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Board Index > > Off Topic Sektion für Schnickschnack > der ich verkauf mein bier-tröt |
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Posting Freak Beiträge: 527 Registriert: 31.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 20.11.2011 um 19:17 |
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moin,
da es offensichtlich von interesse ist, wie man aus einer hobbybrauerei
eine gewerbliche macht, hab ich mal diesen tröt aufgemacht.
in den letzten monaten bin ich ja den holperigen weg gegangen, den es
braucht, um sein bier offiziell vermarkten zu können. habe ich in der
letzten bier & brauhaus auch was zu geschrieben gehabt. in der ausgabe
stand auch ausführlich, welche angaben auf dem etikett stehen müssen. denn
die regeln sind die gleichen, ob man 30 l 0der 30mio l braut.
- der erste weg führt zum zollamt, um ein steuerlager zu beantragen. dazu
sind einige formulare nötig sowie skizzen der "brauerei". ansprechpartner
ist die person, der man sein hobbygebraue mitteilt.
- dann sollte man sich mit dem bauamt in verbindung setzen. eine
genehmigung wird wohl kaum erteilt werden (es sei denn, ihr wohnt im
gewerbegebiet), aber es ist auch nicht verboten, solange es keinen stört
(geruchsemissionen)
- dann muss man natürlich im rathaus einen gewerbeschein beantragen.
- beim gesundheitsamt sollte man sich erkundigen, welche vorschriften
einzuhalten sind (ländersache, daher nicht allgemein anzugeben)
- irgendwann nach der genehmigung des bierlagers kommt post vom
hauptzollamt stuttgart, das für die biersteuer zuständig ist. hier sollte
man formlos beantragen, aufgrund der kleinen mengen jährlich statt
monatlich zu zahlen.
- auch post von der handwerkskammer trudelt irgendwann ein, denn der
selbsterhaltungsbetrieb hält natürlich auch mehr oder weniger
gegenleistungsfrei die hand auf.
- natürlich braucht man auch noch vertriebswege, bei mir sind das das
bierland in hamburg sowie ein weinladen vor ort. und das internet.
- ne heimseite wäre aus letztgenanntem grund auch nicht schlecht.
- falls man keinen eigenen namen verwendet wie ich, sollte man auf der
heimseite des patentamts gucken, ob der name frei ist. auch zu beachten: in
unserem ort ist das schloss begrifflich geschützt, wollte ich also ein
ahrensburger schloss bier herstellen, wären gebühren fällig.
- was die herstellung angeht, sollte man tunlichst flaschen mit kronekorken
verwenden. plopp-pullen müssen versiegelt werden, damit sie in den handel
dürfen.
- zuletzt ist die buchhaltung nicht zu unterschätzen. bei mir läuft das
nebenbei, weil ich selbständig bin und sie ohnehin an der backe habe. aber
wenn man angestellt ist, kommt da doch einiges auf einen zu. vom
buchaltungsprogramm über ust-erklärungen, steuererklärung mit
eü-berechnung, etc
und zu allerletzt: reich wird man damit nicht. das ganze ist viel
enthusiasmus und spaß, aber wenn man einen vernünftigen stundensatz zu
grunde legt, wären 5 euro je flasche noch immer zu billig.
hoffe trotzdem, der eine oder andere ist nun nicht völlig entmutigt. der
behördenkram im vorwege ist weniger schlimm als es klingt. und teilweise
sogar lustig, wenn einer 100 km vom zollamt kiel zu mir fährt, um sich
anzugucken, ob meine küchenarbeitsplatte (die abfüllstraße) mit der
eingereichten zeichnung übereinstimmt
prost
jevers zeuge
www.zeugenbraeu.de ____________________
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Posting Freak Beiträge: 581 Registriert: 28.1.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 20.11.2011 um 20:29 |
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Hallo Boris,
danke für die Beschreibung der Vorgehensweise.
Dieses Thema kommt ja immer wieder mal hoch.
