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Autor: Betreff: Schaubrauen - Rechtliches hierzu
Gast

Gast
red_folder.gif erstellt am: 6.1.2011 um 01:23  
Frosneus!

Mit meiner diesjährigen Hobbybrauanzeige beim Hauptzollamt habe ich gleichzeitig mal nachgefragt, wie es sich denn rein rechtlich mit dem gelegentlichen Schaubrauen auf öffentlichen Märkten verhält. Ich fragte den Herrn Zollbeamten (Name sag' ich nicht...) vom Hauptzollamt Oldenburg, wie es denn stünde mit dem:

a) auf dem Dorffest vor Ort gebrauten Sud, jedoch ohne Hefebeigabe, denn die würde erst nach der Kühlung zu Hause erfolgen. Ausdrücklich habe ich darauf hingewiesen, daß ich ja vor Ort eigentlich kein Bier, sondern nur Zuckerwasser herstelle, welches ich theoretisch anschließend genausogut in die Wicken kippen könnte. Das Biersteuergesetz dürfte meiner Meinung nach bis zu diesem Zeitpunkt nicht greifen.

b) auf dem Dorffest feilgebotenen Selbstgebrauten, das ich dem ein oder anderen Interessenten gegen Entgelt in die Pfote drücke. Ich habe vollstes Verständnis dafür, daß ich für diese paar Liter Biersteuer zu entrichten habe.

Ich hatte in diesem Zusammenhang mitunter darauf hingewiesen, daß weder Nachhaltigkeit noch Gewinnerzielungsabsichten zuträfen.
Was der nette Zollmeister mir daraufhin proklamierte, entsprach exakt dem, was ich eigentlich überhaupt nicht hören wollte:

zu a)
Nein - das dürfte ich nicht (ich müßte mich entscheiden), denn entweder bin ich:
a1) Hobbybrauer, der nur zu Hause(!) für sich selbst braut. Auslagern einzelner Arbeitsschritte
widersprächen dem Haus-/Heimbrauen, so daß keine private Brauerei mehr anzunehmen sei.
oder
a2) gewerblicher Brauer: dann dürfte ich auf Märkten brauen, in Volkshochschulen dozieren, etc.
mit der Vorgabe, eine Gewerbeanmeldung mit allem dazugehörigen Schnipp und Schnapp vor-
legen zu können.

zu b)
Nein, auch das dürfte ich nicht,
denn sobald ich auch nur ein einziges Bier verkaufen würde, so wäre ich insgesamt ein gewerblicher Brauer, für den die
2 Hektoliter-Freigrenze ab sofort Geschichte sei. ...mit entsprechender Vorgabe, Gewerbeanmeldung usw. vorweisen zu können.


Fazit --> Ich kann nicht gleichzeitig Hobbybrauer sein und mein Hobby auf einer Veranstaltung vorführen!!! (es sei denn, die Veranstaltung findet in meinem Hause statt)

Ja, darf das denn =wahr sein!?! :mad: :mad: :mad:

Jeder Schiffsmodellbauer, Kerzenzieher, Drehorgelfritze oder Meerschweinchenzüchter darf das!
Nur wir nicht!

Und wenn ich mir das so durch den Kopf gehen lasse, frage ich mich, wie legal so ganz alltägliche Dinge wirklich sind:

- die Schubkarre voller Äfpel mit dem Zettel daran: "1 Karre Äpfel für 2,-€"
- der frei zugängliche Heidelbeermarmeladenstand beim Nachbarn am Straßenrand, "Selbstbedienung"
- die zusammengeklebten Weihnachtsmänner aus Tannenzapfen und Watte auf dem Kindergartenweihnachtsbasar.

Wie sind denn Eure Erfahrungen mit den HZA's zum Thema 'Schaubrauen'.
(Antwortet notfalls unangemeldet als 'Gast'(*), wenn Ihr Euch nicht outen wollt...)

Gruß
-André-

Edit: (*) ääähh, sowas blödes... wie antwortet man eigentlich als Gast? oder ging das mal und jetzt nicht mehr?


[Editiert am 6.1.2011 um 01:41 von Moorschweinchen]
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tinoquell
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red_folder.gif erstellt am: 6.1.2011 um 08:05  
Hallo,

ich habe mal bei uns in der Schule -also außerhalb meines Hauses- ein Projekt "Bierbrauen" mit dem Segen des Hauptzollamtes veranstaltet.
Normalerweise ist "Brauen zu Schau- und Vorführzwecken" ab dem ersten Liter Biersteuerpflichtig. Aber der nette Herr erlies mir (schriftlich) die zu erwartenden 4,50 EUR Steuer, da "da ja der Verwaltungsaufwand viel höher als der Erlös" sei.

Dass man zum Schaubrauen einen Gewerbeschein benötigt ist mir neu, aber vielleicht auch keine Sache des Zolls. Da auf deinem Dorffest in der Regel auch dein Gewerbeamt zuständig ist, und ich davon ausgehe, dass die sich auch freuen wenn sich jemand einbringt, würde ich mir da einfach keine größeren Gedanken machen.

Auch den Verkauf sehe ich nicht als kritisch. Steueranmeldung -klar, aber sonst ...
Der Tüv gibt ein paar sehr brauchbare Hinweise zur Lebensmittelsicherheit. Aber da er die in dieser Form ausgibt, ist anzunehmen dass solche Fälle -wie auch in deinen Beispielen- häufiger vorkommen.

