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Board Index > > Hobbybrauer allgemein > Schaubrauen - Rechtliches hierzu |
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Gast
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erstellt am: 6.1.2011 um 01:23 |
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Frosneus!
Mit meiner diesjährigen Hobbybrauanzeige beim Hauptzollamt habe ich
gleichzeitig mal nachgefragt, wie es sich denn rein rechtlich mit dem gelegentlichen Schaubrauen auf
öffentlichen Märkten verhält. Ich fragte den Herrn Zollbeamten (Name sag'
ich nicht...) vom Hauptzollamt Oldenburg, wie es denn stünde mit dem:
a) auf dem Dorffest vor Ort gebrauten Sud, jedoch ohne Hefebeigabe, denn die würde
erst nach der Kühlung zu Hause
erfolgen. Ausdrücklich habe ich darauf hingewiesen, daß ich ja vor Ort
eigentlich kein Bier, sondern nur Zuckerwasser herstelle,
welches ich theoretisch anschließend genausogut in die Wicken kippen
könnte. Das Biersteuergesetz dürfte meiner Meinung nach bis zu
diesem Zeitpunkt nicht greifen.
b) auf dem Dorffest feilgebotenen Selbstgebrauten, das ich dem ein oder
anderen Interessenten gegen Entgelt in die Pfote drücke. Ich habe vollstes
Verständnis dafür, daß ich für diese paar Liter Biersteuer zu entrichten
habe.
Ich hatte in diesem Zusammenhang mitunter darauf hingewiesen, daß weder
Nachhaltigkeit noch Gewinnerzielungsabsichten zuträfen.
Was der nette Zollmeister mir daraufhin proklamierte, entsprach exakt dem,
was ich eigentlich überhaupt nicht hören wollte:
zu a)
Nein - das dürfte ich nicht (ich müßte mich entscheiden), denn entweder bin
ich:
a1) Hobbybrauer, der nur zu Hause(!) für sich
selbst braut. Auslagern einzelner Arbeitsschritte
widersprächen dem Haus-/Heimbrauen, so daß keine private
Brauerei mehr anzunehmen sei.
oder
a2) gewerblicher Brauer: dann dürfte ich auf Märkten brauen,
in Volkshochschulen dozieren, etc.
mit der Vorgabe, eine Gewerbeanmeldung mit allem dazugehörigen
Schnipp und Schnapp vor-
legen zu können.
zu b)
Nein, auch das dürfte ich nicht,
denn sobald ich auch nur ein einziges Bier verkaufen würde,
so wäre ich insgesamt ein gewerblicher Brauer, für den die
2 Hektoliter-Freigrenze ab sofort Geschichte sei. ...mit entsprechender
Vorgabe, Gewerbeanmeldung usw. vorweisen zu können.
Fazit --> Ich kann nicht gleichzeitig Hobbybrauer sein und
mein Hobby auf einer Veranstaltung vorführen!!! ( es sei denn,
die Veranstaltung findet in meinem Hause statt)
Ja, darf das denn =wahr sein!?!
Jeder Schiffsmodellbauer, Kerzenzieher, Drehorgelfritze oder
Meerschweinchenzüchter darf das!
Nur wir nicht!
Und wenn ich mir das so durch den Kopf gehen lasse, frage ich mich, wie
legal so ganz alltägliche Dinge wirklich sind:
- die Schubkarre voller Äfpel mit dem Zettel daran: "1 Karre Äpfel für
2,-€"
- der frei zugängliche Heidelbeermarmeladenstand beim Nachbarn am
Straßenrand, "Selbstbedienung"
- die zusammengeklebten Weihnachtsmänner aus Tannenzapfen und Watte auf dem
Kindergartenweihnachtsbasar.
Wie sind denn Eure Erfahrungen mit den HZA's zum Thema 'Schaubrauen'.
(Antwortet notfalls unangemeldet als 'Gast'(*), wenn Ihr Euch nicht
outen wollt...)
Gruß
-André-
Edit: (*) ääähh, sowas blödes... wie antwortet man eigentlich als Gast?
oder ging das mal und jetzt nicht mehr?
[Editiert am 6.1.2011 um 01:41 von Moorschweinchen]
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Posting Freak Beiträge: 1776 Registriert: 14.7.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.1.2011 um 08:05 |
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Hallo,
ich habe mal bei uns in der Schule -also außerhalb meines Hauses- ein
Projekt "Bierbrauen" mit dem Segen des Hauptzollamtes veranstaltet.
Normalerweise ist "Brauen zu
Schau- und Vorführzwecken" ab dem ersten Liter Biersteuerpflichtig.
Aber der nette Herr erlies mir (schriftlich) die zu erwartenden 4,50 EUR
Steuer, da "da ja der Verwaltungsaufwand viel höher als der Erlös" sei.
Dass man zum Schaubrauen einen Gewerbeschein benötigt ist mir neu, aber
vielleicht auch keine Sache des Zolls. Da auf deinem Dorffest in der Regel
auch dein Gewerbeamt zuständig ist, und ich davon ausgehe, dass die sich
auch freuen wenn sich jemand einbringt, würde ich mir da einfach keine
größeren Gedanken machen.
Auch den Verkauf sehe ich nicht als kritisch. Steueranmeldung -klar, aber
sonst ...
Der Tüv gibt ein paar sehr brauchbare Hinweise zur
Lebensmittelsicherheit. Aber da er die in dieser Form ausgibt, ist
anzunehmen dass solche Fälle -wie auch in deinen Beispielen- häufiger
vorkommen.
Also Kopf hoch und einfach Machen!
