Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 9.7.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 5.9.2012 um 11:52 |
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Hallo zusammen!
so, ich habe meine Bestätigung vom Zoll erhalten, das ich brauen darf,
erwähnt wie immer das übliche - 200 Liter Menge usw. kein Wort davon das
ich jeden Sud melden muss, nur bei Überschreitung von den 200 Litern soll
ich eine "Steueranmeldung für Bier im Einzelfall.." machen - - verstehe ich
das richtig, das die dann jeden Sud meinen ?
Das zweite, was mich sehr irritiert ist "ich nehme hiermit zur
Kenntnis....nicht mehr als 200 Liter Vollbier herzustellen" - also, ist das
mit dem Vollbier eine Klasusel, oder was soll das, ich will ja stärkere
brauen und kein Vollbier - unterliegt das anderen Auflagen, oder ist das
eben ein standart Satz von denen ?
ps- Hauptzollamt Dortmund
Danke schonmal
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Senior Member Beiträge: 305 Registriert: 14.6.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 5.9.2012 um 12:08 |
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Hi,
also zu 1. das ist wie bei mir. Über 200L melden dann sagen die dir was du
genau zu tun hast......
zu 2. Vollbier hat bie zu 15,9% Stammwürze darüber ist es Starkbier
uns wird anders versteuert.
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Antwort 1 |
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Posting Freak Beiträge: 3478 Registriert: 21.9.2011 Status: Offline
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erstellt am: 5.9.2012 um 12:08 |
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Jedes HZA handhabt das anders, und weil es kein einheitliches Formblatt
gibt schreibt Dir jeder Sachbearbeiter, der mit Hobbybrauern zu tun hat
seine individuelle Formulierung.
Du musst sowieso die °P angeben wenn Du einen Sud anmeldest, denn °P wird
Deine Biersteuer berechnet falls Du über die 200 l-Freimenge kommst.
____________________ Gruss Uli
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Antwort 2 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 9.7.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 5.9.2012 um 12:18 |
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Einfach mal angerufen - Vollbier ist für den Herren einfach Bier....., war
etwas irritiert durch diese Formulierung, das Bierarten in Plato
unterschieben werden wußter er nicht....von daher
Und ob ich nach den 200 Litern jeden Sud einzeln anmelden muss, weiß er
nicht genau, hat es aber schonmal vorsichtshalber erwähnt...naja, sehen wir
ja dann wenn die 200 Liter durch sind
Also alle Fragen geklärt, danke euch.
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Antwort 3 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 5.9.2012 um 13:18 |
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Ich habe von der zuständigen Bundesfinanzverwaltung die Aussage, daß eine
formlose Anzeige auf jeden Fall ausreicht. Wenn irgendein HZA hier auf
Formularkrieg besteht, kann ich das Schreiben gerne noch weiterreichen.
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Antwort 4 |
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Moderator Beiträge: 1253 Registriert: 21.12.2005 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 5.9.2012 um 14:38 |
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Dem HZA in Kölle reicht ne kurze E-Mail ein paar Tage vorher.
____________________ "Wer kein Bier hat, hat nichts zu trinken"
(M. Luther)
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Antwort 5 |
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Moderator Beiträge: 4922 Registriert: 5.4.2005 Status: Offline
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erstellt am: 5.9.2012 um 14:57 |
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> Der Steuersatz ist einheitlich iHv 0,787 Euro je Grad Plato und hl.
Ich finde in meinem Begleitschreiben von 2005 HZA Schweinfurt noch dies:
"Werden mehr als 2 hl aber nicht mehr als 10 hl Bier im Kalenderjahr
ausschließlich für den eigenen Verbrauch hergestellt, so ist das Bier, das
die Menge von 2 hl übersteigt, aus Vereinfachungsgründen als Bier der
Steuerklasse P11 mit dem ermäßigten Steuersatz von
0,4407 € X 11 Grad Plato = 4,84
€/hl
zu versteuern, wenn dieser Vereinfachung nicht widersprochen wird.
