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Autor: Betreff: Mal wieder der liebe Zoll...
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Brauwolf
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Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 25.7.2012 um 12:35  
Ich darf daraufhin weisen, dass es sich um - Zitat - "unverbindliche Auskünfte" handelt, also eine Meinungsäußerung, in diesem Fall von einem öffentlich Bediensteten. Bescheid ist das keiner, schon gar kein rechtsmittelfähiger. Die dort ausgesprochenen Empfehlungen sind keine Weisungen und für den Steuerbürger genauso unverbindlich wie für den Verfasser. Im Grunde hätte man auch jemand auf der Straße fragen können.

Es mag sein, dass im Falle einer Verdachtsnachschau der Steuerbürger zur Mitwirkung verpflichtet ist und Aufzeichnungen über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte vorzulegen hat - wenn er denn solche Aufzeichnungen geführt hat, wozu er nicht verpflichtet ist.
Die übliche Praxis der Beweislastumkehr - die Behörde schätzt und der Bürger muss beweisen, dass er die Schätzung unterschritten hat - ist unrechtmäßig.

Cheers, Ruthard


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Mein Blog: Brew24.com
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rattenfurz
Beiträge: 2512
Registriert: 11.7.2012
Status: Offline
red_folder.gif erstellt am: 25.7.2012 um 18:06  
Mein HZA definiert "Beginn der Herstellung" jahresweise, sprich: Ich soll denen jedes Jahr meine Herstellung erneut anzeigen.

Allerdings soll ich auch ein Braubuch führen und denen das unaufgefordert am Ende des Jahres zuschicken.

Achja: Alle Rechnungen und Lieferscheine der Brauzutaten soll ich 10 Jahre aufbewahren.

Mein Glück: Die einzelnen Brauvorgänge muss ich nicht gesondert anmelden.
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hiasl
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red_folder.gif erstellt am: 25.7.2012 um 22:48  

Zitat von rattenfurz, am 25.7.2012 um 18:06
Mein HZA definiert "Beginn der Herstellung" jahresweise, sprich: Ich soll denen jedes Jahr meine Herstellung erneut anzeigen.

Allerdings soll ich auch ein Braubuch führen und denen das unaufgefordert am Ende des Jahres zuschicken.

Dafür würde ich das auch machen. Wenigstens kannst du dann spontan ohne vorherige Anzeige brauen.

Zitat:
Achja: Alle Rechnungen und Lieferscheine der Brauzutaten soll ich 10 Jahre aufbewahren.

Dafür gibts keine gesetzliche Grundlage. Und daher können sie dich dazu nicht zwingen. Ich bekomme z.B. nicht mal ne Quittung fürs Malz. Das geht in der Brauerei direkt übern Tresen.


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Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
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Eigene Homepage
BIER-BRAU-PROjekt der Uni Erlangen
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andreas23
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red_folder.gif erstellt am: 2.10.2012 um 15:15  
Moin!

Die Sache mit der Verdachtsnachschau hat mich dann doch nicht ruhen lassen, und ich habe die Bundefinanzverwaltung, die mein erstes Schreiben beantwortet hat, nochmals angeschrieben. Und zwar wie folgt:

Zitat:
Sehr geehrt[zensiert],

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen an den Prüfungsdienst des HZA Potsdam mit Schreiben vom 24.7.2012. Dieses hat bei mir jedoch neue Unklarheiten aufgeworfen. Ich hoffe, daß sie mir auch bei diesen weiterhelfen und meine folgenden Fragen beantworten können.

Zur Frage der Führung steuerlicher Aufzeichnungen freue ich mich zunächst, dass sie meine Rechtsauffassung bestätigen, dass für Hobbybrauer keine Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen in einer bestimmten Form bestehen. Ihr Hinweis, dass ordnungsgemäße Aufzeichnungen im Falle einer Verdachtsnachschau nach §210 Abs.2 S.1 AO im Interesse des Hobbybrauers liegen, ist jedoch sicherlich berechtigt. Mir stellt sich jedoch hier die Frage, ob es sich bei der durch den Prüfungsdienst des HZA Potsdam durchgeführten steuerlichen Aufsichtsmaßnahme um eine Verdachtsnachschau in diesem Sinne gehandelt hat. Falls ja: worin besteht der gegen mich begründete Verdacht? Falls nein: auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Aufsichtsmaßnahme durchgeführt? §210 Abs. 1 ist ja nur bei gewerblicher oder beruflicher Herstellung einschlägig.