Hol dir den Bürgermeister/Dorfvorsteher als Verbündeten und dann viel
Erfolg!
Wer viel fragt bekommt viel (und manchmal auch dumme) Antworten :-)
Tino ____________________
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Antwort 1 |
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Moderator Beiträge: 1253 Registriert: 21.12.2005 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.1.2011 um 09:10 |
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Als ich anlässlich eines Firmenjubiläums mal auf öffentlichem Grund gebraut
habe, habe ich einfach die Adresse der Festwiese als Braustätte beim Zoll
angegeben, hat keinerlei Nachfragen ergeben. Musste dafür dann auch ganze
94ct Biersteuer bezahlen. Das Bier habe ich dort allerdings kostenlos
abgegeben. Dein Bier kannst Du natürlich auch "kostenlos" abgeben, dann
stellst Du einfach eine Sammelbüchse auf, wo die Leute dann "freiwillig"
eine Spende rein werfen können und schon ist die Gewinnerzielungsabsicht
ausgehebelt
Bodo ____________________ "Wer kein Bier hat, hat nichts zu trinken"
(M. Luther)
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Antwort 2 |
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Posting Freak Beiträge: 902 Registriert: 11.6.2006 Status: Offline
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erstellt am: 6.1.2011 um 09:35 |
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Hallo,
solche "kleinen Basare", Dorffeste usw. sind beim Ordnungsamt
anzeigepflichtig. Allerdings kann das Gesundheitsamt jederzeit vorbeikommen
und kontrollieren (bei uns auf dem Weihnachtsmarkt, 8-9 kleine (Vereins)
Anbieter, Beanstandung Glühweintopf, muß immer abgedeckt sein)
Das mit dem Schaubrauen ist m.E. eigentlich richtig, Hobbybrauerer dürfen
ihr Bier nur im eigenen Haushalt für den eigenen Gebrauch herstellen und
nicht verkaufen. Allerdings denke ich mal, ich kann sowohl gewerblicher
Brauer und trotzdem zu Hause Hobbybrauer mit der 200ltr Freigrenze sein.
Ich muß halt für das gewerbliche (Schau) Brauen meinen Obulus (z.B. 0,484€
x °Plato x Hektoliter) entrichten. Das Anmelden ist sooo kompliziert auch
nicht und ein Kleingewerbe macht auch nicht sooo viel Arbeit. Und, wenn man
dann die gefahrenen Kilometer, Wasser, Malz, Hopfen, Hefe,
Reinigungsmittel, Gas/ Strom, Geräte.......... im Jahr vom Erlös absetzt,
hat man immer noch ein kleines Taschengeld übrig. Naja, die Zeit rechnet
sich nur bei großen Mengen aber ein wenig Hobby soll's ja auch bleiben.
Gruß hufpfleger ____________________ Gruß hufpfleger,
der immer noch einen Pächter sucht!
Infos unter dem button "Bierbrauer werden?" in der Navigationleiste
http://hämmscher-bier.de
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Antwort 3 |
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Posting Freak Beiträge: 2084 Registriert: 28.10.2009 Status: Offline
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erstellt am: 12.7.2011 um 10:13 |
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Zitat von Moorschweinchen, am 6.1.2011 um
01:23 | a) auf dem Dorffest vor Ort gebrauten
Sud, jedoch ohne Hefebeigabe,
denn die würde erst nach der Kühlung zu Hause erfolgen. Ausdrücklich habe ich darauf
hingewiesen, daß ich ja vor Ort eigentlich kein Bier, sondern nur
Zuckerwasser herstelle, welches ich theoretisch anschließend
genausogut in die Wicken kippen könnte. Das Biersteuergesetz dürfte
meiner Meinung nach bis zu diesem Zeitpunkt nicht
greifen. |
Wenn man so argumentiert, dass nicht
das Brauen der Würze, sondern das Versetzen mit Hefe
steuerlich maßgeblich ist, dann müsste man genaugenommen auch jeden
Hefestarter, den man eine Woche vor Brautermin ansetzt, wiederum einige
Tage im voraus einzeln dem HZA anzeigen.
Hihi, etwa so:
"Ich beabsichtige, am **.**.**** in meiner o.g. Wohnung vsl. 250 ml
Hefestarter, Stammwürze P 8, für den eigenen Bedarf
herzustellen."
Einen Tag später dann 500 ml Hefestarter melden, usw. usf. bis zur
eigentlichen Anmeldung des Suds.
Ob man dadurch das HZA vollends in den Wahnsinn treiben kann?
Moritz
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Antwort 4 |
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 12.7.2011 um 11:20 |
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Ich denke nicht. Denn der Hefestarter ist ja nicht zum Konsum da, sondern
zum Anstellen. Damit ist er theoretisch auch nicht anzeigepflichtig. Es
stimmt schon, dass die Steuer/Anmeldung erst mit dem Anstellen der Würze
fällig wird. Aber eben auch nur, wenn du damit beabsichtigst, Bier für den
allg. Konsum herzustellen. Wenn deine Absicht z.B. Essig(säure)produktion
ist, brauchst du nicht anmelden. Schau-Würzeherstellen ist daher nicht
anmeldepflichtig. Würze rein in den Kofferraum und daheim die Hefe zugeben
= zu Hause gebraut! ____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
Eigene
Homepage
BIER-BRAU-PROjekt
der Uni Erlangen
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Antwort 5 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 12.7.2011 um 11:34 |
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@Moritz
Das sollte man gegenüber einem kooperativen HZA natürlich nicht machen.
Wenn ein solches aber mit überzogener Bürokratie nervt, hätte ich da
kaum Hemmungen, mit überzogener Bürokratie zurückzunerven.