Ab einer hergestellten Menge von mehr als 10 hl ist das Bier zum ermäßigten
Steuersatz je grad Plato (nach dem tatsächlichen Stammwürzegehalt) und hl
zu versteuern."
...abgetippert, daher ohne Gewähr!
Weiß nicht, ob das jetzt nur beim HZA Schweinfurt so ist und ob das nicht
inzwischen anders ist.
Uwe
[Editiert am 5.9.2012 um 14:57 von Uwe12]
____________________
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Antwort 6 |
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Junior Member Beiträge: 27 Registriert: 8.4.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 5.9.2012 um 15:39 |
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Tja, wenn ich in meiner 20l Klasse mehr als 200l braue, muss ich für jeden
weiteren Sud eine Erklärung über 0,96 € abgeben, die dann mit Sicherheit
auch bearbeitet und berechnet wird.
Das ist Deutschland!
Ein zuständiger Sachbearbeiter hat einmal meine jährliche Braumenge mit den
Worten nachgefragt, dass es nicht mehr als 200l sein müssen...
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Antwort 7 |
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Moderator Beiträge: 9088 Registriert: 14.8.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 5.9.2012 um 17:55 |
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Zitat: | Und das ist jetzt KEIN
Spaß und auch KEIN Witz, auch wenn die einen oder anderen Schlaumeier dies
als solches auffassen könnten:
Das vorsätzliche Unterlassen einer Brauanzeige ist grundsätzlich als
Vergehen im Sinne der §§370 ff der Abgabenordnung (AO1977) zu
klassifizieren und damit als Steuerstraftat zu ahnden. Auf die Höhe des
Steuerschadens kommt es dabei NICHT an. Rechtsgrundlage: §381 AO1977 iVm
§52 Absatz 1 Nummer 1c der BierStDV bzw. §41 Absatz 3 BierStV.
Verbrauchssteuergefährdung kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro
geahndet werden. §381 II AO. |
Ok, das Thema hatten wir schon oft. Natürlich sind wir hier alle
gesetzeskonforme Hobbybrauer und machen brav unsere Anmeldungen und
bezahlen gegebenenfalls die Biersteuer. Mich würde interessieren, ob diese
Strafe schon jemals und mit welcher Bergründung gegen einen Hobbybrauer
verhängt wurde..?
Das Argument von den bösen Nachbarn, die einen anzinken bzw. sogar
Beweisfotos machen ist mir etwas zu waage, für so eine hohe Strafe. Selbst
wenn die mich beim Brauen ohne Anmeldung fotografieren, habe ich noch keine
Straftat begangen. Zoll oder steuerechtlich relevant wir es erst mit Zugabe
der Hefe. Erst dann ist es per Gesetz Bier! Einen Malztrunk kann sich
meines Wissens jeder ohne Anmeldung kochen..?
Am besten ist natürlich, man geht jeden Ärger aus dem Weg und macht seine
Anmeldung! ____________________ "Fermentation und Zivilisation sind untrennbar verbunden"
(John Ciardi)
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Antwort 8 |
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Posting Freak Beiträge: 880 Registriert: 8.7.2003 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 5.9.2012 um 21:44 |
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@BodoW
ist halt köscher Klüngel
Hier in Münster erhielt ich in diesem Jahr die Mitteilung, das ich bis auf
weiteres von der Pflicht entbunden bin, jeden einzelnen Sud anzumelden.
Muss aber unaufgefordert am Jahresende eine Liste der durchgeführten Sude
an das Zuständige Zollamt senden.
Muss mich aber unverzüglich beim Zollamt melden, sollte ich innerhalb des
Jahres die Freigrenze von 200 Liter überschreiten. Das ist dann auch OK.
finde ich sehr Praktisch ....
Guido ____________________ You all laugh because I am different. I laugh because you are all the same
...
