Posting Freak Beiträge: 3548 Registriert: 26.2.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.7.2012 um 12:35 |
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Ich darf daraufhin weisen, dass es sich um - Zitat - "unverbindliche
Auskünfte" handelt, also eine Meinungsäußerung, in diesem Fall von einem
öffentlich Bediensteten. Bescheid ist das keiner, schon gar kein
rechtsmittelfähiger. Die dort ausgesprochenen Empfehlungen sind keine
Weisungen und für den Steuerbürger genauso unverbindlich wie für den
Verfasser. Im Grunde hätte man auch jemand auf der Straße fragen können.
Es mag sein, dass im Falle einer Verdachtsnachschau der Steuerbürger zur
Mitwirkung verpflichtet ist und Aufzeichnungen über die der Steueraufsicht
unterliegenden Sachverhalte vorzulegen hat - wenn er denn solche
Aufzeichnungen geführt hat, wozu er nicht verpflichtet ist.
Die übliche Praxis der Beweislastumkehr - die Behörde schätzt und der
Bürger muss beweisen, dass er die Schätzung unterschritten hat - ist
unrechtmäßig.
Cheers, Ruthard ____________________ Mein Blog: Brew24.com
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Antwort 25 |
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Posting Freak Beiträge: 2512 Registriert: 11.7.2012 Status: Offline
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erstellt am: 25.7.2012 um 18:06 |
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Mein HZA definiert "Beginn der Herstellung" jahresweise, sprich: Ich soll
denen jedes Jahr meine Herstellung erneut anzeigen.
Allerdings soll ich auch ein Braubuch führen und denen das unaufgefordert
am Ende des Jahres zuschicken.
Achja: Alle Rechnungen und Lieferscheine der Brauzutaten soll ich 10 Jahre
aufbewahren.
Mein Glück: Die einzelnen Brauvorgänge muss ich nicht gesondert anmelden.
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Antwort 26 |
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 25.7.2012 um 22:48 |
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Zitat von rattenfurz, am 25.7.2012 um
18:06 | Mein HZA definiert "Beginn der
Herstellung" jahresweise, sprich: Ich soll denen jedes Jahr meine
Herstellung erneut anzeigen.
Allerdings soll ich auch ein Braubuch führen und denen das unaufgefordert
am Ende des Jahres zuschicken. |
Dafür würde ich
das auch machen. Wenigstens kannst du dann spontan ohne vorherige Anzeige
brauen.
Zitat: | Achja: Alle Rechnungen
und Lieferscheine der Brauzutaten soll ich 10 Jahre aufbewahren.
|
Dafür gibts keine gesetzliche Grundlage. Und
daher können sie dich dazu nicht zwingen. Ich bekomme z.B. nicht mal ne
Quittung fürs Malz. Das geht in der Brauerei direkt übern Tresen. ____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
Eigene
Homepage
BIER-BRAU-PROjekt
der Uni Erlangen
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Antwort 27 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 2.10.2012 um 15:15 |
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Moin!
Die Sache mit der Verdachtsnachschau hat mich dann doch nicht ruhen lassen,
und ich habe die Bundefinanzverwaltung, die mein erstes Schreiben
beantwortet hat, nochmals angeschrieben. Und zwar wie folgt:
Zitat: | Sehr
geehrt[zensiert],
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen an den Prüfungsdienst des
HZA Potsdam mit Schreiben vom 24.7.2012. Dieses hat bei mir jedoch neue
Unklarheiten aufgeworfen. Ich hoffe, daß sie mir auch bei diesen
weiterhelfen und meine folgenden Fragen beantworten können.
Zur Frage der Führung steuerlicher Aufzeichnungen freue ich mich zunächst,
dass sie meine Rechtsauffassung bestätigen, dass für Hobbybrauer keine
Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen in einer bestimmten Form bestehen.