Bei einer Gelegenheit kam dann auch die
Geschichte der Bierbrüderschaft Duzenowe
zur Sprache, deren Erfahrungen sich mit Boris´decken
Leider funktioniert der Link zum VHD nicht mehr,
weshalb ich den Auszug mal komplett hier reinstelle.
(Quelle VHD Schalander 4/2007)
Die Anmeldung als
Bierherstellungsbetrieb
Erfahrungsbericht
der Bierbrüderschaft Duzenowe
Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren
Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch
bereitet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer
bis zu einer Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr
befreit.
Diese Regelung in § 3 Absatz 3 des Biersteuergesetzes
in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der
Biersteuerverordnung kennt wahrscheinlich fast
jeder Hausbrauer. Und legt sie meist großzügig für
sich aus. So haben wir einige Zeit einfach die 200
Freiliter pro Brauer (wir sind zu dritt) und Jahr addiert
und großzügig darüber hinweg gesehen,
dass unser Brauraum sich in einem vierten Haushalt
befindet. Auch eine kleine Überschreitung der
so ausgelegten 600 Liter-Grenze hat uns kein
wirklich schlechtes Gewissen bereitet.
Ein Umdenken fand statt, als in der Gemeinde
Dausenau immer öfter ein möglicher Verkauf unseres
Bieres erfragt wurde. Das lehnten wir zwar
für „Private“ kategorisch ab („entweder wird´s verschenkt
oder gar nicht rausgegeben“) – aber für
einen guten Zweck wollten wir einen kostenpflichtigen
Ausschank dann doch ermöglichen. Spätestens
mit diesem Vorhaben kamen wir an einen
Punkt, der die offizielle Anmeldung sinnvoll erschienen
ließ. Wozu wir uns schließlich auch entschlossen
haben, der Behördenmarathon begann.
Unsere Erfahrungen bei der Zulassung der Brauerei
Duzenowe GbR sind nachfolgend dokumentiert
– vielleicht helfen sie dem einen oder anderen, der
sich in einer mit uns vergleichbaren Situation befindet.
Wir jedenfalls haben von den Tipps eines
Kollegen sehr profitiert. Anspruch auf Vollständigkeit
oder Übertragbarkeit haben sie natürlich nicht.
Rechtsform der Brauerei
Wer nicht alleine sondern in einer Gruppe braut,
muss sich über die Rechtspersönlichkeit der Brauerei
Gedanken machen. Wir haben eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, für
den Gesellschaftsvertrag ein Muster aus dem Internet
benutzt und dies von einem befreundeten
„Rechtskundigen“ überprüfen und teilweise ändern
lassen.
Hauptzollamt (HZA)
Der erste Behördengang führt zum HZA, weil diese
Behörde für die Zulassung einer Brauerei zuständig
ist. Wir wurden in Koblenz gut und ausführlich
über die erforderlichen Unterlagen (Betriebserklärung
mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens
und Sortimentsliste, diverse Angaben
zum Betrieb, Antrag auf ermäßigten Steuersatz,
Lageplan etc.) beraten. Nicht recht nachvollziehbar
war für uns zunächst, dass auch eine
Gewerbeanmeldung beizufügen ist – selbst wenn
keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Später ist
uns klar geworden, dass über diese Verpflichtung
sichergestellt wird, dass alle möglichen Behörden
durch das Gewerbeamt automatisch von der
Brauereigründung informiert werden. Was natürlich
durchaus sinnvoll ist. Deshalb haben wir uns
gegen die HZA-Forderung nicht gewehrt, auch
wenn wir sie aus rechtlicher Sicht für bedenklich
halten.
Bei einer Produktionsmenge von 1.000 Litern ist
ein Biersteuerbetrag von rd. 50 € pro Jahr zu entrichten.
Es ist ein so genanntes Biersteuerbuch zu
führen, die tatsächlich abgefüllte Biermenge ist jeweils
bis zum 7. des Folgemonats per Steueranmeldevordruck
an das HZA zu melden und aufgrund
der darin vorgenommenen Berechnung
muss die Biersteuer bis spätestens 20. des „Meldemonats“
an die Zollamtskasse überwiesen werden.