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Antwort 9 |
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Posting Freak Beiträge: 568 Registriert: 8.5.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 07:48 |
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Moin,
zu meiner eigenen Sicherheit, es wurde schon berichtet, dass es bei einigen
Braukollegen zu Kontrollen durch den Zoll kam, führe ich über jeden
Brauvorgang Protokoll. Die Formulare kann man sich Runterladen, ode auch im
kleinen Brauhelfer dokumentieren.
Gruß Martin
____________________ Pils instead of Pills!!!!
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Antwort 10 |
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Posting Freak Beiträge: 3548 Registriert: 26.2.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 07:49 |
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Man soll sich an die Vorschriften halten, aber man soll sich von der
Obrigkeit nicht schikanieren lassen. Es sind da aus Kaisers Zeiten ein paar
Unsitten übriggeblieben, die dringend vom Tisch müssen. Es kann nicht
angehen, dass jeder Sesselpupser seinen Ermessensspielraum selbst
definiert. Hier ist etwas Umdenken vom Bürger gefordert, nicht der
wilhelminische Beamte ist das Problem, der wilhelminische Untertan ist
es.
Es steht ausdrücklich im §41 BierStV "Das zuständige Hauptzollamt kann
Erleichterungen zulassen", es heißt nicht "Das zuständige
Hauptzollamt kann Auflagen erteilen". All die Schikanen von denen hier
berichtet wird, sind Auflagen und von der Vorschrift nicht gedeckt.
Bier bis 2hl pro Kalenderjahr ist für den Hobbybrauer steuerfrei, wenn die
Bedingungen eigener Haushalt/eigener Verbrauch erfüllt sind. Das gilt pro
Hobbybrauer, nicht pro Haushalt. Wenn die Frau Gemahlin auch Hobbybrauerin
ist, kann sie selbständig 2hl/Kalenderjahr steuerfrei brauen.
Versteuert wird dann auch erst ab dem 201. Liter, da gibt es keine
Rechtsunsicherheit.
Der Steuersatz beträgt für die 2hl/Kalenderjahr übersteigende Menge 0,4407€
je hl und je Grad Plato zum Zeitpunkt der Anstellung.
Cheers, Ruthard
[Editiert am 6.9.2012 um 08:01 von Brauwolf]
____________________ Mein Blog: Brew24.com
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Antwort 11 |
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Junior Member Beiträge: 33 Registriert: 14.3.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 08:19 |
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Warum heißt es dann im offiziellen Schreiben "meines" Sachbearbeiters:
"Gemäß §41 Absatz 1 BierStV ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in
ihren eigenen Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt
und nicht verkauft wird, von der Steuer bis zu einer Menge von 2hl je
Kalenderjahr befreit. Dabei ist zu beachten, dass die steuerfreie
Produktionsmenge in Höhe von 2hl Bier pro Haushalt und Kalenderjahr ( und
nicht pro Person eines Haushalts und Kalenderjahr) in Anspruch genommen
werden kann."
Selbst wenn eine 2te, sich im sog. Haushalt wohnhafte Person als
Hobbybrauer anmeldet, läuft das ganze doch immer noch über einen Haushalt,
oder verstehe ich da etwas falsch?
[Editiert am 6.9.2012 um 08:21 von Bierstudent]
____________________ Zuletzt gebraut: Weihnachtsbier
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Antwort 12 |
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Senior Member Beiträge: 497 Registriert: 21.12.2003 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 08:42 |
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Hallo Ruthard,
bzgl. der Regelung Haushalt oder Hobbybrauer je 200l pro Jahr muß ich Dir
widersprechen.
Auf meine ausdrückliche Frage diesbezüglich beim Dresdner Hauptzollamt
wurde mir mitgeteilt, daß die Freimenge von 200l je HAUSHALT gilt und nicht
je Hobbybrauer.
Den Mitarbeitern im hiesigen Hauptzollamt reicht übrigens die kurzfristige
Anmeldung eines jeden Sudes per e-mail. In diesem Fall kann ich nur Gutes
über diese Beamten berichten. Sollte man ja auch erwähnen!
