Willkommen bei Hobbybrauer.de Willkommen bei Hobbybrauer.de
Startseite Forumsübersicht Impressum  
Hauptmenü

Suche
archiv.hobbybrauer.de mit Google durchsuchen:

Board Index FAQ
Forum

ACHTUNG: Auf dieses Forum kann nur noch lesend zugegriffen werden. Falls Du hier im alten Forum bereits registriert warst, musst Du Dich im neuen Forum mit dem gleichen Usernamen UND der gleichen E-Mailadresse NEU registrieren, damit Dein Ranking (Anzahl Deiner Posts) aus diesem Forum ins neue mit übernommen wird. Zum neuen Forum geht's hier

     
Autor: Betreff: Selbstständigkeit auch ohne Braumeister-titel
Newbie
Newbie


Beiträge: 1
Registriert: 29.4.2013
Status: Offline
smilies/question.gif erstellt am: 30.4.2013 um 09:50  
Hallo Braufreunde,

ich spiele mit dem Gedanken eines Tages ein Nebengewerbe anzumelden und mein Bier zu verkaufen.
Nun meine Frage, müsste man das Gewerbe bei der IHK anmelden und was muss man als Voraussetzungen mitbringen?
Muss man ein Brau- und Malzmeister oder Diplom Braumeister sein um seine Selbstgebrautes zu verkaufen??

cheers Tobi
Profil anzeigen
Senior Member
Senior Member

brauereipoppenreuth
Beiträge: 157
Registriert: 16.4.2007
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 30.4.2013 um 10:08  
Also Selbstständigkeit ohne BM-Titel sollte in jedem Fall gehen. Zumindest ist mein Cousin Brauer und er hat keinen Meistertitel. Wenn Du etwas (neben-)gewerblich verkaufst, ist Gewerbeanmeldung Pflicht. Eintragung IHK nicht. Zumindest nach meinem Kentnisstand. Das kann man Dir aber sicher auch auf dem Gewerbeamt erläutern.

Viel Erfolg!
Profil anzeigen Antwort 1
Posting Freak
Posting Freak

WodkaFan
Beiträge: 757
Registriert: 16.1.2012
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 30.4.2013 um 10:10  
Servus,
in Ö brauchst du das definitiv nicht. Da wir in der EU sind, nehme ich an, dass das auch für D gilt.
Was aber nötig ist (auch wenn du nicht gefragt hast), ist eine Betriebsstättengenehmigung. Angeblich gibt's da ziemliche Auflagen bzgl. Lüftung etc.. In der durchschnittlichen Privatküche dürfte das kaum gehen.


____________________
"Der braut sich was!"
Profil anzeigen E-mail senden Antwort 2
Senior Member
Senior Member

Knaecke
Beiträge: 287
Registriert: 23.3.2012
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 30.4.2013 um 10:11  
Ich glaube das führen eines Meistertitels als Vorraussetzung wurde abgeschafft. Allerdings musst du die Hygenietechnischen Vorschriften beachten wenn du dein Bier verkaufen möchtest. Am besten die Forensuche nutzen, da gibt es einiges zu lesen und fluchen ;)
Profil anzeigen Antwort 3
Senior Member
Senior Member

Riddick
Beiträge: 176
Registriert: 25.9.2012
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 30.4.2013 um 10:19  
In diesem Fred hat Kpt_Chaos mal seinen Ansatz zur nebengewerblichen Tätigkeit erläutert.

Vielleicht hilfts: http://hobbybrauer.de/modules.php?name=eBoard&file=viewthread &tid=18609#pid233251

Gruß
Martin


____________________
In Gärung/Reifung: Dicks Elixier V2, The Dark Side of Wheat (Weizenbock)
Abgefüllt: Landbier, Honigbier, 3 Floyds Zombie Dust Klon, Weizen
Planung: Roter Franzose (Lager mit Strisselspalter und Belma), Firestone Walker Wookey Jack Klon, Bourbon Vanilla
Profil anzeigen Antwort 4
Senior Member
Senior Member

Krausinger13
Beiträge: 192
Registriert: 7.2.2013
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 30.4.2013 um 10:25  
Hallo Tobi,

laut Wikipedia gilt der ''Meisterzwang'', also dass nur Meister befugt sind, handwerkliche Betriebe zu führen, seit 2004 nicht mehr für Brauer (in Österreich seit 2004).