Also Kopf hoch und einfach Machen!
Hol dir den Bürgermeister/Dorfvorsteher als Verbündeten und dann viel Erfolg!
Wer viel fragt bekommt viel (und manchmal auch dumme) Antworten :-)

Tino


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red_folder.gif erstellt am: 6.1.2011 um 09:10  
Als ich anlässlich eines Firmenjubiläums mal auf öffentlichem Grund gebraut habe, habe ich einfach die Adresse der Festwiese als Braustätte beim Zoll angegeben, hat keinerlei Nachfragen ergeben. Musste dafür dann auch ganze 94ct Biersteuer bezahlen. Das Bier habe ich dort allerdings kostenlos abgegeben. Dein Bier kannst Du natürlich auch "kostenlos" abgeben, dann stellst Du einfach eine Sammelbüchse auf, wo die Leute dann "freiwillig" eine Spende rein werfen können und schon ist die Gewinnerzielungsabsicht ausgehebelt :redhead:

Bodo


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"Wer kein Bier hat, hat nichts zu trinken"
(M. Luther)
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red_folder.gif erstellt am: 6.1.2011 um 09:35  
Hallo,

solche "kleinen Basare", Dorffeste usw. sind beim Ordnungsamt anzeigepflichtig. Allerdings kann das Gesundheitsamt jederzeit vorbeikommen und kontrollieren (bei uns auf dem Weihnachtsmarkt, 8-9 kleine (Vereins) Anbieter, Beanstandung Glühweintopf, muß immer abgedeckt sein)
Das mit dem Schaubrauen ist m.E. eigentlich richtig, Hobbybrauerer dürfen ihr Bier nur im eigenen Haushalt für den eigenen Gebrauch herstellen und nicht verkaufen. Allerdings denke ich mal, ich kann sowohl gewerblicher Brauer und trotzdem zu Hause Hobbybrauer mit der 200ltr Freigrenze sein. Ich muß halt für das gewerbliche (Schau) Brauen meinen Obulus (z.B. 0,484€ x °Plato x Hektoliter) entrichten. Das Anmelden ist sooo kompliziert auch nicht und ein Kleingewerbe macht auch nicht sooo viel Arbeit. Und, wenn man dann die gefahrenen Kilometer, Wasser, Malz, Hopfen, Hefe, Reinigungsmittel, Gas/ Strom, Geräte.......... im Jahr vom Erlös absetzt, hat man immer noch ein kleines Taschengeld übrig. Naja, die Zeit rechnet sich nur bei großen Mengen aber ein wenig Hobby soll's ja auch bleiben.

Gruß hufpfleger


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Gruß hufpfleger,

der immer noch einen Pächter sucht!
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Bierjunge
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red_folder.gif erstellt am: 12.7.2011 um 10:13  

Zitat von Moorschweinchen, am 6.1.2011 um 01:23
a) auf dem Dorffest vor Ort gebrauten Sud, jedoch ohne Hefebeigabe, denn die würde erst nach der Kühlung zu Hause erfolgen. Ausdrücklich habe ich darauf hingewiesen, daß ich ja vor Ort eigentlich kein Bier, sondern nur Zuckerwasser herstelle, welches ich theoretisch anschließend genausogut in die Wicken kippen könnte. Das Biersteuergesetz dürfte meiner Meinung nach bis zu diesem Zeitpunkt nicht greifen.

Wenn man so argumentiert, dass nicht das Brauen der Würze, sondern das Versetzen mit Hefe steuerlich maßgeblich ist, dann müsste man genaugenommen auch jeden Hefestarter, den man eine Woche vor Brautermin ansetzt, wiederum einige Tage im voraus einzeln dem HZA anzeigen.
Hihi, etwa so:

"Ich beabsichtige, am **.**.**** in meiner o.g. Wohnung vsl. 250 ml Hefestarter, Stammwürze P 8, für den eigenen Bedarf herzustellen."

Einen Tag später dann 500 ml Hefestarter melden, usw. usf. bis zur eigentlichen Anmeldung des Suds.
Ob man dadurch das HZA vollends in den Wahnsinn treiben kann?
;)

Moritz
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hiasl
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red_folder.gif erstellt am: 12.7.2011 um 11:20  
Ich denke nicht. Denn der Hefestarter ist ja nicht zum Konsum da, sondern zum Anstellen. Damit ist er theoretisch auch nicht anzeigepflichtig. Es stimmt schon, dass die Steuer/Anmeldung erst mit dem Anstellen der Würze fällig wird. Aber eben auch nur, wenn du damit beabsichtigst, Bier für den allg. Konsum herzustellen. Wenn deine Absicht z.B. Essig(säure)produktion ist, brauchst du nicht anmelden. Schau-Würzeherstellen ist daher nicht anmeldepflichtig. Würze rein in den Kofferraum und daheim die Hefe zugeben = zu Hause gebraut!


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Moorschwein
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red_folder.gif erstellt am: 12.7.2011 um 11:34  
@Moritz
Das sollte man gegenüber einem kooperativen HZA natürlich nicht machen.

Wenn ein solches aber mit überzogener Bürokratie nervt, hätte ich da kaum Hemmungen, mit überzogener Bürokratie zurückzunerven.