Ihr Hinweis, dass ordnungsgemäße Aufzeichnungen im Falle einer
Verdachtsnachschau nach §210 Abs.2 S.1 AO im Interesse des Hobbybrauers
liegen, ist jedoch sicherlich berechtigt. Mir stellt sich jedoch hier die
Frage, ob es sich bei der durch den Prüfungsdienst des HZA Potsdam
durchgeführten steuerlichen Aufsichtsmaßnahme um eine Verdachtsnachschau in
diesem Sinne gehandelt hat. Falls ja: worin besteht der gegen mich
begründete Verdacht? Falls nein: auf welcher Rechtsgrundlage wurde die
Aufsichtsmaßnahme durchgeführt? §210 Abs. 1 ist ja nur bei gewerblicher
oder beruflicher Herstellung einschlägig.
Zur Frage der Anzeige individueller Sude: ich teile Ihre Ansicht, daß die
in der Verordnung getroffene Begriffswahl mehrdeutig ist. Es ist nicht
eindeutig ersichtlich, ob es sich beim erwähnten "Beginn der Herstellung"
um die abstrakt Aufnahme einer Hobbybrauertätigkeit an sich oder die
jeweils konkrete Durchführung eines konkreten Sudes handelt. Wenn ich mich
jedoch Ihrer Auffassung anschließe, daß jeder Sud einzeln anzeigepflichtig
ist, verbleibt dennoch die Frage nach dem Inhalt dieser Brauanzeige.
Gefordert wird vom HZA Berlin die Angabe von Brauzeitpunkt, Biersorte,
Ausschlagmenge und Stammwürze. In §41 BierStV sind jedoch als
Pflichtangaben lediglich Herstellungsjahr und voraussichtliche
Jahresproduktionsmenge genannt. Mir stellt sich also die Frage, auf welcher
Grundlage diese zusätzlichen Daten erhoben werden.
Schließlich möchte ich fragen, ob es eine Stelle gibt, die mir zu all
diesen Punkten rechtsverbindliche Auskünfte erteilen kann. Wie die immer
wiederkehrenden Diskussionen im Internetforum "hobbybrauer.de" zeigen,
besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, nicht nur bei den Hobbybrauern,
sondern teilweise auch bei den HZAs. So gibt es beispielsweise HZAs, die
auf die Anzeige der Aufnahme einer Hobbybrauertätigkeit eine "widerrufliche
Genehmigung erteilen", obwohl diese ja genehmigungsfrei und lediglich
anzeigepflichtig ist.
Ich bedanke mich für Ihre Mühe und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen, |
Daraufhin erhielt ich keine 4 Wochen später folgende Antwort:
Zitat: | Sehr
geehrt[zensiert],
ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 13. September 2012, mit dem Sie
darauf
hingewiesen haben, dass sowohl auf Seiten der Haus- und Hobbybrauer als
auch der
Hauptzollämter Unsicherheiten bzw. Unterschiede bei der Auslegung der zu
beachtenden
biersteuerrechtlichen Regelungen bestehen.
Für die Beantwortung Ihrer Fragen zu der am 5. Juli 2012 in Ihren Räumen
durchgeführten
Besichtigung der Braunanlage ist eine weitere Abstimmung mit dem
Hauptzollamt Potsdam
notwendig.
Es ergeht deshalb zunächst diese Zwischennachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag |
Mit anderen Worten: sie haben da gerade keine einfache Antwort auf die
Frage, was denn der Zoll bei mir wollte. Es bleibt spannend, und ich halte
euch auf dem Laufenden!
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Antwort 28 |
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Posting Freak Beiträge: 3929 Registriert: 10.9.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.10.2012 um 16:12 |
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Seeehhr schön! ____________________ Besten Gruß
Hagen
------------------------------
Taumelkäfer Hausbräu - honi soit qui mal y pense!
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Antwort 29 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 26.10.2012 um 09:40 |
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So, die Antwort der BFinV ist da:
Zitat: | ich bedanke mich für Ihr
Schreiben vom 7. September 2012, mit dem Sie darauf hingewiesen
haben, dass sowohl auf Seiten der Haus- und Hobbybrauer als auch der
Hauptzollämter
Unsicherheiten bzw. Unterschiede bei der Auslegung der zu beachtenden
biersteuer-
rechtlichen Regelungen bestehen.
I.