Grüße,
Robert
Profil anzeigen Antwort 5
Senior Member
Senior Member

Tron
Beiträge: 362
Registriert: 3.1.2012
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 1.5.2013 um 20:05  
Die Frage ist ob man aber den Gesellentitel haben muss um die Fachkenntnis nachzuweisen


____________________
Gruß

Mario
Profil anzeigen Antwort 6
Posting Freak
Posting Freak

JanBr
Beiträge: 5619
Registriert: 12.4.2011
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 1.5.2013 um 20:54  
Nein, heute darf Jeder, egal ob Friseur, Bagerführer oder Quantenphysiker das Lebensmittel Bier herstellen, wenn er alle anderen Auflagen erfüllt.

Jan
Profil anzeigen Antwort 7
Junior Member
Junior Member

geldo
Beiträge: 38
Registriert: 8.6.2011
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 27.1.2014 um 16:35  
....ja. Nur darf man das Selbstgebraute dann auch verkaufen? Das wurde ja schon des öfteren diskutiert. Wirklich schlau geworden bin ich dabei nie. Die einen sagen ja....die anderen sagen "nur als Gasthausbrauerei"....usw.! Vielleicht kann ja mal jemand was schreiben der damit schon direkte Erfahrungen gemacht hat.

Gruß
Christian
Profil anzeigen Antwort 8
Posting Freak
Posting Freak

rattenfurz
Beiträge: 2512
Registriert: 11.7.2012
Status: Offline
red_folder.gif erstellt am: 27.1.2014 um 16:40  
Erfahrungsberichte wurden schon weiter oben im Thread verlinkt.

Und wenn du die Forensuche bemühst, findest du noch weitere.

Niemand sagt, dass das nicht geht.


____________________
Der Porter, den man in London gemeiniglich Bier zu nennen pflegt, ist unter den Malz-Getränken das vollkommenste.
http://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/hd/content/pageview/181 7246

Im neuen Forum als 'philipp' bekannt.
Profil anzeigen Antwort 9
Senior Member
Senior Member

Kokonda
Beiträge: 232
Registriert: 10.3.2013
Status: Offline
red_folder.gif erstellt am: 27.1.2014 um 16:46  
Bis zu 50 000L im Jahr brauchst du keinen Meister
Profil anzeigen Antwort 10
Posting Freak
Posting Freak

gulp
Beiträge: 3937
Registriert: 20.7.2009
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 27.1.2014 um 16:57  
>Bis zu 50 000L im Jahr brauchst du keinen Meister<

Wo steht das?

Gruß
Peter


____________________
Ein Bayer ohne Bier ist ein gefährlich Thier.
Profil anzeigen Homepage besuchen Antwort 11
Posting Freak
Posting Freak

rattenfurz
Beiträge: 2512
Registriert: 11.7.2012
Status: Offline
red_folder.gif erstellt am: 27.1.2014 um 16:58  

Zitat von Kokonda, am 27.1.2014 um 16:46
Bis zu 50 000L im Jahr brauchst du keinen Meister

:troll:


____________________
Der Porter, den man in London gemeiniglich Bier zu nennen pflegt, ist unter den Malz-Getränken das vollkommenste.
http://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/hd/content/pageview/181 7246

Im neuen Forum als 'philipp' bekannt.
Profil anzeigen Antwort 12
Posting Freak
Posting Freak

JanBr
Beiträge: 5619
Registriert: 12.4.2011
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 27.1.2014 um 17:02  
Der Meisterzwang ist auf Grund einer EU Harmonisierung seit 1 januar 2004 weggefallen. Interessanterweise darf jeder Lebensmittel (Bier) herstellen, egal ob er fachlich dazu geeignet ist, aber z.B. zum Haareschneiden braucht es nach wie vor einen Meistertitel....

