Posting Freak Beiträge: 3129 Registriert: 1.4.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 13.10.2012 um 22:45 |
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Moinsen werte Braugemeinde,
hatte vor Tagen mal eine Diskussion mit Freunden (keine Hobbybrauer)
bezüglich der Regularien unseres Hobbys.
Ein Oberamtsrat (vom Ordnungsamt), ein Justitiar (RA für Familienrecht),
ein Kfz-Meister (VW *hust) und ein Vertriebler (*gins)
haben ein paar Infos gesichtet und kamen zu folgendem Konsens, den ich in
Form eines PDF zu Papier, bzw. zu Bildschirm gebracht habe.
Das PDF bzw. den Text kann man hier lesen: http://zebulonbraeu.files.wordpress.com/2012/10/hobbybrauen-u
nd-die-rechtliche-situation.pdf
Meinungen des Forums, speziell der alten Hasen nehme ich gerne in den Text
mit auf. ____________________ Bierinale - Festival der kreativen Braumanufakturen
ZEBULON Braumanufaktur
Bier mit Leib und Seele.
Zertifiziertes Mitglied der "Worschtmarktbrauerbubenbieratenbartei" WBBBB.
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 14.10.2012 um 00:28 |
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Hi,
zum Thema, wann ein Bierbrauprozess anfängt und wann nicht, siehe hier, da habe ich das schon mal angeführt. Ist also
wieder nicht so einfach, wie gedacht.
Zum Punkt "Biersteuerverordnung gilt bundeseinheitlich" stimmt zwar, es ist
aber nur eine Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes. Trotz
bundeseinheitlicher Geltung obliegt es dem jeweiligen HZA bzw.
Sachbearbeiter, wie er den Gesetzestext bzw. die in der Verordnung
getätigten Aussagen auslegt.
Nochmal Pech gehabt...es ist zum heulen...
Gruß
Michael ____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
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Member Beiträge: 70 Registriert: 5.6.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 14.10.2012 um 07:56 |
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Gilt die Steuerpflicht pro Haushalt oder pro Familienmitglied?
____________________ Best beer in town
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Antwort 2 |
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Posting Freak Beiträge: 578 Registriert: 12.9.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 14.10.2012 um 08:24 |
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Antwort 3 |
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Senior Member Beiträge: 113 Registriert: 31.7.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 14.10.2012 um 13:03 |
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Soweit ich den Gesetzestext verstanden habe, pro HAUSHALT, unabhängig
davon, wie viele Personen dieser umfasst. Ich vermute mal, das diese
Regelung schon älter ist.
Heute wäre evtl. das Gleichheitsverhältnis ein Ansatzpunkt. Ich bin kein
Jurist, aber ich könnte mir vorstellen das es einen Unterschied macht, wie
viel Personen in einem Haushalt leben...
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Antwort 4 |
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Posting Freak Beiträge: 3548 Registriert: 26.2.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 14.10.2012 um 17:56 |
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Bravo, Hannes! Diesem Text ist fast nichts mehr hinzuzufügen, 99%ige
Zustimmung. Lediglich zum Punkt "Beginn des Brauvorgangs" habe ich eine
geringfügig andere Auffassung.
@tauroplu: Bitte lies dir doch den grau unterlegten Teil auf der ersten
Seite von Hannes' pdf noch einmal durch.
Dieser Teil gehört in Gold gerahmt und in jede Hobbybraustube
gehängt!
Eine Forderung nach einer bundeseinheitlichen Regelung ist überflüssig,
weil es sie bereits gibt: Die Biersteuerverordnung. Die ständig
praktizierte willkürliche Auslegung der BierStV ist entgegen deinem Posting
nicht zulässig. Die untergeordneten Behörden sind lediglich befugt,
Erleichterungen zuzulassen.
Der entsprechende Satz in der BierStV heißt:
"Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen
zulassen."
Er heißt nicht:
Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen oder
Auflagen erteilen.
Die allseits bekannten Erschwernisse sind Auflagen und von der BierStV
nicht gedeckt. Die HZAen und ihre Sachbearbeiter sind anzuhalten, die
Vorgaben der BierStV einzuhalten. Der Bürger kann dies ggf durch
Dienstaufsichtsbeschwerden, die übergeordnete Behörde durch
Disziplinarmaßnahmen unterstützen.