Ihrem Wunsch nach Erteilung einer rechtsverbindlichen Auskunft hierzu kann
ich leider nicht
entsprechen, da dieses Verfahren gem. § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)
lediglich für die
Landesfinanzverwaltungen vorgesehen ist. Für die Bundesfinanzverwaltung
existiert eine
derartige Regelung hingegen nicht.
Die in Ihren Schreiben vom 17. Juli und 7. September 2012 aufgeworfenen
Auslegungs-
fragen (Zeitpunkt u. Umfang der Brauanzeige, steuerliche Aufzeichnungen
usw.) habe ich
jedoch an die für Grundsatzfragen des Verbrauchsteuerrechts zuständige
Zentrale
Facheinheit der Bundesfinanzdirektion Südwest mit der Bitte um Prüfung
weitergeleitet, ob
hierzu ggf. bundeseinheitliche Vorgaben für die Hauptzollämter erlassen
werden können.
II.
Zu den mit Ihrem Bezugsschreiben ebenfalls aufgeworfenen Fragen das
Vorgehen des
Hauptzollamts Berlin betreffend nehme ich wie folgt Stellung:
Besichtigung der Brauanlage
Bei der vom Prüfungsdienst des Hauptzollamts Potsdam durchgeführten und
telefonisch mit
Ihnen vereinbarten Besichtigung der Brauanlage handelte es sich nicht um
eine
Verdachtsnachschau im Sinne des § 210 Abs. 2 AO. Die Besichtigung der
Brauanlage war
von Ihrer Zustimmung abhängig. Ich nehme den geschilderten Vorgang zum
Anlass, den
Steueraufsichtsdienst meines Bezirks nochmals dafür zu sensibilisieren,
dass das Betreten
von Wohnräumen vom Einverständnis des Wohnungsinhabers abhängig ist.
Erhebung weiterer, in § 41 BierStV nicht genannter Angaben
Die Finanzbehörden haben gem. § 85 S. 1 AO die Steuern nach Maßgabe der
Gesetze
gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Unter anderem haben sie
sicherzustellen, dass
Steuern nicht verkürzt und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht gewährt
werden, § 85
S. 2 AO.
Die Überwachung der in § 41 Abs. 1 S. 1 Biersteuerverordnung (BierStV)
normierten
Steuervergünstigung sowie die zutreffende Festsetzung einer ggf.
entstandenen Biersteuer
obliegt den Hauptzollämtern als zuständigen örtlichen Bundesbehörden, § 12
Abs. 2
Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können,
können die
Dienststellen für das Besteuerungsverfahren notwendigen Angaben vom
Beteiligten fordern.
Dieser ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat hierbei insbesondere die für
eine Besteuerung
erheblichen Tatsachen offenzulegen, § 90 Abs. 1 AO.
Da sich der Steuertarif nach § 2 Abs. 1 S. 3 Biersteuergesetz (BierStG)
auch nach der
Stammwürze bemisst, habe ich keine Bedenken, dass das Hauptzollamt
Berlin
entsprechende Angaben von Ihnen erbeten hat. Dies trifft ebenso auf die
Angabe der
Biersorte zu, aus der sich wiederum Rückschlüsse auf den Stammwürzegehalt
des
gebrauten Biers ziehen lassen.
Eine Aufforderung durch das Hauptzollamt Berlin, darüber hinaus in der
Brauanzeige auch
Angaben zur Ausschlagmenge zu machen, habe ich in den mir vorliegenden
Akten nicht
feststellen können.
Sollte eine derartige Angabe von Ihnen gefordert worden sein, werde ich die
Notwendigkeit
dieser Daten für das Besteuerungsverfahren vom Hauptzollamt Berlin noch
einmal prüfen
lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag |
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Antwort 30 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 26.10.2012 um 09:45 |
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Zitat: " ...hat hierbei insbesondere die für eine Besteuerung
erheblichen Tatsachen offenzulegen,"
Das ist der Brüller, ehrlich! Ansonsten: das Übliche, mehr oder weniger
kein Einlenken und Abschieben an die Zuständigkeiten der jeweiligen HZAs.
Stichwort: kann Erleichterungen erlassen...muss aber
nicht...