Einmal jährlich ist darüber hinaus zum Stichtag
31.12. eine Bestandsanmeldung vorzunehmen. Hört sich
kompliziert an, ist aber in der Umsetzung
kein Problem.
Bei der Betriebserklärung sollte man sorgfältig
vorgehen, die gemachten Angaben wurden zumindest
bei uns von einem Außendienstmitarbeiter
des HZA überprüft.
Ordnungsamt
Die Gewerbeanmeldung erfolgt in Rheinland-Pfalz
bei den Ordnungsämtern der Verbandsgemeinden
und Städte. Das Verfahren ist unproblematisch,
Personalausweis und Geld (Einmalgebühr von rd.
10 €) reichen. Seltsam erschien uns nur, dass wir
für eine Brauerei die von einer GbR betrieben wird
drei Gewerbeanmeldungen tätigen mussten. Man
könnte Gebührentaktik vermuten (30 € sind mehr
als 10 €) – aber wahrscheinlich ist das einfach so
vorgeschrieben.
Handwerkskammer (HWK)
Vielleicht der Knackpunkt bei einer Hausbrauerei-
Anmeldung, da es hier richtig ins Geld gehen
kann. Allerdings ist eine Befreiung von der Eintragung
in die Handwerksrolle und damit verbunden
von der Mitgliedschaft in der HWK möglich, wenn
der Jahresumsatz unter 2.000 € liegt. Hiervon
konnten wir den sehr netten und hilfsbereiten Ansprechpartner
bei der HWK Koblenz mit folgender
Rechnung schnell überzeugen:
Wenn alles verkauft würde = 1.000 Liter = 100
Kästen à 10 Liter x ca. 15 € = rd. 1.500 €.
Die Befreiung haben wir uns vor der Brauerei-
/Gewerbeanmeldung mündlich und zwischenzeitlich
auch schriftlich bestätigen lassen. Begründungstext
der HWK: „Wir halten nicht an einer Eintragungspflicht
für das Brauer- und Mälzerhandwerk
fest, da die Brauerei kein nachhaltiges Gewerbe
ausübt.“
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gaststätten (BGN)
Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, befreit
die BGN in Mannheim ebenfalls von einer
kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Auch das haben
wir uns vorab bestätigen lassen.
Finanzamt
Bei Freibeträgen von 24.500 bzw. 17.500 € entstehen
weder Gewerbe- noch Umsatzsteuer. Im
Verkaufsfalle ist darauf hinzuweisen, dass der
Verkaufspreis keine Umsatzsteuer beinhaltet.
Bei der Einkommensteuererklärung (Anlage GSE)
sind allerdings Gewinn bzw. Verlust aus selbständiger
Tätigkeit auch unterhalb der genannten
Grenzen anzugeben.
Weil wir eine Personengesellschaft gegründet haben,
ist uns ein entsprechender Fragebogen zugesandt
worden, den das Finanzamt für seine Akte
braucht. Das Ausfüllen war einfach.
Lebensmittelrechtliche Bestimmungen
In Rheinland-Pfalz sind für die Lebensmittelkontrolle
die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Wie bei HWK und BGN haben wir die Behörde
vor Antragstellung kontaktiert und einen
Vor-Ort-Beratungstermin vereinbart. Die Beratung
ist grundsätzlich kostenpflichtig (ca. 50 €) und wird
protokolliert. Wir wurden u. a. darauf hingewiesen,
dass im Brauraum fließend kaltes und warmes
Wasser vorhanden sein muss. Außerdem müssen
Gerätschaften, Brau- und Gärraum den lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen entsprechen. Hierfür
gelten aber keine überzogenen Anforderungen wie
geflieste Räume oder Ähnliches, wichtig ist vor allem
Sauberkeit. Insgesamt war der Kontrolleur
sehr kulant und hilfsbereit.