Gruß
Gunnar
____________________ Das Trinkgeschirr, sobald es leer, macht keine rechte Freude mehr.
Wilhelm Busch
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Antwort 13 |
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Junior Member Beiträge: 33 Registriert: 14.3.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 08:54 |
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Zitat von koenigsfeld, am 6.9.2012 um
08:38 | Zitat von Bierstudent, am 6.9.2012 um
08:19 | Warum heißt es dann im offiziellen
Schreiben "meines" Sachbearbeiters:
"Gemäß §41 Absatz 1 BierStV ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in
ihren eigenen Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt
und nicht verkauft wird, von der Steuer bis zu einer Menge von 2hl je
Kalenderjahr befreit. Dabei ist zu beachten, dass die steuerfreie
Produktionsmenge in Höhe von 2hl Bier pro Haushalt und Kalenderjahr (und
nicht pro Person eines Haushalts und Kalenderjahr) in Anspruch genommen
werden kann."
Selbst wenn eine 2te, sich im sog. Haushalt wohnhafte Person als
Hobbybrauer anmeldet, läuft das ganze doch immer noch über einen Haushalt,
oder verstehe ich da etwas falsch?
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Nein, das verstehst Du völlig richtig.
So habe ich es auch seinerzeit in meinem Studium des deutschen Steuerrechts
gelernt, und genau so ist der Gesetzestext auch auszulegen.
Maßgeblich ist der Haushalt, und
nicht die Anzahl der darin
lebenden Personen.
Das ist ein kleiner Unterschied...
GLG
koenigsfeld
Diplom-Finanzwirt (FH) |
Einmal wenn man sich wünscht nicht recht zu haben
Wäre allerdings auch zu schön gewesen um wahr zu sein. ____________________ Zuletzt gebraut: Weihnachtsbier
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Antwort 14 |
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Moderator Beiträge: 9088 Registriert: 14.8.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 09:11 |
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Und wieso würden die mir vom Gesetz her zugesicherten 200 L steuerfreies
Homebrew nicht zustehen, nur weil ich zufällig mit einem anderen
Hobbybrauer den gleichen Haushalt habe? Mal ganz doof gefragt...
Das widerspricht sich doch. Zur Not meldet sich eben eine Person mit einer
abweichenden Adresse an, um bei Dir Bier zu brauen (Omma?). Und schon sind
es 400 L Freimenge.
____________________ "Fermentation und Zivilisation sind untrennbar verbunden"
(John Ciardi)
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Antwort 15 |
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Posting Freak Beiträge: 3129 Registriert: 1.4.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 09:12 |
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Überspitzt formuliert, wenn es Personenbezogen wäre:
Lebten in einem Haushalt die Eltern mit drei erwachsenen Kindern,
könnte dieser Haushalt 10hl Bier im Jahr steuerfrei brauen.
Dass dies nicht sein kann, dürfte einleuchten. ____________________ Bierinale - Festival der kreativen Braumanufakturen
ZEBULON Braumanufaktur
Bier mit Leib und Seele.
Zertifiziertes Mitglied der "Worschtmarktbrauerbubenbieratenbartei" WBBBB.
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Antwort 16 |
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Posting Freak Beiträge: 3129 Registriert: 1.4.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 09:15 |
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Zitat von flying, am 6.9.2012 um
09:11 | Und wieso würden die mir vom Gesetz
her zugesicherten 200 L steuerfreies Homebrew nicht zustehen, nur weil ich
zufällig mit einem anderen Hobbybrauer den gleichen Haushalt habe? Mal ganz
doof gefragt...
Das widerspricht sich doch. Zur Not meldet sich eben eine Person mit einer
abweichenden Adresse an, um bei Dir Bier zu brauen (Omma?). Und schon sind
es 400 L Freimenge. |
Es steht "jedem Haushalt" zu. Wenn Du woanders gemeldet bist, ist es auch
ein "anderer" Haushalt. ____________________ Bierinale - Festival der kreativen Braumanufakturen
ZEBULON Braumanufaktur
Bier mit Leib und Seele.