Cheers, Ruthard
BTW, Michael: dein Link führt zum Gästebuch der Webseite von Jean Pütz. Die
Einträge lesen sich zwar amüsant, ich habe aber nicht gecheckt, ob einer
der 671 Einträge etwas zum obigen Thema sagt. Vielleicht kannst du das per
Deaplink etwas genauer einkreisen.
[Editiert am 14.10.2012 um 18:03 von Brauwolf]
____________________ Mein Blog: Brew24.com
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Antwort 5 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 14.10.2012 um 18:01 |
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Ruthard, das habe doch getan....aber nochmal: es handelt sich um eine
Verordnung, nicht um ein Gesetz! Daher kann man bestimmte Dinge eben doch
so oder so auslegen. Nenne es Auslegung oder Ermessensspielraum, egal. Aber
selbst bei einem scheinbar eindeutigen Gesetz gibt es Auslegungsspielräume.
Zumindest hat mir das mein Anwalt so erzählt.
Egal, ich warte erstmal ab, was mein HZA oder wer auch immer mir auf meinen
Widerspruchsbescheid antwortet. Dann seh'n wir weiter.
Gruß
Michael
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
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Posting Freak Beiträge: 3548 Registriert: 26.2.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 14.10.2012 um 18:15 |
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Michael, ich widerspreche dir ausdrücklich. Auch eine Verordnung kann nicht
nach Gutdünken ausgelegt werden. Der Ermessensspielraum ist genau
festgelegt und hier Null bzw. nur zugunsten des Bürgers auszuüben.
Was würden auch Verordnungen einen Sinn machen, wenn der Beamte doch tun
und lassen kann, wozu er lustig ist?
Cheers, Ruthard ____________________ Mein Blog: Brew24.com
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Antwort 7 |
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Senior Member Beiträge: 455 Registriert: 5.9.2012 Status: Offline
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erstellt am: 14.10.2012 um 18:33 |
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Der Punkt mit der Archivierung der Rechnungen für die Zutaten hinterlässt
mir immer ein ungutes Bauchgefühl ... wenn ich einem Freund mit einem Pfund
Malz aushelfe, müsste ich dann ja auch auf eine Quittung bestehen oder so
etwas (damit mein Rohstoffverbrauch wieder zu den angegebenen Litern passt
oder zur Unter-200-Liter-Regel). Ich verstehe natürlich, dass man mit
solchen Unterlagen ggf. Indizien liefern kann wenn das HZA was falsches
behauptet, aber scharf auf so eine Prüfung wäre ich nicht.
Ach so: Danke für das PDF
ich bin nämlich einer, der jeden Sud per Formular melden „muss“.
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Antwort 8 |
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Posting Freak Beiträge: 3129 Registriert: 1.4.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 14.10.2012 um 22:05 |
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Zitat von tauroplu, am 14.10.2012 um
18:01 | Ruthard, das habe doch getan....aber
nochmal: es handelt sich um eine Verordnung, nicht um ein Gesetz! Daher
kann man bestimmte Dinge eben doch so oder so auslegen. Nenne es Auslegung
oder Ermessensspielraum, egal. Aber selbst bei einem scheinbar eindeutigen
Gesetz gibt es Auslegungsspielräume. Zumindest hat mir das mein Anwalt so
erzählt.
Egal, ich warte erstmal ab, was mein HZA oder wer auch immer mir auf meinen
Widerspruchsbescheid antwortet. Dann seh'n wir weiter.
Gruß
Michael |
Auslegungs- Interpretationsspielräume haben Richter - je nach und bis zur
letzten Instanz.
HZA bzw. Sachbearbeiter/innen haben diese nicht.
Sie haben sich exakt an diese "Durchführungsverordnung" zu halten, denn
genau aus diesem Grunde ist es eine „Verordnung“ (für die zuständigen
Stellen) „zur Durchführung.“
Sollten sich HZA bzw Sachbearbeiter/innen in diesem Irrtum befinden
Ermessensspielräume zu haben, hilft es sehr, dieses PDF als Anlage an ein
Schreiben anzufügen.