Der Meisterzwang ist ohne Einschränkungen aufgehoben, also egal wie groß die Brauerei ist.
Profil anzeigen Antwort 13
Posting Freak
Posting Freak

Bierjunge
Beiträge: 2084
Registriert: 28.10.2009
Status: Offline
red_folder.gif erstellt am: 27.1.2014 um 17:11  
Der Speidelkatalog (mir ist schon klar, dass das keine rechtsverbindliche Quelle ist, aber andererseits sollten ja gerade die daran interessiert sein, mögl. viele Geräte an privat zu verkaufen) verweist aber auf diese mysteriöse 500 hl-Grenze:

Zitat:
Es dürfen bis zu 50.000 l pro Jahr ohne den Beruf des Braumeisters gebraut und im Direktvertrieb verkauft werden. Geht die Biermenge darüber hinaus oder wird über den Getränkehandel verkauft, ist ebenso der Beruf des Braumeisters notwendig.


Und eine Studentin von mir hatte ebenfalls diese 500 hl-Grenze recherchiert und verwies auf die Handwerksordnung als Quelle, ich finde bloß die genaue Textstelle gerade nicht mehr.

Solchermaßen verunsichert rage ich trotzdem nochmal genauer,
  • was es denn mit dieser 500 hl-Grenze auf sich hat, oder nicht,
  • ob oder zumindest bis wann diese besteht oder bestand,
  • und wo diese Info herkommt.

Wer weiß mehr?
Moritz


____________________
Glaubte ich an die Reinkarnation, so wollte ich als Hefepilz wiedergeboren werden.
Profil anzeigen Antwort 14
Posting Freak
Posting Freak

Alt-Phex
Beiträge: 854
Registriert: 1.2.2012
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 27.1.2014 um 17:56  
ABO

Das interessiert mch jetzt auch.

Edit: Thema geklärt, Abo gelöscht .-)


[Editiert am 28.1.2014 um 15:58 von Alt-Phex]



____________________
---
Brauer & Mälzer - Jahrgang 1994
Mediendesigner seit 2000
Profil anzeigen Homepage besuchen Antwort 15
Gast

Gast
red_folder.gif erstellt am: 27.1.2014 um 19:26  
Hier habe ich einen Artikel gefunden der Aussagt das der Meisterzwang noch für 41 Berufe in Deutschland besteht.
Der Brauer und Mälzer ist nicht dabei.
Meiner Meinung nach dürfte es somit einfach sein. Der Braumeister ist nicht vorgeschrieben ohne wenn und aber.

Jede offizielle Person mit anderer Meinung soll doch bitte die Rechtsgrundlage seines/ihres Denkens und Handels erklären,
mit Quellennachweis.

Dieser Artikel wurde publiziert vom "Handwerk-Magazin".
Ich gehe davon aus das das vernünftig recherchiert ist, ohne Rechtsgarantie natürlich.


---
http://www.handwerk-magazin.de/branchen/158/5/


Steuern + Recht
SH: Gründer 2012
Handwerksreform
Die Liste der 41 geretteten Meisterberufe