Gruß
Michael
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
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Posting Freak Beiträge: 2512 Registriert: 11.7.2012 Status: Offline
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erstellt am: 26.10.2012 um 09:58 |
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Zitat: | Die in Ihren Schreiben
vom 17. Juli und 7. September 2012 aufgeworfenen Auslegungs-
fragen (Zeitpunkt u. Umfang der Brauanzeige, steuerliche Aufzeichnungen
usw.) habe ich
jedoch an die für Grundsatzfragen des Verbrauchsteuerrechts zuständige
Zentrale
Facheinheit der Bundesfinanzdirektion Südwest mit der Bitte um Prüfung
weitergeleitet, ob
hierzu ggf. bundeseinheitliche Vorgaben für die Hauptzollämter erlassen
werden können. |
Na hoffentlich gleichen die das nicht alle an das HZA Berlin an ;-)
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Antwort 32 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 26.10.2012 um 10:12 |
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Naja, wir haben hier immerhin schon mal ein paar Etappensiege. Dass für
Hobbybrauer keine Buchführungspflicht existiert, schon gar nicht in einer
bestimmten Form, hatten wir ja schon im Schreiben vorher. Hier jetzt die
glasklare Ansage: wenn der Zoll vor der Tür steht, muß man ihn nicht
reinlassen.
Inwiefern die Stammwürze für die Besteuerung relevant sei, wenn die
Freimenge unabhängig von der Stammwürze 200l beträgt, werde ich mir aber
noch mal erklären lassen. Ebenso, ob da nicht Schranken des §90 (1) AO
vorliegen im Falle von Anzeigepflichten.
Und ich könnte die Gelegenheit nutzen, und um Klarstellung anderer
strittiger Sachverhalte zu bitten. Spontan fällt mir da ein, ob es sich bei
den 200l wirklich um eine Freimenge handelt (ist das irgendwo strittig?),
und ob die 200l pro Person oder pro Haushalt gemeint sind (das ist
definitiv strittig). Weitere Punkte?
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Antwort 33 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 26.10.2012 um 10:23 |
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Hi, Andreas,
nein, die Freimenge ist NICHT strittig, siehe hier.
Aber dieses "Pro Haushalt", was für mich eindeutig bedeutet"Pro im Haushalt
lebender Brauer", das ist in der Tat noch strittig. In meinen Augen
verstößt die Auslegung "Pro Haushalt" eindeutig gegen das
Gleichheitsprinzip! Aber das ist ja bei meiner Anfrage auch noch offen. Ich
warte weiterhin auf die Reaktion meines Einspruchs.
Gruß
Michael
[Editiert am 26.10.2012 um 10:25 von tauroplu]
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 26.10.2012 um 10:48 |
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Ob eine klare Festlegung "pro Haushalt" gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstoßen würde, wäre ich mir nicht so sicher, denn es gibt ja durchaus
Regelungen, die "pro Haushalt" gelten, etwa die GEZ-Gebühr ab 2013, das
Schnapsbrennen für Stoffbesitzer oder die "Bedarfsgemeinschaft" bei Harz
IV.
Der Punkt bei der BierStV ist doch eher, daß die HZÄ die bestehende
Formulierung in einer Weise auslegen, die bereits eine simple Analyse des
Texts zu Fall bringt.
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Antwort 35 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 26.10.2012 um 10:57 |
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Nochmal: wenn 5 Brauer in einer Wohngemeinschaft leben, dürfen sie
angeblich nur 200 l insgesamt brauen. Leben sie in jeweils verschiedenen
Haushalten, dann darf jeder für sich 200 l in Anspruch nehmen. Das passt
vorne und hinten nicht zusammen.
Auf der Zollseite steht: "Als Haus- und Hobbybrauer dürfen Sie in Ihrem
Haushalt ..." Da ist der Hobbybrauer an sich angesprochen. Fünf Hobbybrauer
in einer Wohngemeinschaft leben auch jeweils für sich in einem Haushalt.
Aber warten wir ab, was für eine Antwort ich (irgendwann) vom Zoll
bekomme.