Zur Frage der Anzeige individueller Sude: ich teile Ihre Ansicht, daß die in der Verordnung getroffene Begriffswahl mehrdeutig ist. Es ist nicht eindeutig ersichtlich, ob es sich beim erwähnten "Beginn der Herstellung" um die abstrakt Aufnahme einer Hobbybrauertätigkeit an sich oder die jeweils konkrete Durchführung eines konkreten Sudes handelt. Wenn ich mich jedoch Ihrer Auffassung anschließe, daß jeder Sud einzeln anzeigepflichtig ist, verbleibt dennoch die Frage nach dem Inhalt dieser Brauanzeige. Gefordert wird vom HZA Berlin die Angabe von Brauzeitpunkt, Biersorte, Ausschlagmenge und Stammwürze. In §41 BierStV sind jedoch als Pflichtangaben lediglich Herstellungsjahr und voraussichtliche Jahresproduktionsmenge genannt. Mir stellt sich also die Frage, auf welcher Grundlage diese zusätzlichen Daten erhoben werden.

Schließlich möchte ich fragen, ob es eine Stelle gibt, die mir zu all diesen Punkten rechtsverbindliche Auskünfte erteilen kann. Wie die immer wiederkehrenden Diskussionen im Internetforum "hobbybrauer.de" zeigen, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, nicht nur bei den Hobbybrauern, sondern teilweise auch bei den HZAs. So gibt es beispielsweise HZAs, die auf die Anzeige der Aufnahme einer Hobbybrauertätigkeit eine "widerrufliche Genehmigung erteilen", obwohl diese ja genehmigungsfrei und lediglich anzeigepflichtig ist.

Ich bedanke mich für Ihre Mühe und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen,


Daraufhin erhielt ich keine 4 Wochen später folgende Antwort:

Zitat:
Sehr geehrt[zensiert],

ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 13. September 2012, mit dem Sie darauf
hingewiesen haben, dass sowohl auf Seiten der Haus- und Hobbybrauer als auch der
Hauptzollämter Unsicherheiten bzw. Unterschiede bei der Auslegung der zu beachtenden
biersteuerrechtlichen Regelungen bestehen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen zu der am 5. Juli 2012 in Ihren Räumen durchgeführten
Besichtigung der Braunanlage ist eine weitere Abstimmung mit dem Hauptzollamt Potsdam
notwendig.

Es ergeht deshalb zunächst diese Zwischennachricht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


Mit anderen Worten: sie haben da gerade keine einfache Antwort auf die Frage, was denn der Zoll bei mir wollte. Es bleibt spannend, und ich halte euch auf dem Laufenden!
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Hagen
Beiträge: 3929
Registriert: 10.9.2004
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 2.10.2012 um 16:12  
Seeehhr schön! :D


____________________
Besten Gruß

Hagen
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Taumelkäfer Hausbräu - honi soit qui mal y pense!
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andreas23
Beiträge: 954
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Status: Offline
red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 09:40  
So, die Antwort der BFinV ist da:

Zitat:
ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 7. September 2012, mit dem Sie darauf hingewiesen
haben, dass sowohl auf Seiten der Haus- und Hobbybrauer als auch der Hauptzollämter
Unsicherheiten bzw. Unterschiede bei der Auslegung der zu beachtenden biersteuer-
rechtlichen Regelungen bestehen.

I.

Ihrem Wunsch nach Erteilung einer rechtsverbindlichen Auskunft hierzu kann ich leider nicht
entsprechen, da dieses Verfahren gem. § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) lediglich für die
Landesfinanzverwaltungen vorgesehen ist. Für die Bundesfinanzverwaltung existiert eine
derartige Regelung hingegen nicht.

Die in Ihren Schreiben vom 17. Juli und 7. September 2012 aufgeworfenen Auslegungs-
fragen (Zeitpunkt u. Umfang der Brauanzeige, steuerliche Aufzeichnungen usw.) habe ich
jedoch an die für Grundsatzfragen des Verbrauchsteuerrechts zuständige Zentrale
Facheinheit der Bundesfinanzdirektion Südwest mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet, ob
hierzu ggf. bundeseinheitliche Vorgaben für die Hauptzollämter erlassen werden können.


II.

Zu den mit Ihrem Bezugsschreiben ebenfalls aufgeworfenen Fragen das Vorgehen des
Hauptzollamts Berlin betreffend nehme ich wie folgt Stellung:

Besichtigung der Brauanlage

Bei der vom Prüfungsdienst des Hauptzollamts Potsdam durchgeführten und telefonisch mit
Ihnen vereinbarten Besichtigung der Brauanlage handelte es sich nicht um eine
Verdachtsnachschau im Sinne des § 210 Abs. 2 AO. Die Besichtigung der Brauanlage war
von Ihrer Zustimmung abhängig. Ich nehme den geschilderten Vorgang zum Anlass, den
Steueraufsichtsdienst meines Bezirks nochmals dafür zu sensibilisieren, dass das Betreten
von Wohnräumen vom Einverständnis des Wohnungsinhabers abhängig ist.