Das Biersteuergesetz läßt uns leider mit der schwammigen Textphrase "...die Herstellung von Bier..." (sinngemäß aus §14 Abs2 Nr. 2 BierStG) alleine.

Bereits der Ansatz eines Starters könnte demnach der "Herstellung von Bier" zuzuordnen sein. Das wiederum könnte man als gerechtfertigten Anlaß sehen, pflichtgemäß seiner Anmeldung nachzukommen, und sei der Sud auch noch so klein.
Fight fire with fire... ;) ...wenn's sein muß

@hiasl
Zitat "Würze rein in den Kofferraum und daheim die Hefe zugeben = zu Hause gebraut!"
Damit wäre ich vorsichtig... mein HZA sieht das anders und auch auf der Homepage vom Zoll wird ausdrücklich "das Brauen zu Vorführzwecken" als anmeldepflichtig genannt.

Gruß
André
---wie immer alles ohne Gewähr---


[Editiert am 12.7.2011 um 11:35 von Moorschwein]



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Janbeer
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red_folder.gif erstellt am: 12.7.2011 um 11:46  
also ich denke das anstellen von hefe kann nicht als brauversuch gewertet werden, denn hefe ist ja nicht nur zur bierherstellung gut, also weiß ja beim hefeanstellen noch keiner was du damit machen willst. Ich verstehe das sowieso nicht so ganz, in den großen brauereien, wird die biersteuer nur auf das abgefüllte bier berechnet, d.h. alles was verkostet wird oder für proben verwendet obliegt ja keiner biersteuer. Also ist es ja unsinnig, dass bei den großen brauereien so zu berechnen und bei den kleinen hausbraueren wird direkt der herstellungsprozess besteuert.
Also das ganze biersteuer gesetz bezüglich der kleinbrauer ist sehr sehr schwammig und ich denke da liegt eindeutig verbesserungspotenzial, vorallem da der bürokratische aufwand und auch die behinderung des zolls durch kleinststeuern von 45 Cent sollte die politik zum nachdenken bewegen und da ein bisschen erleichterung schaffen.
Ich finde es sehr schade, dass durch solche behördlichen hindernisse leuten die möglichkeit genommen wird, ihr hobby und gleichzeitig die kunst des bierbrauens anderen menschen nahe zu bringen.
Ich hoffe, dass sich das ein oder andere HZA mal überlegt ob so nen quatsch wirklich nötig ist und das man das ganze etwas abschwächen kann.
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rmax
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red_folder.gif erstellt am: 12.7.2011 um 14:15  
Vor ein paar Wochen hatten wir in einem anderen Thread den Fall, daß ein HZA ausdrücklich geschrieben hat, daß der Ort des Maischens egal ist und es nur auf den Ort der Vergärung ankommt, also die Würzeherstellung auf dem Dorffest steuerfrei bleibt, wenn das Bier zu Hause vergoren wird.

Wenn das HZA sich da quer stellt, hilft vielleicht der Hinweis darauf, daß bei der Bierherstellung aus Malzextrakt das Maischen ja sogar in einer kommerziellen Brauerei gemaischt wird und der Hobbybrauer nur noch die Vergärung vornimmt, aber trotzdem im Rahmen der Freimenge keine Steuer anfällt.


[Editiert am 12.7.2011 um 14:16 von rmax]
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Moorschwein
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red_folder.gif erstellt am: 12.7.2011 um 22:39  
...das sehe ich persönlich genauso.

Ein weiterer hilfreicher Hinweis könnte sein, daß man ja erst mit der Zugabe der Hefe und der anschließenden Vergärung ein Bier als solches erzeugt. Kinderbier bzw. Malzbier hingegen durchläuft schließlich auch einen gewöhnlichen Maischeprozeß, ohne daß das Biersteuergesetz greift.

Was mag wohl passieren, wenn man beim 'Schaubrauen-ohne-Anmeldung' ertappt wird?

Kommt man aus der Nummer heraus, indem man behauptet:
"...die Hefe ist ja noch gar nicht hinzugefügt! Ich bin Zuhause-Vergärer!"
"...dieser Sud wird ein Alk-freies Kinderbier!"
"...dieses Zuckerwasser zu Vorführzwecken wird anschließend ins Klo gekippt! Sollte nie ein echtes Bier werden...!"

ich weiß es nicht.... ich habe echt keine Ahnung!
Und die HZA-Obrigkeiten offenbar auch nicht!

Ich habe ein wenig recherchiert. Es gibt tatsächlich einen Kommentar-Band zum Biersteuergesetz, der uns hier vielleicht helfen könnte (Behörden richten sich gerne nach Kommentaren...schön, wenn offiziell schwarz auf weiß irgendetwas niedergeschrieben steht...). Der Kommentar datiert allerdings aus dem Jahre 1953/1959 und ist leider nicht über Google-Books verfügbar. Ich unterstelle mal, daß wohl nahezu kein HZA im Besitze dieses Werkes ist, sodaß die Zollmeister letztendlich auch nicht über mehr Wissen verfügen, als unsereins durch dieses Forum.

Wir wissen durch unseren gegenseitigen Informationsaustausch inzwischen, daß die HZA's völlig widersprüchliche Informationen auf unsere Anfragen abgeben - wohl nicht aus Böswilligkeit, eher aus Unkenntnis.