Gruß
Michael
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
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Posting Freak Beiträge: 2512 Registriert: 11.7.2012 Status: Offline
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erstellt am: 26.10.2012 um 11:04 |
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Vor allem hieße diese Auslegung doch, dass du an deinem Zweitwohnsitz noch
einmal 200l Freimenge hättest...
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Antwort 37 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 26.10.2012 um 11:09 |
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Genau...im Gesetz steht ja auch "...in ihren Haushal ten"!
Muhahaha....
[Editiert am 26.10.2012 um 11:09 von tauroplu]
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 26.10.2012 um 16:22 |
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jepp... ich hatte es irgendwo schon einmal erwähnt.
Zitat §41:
"Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten
ausschließlich zum eigenen Verbrauch..."
- Die Haus- und Hobbybrauer sind in einer unbestimmten Vielzahl genannt.
- ebenso die Haushalte.
- es ist nicht erwähnt, daß es der eigene Haushalt sein muß.
Stellt Euch vor, der Michael kommt zu mir nach Hause und braut sich zur
Abwechslung mal hier sein Bier.
Dies steht dann m. M. nicht im Widerspruch zu dem o. g. Text der
Verordnung.
Ich vermute mal, daß man seinerzeit klarstellen wollte, daß es sich um
einen Privathaushalt und nicht um eine Gaststätte, Laden oder sonstwie
gewerbliches Objekt handeln darf. Und in der VO hat man sich dann wohl
einfach unglücklich ausgedrückt. So, jetzt haben wir den Salat an den
Hacken! Wie soll man das einem HZA-Beamten klarmachen, daß es doch nur so
gemeint sein kann.
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Antwort 39 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 26.10.2012 um 16:37 |
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Daß es nicht der eigene Haushalt sein muß halte ich aber für genauso
künstlich hineingelesen wie die Interpretation der HZÄ, daß die Freimenge
pro Haushalt nur einmal zusteht.
Wie schön haben es doch da die privaten Kaffeeröster...
Zitat von Kaffesteuergesetz | §
20 Steuerbefreiungen
(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
[...]
5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt
wird. |
Keine Begrenzung der steuerfreien Menge,
keine Meldepflicht, keine Steuerüberwachung!
Das wäre auch im Bereich der Biersteuer die einzig sinnvolle Regelung.
@tauroplu: Hier könnte man mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vielleicht
eher mal ansetzen.
[Editiert am 26.10.2012 um 16:40 von rmax]
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Antwort 40 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 26.10.2012 um 16:52 |
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@Reinhard: das habe ich schon bei mir auf der Agenda, falls mein Anwallt
doch eingrefen muss, ich muss halt erst abwarten, wie sich der Zoll äußert.
Die hatten schon "angedroht", dass es etwas dauern könnte...
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
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Moderator Beiträge: 2659 Registriert: 24.8.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 26.10.2012 um 17:21 |
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Die Idee mit dem direkten Vergleich zu Kaffee gefällt mir ausgesprochen
gut. Die Deutschen trinken mehr Kaffee als Bier. Beide Getränke besitzen
ein Suchtpotential und sind somit gut vergleichbar. Ich sehe hier auch
einen guten Ansatz.
Hans
____________________ "Oh Bier, manchmal reichst du mir!"
Alfred Katzka
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Antwort 42 |
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Posting Freak Beiträge: 893 Registriert: 25.5.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 26.10.2012 um 18:59 |
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Wo wir grade so nett plaudern...
Man hat eine Freimenge und ist anzeigepflichtig. Soweit klar geregelt. Aber
was ist denn eigentlich, wenn man diese Anzeige mal vergisst? Was kann dem
Gast auf dem Ast denn da zur Last gelegt werden? Steuerhinterziehung?
Mutwillige Demenz? Wenn es ersteres ist: Würde dann eine Selbstanzeige beim
Finazamt reichen, daß man 0€ Steuern hinterzogen hat?
Wäre doch auch mal interessant, ob sich der ganze Stress denn überhaupt
lohnt?