Das Biersteuergesetz läßt uns leider mit der schwammigen Textphrase
".. .die Herstellung von Bier..." (sinngemäß aus §14 Abs2 Nr. 2
BierStG) alleine.
Bereits der Ansatz eines Starters könnte demnach der "Herstellung von Bier"
zuzuordnen sein. Das wiederum könnte man als gerechtfertigten Anlaß sehen,
pflichtgemäß seiner Anmeldung nachzukommen, und sei der Sud auch noch so
klein.
Fight fire with fire... ...wenn's sein muß
@hiasl
Zitat "Würze rein in den Kofferraum und daheim die Hefe zugeben = zu Hause
gebraut!"
Damit wäre ich vorsichtig... mein HZA sieht das anders und auch auf der
Homepage vom Zoll wird ausdrücklich "das Brauen zu Vorführzwecken" als
anmeldepflichtig genannt.
Gruß
André
---wie immer alles ohne Gewähr---
[Editiert am 12.7.2011 um 11:35 von Moorschwein]
____________________ Lobe kein Bier vor dem Kater.
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Antwort 6 |
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Senior Member Beiträge: 158 Registriert: 6.4.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 12.7.2011 um 11:46 |
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also ich denke das anstellen von hefe kann nicht als brauversuch gewertet
werden, denn hefe ist ja nicht nur zur bierherstellung gut, also weiß ja
beim hefeanstellen noch keiner was du damit machen willst. Ich verstehe das
sowieso nicht so ganz, in den großen brauereien, wird die biersteuer nur
auf das abgefüllte bier berechnet, d.h. alles was verkostet wird oder für
proben verwendet obliegt ja keiner biersteuer. Also ist es ja unsinnig,
dass bei den großen brauereien so zu berechnen und bei den kleinen
hausbraueren wird direkt der herstellungsprozess besteuert.
Also das ganze biersteuer gesetz bezüglich der kleinbrauer ist sehr sehr
schwammig und ich denke da liegt eindeutig verbesserungspotenzial, vorallem
da der bürokratische aufwand und auch die behinderung des zolls durch
kleinststeuern von 45 Cent sollte die politik zum nachdenken bewegen und da
ein bisschen erleichterung schaffen.
Ich finde es sehr schade, dass durch solche behördlichen hindernisse leuten
die möglichkeit genommen wird, ihr hobby und gleichzeitig die kunst des
bierbrauens anderen menschen nahe zu bringen.
Ich hoffe, dass sich das ein oder andere HZA mal überlegt ob so nen quatsch
wirklich nötig ist und das man das ganze etwas abschwächen kann.
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Antwort 7 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 12.7.2011 um 14:15 |
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Vor ein paar Wochen hatten wir in einem anderen Thread den Fall, daß ein
HZA ausdrücklich geschrieben hat, daß der Ort des Maischens egal ist und es
nur auf den Ort der Vergärung ankommt, also die Würzeherstellung auf dem
Dorffest steuerfrei bleibt, wenn das Bier zu Hause vergoren wird.
Wenn das HZA sich da quer stellt, hilft vielleicht der Hinweis darauf, daß
bei der Bierherstellung aus Malzextrakt das Maischen ja sogar in einer
kommerziellen Brauerei gemaischt wird und der Hobbybrauer nur noch die
Vergärung vornimmt, aber trotzdem im Rahmen der Freimenge keine Steuer
anfällt.
[Editiert am 12.7.2011 um 14:16 von rmax]
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Antwort 8 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 12.7.2011 um 22:39 |
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...das sehe ich persönlich genauso.
Ein weiterer hilfreicher Hinweis könnte sein, daß man ja erst mit der
Zugabe der Hefe und der anschließenden Vergärung ein Bier als solches
erzeugt. Kinderbier bzw. Malzbier hingegen durchläuft schließlich auch
einen gewöhnlichen Maischeprozeß, ohne daß das Biersteuergesetz greift.
Was mag wohl passieren, wenn man beim 'Schaubrauen-ohne-Anmeldung' ertappt
wird?
Kommt man aus der Nummer heraus, indem man behauptet:
"...die Hefe ist ja noch gar nicht hinzugefügt! Ich bin
Zuhause-Vergärer!"
"...dieser Sud wird ein Alk-freies Kinderbier!"
"...dieses Zuckerwasser zu Vorführzwecken wird anschließend ins Klo
gekippt! Sollte nie ein echtes Bier werden...!"
ich weiß es nicht.... ich habe echt keine Ahnung!
Und die HZA-Obrigkeiten offenbar auch nicht!
Ich habe ein wenig recherchiert. Es gibt tatsächlich einen Kommentar-Band
zum Biersteuergesetz, der uns hier vielleicht helfen
könnte (Behörden richten sich gerne nach Kommentaren...schön,
wenn offiziell schwarz auf weiß irgendetwas niedergeschrieben steht...).
Der Kommentar datiert allerdings aus dem Jahre 1953/1959 und ist leider
nicht über Google-Books verfügbar. Ich unterstelle mal, daß wohl nahezu
kein HZA im Besitze dieses Werkes ist, sodaß die Zollmeister letztendlich
auch nicht über mehr Wissen verfügen, als unsereins durch dieses Forum.
Wir wissen durch unseren gegenseitigen Informationsaustausch inzwischen,
daß die HZA's völlig widersprüchliche Informationen auf unsere Anfragen
abgeben - wohl nicht aus Böswilligkeit, eher aus Unkenntnis.
Die beste Art, Ärger zu vermeiden, wird wohl sein, mit den Behörden alles
vorher abzuklären. Wenn da behördenseits aber einer querschießt, ist eben
Überzeugungsarbeit angesagt.