Zertifiziertes Mitglied der "Worschtmarktbrauerbubenbieratenbartei" WBBBB.
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Antwort 17 |
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Moderator Beiträge: 9088 Registriert: 14.8.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 09:24 |
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Zitat: | Überspitzt formuliert,
wenn es Personenbezogen wäre:
Lebten in einem Haushalt die Eltern mit drei erwachsenen Kindern,
könnte dieser Haushalt 10hl Bier im Jahr steuerfrei brauen.
Dass dies nicht sein kann, dürfte einleuchten. |
Mal abgesehen von der genauen Gesetzeslage, die ich nicht kenne...Es
leuchtet mir nicht ein! 1 Person = 200 Liter und 5 Personen = 1000
Liter..wo ist der Unterschied? ____________________ "Fermentation und Zivilisation sind untrennbar verbunden"
(John Ciardi)
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Antwort 18 |
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Posting Freak Beiträge: 3548 Registriert: 26.2.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 11:25 |
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Zitat von Bierstudent, am 6.9.2012 um
08:19 | Warum heißt es dann im offiziellen
Schreiben "meines" Sachbearbeiters:
"Gemäß §41 Absatz 1 BierStV ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in
ihren eigenen Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt
und nicht verkauft wird, von der Steuer bis zu einer Menge von 2hl je
Kalenderjahr befreit. Dabei ist zu beachten, dass die steuerfreie
Produktionsmenge in Höhe von 2hl Bier pro Haushalt und Kalenderjahr (und
nicht pro Person eines Haushalts und Kalenderjahr) in Anspruch genommen
werden kann."
Selbst wenn eine 2te, sich im sog. Haushalt wohnhafte Person als
Hobbybrauer anmeldet, läuft das ganze doch immer noch über einen Haushalt,
oder verstehe ich da etwas falsch?
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Auch wenn dies ein offizielles Schreiben einer
Behörde ist, heißt das noch lange nicht, dass die Ergüsse dieses
Sachbearbeiters richtig sind und als gottgegeben hingenommen werden müssen.
Die Gründe dafür habe ich in meinem letzten Posting bereits ausgeführt.
Die Formulierung "Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren
Haushalten...." bezieht sich auf die Bedingung "zuhause gebraut" und nicht
auf die Menge pro Haushalt.
Wenn meine Nachbarn zur Linken und zur Rechten je 2hl/ pro Jahr steuerfrei
brauen, warum soll meine Lebensgefährtin, die ebenfalls wie ich dem
Heimbrauvirus verfallen ist, ihre 2hl versteuern müssen?
Das ist nicht hinzunehmen und entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der
Vorschrift. Wie soll das auch aufgeteit werden? Habe ich Anspruch auf die
2hl Freimenge, weil ich am 1. Januar braue, meine Freundin aber erst am 3.
Januar? Oder gibt es da eine Frauenquote und ich habe das Nachsehen?
Die Auslegung "pro Haushalt" würde auch den 2. Satz des §41 Abs. 1 BierStV
ad absurdum führen. Dort werden nichtgewerbliche Gemeindebrauhäser den
Haushalten gleichgestellt - es dürften also nur 2hl pro Kalenderjahr je
Gemeindebrauhaus steuerfrei hergestellt werden. Das ist nicht zutreffend
und entspricht auch nicht gelebter Praxis.
Wenn fünf Hobbybrauer in einem nichtgewerblichen Gemeindebrauhaus einen
gemeinsamen Sud mit 10hl ansetzen und jeder nimmt von dem fertigen Gebräu
2hl mit nach Hause, so ist das steuerfrei. Nehmen vier Hobbybrauer nur je
150l mit und der fünfte 400l, so hat dieser 200l davon zu versteuern.
Im Umkehrschluss heißt das auch, dass die 2hl Freimenge pro Jahr nur einmal
von jedem Hobbybrauer in Anspruch genommen werden können. Aus beruflichen
Gründen habe ich mehrere Dependancen in Deutschland, ich darf überall
brauen (Bedingung "zuhause" erfüllt), aber insgesamt sind nur 2hl
steuerfrei. Das kann in einem Haushalt einmal 2hl sein oder in 5 Haushalten
je 40l.