Die beste Art, Ärger zu vermeiden, wird wohl sein, mit den Behörden alles vorher abzuklären. Wenn da behördenseits aber einer querschießt, ist eben Überzeugungsarbeit angesagt.

Auf jede Untersagung sollten wir lässig mit einem "Wie bitte...? Wo steht das denn??? - Nennen Sie mir doch Mal die Rechtsgrundlage zu Ihrer Aussage" kontern.

Zwischenzeitlich habe ich mein Tüdelüt hier als Gewerbe angemeldet, obwohl es keines ist. Rein Vorsorglich! Kostete nur 20,-€ Gebühr. Nun harre ich der Dinge, die mir widerfahren. Wenn man ein Gewerbe anmeldet, wird automatisch eine Meldung hierüber an verschiedene Ämter und Institutionen weitergeleitet. Ich bin auf den Pfaden der Bierbrüderschaft Duzenowe und werde bei Gelegenheit berichten.

Bettzeit!
Gruß
André


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red_folder.gif erstellt am: 13.7.2011 um 07:04  
Hi André,

bin wie Du auch nur Laie auf diesem Gebiet, aber mein Rechtsverständnis sagt mir, dass der Zollbeamte falsch informiert sein muss. in Bezug auf die Antwort Deines HZA zum Anstellen einer auswärts hergestellten Bierwürze zu Hause

Zitat:
zu a)
Nein - das dürfte ich nicht (ich müßte mich entscheiden), denn entweder bin ich:
a1) Hobbybrauer, der nur zu Hause(!) für sich selbst braut. Auslagern einzelner Arbeitsschritte
widersprächen dem Haus-/Heimbrauen, so daß keine private Brauerei mehr anzunehmen sei.
oder


denke ich:


Eigentlich stellst Du auf dem Markt doch nur Malzbier (Karamalz) her. Das kann Dir doch kein Mensch (aus steuerrechtlichen Gründen) verbieten. Es sei denn, die Herstellung von Karamalz ist nach dem Biersteuergesetz tatsächlich zu versteuern? Erst wenn Du den Sud zu Hause mit Hefe anstellst, wirst Du dies wohl rechtzeitig vorher beim HZA anmelden/anzeigen müssen.

Dass das Auslagern einzelner Arbeitsschritte dem Haus-/Heimbrauen widerspricht, kann ich mir überhaupt nicht vorstellen. Demnach dürften wir keine Bierkits verwenden, kein Bier aus Malzextrakt-Pulver herstellen und auch nicht gekauftes Malzbier mit Hefe anstellen.

Gruß,

Earl


[Editiert am 13.7.2011 um 07:06 von Earl]



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hiasl
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red_folder.gif erstellt am: 13.7.2011 um 08:39  

Zitat:
zu b)
Nein, auch das dürfte ich nicht,
denn sobald ich auch nur ein einziges Bier verkaufen würde, so wäre ich insgesamt ein gewerblicher Brauer, für den die
2 Hektoliter-Freigrenze ab sofort Geschichte sei. ...mit entsprechender Vorgabe, Gewerbeanmeldung usw. vorweisen zu können.

Jetzt kommts mir erst. Das ist ja auch ein riesen Bullsh**, was der Zollbeamte da faselt. Ich kann sehrwohl berufliches und privates trennen. Es darf nur nicht die selbe Braustätte sein. Also wenn ich einen extra Schuppen habe, kann ich dort gewerbsmäßig brauen und trotzdem zu Hause in meiner Wohnung Hobbybrauer sein! Andererseits gibt es für Angestellte der Brauerei auch die Möglichkeit, unversteuerten Haustrunk anzumelden... ;-)


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rmax
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red_folder.gif erstellt am: 13.7.2011 um 09:11  
Der Bullsh** beginnt schon viel früher, nämlich bei der irrigen Annahme des Zollbeamten, daß es sich bei jeglichem biersteuerpflichtigen Brauen automatisch um gewerbliches Brauen handelt.

BierStG und BierStV definiert ja nicht, wann man als Hobbybrauer gilt, sondern unter welchen Voraussetzungen man als Hobbybrauer von der Biersteuer befreit ist. Ist bei einem Sud auch nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, muß man für den Sud zwar Biersteuer bezahlen, wird aber nicht alleine dadurch schon zum gewerblichen Brauer, denn ohne Gewinnerzielungsabsicht fehlt eine der Hauptvoraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit.

Es ist ja auch so, daß die entsprechenden Formulare den Fall der Biersteueranmeldung ohne Vorliegen einer Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers ausdrücklich vorsehen, was ja Quatsch wäre, wenn man nur als Steuerlagerinhaber überhaupt steuerpflichtig brauen dürfte.
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tinoquell
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red_folder.gif erstellt am: 20.7.2011 um 16:58  
** Schiieeb **

Ich hatte jetzt Kontakt mit einem wirklich sehr netten und kompetenten Herrn vom HZA Erfurt. Dort sieht man die Problematik so:

- Brauen zu Vorführzwecken / Dorffesten usw. ist ab dem ersten Liter steuerpflichtig zum vollen Steuersatz (0,787 €/hl und°Plato)

- Anmeldung vor der Veranstaltung (klar), Steuererklärung beim ABFÜLLEN in die Fässer / Flaschen. Plausible Erklärung: zu diesem Zeitpunkt weiß man genau, wie viel Bier man nun hergestellt hat.