Auf jede Untersagung sollten wir lässig mit einem "Wie bitte...? Wo steht
das denn??? - Nennen Sie mir doch Mal die Rechtsgrundlage zu
Ihrer Aussage" kontern.
Zwischenzeitlich habe ich mein Tüdelüt hier als Gewerbe angemeldet,
obwohl es keines ist. Rein Vorsorglich! Kostete nur 20,-€ Gebühr. Nun harre
ich der Dinge, die mir widerfahren. Wenn man ein Gewerbe anmeldet, wird
automatisch eine Meldung hierüber an verschiedene Ämter und Institutionen
weitergeleitet. Ich bin auf den Pfaden der Bierbrüderschaft Duzenowe und
werde bei Gelegenheit berichten.
Bettzeit!
Gruß
André
____________________ Lobe kein Bier vor dem Kater.
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Antwort 9 |
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Posting Freak Beiträge: 824 Registriert: 14.6.2005 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 13.7.2011 um 07:04 |
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Hi André,
bin wie Du auch nur Laie auf diesem Gebiet, aber mein Rechtsverständnis
sagt mir, dass der Zollbeamte falsch informiert sein muss. in Bezug auf die
Antwort Deines HZA zum Anstellen einer auswärts hergestellten Bierwürze zu
Hause
Zitat: | zu a)
Nein - das dürfte ich nicht (ich müßte mich entscheiden), denn entweder bin
ich:
a1) Hobbybrauer, der nur zu Hause(!) für sich selbst braut. Auslagern
einzelner Arbeitsschritte
widersprächen dem Haus-/Heimbrauen, so daß keine private Brauerei mehr
anzunehmen sei.
oder |
denke ich:
Eigentlich stellst Du auf dem Markt doch nur Malzbier (Karamalz) her. Das
kann Dir doch kein Mensch (aus steuerrechtlichen Gründen) verbieten. Es sei
denn, die Herstellung von Karamalz ist nach dem Biersteuergesetz
tatsächlich zu versteuern? Erst wenn Du den Sud zu Hause mit Hefe
anstellst, wirst Du dies wohl rechtzeitig vorher beim HZA anmelden/anzeigen
müssen.
Dass das Auslagern einzelner Arbeitsschritte dem Haus-/Heimbrauen
widerspricht, kann ich mir überhaupt nicht vorstellen. Demnach dürften wir
keine Bierkits verwenden, kein Bier aus Malzextrakt-Pulver herstellen und
auch nicht gekauftes Malzbier mit Hefe anstellen.
Gruß,
Earl
[Editiert am 13.7.2011 um 07:06 von Earl]
____________________ PS: HIER gehts zur Tauschbörse für Hobbybrauer
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 13.7.2011 um 08:39 |
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Zitat: | zu b)
Nein, auch das dürfte ich nicht,
denn sobald ich auch nur ein einziges Bier verkaufen würde, so wäre ich
insgesamt ein gewerblicher Brauer, für den die
2 Hektoliter-Freigrenze ab sofort Geschichte sei. ...mit entsprechender
Vorgabe, Gewerbeanmeldung usw. vorweisen zu
können. |
Jetzt kommts mir erst. Das ist ja auch
ein riesen Bullsh**, was der Zollbeamte da faselt. Ich kann sehrwohl
berufliches und privates trennen. Es darf nur nicht die selbe Braustätte
sein. Also wenn ich einen extra Schuppen habe, kann ich dort gewerbsmäßig
brauen und trotzdem zu Hause in meiner Wohnung Hobbybrauer sein!
Andererseits gibt es für Angestellte der Brauerei auch die Möglichkeit,
unversteuerten Haustrunk anzumelden... ;-) ____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
Eigene
Homepage
BIER-BRAU-PROjekt
der Uni Erlangen
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Antwort 11 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 13.7.2011 um 09:11 |
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Der Bullsh** beginnt schon viel früher, nämlich bei der irrigen Annahme des
Zollbeamten, daß es sich bei jeglichem biersteuerpflichtigen Brauen
automatisch um gewerbliches Brauen handelt.
BierStG und BierStV definiert ja nicht, wann man als Hobbybrauer gilt,
sondern unter welchen Voraussetzungen man als Hobbybrauer von der
Biersteuer befreit ist. Ist bei einem Sud auch nur eine der Voraussetzungen
nicht erfüllt, muß man für den Sud zwar Biersteuer bezahlen, wird aber
nicht alleine dadurch schon zum gewerblichen Brauer, denn ohne
Gewinnerzielungsabsicht fehlt eine der Hauptvoraussetzungen für eine
gewerbliche Tätigkeit.
Es ist ja auch so, daß die entsprechenden Formulare den Fall der
Biersteueranmeldung ohne Vorliegen einer Erlaubnis zum Betrieb eines
Steuerlagers ausdrücklich vorsehen, was ja Quatsch wäre, wenn man nur als
Steuerlagerinhaber überhaupt steuerpflichtig brauen dürfte.
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Antwort 12 |
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Posting Freak Beiträge: 1776 Registriert: 14.7.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 20.7.2011 um 16:58 |
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** Schiieeb **
Ich hatte jetzt Kontakt mit einem wirklich sehr netten und kompetenten
Herrn vom HZA Erfurt. Dort sieht man die Problematik so:
- Brauen zu Vorführzwecken / Dorffesten usw. ist ab dem ersten Liter
steuerpflichtig zum vollen Steuersatz (0,787 €/hl und°Plato)
- Anmeldung vor der Veranstaltung (klar), Steuererklärung beim ABFÜLLEN
in die Fässer / Flaschen. Plausible Erklärung: zu diesem Zeitpunkt weiß
man genau, wie viel Bier man nun hergestellt hat.