Eine lebensmittelrechtliche Belehrung nach dem
Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt
muss bei nachhaltiger gewerblicher Tätigkeit erfolgen
und kostet 25 Euro pro Person. Wir waren insoweit
freigestellt, haben uns auf freiwilliger Basis
aber trotzdem entsprechende Unterlagen besorgt
und diese auch im Brauraum ausgehängt.
Eichamt
Mit dem Eichamt kommt nur in Berührung, wer
sein Bier aus Tanks verkauft. Bei Befüllung von
Flaschen oder Fässern sind eichrechtliche Bestimmungen
nicht zu beachten.
Abfallwirtschaft
Von der Gewerbeanmeldung wird auch die für die
Abfallentsorgung zuständige Stelle unterrichtet.
Ob Abfallgebühren anfallen, hängt von den örtlichen
Regelungen (Abfallgebührensatzung) ab. In
unserem Landkreis bleiben die Betriebe verschont,
die keinen Büro- oder Geschäftsraum unterhalten
– was wir natürlich nicht tun.
Fremdenverkehrsbeitrag
Wer Pech hat muss als Brauereibetreiber in seiner
Gemeinde auch Fremdenverkehrsbeiträge entrichten
(bei uns ca. 20 € pro Jahr). Ein Befreiungstatbestand
ist allerdings in den meisten Satzungen
verankert und hat auch bei uns gegriffen.
Fazit:
Wer seine Brauerei anmelden will, hat an vieles zu
denken. Sofern das aber mit Sinn und Plan geschieht
und die maßgeblichen Stellen schon vor
der Anmeldung angesprochen werden, ist das
Ganze letztlich kein großes Problem und bleibt
auch kostenmäßig in einem vertretbaren Rahmen.
Knackpunkt ist nach unseren Erfahrungen, ob eine
nachhaltige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Wer wie wir glaubhaft machen kann, dass eine
solche trotz offizieller Zulassung als Bierherstellungsbetrieb
nicht vorliegt, kann das „Abenteuer“
guten Gewissens angehen. Gelingt das nicht,
muss man sich die Sache sehr gut überlegen, weil
die behördlichen Anforderungen dann logischerweise
erheblich steigen.
Wer an näheren Informationen interessiert ist oder
gerne Muster für diverse Anträge hätte, kann sich
gerne an uns wenden.
Brauerei Duzenowe GbR
Internet: www.duzenowe.de
E-Mail: bbd-online@gmx-topmail.de oder
juergen.nickel@hausgebraut.de
Gruß
Christopher
____________________
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Antwort 1 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 20.11.2011 um 22:54 |
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Antwort 2 |
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Posting Freak Beiträge: 1905 Registriert: 7.12.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 21.11.2011 um 01:36 |
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Hallo,
Grimbart zitierte: Zitat: | Eichamt
Mit dem Eichamt kommt nur in Berührung, wer
sein Bier aus Tanks verkauft. Bei Befüllung von
Flaschen oder Fässern sind eichrechtliche Bestimmungen
nicht zu beachten. |
Wie ist das zu verstehen? Ist es bei Flaschenfüllung egal ob 490 ml oder
+500 in der 0,5L Pulle sind? Hat das schon mal einer nachgemessen? Auch ist
es ja mit dem Alkohlgehalt wie schon an vielen anderen Stellen beschrieben
recht locker.
Schon interessant das ganze, dünkt mich mehr wie: macht doch was Ihr wollt,
so lange es nicht zu schlimm ist.
Auf jeden Fall ein augenöffnender Thread.
Cheers, Jörg ____________________ Ich braue Hoppesäcker Ur-biere nach dem Hoppesäcker Reinheitsgebot von
AD512 (Dokument ging leider verloren).