- Die Steuer wird sofort fällig und sollte mit der Erklärung gleich überwiesen werden - es gibt keinen extra Bescheid.

- Brauen auf dem Markt, aber Abfüllen zu Hause: Wenn man die schaugebraute Würze wirklich "in seinem Haushalt" nur für sich alleine anstellt und auch alleine trinkt ("persönlicher Verbrauch") - und das dem Zollamt auch glaubhaft versichern kann - dann kann ausnahmsweise (auf Antrag) der ermäßigte Steuersatz angesetzt werden.
Da in der Regel aber Bier aus Brauseinaren etc auch von einer größeren Gemeinde verkostet wird, und damit der 'persönliche bedarf' nicht mehr gegeben ist, ist vom vollen Steuersatz auszugehen.



Schließlich noch ein paar andere Antworten auf immer wiederkehrende (und von den HZAs unterschiedlich behandelte) Fragen:

- Bier, das von Haus- und Hobbybrauern im eigenen Haushalt ausschließlich zum eigenen, persönlichen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist bis zu einer Menge von 2 Hektolitern (hl) je Kalenderjahr steuerfrei (§ 29 Abs.
2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 1 BierStV). Bier, dass von Haus- und Hobbybrauern in nicht gewerblichen Gemeindehäusern hergestellt wird, gilt als in deren Haushalten hergestellt.

- Zu beachten ist, dass die Freimenge in Höhe von 2 hl je Haushalt nur einmal in Anspruch genommen werden kann und nicht einzeln für jede im Haushalt lebende Person gilt.

- Anmeldung per Mail möglich - jeder Sud wird gemeldet.

- monatliche oder jährliche Steuererklärung auf individuellen Antrag, sonst Steuererklärung nach jedem Sud (s.o.)

- ermäßigter Satz bis 5000 hl 0,4407 /hl und°Plato



Alles in allem war das Gespräch eine klare, eindeutige Ansage, die keine Fragen offen lies. Wenn andere HZAs auch kulanter sind - hier weiß man zumindest 100% woran man ist.

Viele Grüße
Tino


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rmax
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red_folder.gif erstellt am: 20.7.2011 um 18:56  

Zitat von tinoquell, am 20.7.2011 um 16:58
Ich hatte jetzt Kontakt mit einem wirklich sehr netten und kompetenten Herrn vom HZA Erfurt.

Nett mag er ja gewesen sein, aber von Kompetenz kann ich in seinen Aussagen leider nicht viel entdecken.

Zitat:
- Brauen zu Vorführzwecken / Dorffesten usw. ist ab dem ersten Liter steuerpflichtig zum vollen Steuersatz (0,787 €/hl und°Plato)

Mit welcher Begründung nimmt er hier den vollen Steuersatz und beim Hobbybrauer nicht? Ich könnte noch verstehen, daß er die Vergünstigung generell nicht anwendet, denn die ist ja eigentlich als Wirtschaftsförderung für kleine (kommerzielle) Brauereien gedacht. Wenn er sie nichtkommerziellen Brauern aber zugesteht, dann darf er keinen Unterschied zwischen Hobby-, Schau- und Seminarbrauen machen, denn das Gesetz nennt als einzige Grundlage für die Vergünstigung den jährlichen Ausstoß.

Zitat:
- Brauen auf dem Markt, aber Abfüllen zu Hause: Wenn man die schaugebraute Würze wirklich "in seinem Haushalt" nur für sich alleine anstellt und auch alleine trinkt ("persönlicher Verbrauch") - und das dem Zollamt auch glaubhaft versichern kann - dann kann ausnahmsweise (auf Antrag) der ermäßigte Steuersatz angesetzt werden.

Und mit welcher Begründung läßt er Dich solches Bier nicht in die 200l Freimenge einbeziehen? Wie ich weiter oben im Thread schonmal ausführte müssen Ort und Umstände der Maischeherstellung unerheblich sein, sonst wären ja Selbstmaischer gegenüber den Bierkitbrauern benachteiligt. Die Bierherstellung beginnt mit der Zugabe der Hefe und keinen Moment früher.

Zitat:
Da in der Regel aber Bier aus Brauseinaren etc auch von einer größeren Gemeinde verkostet wird, und damit der 'persönliche bedarf' nicht mehr gegeben ist, ist vom vollen Steuersatz auszugehen.

Was die generelle Steuerpflicht angeht stimme ich hier zu. Der ermäßigte Steuersatz hängt aber wie gesagt nur vom Ausstoß ab und hat nichts mit dem persönlichen Bedarf zu tun.

Zitat:
- Bier, das von Haus- und Hobbybrauern im eigenen Haushalt ausschließlich zum eigenen, persönlichen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist bis zu einer Menge von 2 Hektolitern (hl) je Kalenderjahr steuerfrei (§ 29 Abs.2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 1 BierStV). Bier, dass von Haus- und Hobbybrauern in nicht gewerblichen Gemeindehäusern hergestellt wird, gilt als in deren Haushalten hergestellt.

Das Wort "persönlichen" ist im Wortlaut des Gesetzes nicht enthalten und stellt eine Verschärfung der gesetzlichen Regelung dar ("eigen" ist weiter gefaßt als "persönlich"), zu der das HZA nicht ermächtigt ist. Es darf laut Gesetz Erleichterungen zulassen, aber keine Verschärfungen vornehmen.