- Die Steuer wird sofort fällig und sollte mit der Erklärung gleich
überwiesen werden - es gibt keinen extra Bescheid.
- Brauen auf dem Markt, aber Abfüllen zu Hause: Wenn man die
schaugebraute Würze wirklich "in seinem Haushalt" nur für sich alleine
anstellt und auch alleine trinkt ("persönlicher Verbrauch") - und das dem
Zollamt auch glaubhaft versichern kann - dann kann ausnahmsweise (auf
Antrag) der ermäßigte Steuersatz angesetzt werden.
Da in der Regel aber Bier aus Brauseinaren etc auch von einer größeren
Gemeinde verkostet wird, und damit der 'persönliche bedarf' nicht mehr
gegeben ist, ist vom vollen Steuersatz auszugehen.
Schließlich noch ein paar andere Antworten auf immer wiederkehrende (und
von den HZAs unterschiedlich behandelte) Fragen:
- Bier, das von Haus- und Hobbybrauern im eigenen Haushalt ausschließlich
zum eigenen, persönlichen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft
wird, ist bis zu einer Menge von 2 Hektolitern (hl) je Kalenderjahr
steuerfrei (§ 29 Abs.
2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 1 BierStV). Bier, dass von Haus- und
Hobbybrauern in nicht gewerblichen Gemeindehäusern hergestellt wird, gilt
als in deren Haushalten hergestellt.
- Zu beachten ist, dass die Freimenge in Höhe von 2 hl je Haushalt nur
einmal in Anspruch genommen werden kann und nicht einzeln für jede im
Haushalt lebende Person gilt.
- Anmeldung per Mail möglich - jeder Sud wird gemeldet.
- monatliche oder jährliche Steuererklärung auf individuellen Antrag, sonst
Steuererklärung nach jedem Sud (s.o.)
- ermäßigter Satz bis 5000 hl 0,4407 /hl und°Plato
Alles in allem war das Gespräch eine klare, eindeutige Ansage, die keine
Fragen offen lies. Wenn andere HZAs auch kulanter sind - hier weiß man
zumindest 100% woran man ist.
Viele Grüße
Tino
____________________
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Antwort 13 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 20.7.2011 um 18:56 |
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Nett mag er ja gewesen sein, aber von
Kompetenz kann ich in seinen Aussagen leider nicht viel entdecken.
Zitat: | - Brauen zu
Vorführzwecken / Dorffesten usw. ist ab dem ersten Liter
steuerpflichtig zum vollen Steuersatz (0,787 €/hl
und°Plato) |
Mit welcher Begründung nimmt er hier
den vollen Steuersatz und beim Hobbybrauer nicht? Ich könnte noch
verstehen, daß er die Vergünstigung generell nicht anwendet, denn die ist
ja eigentlich als Wirtschaftsförderung für kleine (kommerzielle) Brauereien
gedacht. Wenn er sie nichtkommerziellen Brauern aber zugesteht, dann darf
er keinen Unterschied zwischen Hobby-, Schau- und Seminarbrauen machen,
denn das Gesetz nennt als einzige Grundlage für die Vergünstigung den
jährlichen Ausstoß.
Zitat: | - Brauen auf dem
Markt, aber Abfüllen zu Hause: Wenn man die schaugebraute Würze
wirklich "in seinem Haushalt" nur für sich alleine anstellt und auch
alleine trinkt ("persönlicher Verbrauch") - und das dem Zollamt auch
glaubhaft versichern kann - dann kann ausnahmsweise (auf Antrag) der
ermäßigte Steuersatz angesetzt werden. |
Und mit
welcher Begründung läßt er Dich solches Bier nicht in die 200l Freimenge
einbeziehen? Wie ich weiter oben im Thread schonmal ausführte müssen
Ort und Umstände der Maischeherstellung unerheblich sein, sonst wären ja
Selbstmaischer gegenüber den Bierkitbrauern benachteiligt. Die
Bierherstellung beginnt mit der Zugabe der Hefe und keinen Moment
früher.
Zitat: | Da in der Regel aber
Bier aus Brauseinaren etc auch von einer größeren Gemeinde verkostet wird,
und damit der 'persönliche bedarf' nicht mehr gegeben ist, ist vom vollen
Steuersatz auszugehen. |
Was die generelle
Steuerpflicht angeht stimme ich hier zu. Der ermäßigte Steuersatz hängt
aber wie gesagt nur vom Ausstoß ab und hat nichts mit dem persönlichen
Bedarf zu tun.
Zitat: | - Bier, das von Haus-
und Hobbybrauern im eigenen Haushalt ausschließlich zum eigenen,
persönlichen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist bis
zu einer Menge von 2 Hektolitern (hl) je Kalenderjahr steuerfrei (§ 29
Abs.2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 1 BierStV). Bier, dass von Haus- und
Hobbybrauern in nicht gewerblichen Gemeindehäusern hergestellt wird, gilt
als in deren Haushalten hergestellt. |
Das Wort
"persönlichen" ist im Wortlaut des Gesetzes nicht enthalten und
stellt eine Verschärfung der gesetzlichen Regelung dar ("eigen" ist weiter
gefaßt als "persönlich"), zu der das HZA nicht ermächtigt ist. Es darf laut
Gesetz Erleichterungen zulassen, aber keine Verschärfungen vornehmen.