• Einstellungen
Künftig soll doch in 41 Berufen der Meisterbrief Voraussetzung für die Selbständigkeit im Handwerk sein. Darauf hat sich der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag geeinigt. Allerdings können sich auch Altgesellen nach sechs Jahren im Beruf selbständig machen.
Im Streit um die Modernisierung der Handwerksordnung näherten sich SPD und Union im Vermittlungsausschuss. Im Ausschuss setzte die Union durch, dass auch der Verbraucherschutz und die Ausbildungsleistung als Messlatte für Meisterberufe hinzugenommen wurden. Bei der Ausbildung wurde als Parameter vorgelegt, dass ein Handwerksbetrieb 50 Prozent mehr Lehrlinge ausbildet als der Durchschnitt aller Unternehmen. Damit kamen die Nahrungsmittelhandwerker und große Ausbilder wie Friseure und Maler wieder in die Anlage A. Da waren es dann 38 Meisterberufe. Unverständlich war zu diesem Zeitpunkt, dass Clement das Kriterium "Gefahrengeneigtheit" nicht auf die Chirurgiemechaniker anwenden wollte, die schließlich Präzisionsinstrumente für Chirurgen herstellen. Doch für die setzte sich dann Volker Kauder, Chefunterhändler der Union, im Gespräch mit Clement ein und erhielt die Zusage. Da waren die Chirurgiemechaniker der 39. Meisterberuf. Im Endspurt schafften dann auch noch die Brunnenbauer und die Landmaschinenmechaniker den Sprung in die künftige Anlage A der Handwerksberufe. Da waren es 41.
Weniger erfreut ist das Handwerk über die neue Altgesellenregelung, bei der die Union der SPD entgegenkommen musste. In der neuen Handwerksordnung sind jetzt die EU-Regeln für die Selbständigkeit von Handwerksgesellen übernommen worden: Danach darf sich ein Geselle nach sechs Jahren Berufstätigkeit selbständig machen. Doch dabei gilt die Einschränkung, dass er davon vier Jahre in leitender Position tätig gewesen sein muss. Unklar ist noch, ob und wie Gesellen die notwendigen kaufmännischen Kenntnisse und die Eignung als Ausbilder vor dem Schritt in die Selbständigkeit nachweisen müssen.
Bedeutend ist für das Handwerk, dass zusammen mit der großen Handwerksnovelle auch das Kleinunternehmergesetz , kleine Novelle genannt, im Sachzusammenhang verhandelt wurde. Danach dürfen Handwerker einfache Tätigkeiten, die in zwei bis drei Monaten erlernbar sind, künftig ohne Gesellenprüfung selbständig ausüben. Allerdings dürfen sich Handwerker nicht mehrere Teiltätigkeiten aus den Berufen aussuchen und ausüben.
Die 41 verbliebenen Handwerksberufe:
Augenoptiker
Bäcker
Boots- und Schiffbauer
Brunnenbauer
Chirurgiemechaniker
Dachdecker
Elektromaschinenbauer
Elektrotechniker
Feinwerkmechaniker
Fleischer
Friseure
Gerüstbauer
Glasbläser und Glasapparatebauer
Glaser
Hörgeräteakustiker
Installateur- und Heizungsbauer
Informationstechniker
Kälteanlagenbauer
Karosserie- und Fahrzeugbauer
Klempner
Konditoren
Kraftfahrzeugmechaniker
Maler und Lackierer
Maurer und Betonbauer
Metallbauer
Ofen- und Luftheizungsbauer
Orthopädieschuhmacher
Orthopädietechniker
Schornsteinfeger
Seiler
Steinmetze und Steinbildhauer
Straßenbauer
Stukkateure
Tischler
Vulkaniseure und Reifenmechaniker
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Zahntechniker
Zimmerer
Zweiradmechaniker

© handwerk-magazin.de 2014
Alle Rechte vorbehalten
Antwort 16
Senior Member
Senior Member

Kelte
Beiträge: 184
Registriert: 19.11.2013
Status: Offline
red_folder.gif erstellt am: 27.1.2014 um 19:31  
Die Suche in der vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz sowie Juris heruntergeladenen HwO findet weder 500 noch Hektoliter noch Bier.

Wenn Speidel das in den Katalog schreibt, sollten die ja wissen wo es herkommt. Also einfach anrufen oder -mailen.

PS @ Biermacher

Das steht explizit in der HwO Anlage B, Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§18 Abs. 2), Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke Nr. 29 Brauer und Mälzer.

Dein Artikel zitiert Anlage A.