Zitat:
- Zu beachten ist, dass die Freimenge in Höhe von 2 hl je Haushalt nur einmal in Anspruch genommen werden kann ...

Und wo soll das bitte im Gesetz stehen?

Zitat:
... und nicht einzeln für jede im Haushalt lebende Person gilt.

Die Wahrheit liegt dazwischen: Nicht einmal pro Haushalt oder einmal pro Person, sondern einmal pro Hobbybrauer.

Hier hilft evtl. ein Blick auf die Brandweinsteuer: Dort gibt es den Begriff des Stoffbesitzers. Das ist jemand, der Obstbäume besitzt oder gepachtet hat. Als solcher darf er pro Jahr eine gewisse Menge an vergorener Obstmaische zu Schnaps brennen lassen. Das Gesetz legt hier ausdrücklich fest, daß pro Haushalt nur eine Person Stoffbesitzer sein kann. Das BierStG enthält keine solche Einschränkung, von daher darf es in einem Haushalt mehr als einen Hobbybrauer geben und jedem stehen 200l Freimenge zu.

Zitat:
Alles in allem war das Gespräch eine klare, eindeutige Ansage, die keine Fragen offen lies.

Och, ich hätte noch eine Menge Fragen an den guten Mann gehabt und was nutzt mir eine überzeugende Ansage, wenn jeder Siebtkläßler, der einigermaßen Fit in Textanalyse ist, sie anhand des Gesetzestextes in der Luft zerreißen kann?


[Editiert am 20.7.2011 um 18:56 von rmax]
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Moorschwein
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red_folder.gif erstellt am: 20.7.2011 um 22:53  
rmax,
volle Zustimmung :thumbup:

Als ich am Jahresanfang diesen Thread ins Leben gerufen habe, hatte ich mich kaum mit den Einzelheiten der Biergesetze befaßt. Inzwischen habe ich mich aber auch ein wenig da hineingelesen. Und aus beruflicher Seite habe ich auch beinahe täglich mit Steuergesetzen zu tun (EStG+USt.).

Ich gebe Dir völlig recht. Rechtlich bindend ist (meist) das, was da wortwörtlich im Gesetzestext steht. Wenn jemand der Ansicht ist, daß das im Einzelfall 'aber anders gemeint' ist, bekommt er Schwierigkeiten damit, dies auch nachzuweisen. Dazu gehört dann schon ein dicker Sack voll anderslautender Gerichtsurteile oder anerkannter Gesetzeskommentare.

Lesen wir nochmal wortwörtlich:
§41(1)BierStV
"Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten...."

konkretes Beispiel:
Da ist Hobbybrauer M., der in seinem Haushalt 200 Liter braut -> der stellt steuerfreies Bier her, na klar!
Aber da ist doch auch noch die Frau von M.... - die stellt doch auch in ihrem Haushalt 200 Liter Bier her.
--> steuerfrei?

Wir lesen erneut:
"Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren (*) Haushalten...."

Die Antwort vom Zollmeister wird natürlich sein: "Nein, das ist mit dem §41 nicht so angedacht! - Da steht "Haushalte" - und das kann nur ein und derselbe Haushalt sein"

Aber wo soll das stehen? Das soll er dann mal schriftlich unter Angabe der Rechtsquelle darlegen. §41 sieht eine Mehrzahl vor.
Letztendlich/Übrigens kann auch eine natürliche Person mehrere Haushalte führen (Stichwort "doppelte Haushaltsführung", z. B. berufsbedingt)

Das war hier, glaube ich, auch schon mal Thema im Forum, mit dem Ergebnis nach Auskunft des HZA:
Eine Hobbybrauer-Wohngemeinschaft ist völlig benachteiligt gegenüber einen Hobbybrauer, der mehrere Haushalte führt...

Aber das nur aus dem Gedächtnis heraus und.... - Na, ob das so richtig war???

@all
Die Sache mit den "Vorführ- und Demonstrationszwecken" steht m. E. auch nirgendwo im Gesetz, sondern nur auf der Homepage vom Zoll, oder?

(schon wieder alles ohne Gewähr - bin schließlich kein Jurist.) :cool:

Einen lieblichen Abend wünscht
-André-

(*)Nachtrag, nur um es noch zu verdeutlichen... meiner Ansicht nach fehlt entweder das Wort
...jeweiligen Haushalten oder
...gemeinsamen Haushalten
Das hätte Klarheit verschafft. ;)


[Editiert am 21.7.2011 um 11:24 von Moorschwein]



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moin,
da ich immer wieder anfragen hatte, mein bier zu verkaufen, bin ich den weg vom hobby- zum gewerblichen kleinstbrauer gegangen. ein paar unterlagen vom hza fehlen noch, aber die wurden mir für diesen monat zugesagt. sooo kompliziert war das ganze gar nicht. in der nächsten ausgabe von bier & brauhaus habe ich mein essay dazu geschrieben.
wen es interessiert: www.zeugenbraeu.de
prost
jevers zeuge


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@ Jevers,
wenn's soweit ist, sag bitte hier Bescheid. Danke im voraus! :thumbup:

Übrigens,
Außerdem ist der Wortlaut "Haus- und Hobbybrauer" auch irreführend, weil nirgendwo definiert ist, ab wann man denn Hobbybrauer ist. Bin ich als Seminarteilnehmer (mit einm. Malzkitsudvergärung) denn schon Hobbybrauer, oder ist hierzu eine Wiederholungshandlung nötig? Und bin ich denn schon Hobbybrauer, weil ich einen Krug mit Vitamalz vom Kindergeburtstag auf der Terrasse vergessen habe, welches sich heimlich nach ein paar Tagen in ein ....äähh.. „Lambic“ verwandelt hat.
:P Wohl kaum...