Zitat: | - Zu beachten ist, dass
die Freimenge in Höhe von 2 hl je Haushalt nur einmal in Anspruch
genommen werden kann ... |
Und wo soll das bitte
im Gesetz stehen?
Zitat: | ... und nicht einzeln
für jede im Haushalt lebende Person gilt. |
Die
Wahrheit liegt dazwischen: Nicht einmal pro Haushalt oder einmal pro
Person, sondern einmal pro Hobbybrauer.
Hier hilft evtl. ein Blick auf die Brandweinsteuer: Dort gibt es den
Begriff des Stoffbesitzers. Das ist jemand, der Obstbäume besitzt oder
gepachtet hat. Als solcher darf er pro Jahr eine gewisse Menge an
vergorener Obstmaische zu Schnaps brennen lassen. Das Gesetz legt hier
ausdrücklich fest, daß pro Haushalt nur eine Person Stoffbesitzer sein
kann. Das BierStG enthält keine solche Einschränkung, von daher darf es in
einem Haushalt mehr als einen Hobbybrauer geben und jedem stehen 200l
Freimenge zu.
Zitat: | Alles in allem war das
Gespräch eine klare, eindeutige Ansage, die keine Fragen offen
lies. |
Och, ich hätte noch eine Menge Fragen an
den guten Mann gehabt und was nutzt mir eine überzeugende Ansage, wenn
jeder Siebtkläßler, der einigermaßen Fit in Textanalyse ist, sie anhand des
Gesetzestextes in der Luft zerreißen kann?
[Editiert am 20.7.2011 um 18:56 von rmax]
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Antwort 14 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 20.7.2011 um 22:53 |
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rmax,
volle Zustimmung
Als ich am Jahresanfang diesen Thread ins Leben gerufen habe, hatte ich
mich kaum mit den Einzelheiten der Biergesetze befaßt. Inzwischen habe ich
mich aber auch ein wenig da hineingelesen. Und aus beruflicher Seite habe
ich auch beinahe täglich mit Steuergesetzen zu tun (EStG+USt.).
Ich gebe Dir völlig recht. Rechtlich bindend ist (meist) das, was da
wortwörtlich im Gesetzestext steht. Wenn jemand der Ansicht ist, daß
das im Einzelfall 'aber anders gemeint' ist, bekommt er
Schwierigkeiten damit, dies auch nachzuweisen. Dazu gehört dann schon ein
dicker Sack voll anderslautender Gerichtsurteile oder anerkannter
Gesetzeskommentare.
Lesen wir nochmal wortwörtlich:
§41(1)BierStV
"Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten...."
konkretes Beispiel:
Da ist Hobbybrauer M., der in seinem Haushalt 200 Liter braut ->
der stellt steuerfreies Bier her, na klar!
Aber da ist doch auch noch die Frau von M.... - die stellt
doch auch in ihrem Haushalt 200 Liter
Bier her.
--> steuerfrei?
Wir lesen erneut:
"Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren (*) Haushalten...."
Die Antwort vom Zollmeister wird natürlich sein: "Nein, das ist mit dem §41
nicht so angedacht! - Da steht "Haushalte" - und das kann nur ein und
derselbe Haushalt sein"
Aber wo soll das stehen? Das soll er dann mal schriftlich
unter Angabe der Rechtsquelle darlegen. §41 sieht eine Mehrzahl vor.
Letztendlich/Übrigens kann auch eine natürliche Person mehrere
Haushalte führen (Stichwort "doppelte Haushaltsführung", z. B.
berufsbedingt)
Das war hier, glaube ich, auch schon mal Thema im Forum, mit dem
Ergebnis nach Auskunft des HZA:
Eine Hobbybrauer-Wohngemeinschaft ist völlig benachteiligt gegenüber einen
Hobbybrauer, der mehrere Haushalte führt...
Aber das nur aus dem Gedächtnis heraus und.... - Na, ob das so richtig
war???
@all
Die Sache mit den "Vorführ- und Demonstrationszwecken" steht m. E. auch
nirgendwo im Gesetz, sondern nur auf der Homepage vom Zoll, oder?
(schon wieder alles ohne Gewähr - bin schließlich kein Jurist.)
Einen lieblichen Abend wünscht
-André-
(*)Nachtrag, nur um es noch zu verdeutlichen... meiner Ansicht nach fehlt
entweder das Wort
... jeweiligen Haushalten oder
... gemeinsamen Haushalten
Das hätte Klarheit verschafft.
[Editiert am 21.7.2011 um 11:24 von Moorschwein]
____________________ Lobe kein Bier vor dem Kater.
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Antwort 15 |
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Posting Freak Beiträge: 527 Registriert: 31.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 20.7.2011 um 23:25 |
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moin,
da ich immer wieder anfragen hatte, mein bier zu verkaufen, bin ich den weg
vom hobby- zum gewerblichen kleinstbrauer gegangen. ein paar unterlagen vom
hza fehlen noch, aber die wurden mir für diesen monat zugesagt. sooo
kompliziert war das ganze gar nicht. in der nächsten ausgabe von bier &
brauhaus habe ich mein essay dazu geschrieben.
wen es interessiert: www.zeugenbraeu.de
prost
jevers zeuge
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Antwort 16 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 21.7.2011 um 11:28 |
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@ Jevers,
wenn's soweit ist, sag bitte hier Bescheid. Danke im voraus!
Übrigens,
Außerdem ist der Wortlaut "Haus- und Hobbybrauer" auch irreführend, weil
nirgendwo definiert ist, ab wann man denn Hobbybrauer ist. Bin ich als
Seminarteilnehmer (mit einm. Malzkitsudvergärung) denn schon Hobbybrauer,
oder ist hierzu eine Wiederholungshandlung nötig? Und bin ich denn schon
Hobbybrauer, weil ich einen Krug mit Vitamalz vom Kindergeburtstag auf der
Terrasse vergessen habe, welches sich heimlich nach ein paar Tagen in ein
....äähh.. „Lambic“ verwandelt hat.