Erhebung weiterer, in § 41 BierStV nicht genannter Angaben

Die Finanzbehörden haben gem. § 85 S. 1 AO die Steuern nach Maßgabe der Gesetze
gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Unter anderem haben sie sicherzustellen, dass
Steuern nicht verkürzt und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht gewährt werden, § 85
S. 2 AO.

Die Überwachung der in § 41 Abs. 1 S. 1 Biersteuerverordnung (BierStV) normierten
Steuervergünstigung sowie die zutreffende Festsetzung einer ggf. entstandenen Biersteuer
obliegt den Hauptzollämtern als zuständigen örtlichen Bundesbehörden, § 12 Abs. 2
Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, können die
Dienststellen für das Besteuerungsverfahren notwendigen Angaben vom Beteiligten fordern.
Dieser ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat hierbei insbesondere die für eine Besteuerung
erheblichen Tatsachen offenzulegen, § 90 Abs. 1 AO.

Da sich der Steuertarif nach § 2 Abs. 1 S. 3 Biersteuergesetz (BierStG) auch nach der
Stammwürze bemisst, habe ich keine Bedenken, dass das Hauptzollamt Berlin
entsprechende Angaben von Ihnen erbeten hat. Dies trifft ebenso auf die Angabe der
Biersorte zu, aus der sich wiederum Rückschlüsse auf den Stammwürzegehalt des
gebrauten Biers ziehen lassen.

Eine Aufforderung durch das Hauptzollamt Berlin, darüber hinaus in der Brauanzeige auch
Angaben zur Ausschlagmenge zu machen, habe ich in den mir vorliegenden Akten nicht
feststellen können.

Sollte eine derartige Angabe von Ihnen gefordert worden sein, werde ich die Notwendigkeit
dieser Daten für das Besteuerungsverfahren vom Hauptzollamt Berlin noch einmal prüfen
lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 09:45  
Zitat: " ...hat hierbei insbesondere die für eine Besteuerung
erheblichen Tatsachen offenzulegen,"

Das ist der Brüller, ehrlich! Ansonsten: das Übliche, mehr oder weniger kein Einlenken und Abschieben an die Zuständigkeiten der jeweiligen HZAs. Stichwort: kann Erleichterungen erlassen...muss aber nicht...

Gruß
Michael


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„Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist das Beste, was die Natur uns bietet.“
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rattenfurz
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 09:58  

Zitat:
Die in Ihren Schreiben vom 17. Juli und 7. September 2012 aufgeworfenen Auslegungs-
fragen (Zeitpunkt u. Umfang der Brauanzeige, steuerliche Aufzeichnungen usw.) habe ich
jedoch an die für Grundsatzfragen des Verbrauchsteuerrechts zuständige Zentrale
Facheinheit der Bundesfinanzdirektion Südwest mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet, ob
hierzu ggf. bundeseinheitliche Vorgaben für die Hauptzollämter erlassen werden können.



Na hoffentlich gleichen die das nicht alle an das HZA Berlin an ;-)
Profil anzeigen Antwort 32
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andreas23
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 10:12  
Naja, wir haben hier immerhin schon mal ein paar Etappensiege. Dass für Hobbybrauer keine Buchführungspflicht existiert, schon gar nicht in einer bestimmten Form, hatten wir ja schon im Schreiben vorher. Hier jetzt die glasklare Ansage: wenn der Zoll vor der Tür steht, muß man ihn nicht reinlassen.

Inwiefern die Stammwürze für die Besteuerung relevant sei, wenn die Freimenge unabhängig von der Stammwürze 200l beträgt, werde ich mir aber noch mal erklären lassen. Ebenso, ob da nicht Schranken des §90 (1) AO vorliegen im Falle von Anzeigepflichten.

Und ich könnte die Gelegenheit nutzen, und um Klarstellung anderer strittiger Sachverhalte zu bitten. Spontan fällt mir da ein, ob es sich bei den 200l wirklich um eine Freimenge handelt (ist das irgendwo strittig?), und ob die 200l pro Person oder pro Haushalt gemeint sind (das ist definitiv strittig). Weitere Punkte?
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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 10:23  
Hi, Andreas,

nein, die Freimenge ist NICHT strittig, siehe hier. Aber dieses "Pro Haushalt", was für mich eindeutig bedeutet"Pro im Haushalt lebender Brauer", das ist in der Tat noch strittig. In meinen Augen verstößt die Auslegung "Pro Haushalt" eindeutig gegen das Gleichheitsprinzip! Aber das ist ja bei meiner Anfrage auch noch offen. Ich warte weiterhin auf die Reaktion meines Einspruchs.