Es hätte m. M. besser stattdessem heißen müssen:
"Bier, das von nichtgewerblichen Steuerpflichtigen nicht nur gelegentlich...."


[Editiert am 21.7.2011 um 11:30 von Moorschwein]



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red_folder.gif erstellt am: 21.7.2011 um 11:33  
...übrigens...als weiland jean pütz bzw. der wdr die sonderregelung der steuerfreiheit für hobbybrauer von 200 l/jahr erwirkt hat, galt als einschränkung: vorausgesetzt, es wird nicht regelmäßig gebraut...wobei selbstverführlich zu definieren wäre, was "regelmäßig" bedeutet...

EDIT: muss mich korrigieren, es dürfen nicht mehr als 25 l/monat sein...nachzusehen hier
(ab 1min. 55 sek.)

gruß
michael


[Editiert am 21.7.2011 um 11:52 von tauroplu]



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red_folder.gif erstellt am: 21.7.2011 um 15:12  
oh man. so viele regeln für die sich eh kein Zollbeamter am ende interessiert. Sind hier in Zukunft mal weitere Lockerungen zu erwarten? ich meine, wenn ich lese wieviele hier 50l und mehr pro Sud ansetzen, das sind ja locker mehr als 25l/monat. ebenso die 20l brauer, mit 2x im monat ist man ja da auch schon dabei...
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Moorschwein
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red_folder.gif erstellt am: 21.7.2011 um 18:45  

Zitat von NiCoSt, am 21.7.2011 um 15:12
oh man. so viele regeln für die sich eh kein Zollbeamter am ende interessiert. Sind hier in Zukunft mal weitere Lockerungen zu erwarten? ich meine, wenn ich lese wieviele hier 50l und mehr pro Sud ansetzen, das sind ja locker mehr als 25l/monat. ebenso die 20l brauer, mit 2x im monat ist man ja da auch schon dabei...


Keine Panik - Die Regelung mit den 25L je Monat stammen ja noch aus Pütz'ens Glanzzeiten und sind längst nicht mehr gültig. Ersatzweise haben wir dafür diese 200-Liter-Regelung aus dem §41 BierStV.
Dieser wiederum scheint in der Praxis wohl kaum Probleme zu bereiten - das schließe ich zumindest aus den User-Beiträgen ähnlich gelagerter Threads. Es scheint kaum jemand mit Nachzahlungen belästigt worden zu sein. Und wenn doch, dann ist der Steuerbetrag so mickerig, daß es kaum darüber zu berichten lohnt.

Problematischer sehe ich es mit dem Schaubrauen, da man hier ja nicht mehr so im Stillen vor sich hinwurschteln kann. Und wenn es tags darauf auch noch im Gemeindeblatt steht.... auch die Beamten der HZA sind Zeitungsleser.

Übrigens hatte ich tel. Kontakt erhalten vom Veterinäramt. Ich berichtete der Dame von meiner Absicht, in kleinem Rahmen einzelne Flaschen als "Probierbier" oder "Mitbringsel" zu verkaufen und konnte sie schließlich davon überzeugen, daß eine echte Gewerblichkeit nicht gegeben sei. Das wiederum hätte wohl vermutlich verschärfte Auflagen zur Folge gehabt. Die nette Dame hat mich allerdings darauf hingewiesen, daß bei einem Bier-Verkauf an Dritte auf jeden Fall die LMKV (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung) greift und hieraus eine Deklarationspflicht erwächst.
Auf dem Etikett muß in etwa draufstehen:
- MHD
- kühl und dunkel lagern
- Hersteller mit Anschrift
- Alk-Gehalt in vol%
- Zutaten

Außerdem möchte die Dame meine Anlage bzw. die Gefäße begutachten, bevor ich damit auf Tour gehe. Aber das wird erst in ein paar Tagen was.

stay tuned!
André

Edit: wer es noch nicht kennt: http://www.gesetze-im-internet.de ...und dann links auf "Gesetze/VO" klicken.

Edit2: auch mal ganz wissenswert: (sorry, die Formatierung wird beim Kopieren zerschossen)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2473
Erzeugnisse Zulässige Abweichung +/- % vol
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol: 0,5
Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind

Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol 1,0
Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke
Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind

Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen 1,5

Sonstige Getränke 0,3


[Editiert am 21.7.2011 um 19:03 von Moorschwein]



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red_folder.gif erstellt am: 18.9.2011 um 20:50  
Sooo...
Die nette Dame vom Veterinäramt war Ende Juli bei mir und hat sich alles zeigen lassen. Leider ist auch das Veterinäramt der Ansicht, daß ein Gewerbe vorliegt, deshalb gab es hinterher ein Protokoll mit diversen Auflagen, die ich mir gerne erspart hätte. So schlimm sind sie allerdings nicht.
Hier ein Fliegengitter..., dort eine Händewaschmöglichkeit..., eine Überarbeitung meiner Flaschenetiketten, eine Protokollführung über die Kühlschranktemperatur und der eingekauften Rohstoffe. Und leider muß mein Holzrührwerk einer Metallvariante weichen. Naja, nichts ins unmöglich.