Wohl kaum...
Es hätte m. M. besser stattdessem heißen müssen:
"Bier, das von nichtgewerblichen Steuerpflichtigen nicht nur
gelegentlich...."
[Editiert am 21.7.2011 um 11:30 von Moorschwein]
____________________ Lobe kein Bier vor dem Kater.
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Antwort 17 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 21.7.2011 um 11:33 |
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...übrigens...als weiland jean pütz bzw. der wdr die sonderregelung der
steuerfreiheit für hobbybrauer von 200 l/jahr erwirkt hat, galt als
einschränkung: vorausgesetzt, es wird nicht regelmäßig gebraut...wobei
selbstverführlich zu definieren wäre, was "regelmäßig" bedeutet...
EDIT: muss mich korrigieren, es dürfen nicht mehr als 25 l/monat
sein...nachzusehen hier
(ab 1min. 55 sek.)
gruß
michael
[Editiert am 21.7.2011 um 11:52 von tauroplu]
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
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Member Beiträge: 53 Registriert: 20.1.2011 Status: Offline
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erstellt am: 21.7.2011 um 15:12 |
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oh man. so viele regeln für die sich eh kein Zollbeamter am ende
interessiert. Sind hier in Zukunft mal weitere Lockerungen zu erwarten? ich
meine, wenn ich lese wieviele hier 50l und mehr pro Sud ansetzen, das sind
ja locker mehr als 25l/monat. ebenso die 20l brauer, mit 2x im monat ist
man ja da auch schon dabei...
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Antwort 19 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 21.7.2011 um 18:45 |
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Zitat von NiCoSt, am 21.7.2011 um
15:12 | oh man. so viele regeln für die sich
eh kein Zollbeamter am ende interessiert. Sind hier in Zukunft mal weitere
Lockerungen zu erwarten? ich meine, wenn ich lese wieviele hier 50l und
mehr pro Sud ansetzen, das sind ja locker mehr als 25l/monat. ebenso die
20l brauer, mit 2x im monat ist man ja da auch schon dabei...
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Keine Panik - Die Regelung mit den 25L je Monat stammen ja noch aus
Pütz'ens Glanzzeiten und sind längst nicht mehr gültig. Ersatzweise haben
wir dafür diese 200-Liter-Regelung aus dem §41 BierStV.
Dieser wiederum scheint in der Praxis wohl kaum Probleme zu bereiten - das
schließe ich zumindest aus den User-Beiträgen ähnlich gelagerter Threads.
Es scheint kaum jemand mit Nachzahlungen belästigt worden zu sein. Und wenn
doch, dann ist der Steuerbetrag so mickerig, daß es kaum darüber zu
berichten lohnt.
Problematischer sehe ich es mit dem Schaubrauen, da man hier ja nicht mehr
so im Stillen vor sich hinwurschteln kann. Und wenn es tags darauf auch
noch im Gemeindeblatt steht.... auch die Beamten der HZA sind
Zeitungsleser.
Übrigens hatte ich tel. Kontakt erhalten vom Veterinäramt. Ich
berichtete der Dame von meiner Absicht, in kleinem Rahmen einzelne Flaschen als "Probierbier"
oder "Mitbringsel" zu verkaufen und konnte sie schließlich davon
überzeugen, daß eine echte Gewerblichkeit nicht gegeben sei. Das wiederum
hätte wohl vermutlich verschärfte Auflagen zur Folge gehabt. Die nette Dame
hat mich allerdings darauf hingewiesen, daß bei einem Bier-Verkauf an
Dritte auf jeden Fall die LMKV
(Lebensmittelkennzeichnungsverordnung) greift und hieraus eine
Deklarationspflicht erwächst.
Auf dem Etikett muß in etwa draufstehen:
- MHD
- kühl und dunkel lagern
- Hersteller mit Anschrift
- Alk-Gehalt in vol%
- Zutaten
Außerdem möchte die Dame meine Anlage bzw. die Gefäße begutachten, bevor
ich damit auf Tour gehe. Aber das wird erst in ein paar Tagen was.
stay tuned!
André
Edit: wer es noch nicht kennt: http://www.gesetze-im-internet.de ...und dann links auf
"Gesetze/VO" klicken.
Edit2: auch mal ganz wissenswert: (sorry, die Formatierung wird beim
Kopieren zerschossen)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2473
Erzeugnisse
Zulässige Abweichung +/- %
vol
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol:
0,5
Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des
Weingesetzes sind
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol
1,0
Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke
Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im
Sinne des Weingesetzes sind
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen
1,5
Sonstige Getränke 0,3
[Editiert am 21.7.2011 um 19:03 von Moorschwein]
____________________ Lobe kein Bier vor dem Kater.
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Antwort 20 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 18.9.2011 um 20:50 |
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Sooo...
Die nette Dame vom Veterinäramt war Ende Juli bei mir und hat sich alles
zeigen lassen. Leider ist auch das Veterinäramt der Ansicht, daß ein
Gewerbe vorliegt, deshalb gab es hinterher ein Protokoll mit diversen
Auflagen, die ich mir gerne erspart hätte. So schlimm sind sie allerdings
nicht.
Hier ein Fliegengitter..., dort eine
Händewaschmöglichkeit..., eine Überarbeitung meiner Flaschenetiketten, eine
Protokollführung über die Kühlschranktemperatur und der eingekauften
Rohstoffe. Und leider muß mein Holzrührwerk einer Metallvariante weichen.