Gruß
Michael


[Editiert am 26.10.2012 um 10:25 von tauroplu]



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rmax
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 10:48  
Ob eine klare Festlegung "pro Haushalt" gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, wäre ich mir nicht so sicher, denn es gibt ja durchaus Regelungen, die "pro Haushalt" gelten, etwa die GEZ-Gebühr ab 2013, das Schnapsbrennen für Stoffbesitzer oder die "Bedarfsgemeinschaft" bei Harz IV.

Der Punkt bei der BierStV ist doch eher, daß die HZÄ die bestehende Formulierung in einer Weise auslegen, die bereits eine simple Analyse des Texts zu Fall bringt.
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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 10:57  
Nochmal: wenn 5 Brauer in einer Wohngemeinschaft leben, dürfen sie angeblich nur 200 l insgesamt brauen. Leben sie in jeweils verschiedenen Haushalten, dann darf jeder für sich 200 l in Anspruch nehmen. Das passt vorne und hinten nicht zusammen.

Auf der Zollseite steht: "Als Haus- und Hobbybrauer dürfen Sie in Ihrem Haushalt ..." Da ist der Hobbybrauer an sich angesprochen. Fünf Hobbybrauer in einer Wohngemeinschaft leben auch jeweils für sich in einem Haushalt. Aber warten wir ab, was für eine Antwort ich (irgendwann) vom Zoll bekomme.

Gruß
Michael


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rattenfurz
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 11:04  
Vor allem hieße diese Auslegung doch, dass du an deinem Zweitwohnsitz noch einmal 200l Freimenge hättest...
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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 11:09  
Genau...im Gesetz steht ja auch "...in ihren Haushalten"! Muhahaha....


[Editiert am 26.10.2012 um 11:09 von tauroplu]



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Moorschwein
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 16:22  
jepp... ich hatte es irgendwo schon einmal erwähnt.

Zitat §41:
"Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch..."

- Die Haus- und Hobbybrauer sind in einer unbestimmten Vielzahl genannt.
- ebenso die Haushalte.
- es ist nicht erwähnt, daß es der eigene Haushalt sein muß.

Stellt Euch vor, der Michael kommt zu mir nach Hause und braut sich zur Abwechslung mal hier sein Bier.
Dies steht dann m. M. nicht im Widerspruch zu dem o. g. Text der Verordnung.

Ich vermute mal, daß man seinerzeit klarstellen wollte, daß es sich um einen Privathaushalt und nicht um eine Gaststätte, Laden oder sonstwie gewerbliches Objekt handeln darf. Und in der VO hat man sich dann wohl einfach unglücklich ausgedrückt. So, jetzt haben wir den Salat an den Hacken! Wie soll man das einem HZA-Beamten klarmachen, daß es doch nur so gemeint sein kann.
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rmax
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 16:37  
Daß es nicht der eigene Haushalt sein muß halte ich aber für genauso künstlich hineingelesen wie die Interpretation der HZÄ, daß die Freimenge pro Haushalt nur einmal zusteht.

Wie schön haben es doch da die privaten Kaffeeröster...

Zitat von Kaffesteuergesetz
§ 20 Steuerbefreiungen
(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
[...]
5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird.

Keine Begrenzung der steuerfreien Menge, keine Meldepflicht, keine Steuerüberwachung!
Das wäre auch im Bereich der Biersteuer die einzig sinnvolle Regelung.

@tauroplu: Hier könnte man mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vielleicht eher mal ansetzen.


[Editiert am 26.10.2012 um 16:40 von rmax]
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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 16:52  
@Reinhard: das habe ich schon bei mir auf der Agenda, falls mein Anwallt doch eingrefen muss, ich muss halt erst abwarten, wie sich der Zoll äußert. Die hatten schon "angedroht", dass es etwas dauern könnte...


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Erlenmeyer
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 17:21  
Die Idee mit dem direkten Vergleich zu Kaffee gefällt mir ausgesprochen gut. Die Deutschen trinken mehr Kaffee als Bier. Beide Getränke besitzen ein Suchtpotential und sind somit gut vergleichbar. Ich sehe hier auch einen guten Ansatz.

Hans


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HarryHdf
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 18:59  
Wo wir grade so nett plaudern...