[Editiert am 27.1.2014 um 19:37 von Kelte]
Profil anzeigen Antwort 17
Gast

Gast
red_folder.gif erstellt am: 27.1.2014 um 19:46  
Hier das ganze noch einmal komplett:

Der Brauer und Mälzer ist in B1, da wo er in unserem Sinne sein soll.

http://www.zdh.de/daten-und-fakten/das-handwerk/gewerbe-anl age-b1-und-b2.html
Und hier noch etwas mit etwas mehr Rechtssicherheit.

Information des Zentralverbandes des Deutschen Handwerkes
Gewerbe der Handwerksordnung, Anlage B1 und B2
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe


www.handwerksbilder.de

Für die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe sind keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbstständig auszuüben. 52 Handwerke sind als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B Abschnitt 1 zusammengefasst. In diesen „B1“-Handwerken kann der Meisterbrief freiwillig erworben werden. Er bleibt das zentrale Gütesiegel. Er steht für Qualität, Kompetenz und Vertrauen. Die Förderinstrumente zur Ablegung der Meisterprüfung (z.B. Meister-BAföG) gelten für die Anlage A- und B1-Berufe gleichermaßen.
Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in der Anlage „B2“ zur Handwerksordnung aufgeführt und können ebenfalls ohne Qualifikationsnachweis selbstständig betrieben werden.


Zulassungsfreie Handwerke - Anlage B1:

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Behälter- und Apparatebauer
Uhrmacher
Graveure
Metallbildner
Galvaniseure
Metall- und Glockengießer
Schneidwerkzeugmechaniker
Gold- und Silberschmiede
Parkettleger
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Modellbauer
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)und Holzspielzeugmacher
Holzbildhauer
Böttcher
Korb- und Flechtwerkgestalter
Maßschneider
Textilgestalter (Sticker, Weber,Klöppler, Posamentierer, Stricker)
Modisten
Segelmacher
Kürschner
Schuhmacher
Sattler und Feintäschne
Raumausstatter
Müller
Brauer und Mälzer
Weinküfer
Textilreiniger
Wachszieher
Gebäudereiniger
Glasveredler
Feinoptiker
Glas- und Porzellanmaler
Edelsteinschleifer und -graveure
Fotografen
Buchbinder
Drucker
Siebdrucker
Flexografen
Keramiker
Orgel- und Harmoniumbauer
Klavier- und Cembalobauer
Handzuginstrumentenmacher
Geigenbauer
Bogenmacher
Metallblasinstrumentenmacher
Holzblasinstrumentenmacher
Zupfinstrumentenmacher
Vergolder
Schilder- und Lichtreklamehersteller


Handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B2
• Eisenflechter
• Bautentrocknungsgewerbe
• Bodenleger
• Asphaltierer (ohne Straßenbau)
• Fuger (im Hochbau)
• Holz- und Bautenschutzgewerbe(Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
• Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
• Betonbohrer und -schneider
• Theater- und Ausstattungsmaler
• Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
• Metallschleifer und Metallpolierer
• Metallsägen-Schärfer
• Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen
ohne chemische Verfahren)
• Fahrzeugverwerter
• Rohr- und Kanalreiniger
• Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
• Holzschuhmacher
• Holzblockmacher
• Daubenhauer
• Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
• Muldenhauer
• Holzreifenmacher
• Holzschindelmacher
• Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
• Bürsten- und Pinselmacher
• Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
• Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
• Fleckteppichhersteller
• Theaterkostümnäher
• Plisseebrenner
• Stoffmaler
• Textil-Handdrucker
• Kunststopfer
• Änderungsschneider (ehemals Flickschneider)
• Handschuhmacher
• Ausführung einfacher Schuhreparaturen
• Gerber
• Innerei-Fleischer (Kuttler)
• Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
• Fleischzerleger, Ausbeiner
• Appreteure, Dekateure
• Schnellreiniger
• Teppichreiniger
• Getränkeleitungsreiniger
• Kosmetiker (ehemals Schönheitspfleger)
• Maskenbildner
• Bestattungsgewerbe
• Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
• Klavierstimmer
• Theaterplastiker
• Requisiteure
• Schirmmacher
• Steindrucker
• Schlagzeugmacher