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Antwort 3 |
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Posting Freak Beiträge: 5619 Registriert: 12.4.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 21.11.2011 um 03:11 |
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@ Biermann
Da kann ich dich beruhigen, zumindest fuer den gewerblichen Grossbrauer
gilt die Fertigpackungsverordnung und die legt sehr wohl fest wieviel in
den Flaschen sein muss. Da stejt man mit einer Art Schablone am Auslaufband
des Fuellers un misst den Abstand von Oberkannte Kronenkorken bis zum
Fuellspiegel. Allerdings glaub ich ist das hierfuer zustaendige Amt in der
Tat nicht das Eichamt, sondern das Gewerbeaufsichtamt. Das Eichamt muss die
Masbehaeltnisse eichen und das entfaellt in der Tat mit Flaschendie als
Massbehaeltnis gekennzeichnet sind.
Gruss
Jan
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Antwort 4 |
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Senior Member Beiträge: 267 Registriert: 2.9.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 21.11.2011 um 06:19 |
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Zitat von Biermann, am 21.11.2011 um
01:36 | Wie ist das zu verstehen? Ist es bei
Flaschenfüllung egal ob 490 ml oder +500 in der 0,5L Pulle sind? Hat das
schon mal einer nachgemessen? Auch ist es ja mit dem Alkohlgehalt wie schon
an vielen anderen Stellen beschrieben recht locker.
Schon interessant das ganze, dünkt mich mehr wie: macht doch was Ihr wollt,
so lange es nicht zu schlimm ist. |
In gewisser Weise stimmt diese Bemerkung sogar, so humorvoll, wie sie
gemeint ist. Der Füllungsgrad (nicht nur von Bierflaschen) darf in gewissen
Grenzen schwanken - das ist ein Zugeständnis an die technischen
Herausforderungen beim Abfüllen. Ob es tatsächlich zwei Prozent sein dürfen
(wie in Deinem Beispiel 490 / 500 ml), weiß ich jetzt nicht, und bin am
frühen Morgen auch zu faul, es nachzuschlagen.
Und was den Alkoholgehalt anbelangt, ist es bei manchen Biersorten sogar
unmöglich, ihn exakt festzulegen. Wie läuft es denn bei einer Nachgärung in
der Flasche? Da entsteht ja ein gewisser Anteil des Alkohols erst im Zuge
der Nachgärung. Und je nachdem, wie lange die Nachgärung schon läuft, hat
der Kunde ein Bier mit 5,1 oder 5,2 oder vielleicht sogar 5,3 % Alkohol.
Bei einem recht gut standardisiert hergestelltem Weißbier einer großen
Brauerei ist die Flaschengärung sicherlich so gut kontrolliert (und
abgeschlossen, bevor die Flasche in den Verkauf gelangt), dass man exakte
Angaben machen kann. Bei einem belgischen Lambik, das über viele Wochen,
Monate, ja sogar Jahre nachgärt und reift, ist das vermutlich
schwieriger.
Volker
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Antwort 5 |
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Posting Freak Beiträge: 950 Registriert: 19.9.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 21.11.2011 um 08:18 |
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Zitat von JanBr, am 21.11.2011 um
03:11 | @ Biermann
Da kann ich dich beruhigen, zumindest fuer den gewerblichen Grossbrauer
gilt die Fertigpackungsverordnung und die legt sehr wohl fest wieviel in
den Flaschen sein muss. Da stejt man mit einer Art Schablone am Auslaufband
des Fuellers un misst den Abstand von Oberkannte Kronenkorken bis zum
Fuellspiegel. Allerdings glaub ich ist das hierfuer zustaendige Amt in der
Tat nicht das Eichamt, sondern das Gewerbeaufsichtamt. Das Eichamt muss die
Masbehaeltnisse eichen und das entfaellt in der Tat mit Flaschendie als
Massbehaeltnis gekennzeichnet sind.
Gruss
Jan |
Genau diese Schablonen kosten ein Schweinegeld.
Anders geht es auch und zwar mit wiegen mit einer geeichten Waage unter
Angabe der Dichte. ____________________ Am Wasser mag ich jeden Tropfen! Am liebsten mit viel Malz und Hopfen! "Ist
auf meinem Mist gewachsen!"