Jeder Bürger, ich betone JEDER, hat das Recht auf 2hl steuerfreies Bier
pro Kalenderjahr, wenn er es selber zuhause braut und selber trinkt.
Da ist es auch völlig egal, ob und mit wieviel Trunkenbolden er unter einem
Dach lebt.
Cheers, Ruthard
[Editiert am 6.9.2012 um 11:33 von Brauwolf]
____________________ Mein Blog: Brew24.com
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Antwort 19 |
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Posting Freak Beiträge: 3548 Registriert: 26.2.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 11:43 |
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Zitat von Waconia, am 6.9.2012 um
09:12 | Überspitzt formuliert, wenn es
Personenbezogen wäre:
Lebten in einem Haushalt die Eltern mit drei erwachsenen Kindern,
könnte dieser Haushalt 10hl Bier im Jahr steuerfrei brauen.
Dass dies nicht sein kann, dürfte einleuchten. |
Hannes, wieso soll das nicht so sein können? Es ist genau so.
Wichtig ist aber, dass deine Frau, wie auch deine drei erwachsenen Kinder,
tatsächlich selber brauen und auch jeder die Herstellung eigenständig
anzeigt.
Es muss aber nicht 5 mal Equipment angeschafft werden, das eine vorhandene
kann reihum benutzt werden.
Das funktioniert nicht, wenn deine Frau Bier hasst und sich deine Kinder
nur von Hirschwhiskey erähren. Du kannst deswegen nicht selber 5x 2hl
steuerfrei brauen.
Cheers, Ruthard ____________________ Mein Blog: Brew24.com
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Antwort 20 |
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Senior Member Beiträge: 282 Registriert: 22.10.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 13:49 |
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Hallo !
Die Schwalenberger Brauzunft hat seit 2004 ein vom Zollamt anerkanntes
Gemeinschaftsbrauhaus. Die über dreißig Mitglieder dürfen pro Person und
Jahr 200 l
steuerfrei brauen. Es wäre also ein offenkundiger Verstoß gegen den
Gleichheitsgrund-
satz wenn in einem Haushalt drei lebende Hausbrauer nicht 600 l steuerfrei
brauen
dürfen.
Dagegen gilt es anzugehen und eventuell zu klagen und nicht alles
obrigkeitshörig von
oben gottgegeben hizunehmen. Typisch deutsch.
Allzeit Gut Sud
Hopfen und Malz rein in den Hals
Jürgen
____________________ Laß den Alltag hinter Dir
entspann Dich bei einem selbstgebrauten Bier
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Antwort 21 |
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Posting Freak Beiträge: 3548 Registriert: 26.2.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 14:34 |
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Zitat von koenigsfeld, am 6.9.2012 um
12:27 | Lieber Ruthard,
bevor wir uns die Köpfe heißreden oder in Streit geraten, möchte ich es
nocheinmal klarstellen:
Die Gesetzeslage ist nun einmal so, der Gesetzgeber hat für das Hausbrauen
eine nicht zu besteuernde Freimenge von 200 Litern je Kalenderjahr
festgesetzt. Das ist nicht zu hinterfragen und auch nicht anders
auszulegen.. Die Formulierungen im Gesetzestext sowie in den
Verwaltungsrichtlinien sind eindeutig und geben keinen Spielraum für
Auslegungen oder Ermessen (siehe auch §5 AO)
Mit Verlaub, ich verfüge nach erfolgreichem Studium des deutschen
Steuerrechts über ein gewisses Fachwissen.
Wenn Du eine andere Rechtsauffassung als die herrschende Meinung hast, so
solltest Du im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß §89 der
Abgabenordnung (das ist eine Art steuerliches Grundgesetz für ausnahmslos
alle im Bundesgebiet gültigen Steuergesetze, darunter auch das
Biersteuergesetz) bei der zuständigen Finanzbehörde (also das Hauptzollamt
Deines Wohnsitzes) eine für sämtliche Finanzbehörden im Bundesgebiet
bindende rechtsverbindliche Auskunft über den Leiter des selbigen
beantragen.