Gewerbe der Handwerksordnung, Anlage A
Anlage A der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk anerkannt sind. Sie umfasst zurzeit 41 Gewerbe.
1. Maurer und Betonbauer
2. Ofen- und Luftheizungsbauer
3. Zimmerer
4. Dachdecker
5. Straßenbauer
6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7. Brunnenbauer
8. Steinmetz und Steinbildhauer
9. Stuckateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
19. Informationstechniker
20. Kraftfahrzeugtechniker
21. Landmaschinenmechaniker
22. Büchsenmacher
23. Klempner
24. Installateur und Heizungsbauer
25. Elektrotechniker
26. Elektromaschinenbauer
27. Tischler
28. Boots- und Schiffbauer
29. Seiler
30. Bäcker
31. Konditor
32. Fleischer
33. Augenoptiker
34. Hörgeräteakustiker
35. Orthopädietechniker
36. Orthopädieschuhmacher
37. Zahntechniker
38. Friseure
39. Glaser
40. Glasbläser und Glasapparatebauer
41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Antwort 18
Gast

Gast
red_folder.gif erstellt am: 28.1.2014 um 12:42  
Ich empfehle diesen Thread - für mich bisher der informativste zu diesem Thema:

http://hobbybrauer.de/modules.php?name=eBoard&file=viewthre ad&tid=11890#pid215635
Antwort 19
Posting Freak
Posting Freak

Bierjunge
Beiträge: 2084
Registriert: 28.10.2009
Status: Offline
red_folder.gif erstellt am: 28.1.2014 um 15:51  

Zitat von Kelte, am 27.1.2014 um 19:31
Die Suche in der vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz sowie Juris heruntergeladenen HwO findet weder 500 noch Hektoliter noch Bier.

Wenn Speidel das in den Katalog schreibt, sollten die ja wissen wo es herkommt. Also einfach anrufen oder -mailen.


Hab ich getan, und die Antwort kam ungehend: :thumbup:

"Ich habe noch einmal recherchiert und es verhält sich tatsächlich so, dass seit 2004 im Rahmen der EU-Harmonisierung kein Braumeistertitel mehr notwendig ist um Bier selber zu brauen, auch nicht wenn über 50.000l gebraut wird oder auch über den Handel verkauft wird.

Es wird nur noch unterschieden, ob man nur in seiner Gaststätte ausschenkt, wo man unter Gaststätten veranlagt wird oder ob man über den Handel verkauft, bei dem man dann als Gewerbe eingestuft wird.

Die Angaben gelten ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
Aber nach dem diese Information ganz aktuell von einem Lehrstuhl für Brauwesen, Abteilung Recht kommt, kann man sich wohl auf diese Aussage verlassen.

Ich hoffe diese Angabe hilft Ihnen weiter und ich darf mich an dieser Stelle entschuldigen, dass wir hier eine nicht (mehr) zutreffende Aussage publiziert haben.
"

Das wäre somit geklärt, wir können die 500 hl-Meistergrenze ins Reich der Fabel verweisen, und uns wieder den angenehmen Dingen zuwenden.

Moritz


____________________
Glaubte ich an die Reinkarnation, so wollte ich als Hefepilz wiedergeboren werden.
Profil anzeigen Antwort 20
       

 
  
 

Alle Logos und Warenzeichen auf dieser Seite sind Eigentum der jeweiligen Besitzer und Lizenzhalter.
Im übrigen gilt Haftungsausschluss. Weitere Details findest Du im Impressum.
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 1998 - 2022 by Hobbybrauer.de
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.
Die Website oder Teile daraus dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Michael Plum weiterverwendet werden.
© 2014 Michael Plum