Wir haben da schon dran getüftelt, auch/oder in der Erwartung, dass das
jeweilige HZA anderer Meinung ist.
Einer „Maßnahme“ seitens des HZA sieht mein Rechtsschutz gelassen
entgegen.
Und genau darum geht es. ____________________ Bierinale - Festival der kreativen Braumanufakturen
ZEBULON Braumanufaktur
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Antwort 9 |
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Posting Freak Beiträge: 3129 Registriert: 1.4.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 14.10.2012 um 22:28 |
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Anmerkung
Die BierV (Bierverordnung) besagt klar unter §1:
§ 1 Schutz der Bezeichnung Bier
(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder
unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein
erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke
in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des §
9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19,
§ 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.
Folglich kann (und darf) Biersteuer „nur“ auf Bier erhoben werden.
Durch die Festlegung „die gegoren sind“ ist auch klar, wann der Zeitpunkt
der Herstellung von Bier beginnt.
Auch hier gibt es absolut keinen Ermessensspielraum
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Antwort 10 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 14.10.2012 um 22:59 |
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Hallo, Hannes,
Dein Text ist in der Tat Gold wert...leider nicht in meinem Falle, wo es um
die Klärung geht, dass JEDEM Mitglied eines Haushaltes die 200 l Freimenge
zustehen. Da warte ich halt noch auf eine Antwort.
In den Punkten Anmeldung eines Sudes, Führung von Braubüchern usw. hat das
HZA DO "Großzügigkeit" walten lassen. Ich brauche nur einmal im Jahr
anzumelden, muss keine Braubücher führen oder Rechnungen aufbewahren (das
mache ich aber ohnehin aus diversen Gründen).
Was mein HZA aber nicht gelten lässt, ist die Mindermengenregelung. Ich
musste 3,96 Euro für zuviel gebrautes Bier zahlen. Als ich diese
Mindermengenregelung (§34 Biersteuerverordnung) anführen wollte, wurde dies
mit der folgenden Begründung abgelehnt:
"Eine abweichende Festsetzung meinerseits war nicht erforderlich. Insofern
greift hier die von Ihnen eingebrachte Kleinbetragsregelung aus § 34
Biersteuerverordnung nicht, da es sich weder um einen abweichend
festgesetzten, geänderten oder berichtigten Betrag handelt."
Aber ich dachte, ich versuche es mal. Ich weiß aber definitiv, dass es im
Steuerrecht so eine Klausel gibt, da sind 5 Euro die Grenze, EU-mäßig meine
ich sogar mal etwas von 10 Euro gehört zu haben. Leider weiß ich aber
nicht, wo genau das steht.
EDIT: Ah, nu habe ich es doch gefunden...
"§ 36 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt
nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung
von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt."
Hilft hier aber trotzdem irgendwie nicht.
Nun, sei's drum...
Gruß
Michael
[Editiert am 14.10.2012 um 23:02 von tauroplu]
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Posting Freak Beiträge: 3129 Registriert: 1.4.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 14.10.2012 um 23:51 |
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Hi Michael,
die Geschichte mit den 2hj ja Haushalt ist klar. Es sind 2hl je „
Haushalt“. Was ja auch ok ist.
Die Spielräume die sich ergeben, clever gemacht, sind mannigfaltig.
Mit dem Thema „Mindermengenregelung“ haben wir uns noch nicht beschäftigt,
da wir davon ausgingen, dass diese Regelung kein Problem ist.
Wir werden uns damit mal beschäftigen.
Zum Thema Quittungen und Lieferrechnungen ist das nur ein Tipp. Einfach nur
um grob nachweisen zu können,
dass ich aus 55kg Rohstoffen keine 12hl Bier brauen kann. Braubuch führe
ich eh, einfach als Tagebuch um zu lernen.
Und nochmals: Großzügigkeit gibt es keine.
Es gibt lediglich eine Verordnung zur Durchführung, die diese Großzügigkeit
bereits beinhaltet.
Und eben diese „Durchführungsverordnung“ gilt nicht mal für uns als
Hobbybrauer, sondern für die armen Sachbearbeiter
die sich damit herumschlagen dürfen. (manchmal müssen und manchmal auch
wollen.)