Naja, nichts ins unmöglich.
____________________ Lobe kein Bier vor dem Kater.
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Antwort 21 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 18.9.2011 um 20:51 |
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Mich hat eine E-Mail zum Thema Gewerblichkeit erreicht, die ich gerne
öffentlich beantworten möchte - so haben alle was davon.
Hallo, xxxxxx!
schau mal auf Wikipedia, Stichwort "Gewerbe" http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe
Dort findest Du die vier Tatbestandsmerkmale verständlich erläutert, die insgesamt erfüllt sein müssen,
damit ein Gewerbe vorliegt, nämlich
- nach außen gerichtete Tätigkeit
- selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit
- planmäßig auf gewisse Dauer angelegt (Nachhaltigkeit)
- Gewinnerzielungsabsicht (die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist
allerdings umstritten)
Wenn Du nur einmalig ausstellen und vorführen möchtest ist
das alles kein Problem, denn es fehlt sowohl an Nachhaltigkeit und an
Gewinnerzielungsabsicht.
Ich gehe mal davon aus, daß Du auch etwas verkaufen möchtest, und genau das
ist der Knackpunkt.
Wenn Du also nur einmalig vorführst und verkaufst, liegt m.
E. kein Gewerbe vor, denn die Nachhaltigkeit ist nicht
gegeben; ...ergo bist Du nicht verpflichtet, bei Deinem Ordnungsamt ein
Gewerbe anzumelden. Dies ist dann auch gleichzusetzen mit einem
Flohmarktstand, nachdem Du Deinen Dachboden entrümpelt hast.
Die Flaschen hast Du dann aber trotzdem nach der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) zu beschriften.
siehe:
http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv_bierv_ndv/index.html
Wenn Du wiederholt etwas verkaufen willst, dann besteht eine
Meldepflicht gem. §14 der Gewerbeordnung (GewO)
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html
Daraufhin erhältst Du einen Gewerbeschein (Gebühr 20,-€)
...und anschließend div. Schreiben bzw. Fragebögen
- von der IHK/HWK
- vom Veterinäramt (mit etlichen Auflagen)
- vom Finanzamt,
denn das Ordnungsamt gibt die Eröffnung des Gewerbes an ein dutzend anderer
Ämter zur Kenntnisgabe weiter.
Außerdem hat natürlich grundsätzlich eine Sudversteuerung beim
Hauptzollamt zu erfolgen.
Bei einer einmaligen Vorführung würde ich vorher beim HZA einfach mal
nachfragen, ob die die paar Euro Biersteuer nicht wg. Geringfügigkeit
fallen lassen.
Das ist, glaube ich, das Allerwichtigste. Ein Verfahren wg.
Steuerhinterziehung kann recht teuer werden.
Bei Verstößen in den sonstigen Fällen kommt man wahrscheinlich
schlimmstenfalls mit einem Bußgeld davon,
.... das ist dann Pech.
Ich hoffe Dir hiermit geholfen zu haben.
Viele Grüße -André- ____________________ Lobe kein Bier vor dem Kater.
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Antwort 22 |
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Posting Freak Beiträge: 527 Registriert: 31.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 19.9.2011 um 00:28 |
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@ moorschwein: bescheid (sollt ich lt. deines beitrags vom 21. 7., 12.38
uhr, sagen).
zum thema, was auf der pulle stehen muss, wird in der neuen bier & brauhaus
ausführlich berichtet.
zum thema schaubrauen bei veranstaltungen etc. haben wir in diversen foren
die gesetzlage wie folgt (und . m. e. nach schlüssig) interpretiert: es ist
schnurzpiepegal, wer was wann wo herstellt. steuerrelevant ist
ausschließlich die hefezugabe, bzw. der ort derselben. denn erst dann
entsteht alkohol, der plato-abhängig der biersteuer unterliegt. insofern
ist der brauort völlig irrelevant, denn zuckerwasser unterliegt nicht der
biersteuer. schaubrauen ist also grundsätzlich steuerfrei, solange man die
würze anschließend entsorgt.
prost
jevers zeuge
www.zeugenbraeu.de
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Antwort 23 |
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Posting Freak Beiträge: 505 Registriert: 30.4.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 19.9.2011 um 05:16 |
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mein zollamt sieht das so:
Zitat: | Zu Ihrer Frage: "Ab wann
ist Bier ein Steuergegenstand nach dem
Biersteuerrecht"?
Die Antwort gibt Ihnen § 1 Absatz 2 BierStG: Bier im Sinn dieses
Gesetzes
sind 1. die Erzeugnisse der Position 2203 (Bier aus Malz) der
Kombinierten
Nomenklatur und 2. Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit
nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 (andere gegorene
Getränke, z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Alster oder Radler) der
Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
Demnach ist Bier aus Malz ist erst dann Bier, wenn es vergoren
ist.
Es ist noch anzumerken, dass die Herstellung von
verbrauchsteuerpflichtigen
Waren (bei Bier schon das Ansetzen der Maische zu jedem Zeitpunkt des
Vorgangs) gemäß § 209 Abgabenordnung der Steueraufsicht unterliegt und
die
Nichteinhaltung des bewilligten Verfahrens zur Steuerentstehung nach den
jeweiligen Bestimmungen führen kann. |
also nix von wegen erst mit dem zusetzen der hefe bei uns im bereich ____________________ gruss
frank
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Antwort 24 |
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Board Index > > Hobbybrauer allgemein > Schaubrauen - Rechtliches hierzu |
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