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red_folder.gif erstellt am: 18.9.2011 um 20:51  
Mich hat eine E-Mail zum Thema Gewerblichkeit erreicht, die ich gerne öffentlich beantworten möchte - so haben alle was davon.

Hallo, xxxxxx!
schau mal auf Wikipedia, Stichwort "Gewerbe" http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe

Dort findest Du die vier Tatbestandsmerkmale verständlich erläutert, die insgesamt erfüllt sein müssen,
damit ein Gewerbe vorliegt, nämlich
- nach außen gerichtete Tätigkeit
- selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit
- planmäßig auf gewisse Dauer angelegt (Nachhaltigkeit)
- Gewinnerzielungsabsicht
(die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist allerdings umstritten)

Wenn Du nur einmalig ausstellen und vorführen möchtest ist das alles kein Problem, denn es fehlt sowohl an Nachhaltigkeit und an Gewinnerzielungsabsicht.

Ich gehe mal davon aus, daß Du auch etwas verkaufen möchtest, und genau das ist der Knackpunkt.

Wenn Du also nur einmalig vorführst und verkaufst, liegt m. E. kein Gewerbe vor, denn die Nachhaltigkeit ist nicht gegeben; ...ergo bist Du nicht verpflichtet, bei Deinem Ordnungsamt ein Gewerbe anzumelden. Dies ist dann auch gleichzusetzen mit einem Flohmarktstand, nachdem Du Deinen Dachboden entrümpelt hast.

Die Flaschen hast Du dann aber trotzdem nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) zu beschriften.
siehe:
http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv_bierv_ndv/index.html

Wenn Du wiederholt etwas verkaufen willst, dann besteht eine Meldepflicht gem. §14 der Gewerbeordnung (GewO)
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html

Daraufhin erhältst Du einen Gewerbeschein (Gebühr 20,-€)
...und anschließend div. Schreiben bzw. Fragebögen
- von der IHK/HWK
- vom Veterinäramt (mit etlichen Auflagen)
- vom Finanzamt,
denn das Ordnungsamt gibt die Eröffnung des Gewerbes an ein dutzend anderer Ämter zur Kenntnisgabe weiter.

Außerdem hat natürlich grundsätzlich eine Sudversteuerung beim Hauptzollamt zu erfolgen.
Bei einer einmaligen Vorführung würde ich vorher beim HZA einfach mal nachfragen, ob die die paar Euro Biersteuer nicht wg. Geringfügigkeit fallen lassen.
Das ist, glaube ich, das Allerwichtigste. Ein Verfahren wg. Steuerhinterziehung kann recht teuer werden.

Bei Verstößen in den sonstigen Fällen kommt man wahrscheinlich schlimmstenfalls mit einem Bußgeld davon,
.... das ist dann Pech.
Ich hoffe Dir hiermit geholfen zu haben.

Viele Grüße -André-


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red_folder.gif erstellt am: 19.9.2011 um 00:28  
@ moorschwein: bescheid (sollt ich lt. deines beitrags vom 21. 7., 12.38 uhr, sagen).
zum thema, was auf der pulle stehen muss, wird in der neuen bier & brauhaus ausführlich berichtet.
zum thema schaubrauen bei veranstaltungen etc. haben wir in diversen foren die gesetzlage wie folgt (und . m. e. nach schlüssig) interpretiert: es ist schnurzpiepegal, wer was wann wo herstellt. steuerrelevant ist ausschließlich die hefezugabe, bzw. der ort derselben. denn erst dann entsteht alkohol, der plato-abhängig der biersteuer unterliegt. insofern ist der brauort völlig irrelevant, denn zuckerwasser unterliegt nicht der biersteuer. schaubrauen ist also grundsätzlich steuerfrei, solange man die würze anschließend entsorgt.
prost

jevers zeuge

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red_folder.gif erstellt am: 19.9.2011 um 05:16  
mein zollamt sieht das so:

Zitat:
Zu Ihrer Frage: "Ab wann ist Bier ein Steuergegenstand nach dem
Biersteuerrecht"?
Die Antwort gibt Ihnen § 1 Absatz 2 BierStG: Bier im Sinn dieses Gesetzes
sind 1. die Erzeugnisse der Position 2203 (Bier aus Malz) der Kombinierten
Nomenklatur und 2. Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit
nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 (andere gegorene
Getränke, z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Alster oder Radler) der
Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

Demnach ist Bier aus Malz ist erst dann Bier, wenn es vergoren ist.

Es ist noch anzumerken, dass die Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren (bei Bier schon das Ansetzen der Maische zu jedem Zeitpunkt des
Vorgangs)
gemäß § 209 Abgabenordnung der Steueraufsicht unterliegt und die
Nichteinhaltung des bewilligten Verfahrens zur Steuerentstehung nach den
jeweiligen Bestimmungen führen kann.



also nix von wegen erst mit dem zusetzen der hefe bei uns im bereich


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gruss

frank
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