Man muss denen nur klar aufzeigen wo ihre Grenzen sind, denn die haben sie,
und die Willkür ein Ende hat.
No Fear - es gibt Richter die das zu entscheiden haben.
____________________ Bierinale - Festival der kreativen Braumanufakturen
ZEBULON Braumanufaktur
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Antwort 12 |
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Posting Freak Beiträge: 3548 Registriert: 26.2.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 15.10.2012 um 00:32 |
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@Michael: der Beamte hat sich mit deinen 3,96 vollkommen korrekt verhalten,
auch bei 93ct wäre das so in Ordnung gewesen.
Der Begriff der Kleinbetragsregelung (der hier etwas irreführend ist)
besagt etwas anderes:
Angenommen, du hättest über die Freimenge von 200Liter hinaus gebraut und
müsstest dafür eine Steueranmeldung abgeben. Die korrekt berechnete Steuer
betrüge 11,10€ - jetzt vertust du dich beim Ausfüllen des Formulars und
gibst nur 1,11€ ein, die du auch bezahlst. Du hast dich also um 9,99€ zu
deinen Gunsten verrechnet. Das muss der Beamte so hinnehmen, er kann die
Steueranmeldung nicht korrigieren, da die Differenz weniger als 10€
beträgt.
Dein Fehler bei deinen 3,96€ war, dass du richtig gerechnet hast. Hättest
du dich auch dort vertan und nur 39ct angegeben, hätte sich dein
geschätzter Sachbearbeiter zähneknirschend mit diesen 39ct zufrieden geben
müssen.
Beim nächsten mal weißt du also, was du zu tun hast.
@Hannes: die 2hl pro Haushalt sind überhaupt nicht klar. Klar ist, dass die
2hl pro Person gelten. Ich kann das auch begründen, habe aber um diese
Uhrzeit keine Lust mehr und hole das nach. In der Zwischenzeit kannst du ja
spaßhalber deine Kumpels noch mal fragen.
Cheers, Ruthard ____________________ Mein Blog: Brew24.com
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Antwort 13 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 15.10.2012 um 01:18 |
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Ich
widerspreche!
Das Wort "Haushalt" kommt in BierStG und BierStV jeweils nur einmal vor,
deshalb können damit nicht zweierlei Dinge gemeint sein. Nachdem es sich
vordergründig (und von den Hauptzollämtern auch so vertreten) um eine
Ortsangabe handelt (man muß zu Hause brauen), kann mit dem Begriff
nicht gleichzeitig gemeint sein, daß pro Haushalt nur eine Person
Hobbybrauer sein darf bzw. die 200l für alle Hobbybrauer eines Haushalts
zusammen gelten.
Was den Zeitpunkt angeht, bei dem die Bierherstellung beginnt, hat mir mein
HZA auf die letzte Brauanzeige hin ohne konkrete Veranlassung durch mich
ein sehr ausführliches Merkblatt zugeschickt, das auf mich den Eindruck
machte, als hätte man es nicht vor Ort erstellt, sondern von zentraler
Stelle zur Weiterverteilung erhalten. Darin heißt es u.A. ausdrücklich, daß
Bierwürze kein Steuergegenstand ist und es bei der Frage, ob im eigenen
Haushalt gebraut wird, deshalb nicht darauf ankommt, wann und wo die Würze
bereitet wurde, sondern nur, wo sie sich ab der Hefezugabe befindet.
Sollten andere HZÄ in der Frage noch andere Ansichten vertreten, kann ich
das Merkblatt als Argumentationshilfe gerne mal scannen und hochladen.
Ach, und noch was zu den Spielräumen: Ermessensspielräume lassen
BierStG und BierStV bis auf die erwähnte Möglichkeit zu Erleichterungen in
der Tat nicht zu, sehr wohl gibt es aber die von Michael angesprochenen und
in Gesetzen grundsätzlich gewollten Interpretationsspielräume, die
so lange bestehen bleiben, bis der eine oder andere Punkt durch einen
Richterspruch konkretisiert wird.
[Editiert am 15.10.2012 um 01:43 von rmax]
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Antwort 14 |
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Senior Member Beiträge: 113 Registriert: 31.7.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 15.10.2012 um 08:51 |
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Wo steht eigntlich man seine Rechnungen aufheben muss?