Näheres erfährst Du unter Umständen auch bei der zuständigen
Oberfinanzdirektion bzw. Landesfinanzbehörde.
GLG
koenigsfeld
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Die Gesetzeslage ist eindeutig, für Hobbybrauer kann die Herstellung von
bis zu 2hl Bier pro Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen
steuerfrei sein, das ist richtig.
Das habe ich auch weder hinterfragt noch anders ausgelegt
Richtig ist auch, dass die Formulierungen im Gesetzestext sowie in den
Verwaltungsrichtlinien eindeutig sind und es keinen Spielraum für
Auslegungen oder Ermessen gibt.
Schon deshalb ist nicht hinzunehmen, dass die Vorschriften von den HZAen so
unterschiedlich und zum Teil widersprüchlich gehandhabt werden.
Grundlage für die Besteuerung ist das Biersteuergesetz (BierStG). Es wurde
im deutschen Bundestag von durch uns frei gewählte Verteter beschlossen.
Dort heißt es im §29 Abs 2:
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und
Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch
bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer
zu befreien.
Das Bundesfinanzministerium ist dem mit der Biersteuerverordnung (BierStV)
nachgekommen.
Dort heißt es im §41 Abs. 1 und 2:
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten
ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird,
ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit.
Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern
hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den
Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der
Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines
Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann
Erleichterungen zulassen.
Weitergehende Ermächtigungen hat das Bundesfinanzministerium den
untergeordneten Behörden nicht erteilt. Die BierStV ist deshalb bundesweit
einheitlich zu handhaben.
Der Leiter eines HZA kann mir keine für sämtliche Finanzbehörden im
Bundesgebiet bindende rechtsverbindliche Auskunft erteilen, wenn der
Kollege eines anderen HZA eine widersprüchliche Auskunft gibt, die
ebenfalls bundesweit verbindlich sein soll.
Koenigsfeld, in aller Freundschaft - wir können das auch gerne bei einem
Selbstgebrauten diskutieren (wenn das bei mir zuhause ist, kann das sogar
unversteuertes Bier sein, Mengenbegrenzung ist einzuhalten):
Auch wenn du mir hundertmillionenmal dein Diplom unter die Nase wedelst,
dein Prof dir das so erklärt hat, du das so im Examen angekreuzt und das
für richtig befunden wurde, muss das trotzdem nicht zutreffen.
Wenn ein Heimbrauer 250l Bier braut, sind die ersten 2hl immer noch
steuerfrei. Konstatierst du da Rechtsunsicherheit, zeigt das die Grenzen
deines Fachwissens.
Bundesweit gültige verbindliche Auskünfte kann nur das
Bundesfinanzministerium erteilen. Weicht das Verhalten einzelner HZAen
davon ab, wird das BMF den betroffenen HZAen entsprechend Nachhilfe leisten
müssen.
Bekomm ich beispielsweise von einem Sachbearbeiter ein Schreiben "...ich
erteile Ihnen die jederzeit widerrufliche Genehmigung in Ihrem Haushalt
Bier herzustellen...", darf die Frage schon erlaubt sein, welche
Berufsausbildung dieser Mann geschwänzt hat.
Cheers, Ruthard
edit: Tippfehler
[Editiert am 11.9.2012 um 07:12 von Brauwolf]
____________________ Mein Blog: Brew24.com
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Antwort 22 |
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Posting Freak Beiträge: 3313 Registriert: 19.10.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 14:55 |
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I agree with brauwolf, because what people are saying here is
discrimination no matter which twist of the law you put on it and that is
illegal in Germany, discrimination is not allowed. You can't be forced into
a law that makes you break another law which is clearly the case from what
people are saying.