Man hat eine Freimenge und ist anzeigepflichtig. Soweit klar geregelt. Aber was ist denn eigentlich, wenn man diese Anzeige mal vergisst? Was kann dem Gast auf dem Ast denn da zur Last gelegt werden? Steuerhinterziehung? Mutwillige Demenz? Wenn es ersteres ist: Würde dann eine Selbstanzeige beim Finazamt reichen, daß man 0€ Steuern hinterzogen hat?
Wäre doch auch mal interessant, ob sich der ganze Stress denn überhaupt lohnt?
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red_folder.gif erstellt am: 26.10.2012 um 19:04  

Zitat von HarryHdf, am 26.10.2012 um 18:59

Wäre doch auch mal interessant, ob sich der ganze Stress denn überhaupt lohnt?


Der Nachbar würde sagen: Nöööö :-)


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red_folder.gif erstellt am: 2.11.2012 um 16:13  
@Andreas23:
Zitat:
Weitere Punkte?


Oh, aber hallo! Das mit dem "rechtzeitlichen Anmelden". in §41 Ab 2 steht "vorab". Es wäre schön, eine klare (hah!) Aussage zu haben, ob die HZA das überhaupt verlangen dürfen, dass wir 2 Wochen im Voraus ein Sud anmelden müssen.


[Editiert am 2.11.2012 um 16:13 von curlyk]
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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 2.11.2012 um 16:15  
Wenn der Zoll unter "vorab" 2 Wochen oder was weiß ich was für einen Zeitraum versteht, dann verstehe ich darunter 1 Tag vorher. Ich lege es halt für mich so aus. Solange die mir kein rechtlich verbindliches Schriftstück zeigen können, würde ich das "vorab" nach eigenem Gusto auslegen und hätte da keine Probleme mit.

Gruß
Michael


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red_folder.gif erstellt am: 2.11.2012 um 16:51  
Hallo Michael,

Zitat:
dann verstehe ich darunter 1 Tag vorher


Ich würde sogar "Am Brautag selbst, vor Braubeginn" auch verstehen. Du hast hier schon gefragt:

http://hobbybrauer.de/modules.php?name=eBoard&file=viewthread &tid=15856&page=2#pid187304
Zitat:
Mal nachfragen, woher er das mit den 2 Wochen vorab hat?


Das wäre genau meine Frage gewesen.

von ggansde:
Zitat:
Es steht nicht im Biersteuergesetz sondern ist irgendwo im Verbrauchsteuerrecht begründet. Die HZA haben interne Prozesse zur Steuerüberwachung, die angeblich für uns verbindlich sind. Diese Prozesse können von den jeweiligen HZA in ihrem Sinne frei gestaltet werden.


Das ist aber toll. Wenn Andreas23 was genaueres feststellen könnte, wäre's interessant.
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Birk
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red_folder.gif erstellt am: 11.11.2012 um 18:46  
Heute war eine Amerikaner die hat viele hopfen von mir gekauft. Ich glaube ich weiß die Antwort aber ich habe gedacht ich frage zum sehen ich bin richtig oder nicht.

Diese Amerikaner ist bei die Air Force, also Militär, er lebt nicht auf die Kaserne.

Die frage:

Muss er alles gleich wie uns machen mit der Zoll oder ist etwas anders?

EDIT:
I must further explain myself, Military members from America don't have visa's and are in Germany under the The Hague Service Convention of 1949 so my point is that if they (American Military) break rules service of process is not the same and they may be under military law. I however, think that if you break a German law, you will be charged by the Germans.

Ich glaube ich weiss die antwort aber, ich denke er muss alles machen gleich wie uns, oder???

EDIT 2: American Military are exempt from paying German taxes and all that other stuff, so this really makes me wonder if he has to register. Amerikanisch Militaer muss kein Deutsche Steuer Zahlen, Also, die sind befreit von Deutsche Steuer. Zigeretten, Benzin, Alkohol und Kaffee sind Steuer frei.


[Editiert am 11.11.2012 um 19:16 von Birk]



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Hopfen vom Ami, aus Amiland und anderswo
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alexbrand
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red_folder.gif erstellt am: 11.11.2012 um 21:31  
Hallo Daniel,

nach meinem Dafürhalten muß er seine Bierherstellung genauso anzeigen, wie wir anderen. Zwar mag er von der Steuer befreit sein, aber anzeigen muß er schon.

Mein Vorschlag: er soll mal einen Sud anzeigen, und dann berichten, was das Hauptzollamt ihm antwortet. Das wäre mal sehr interessant.

Gruß

Alex


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Home brewing
More control. Less risk.

If I had to explain you wouldn't understand.
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