Wenn die "Bierherstellung" erst mit dem Anstellen beginnt, kann ich doch
vorher mit den Zutaten machen was ich will. Einmal ganz davon angsehen, das
mir die Zutaten auch verderben können und entsorgt werden müssen.
Nur weil man z.B. 100kg Malz kauft heißt das doch noch nicht, das daraus
auch Bier geworden ist.
[Editiert am 15.10.2012 um 09:14 von Seb]
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Antwort 15 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 15.10.2012 um 09:51 |
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Das mit dem Aufheben der Rechnungen und Führen eines Braubuches habe ich
mit der BFinV Berlin schon mal geklärt. Man ist als Hobbybrauer nicht dazu
verpflichtet! Im Falle einer Maßnahme durch die Steueraufsicht kann es
allerdings im eigenen Interesse liegen, ein Braubuch vorweisen zu können.
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Antwort 16 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 15.10.2012 um 09:55 |
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AFAIK machen es manche HZÄ die Aufzeichnungen/Aufbewahrungspflicht auch zur
Bedingung für die Erleichterung, nicht jeden einzelnen Sud anzeigen zu
müssen, und stützen sich dabei auf die in der Abgabenordnung geregelte
Steueraufsicht.
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Antwort 17 |
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Posting Freak Beiträge: 3129 Registriert: 1.4.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 15.10.2012 um 10:14 |
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Moinsen zusammen.
Also nochmals als kurze Erläuterung. Der Text bzw. das PDF ist (zufällig)
im Rahmen einer allgemeinen Diskussion entstanden
und wurde lediglich durch meinen Beitrag, bezüglich der Willkür und/oder
fälschlichen Umsetzung der HZA dieser Verordnung,
als Verhaltenstipp bzw. Hilfestellung für Newbies verfasst.
Wenn ich schreibe, dass die 2hl je Haushalt klar sind, ist das natürlich
nur so zu verstehen, dass es derzeit als gegeben hinzunehmen ist.
Es bringt reichlich wenig, sich als Newbie mit dem HZA diesbezüglich
anzulegen.
Dieser Text ist auch keine Petition oder Grundsatzaussage.
Er soll lediglich als Argumentationshilfe dienen, um sich gegen
„willkürliche Auflagen“ seitens des HZA u
nd/oder des Sachbearbeiters zu verwehren. Mehr ist das nicht.
Man muss sich diese Willkür nicht gefallen lassen und sollte darauf
bestehen, dass sich auch das HZA
eben auch an diese Durchführungsverordnung zu halten hat.
Mir geht es nicht um ein paar Cent Biesteuer.
Braubuch führe ich eh für mich persönlich und die Belege schmeiße ich
völlig unsortiert in einen Schuhkarton,
nur für den Fall der Fälle.
Schluß mit der Obrigkeitsabnickerei. Als Bürger habe ich ein Recht auf
meine Rechte. ____________________ Bierinale - Festival der kreativen Braumanufakturen
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Antwort 18 |
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Senior Member Beiträge: 113 Registriert: 31.7.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 15.10.2012 um 11:07 |
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Das führen eines Braubuches ist, wie bereits geschrieben, auch im eigenen
Interesse. Ich denke die meisten werden etwas in der Art ohnehin führen.
Ich finde nur halt das Protokolieren der Rohstoffe etwas bedenklich. Denn
wie soll ich im Fall der Fälle beweisen das ich nicht die gesamten
Rohstoffe (selbst) verarbeitet habe?
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Antwort 19 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 15.10.2012 um 11:22 |
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Ich führe seit jeher ein Braubuch, um später meine Sude nachvollziehen und
optimieren zu können. Der Nebeneffekt, dass ich im Falle eines
Falles dem Zoll zeigen kann, wo das ganze Malz geblieben ist, bzw. was ich
damit gemacht habe, ist damit implementiert
Gruß
Michael ____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
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Posting Freak Beiträge: 5619 Registriert: 12.4.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 15.10.2012 um 13:38 |
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Zitat von Waconia, am 14.10.2012 um
22:28 | Anmerkung
Die BierV (Bierverordnung) besagt klar unter §1:
§ 1 Schutz der Bezeichnung Bier
(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder
unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein
erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke
in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des §
9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19,
§ 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.
