993/19931400.1
.HTML#GL2
[Editiert am 25.5.2013 um 19:03 von Moorschwein]
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Antwort 3 |
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Moderator Beiträge: 4024 Registriert: 7.4.2006 Status: Offline
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erstellt am: 25.5.2013 um 18:49 |
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Jedes Bundesland kann ausnahmen zulassen. Bayern ist sehr streng, gegen
Norden wird's wohl immer liberaler.
Bei Gasthausbrauereien scheint man's auch nicht ganz so ernst zu nehmen. Wo
kein Kläger...
____________________ Gruß vom Berliner
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Antwort 4 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.5.2013 um 19:06 |
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Zitat von Berliner, am 25.5.2013 um
18:49 | Jedes Bundesland kann ausnahmen
zulassen. Bayern ist sehr streng, gegen Norden wird's wohl immer
liberaler.
Bei Gasthausbrauereien scheint man's auch nicht ganz so ernst zu nehmen. Wo
kein Kläger... |
Dabei geht's aber nur darum, was und wie es auf den Etiketten stehen muß.
(Lebensmittelkennzeichnungsverordnung?)
Das vorl. Biergesetz ist Bundesrecht.
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Antwort 5 |
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Posting Freak Beiträge: 1784 Registriert: 27.3.2005 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 26.5.2013 um 00:13 |
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Da haben wir wieder das vorläufige (!!!) Biergesetz von 1993 (!!!).
Ich habe auch schon UG Biere mit Weizen getrunken, die mit dem RHG beworben
wurden. Ich glaube das deutsche RHG sieht nur Gerstenmalz (OG und UG) vor,
das bayrische RHG Gerste (UG) und auch Weizen (OG).
____________________ Immer wenn man denkt das Niveau ist schon im Keller, kommt ein Bagger und
hebt noch 4 Etagen aus. (Oliver Kalkofe)
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Antwort 6 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 26.5.2013 um 01:04 |
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Anno 1516 hieß es:
"Wir wollen...dan allain Gersten/Hopffen/un wasser/genomen un gepraucht
sölle werdn"
...und dies gilt "füran allennthalben in dem Fürstenthumh Bayrn"
Der Schreiberling damals war offensichtlich " hackevoll", oder?
Also: Bayern(damals) = nur Gerste, Hopfen, Wasser und zwangsläufig Hefe.
Weizen ist nicht aufgeführt, daher nicht erlaubt. Also 'unrein'.
Deutschland (heute) = vorl. Biergesetz (1993), insbesondere §9, siehe oben.
= Weizen nur obergärig erlaubt. ...warum eigentlich nur og.?
Untergärige Weizenbiere nach RHG beworben = Skandal!, weil darf man
nicht
Bier mit "Fracking"-Geschmack = Skandal!, weil nicht RHG-konform (lt.
Brauerbund), ...im Trinkwasser aber OK?
Bier mit "Polyvinylpolypyrrolidon"-Kunststoffen = OK!, lt. Biergesetz.
...wird ja wieder entfernt....größtenteils...hoffentlich...
Wer zuerst die Logik findet, hat gewonnen.
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Antwort 7 |
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Posting Freak Beiträge: 5619 Registriert: 12.4.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 26.5.2013 um 08:04 |
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Zitat von emjay2812, am 26.5.2013 um
00:13 | Da haben wir wieder das vorläufige
(!!!) Biergesetz von 1993 (!!!).
Ich habe auch schon UG Biere mit Weizen getrunken, die mit dem RHG beworben
wurden. Ich glaube das deutsche RHG sieht nur Gerstenmalz (OG und UG) vor,
das bayrische RHG Gerste (UG) und auch Weizen (OG).
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Nein §9 sagt OG darf auch anderes Malz als Gerstenmalz verwendet werden.
Jan
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Antwort 8 |
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