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Antwort 43 |
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Administrator Beiträge: 724 Registriert: 8.1.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 26.10.2012 um 19:04 |
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Der Nachbar würde sagen: Nöööö :-) ____________________
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Antwort 44 |
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Junior Member Beiträge: 19 Registriert: 30.10.2012 Status: Offline
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erstellt am: 2.11.2012 um 16:13 |
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@Andreas23:
Oh, aber hallo! Das mit dem "rechtzeitlichen Anmelden". in §41 Ab 2 steht
"vorab". Es wäre schön, eine klare (hah!) Aussage zu haben, ob die HZA das
überhaupt verlangen dürfen, dass wir 2 Wochen im Voraus ein Sud anmelden
müssen.
[Editiert am 2.11.2012 um 16:13 von curlyk]
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Antwort 45 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 2.11.2012 um 16:15 |
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Wenn der Zoll unter "vorab" 2 Wochen oder was weiß ich was für einen
Zeitraum versteht, dann verstehe ich darunter 1 Tag vorher. Ich lege es
halt für mich so aus. Solange die mir kein rechtlich verbindliches
Schriftstück zeigen können, würde ich das "vorab" nach eigenem Gusto
auslegen und hätte da keine Probleme mit.
Gruß
Michael
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
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Junior Member Beiträge: 19 Registriert: 30.10.2012 Status: Offline
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erstellt am: 2.11.2012 um 16:51 |
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Hallo Michael,
Zitat: | dann verstehe ich
darunter 1 Tag vorher |
Ich würde sogar "Am Brautag selbst, vor Braubeginn" auch verstehen. Du
hast hier schon gefragt:
http://hobbybrauer.de/modules.php?name=eBoard&file=viewthread
&tid=15856&page=2#pid187304Zitat: | Mal nachfragen, woher er
das mit den 2 Wochen vorab hat? |
Das wäre genau meine Frage gewesen.
von ggansde: Zitat: | Es steht nicht im Biersteuergesetz sondern ist irgendwo im
Verbrauchsteuerrecht begründet. Die HZA haben interne Prozesse zur
Steuerüberwachung, die angeblich für uns verbindlich sind. Diese Prozesse
können von den jeweiligen HZA in ihrem Sinne frei gestaltet
werden. |
Das ist aber toll. Wenn Andreas23 was genaueres feststellen könnte, wäre's
interessant.
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Antwort 47 |
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Posting Freak Beiträge: 3313 Registriert: 19.10.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 11.11.2012 um 18:46 |
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Heute war eine Amerikaner die hat viele hopfen von mir gekauft. Ich glaube
ich weiß die Antwort aber ich habe gedacht ich frage zum sehen ich bin
richtig oder nicht.
Diese Amerikaner ist bei die Air Force, also Militär, er lebt nicht auf die
Kaserne.
Die frage:
Muss er alles gleich wie uns machen mit der Zoll oder ist etwas anders?
EDIT:
I must further explain myself, Military members from America don't have
visa's and are in Germany under the The Hague Service Convention of 1949 so
my point is that if they (American Military) break rules service of process
is not the same and they may be under military law. I however, think that
if you break a German law, you will be charged by the Germans.
Ich glaube ich weiss die antwort aber, ich denke er muss alles machen
gleich wie uns, oder???
EDIT 2: American Military are exempt from paying German taxes and all that
other stuff, so this really makes me wonder if he has to register.
Amerikanisch Militaer muss kein Deutsche Steuer Zahlen, Also, die sind
befreit von Deutsche Steuer. Zigeretten, Benzin, Alkohol und Kaffee sind
Steuer frei.
[Editiert am 11.11.2012 um 19:16 von Birk]
____________________ http://www.AmiHopfen.com
Hopfen vom Ami, aus Amiland und anderswo
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Posting Freak Beiträge: 2947 Registriert: 15.11.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 11.11.2012 um 21:31 |
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Hallo Daniel,
nach meinem Dafürhalten muß er seine Bierherstellung genauso anzeigen, wie
wir anderen. Zwar mag er von der Steuer befreit sein, aber anzeigen muß er
schon.
Mein Vorschlag: er soll mal einen Sud anzeigen, und dann berichten, was das
Hauptzollamt ihm antwortet. Das wäre mal sehr interessant.
Gruß
Alex
____________________ Home brewing
More control. Less risk.
If I had to explain you wouldn't understand.
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Antwort 49 |
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