Folglich kann (und darf) Biersteuer „nur“ auf Bier erhoben werden.
Durch die Festlegung „die gegoren sind“ ist auch klar, wann der Zeitpunkt
der Herstellung von Bier beginnt.
Auch hier gibt es absolut keinen Ermessensspielraum
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Diese Auslegung ist leider so nichtganz richtig. Ein UG vergorenes
Weizenbier, ist nach der Biervordnung kein Bier, aber trotzdem fällt
Biersteuer an.
Allerdings ist es mir bis jetzt noch nicht gelungen eine verlässliche
Abgrenzung zwischen Bier und Wein zu erhalten. Ist ein Honigbier nun ein
Bier mit Honogwein gemischt oder ein Honigwein mit Malzauszügen?
Jan
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Antwort 21 |
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Posting Freak Beiträge: 3129 Registriert: 1.4.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 17.10.2012 um 22:23 |
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Jan, das ist mir eigentlich völlig schnuppe.
Ich bin Hobbybrauer und kein spitzfindiger Winkeladvokat.
Es ist mir auch völlig schnuppe, ob ich für meine Menge über der Freigrenze
nun € 11,33 oder € 38,25 im Jahr bezahle.
Wenn es denn € 41,12 im Jahr sind, geht es mir auch durch die Hose.
Diskussionen mit dem HZA bringen rein gar nichts, denn sie haben gar nicht
die Kompetenz zur Diskussion.
Ich wehre mich lediglich gegen die Willkür der unsinnigen "Meldeauflagen"
und bestehe auf die Einhaltung der Durchführungsverordnung.
Da gehe ich, sollte die Notwendigkeit entstehen, bis nach Karlsruhe und
zwar völlig gelassen.
Mein Anwalt freut sich schon auf das Honorar und meine RV zahlt das auch
gerne.
Edith meint noch: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
[Editiert am 17.10.2012 um 22:27 von Waconia]
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Antwort 22 |
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Posting Freak Beiträge: 5619 Registriert: 12.4.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 18.10.2012 um 05:20 |
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Zitat von Waconia, am 17.10.2012 um
22:23 | Jan, das ist mir eigentlich völlig
schnuppe.
Ich bin Hobbybrauer und kein spitzfindiger Winkeladvokat.
Es ist mir auch völlig schnuppe, ob ich für meine Menge über der Freigrenze
nun € 11,33 oder € 38,25 im Jahr bezahle.
Wenn es denn € 41,12 im Jahr sind, geht es mir auch durch die Hose.
Diskussionen mit dem HZA bringen rein gar nichts, denn sie haben gar nicht
die Kompetenz zur Diskussion.
Ich wehre mich lediglich gegen die Willkür der unsinnigen "Meldeauflagen"
und bestehe auf die Einhaltung der Durchführungsverordnung.
Da gehe ich, sollte die Notwendigkeit entstehen, bis nach Karlsruhe und
zwar völlig gelassen.
Mein Anwalt freut sich schon auf das Honorar und meine RV zahlt das auch
gerne.
Edith meint noch: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
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Ich wollte damit eigentlich nur zeigen wie schwachsinning das Ganze
eigentlich ist und eben wie willkürlich. Ich bin da ganz bei dir. Die paar
Euro Steuern sind mir mein Hobby wert, aber es geht halt gar nicht wie
unterschiedlich die Biersteuer gehandhabt wird. Deshalb sagte ich ja auch
weiter oben entweder ganz abschaffen oder aber vom ersten Liter aber dann
am Jahresende wie in der Brauerei eine Biersteuererklärung.
Jan
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Antwort 23 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 18.10.2012 um 06:28 |
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Das System mit den monatlichen Biersteueranmeldungen und jährlichen
Biersteuererklärungen gibt es nicht mehr. Seit 2009 müssen auch Brauereien
ihre Biersteuererklärung monatlich abgeben. Biersteueranmeldungen sind nur
noch bei "Unregelmäßigkeiten" vorgesehen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bierstg_2009/__15.html
[Editiert am 18.10.2012 um 06:29 von rmax]
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Antwort 24 |
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