An example, Daddy has been brewing for 30 years with his 200 Liters per
year. Son has been watching for all those years and is now interested as
well and he starts to brew (what you are saying is that son has no right to
brew which is not correct). Meanwhile Mom and Dad have been busy in the
bedroom and made another kid, turns out he wants to brew beer as well.
Based on what some of you are saying is that the two sons are shit out of
luck and can't brew which is discrimination.
Another example
Meanwhile my brother who has lost his home due to a fire moves into my home
because he has no other place to go. He has been brewing for 35 years and
also wants to continue to brew.
Yet another example
Also I have a wonung that has the same address I do, I rent that out to my
cousin he brews as well
I refer you here:
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsg
esetz
Each son who is now an adult and lives at home in mama and papa's huge
villa has there own right to do what they want, no matter if they live in
the west wing, south wing, north wing of the house of my 1200 square meter
house. They are adults and can make there own decisions, file there own
taxes, and learn what they want.
What some of you are saying is that another person tax problem in a house
is also my problem as the Daddy which is not the case. If my son does not
pay his bills, that is my sons problem as I did not register, he did.
If the tax office is getting paid and each person has registered, they
don't give a shit as long as you pay your taxes and register to brew be it
one or 10 people in a house that register.
Now there is a twist you may all be missing. If five people brew and they
brew 750 liters, it is possible that only 200 liters of that entire house
may be tax free and the other folks may have to paid tax on 550 liters of
beer (also about euro 40, woooopiiiii doo to pay for taxes) If you pay the
tax they don't give a shit.
But then that brings me upto my next point, my right to privacy. If I
choose not to tell my neighbor who is my cousin (in which we have not
talked in 30 years because I don't like him) (Who also brews beer) that
live downstairs of the same house that I brew beer in how do you get past
that.
The moral of the story here, Register and pay your tax. How many of you
on this thread have registered with the HZA?
Last point, we are all friends
here, please remember we are discussing things here and that there is
someone on the other side that reads these posts.
[Editiert am 6.9.2012 um 16:02 von Birk]
____________________ http://www.AmiHopfen.com
Hopfen vom Ami, aus Amiland und anderswo
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Senior Member Beiträge: 138 Registriert: 2.8.2012 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.9.2012 um 15:20 |
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Sicherlich alles richtig, was in den letzten Beiträgen erwähnt wurde.
Ich möchte jedoch nur noch eins zu Bedenken geben. Alle weiteren Personen
im Haushalt welche ihr 200l Kontingent ausnutzen wollen (bzw. sollen)
sollten auch wirklich brauen!
Der Grund dafür ist, daß ja wirklich gelegentlich Kontrollen stattfinden.
Sollte nun die liebe Ehefrau, Partnerin, Tochter oder WG-Mitglied nicht
annähernd in der Lage sein die Brauprozesse zu erklären und Fachfragen zu
beantworten, sieht es schon einmal nicht ganz so gut aus. Wirft jede Menge
Folgefragen seitens des HZA auf.
Der nächste Punkt ist, daß falls dem Haushalt weitere x mal 200l
steuerfreies Brauen nicht gestattet werden, eben diese Person
dagegen klagen muß (und nicht der zuerst Angemeldete - also ihr). Wer
will jedoch seinem Partner eine Klageeinreichung zumuten, wenn dieser in
Wirklichkeit nicht braut und man nur 200 zusätzliche, steuerfreie Liter
"abgreifen" wollte? Richtig, sicherlich niemand. Selbst einen Einspruch
möchte man dieser Person nicht wirklich zumuten. Das kann evtl. auch schon
wiederum Vermutungen beim HZA auslösen.
Also:
* wenn wirklich mehrere Personen im Haushalt brauen: nichts gefallen
lassen!
* wenn man der einzige Brauer im Haushalt ist: die ~5 Cent pro Liter
zahlen (wird auch keiner arm dabei).
____________________ Ich mach mir Sorgen um den Biernachschub. Nach dem Kasten und dem anderen
Kasten bleibt nur noch ein Kasten übrig!
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Antwort 24 |
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