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Antwort 6 |
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Posting Freak Beiträge: 902 Registriert: 11.6.2006 Status: Offline
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erstellt am: 21.11.2011 um 08:34 |
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Zitat von grimbart, am 20.11.2011 um
20:29 |
Eichamt
Mit dem Eichamt kommt nur in Berührung, wer
sein Bier aus Tanks verkauft. Bei Befüllung von
Flaschen oder Fässern sind eichrechtliche Bestimmungen
nicht zu beachten.
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Hallo,
Die Tanks müssen geeicht sein, wenn man aus denen zapft/ verkauft. Es gibt
da eine bestimmte Formel, mit der man die Größe der Behältnisse ausrechnen
kann, ab man eichen muß. Für die Biersteuer kann man aus Fässern verkaufen,
die fällt dann mit dem Abfüllen in die max. 50ltr großen Fässer an.
Kurz, Flaschen und Bierfässer unter 50ltr haben eine "ewige Eichung",
müssen nicht nachgeeicht werden, aber bis auf ...% genau befüllt werden.
Mehr ist kein Problem.
Die Etikettierungspflicht, Angabe von Adr., Alk., Inhalt, Zutaten,
Haltbarkeitsdatum..... bei Fertigpackungen fällt nicht an, wenn man in
kundeneigene Behälter abfüllt. Gefällt vielen meiner Kunden, wenn sie
sehen, wie ich ihre Flaschen kurz nachreinige und befülle. Haben sie keine,
verkauf ich ihnen erst eine/ mehrere leere Flaschen.
Noch 'ne Besonderheit, 50ltr Fässer an Gewerbetreibende müssen nur mit dem
Herstellungsdatum und Sorte versehen sein, als "Geschulte" müssen sie den
Umgang mit dem Lebensmittel Bier kennen.
Wenn der Alk.-Gehalt angegeben wird, muß mit geeichten Meßgeräten gemessen
werden und auf 0,2% (glaub ich) angegeben werden.
Alle Angaben ohne Gewähr, alles nur angelesen und nachgefragt. Das Thema
ist so umfangreich, kann man sich nun wirklich nicht alles (leider) merken.
Gruß hufpfleger
Gruß hufpfleger ____________________ Gruß hufpfleger,
der immer noch einen Pächter sucht!
Infos unter dem button "Bierbrauer werden?" in der Navigationleiste
http://hämmscher-bier.de
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Antwort 7 |
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Posting Freak Beiträge: 1232 Registriert: 16.10.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 23.11.2011 um 19:23 |
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Cool, sauuu interessanter Thread! Hab mir alles sorgfältig notiert :-)
Mal ne sau dumme Frage: Was genau ist unter einer "nachhaltig gewerblichen
Tätigkeit" zu verstehn. Bzw. WANN trifft diese Tätigkeit auf ein
Nebengewerbe zu?
____________________ Als letztes gebraut:
Simcoe Lager, Mint Stout, Caramel Mild Ale
Nächste Projekte:
Strong Altbier, Sorachi Ace IPA, Weizen-Stout
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Antwort 8 |
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Posting Freak Beiträge: 2942 Registriert: 29.4.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 23.11.2011 um 21:14 |
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Wir wird der Alkholgehalt gemessen, @ jevers zeuge, da du ja mit Etikett
verkaufst?
Wie machen es die anderen?
Volco
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Antwort 9 |
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 23.11.2011 um 22:51 |
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Wenn ich mich nicht täusche, muss der Alkoholgehalt bis 6 % Vol. +/- 0,5 %
Vol. angegeben werden und > 6 % Vol. +/- 1 % Vol.
Man hat also durchaus einen gewissen Spielraum. Daher reicht eigentlich die
Berechnung über die Faustformel. Ansonsten lässt man eben sein Bier einmal
kontrollieren und nimmt an, dass bei gleichbleibendem Prozess immer das
gleicher herauskommen müsste. ____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
Eigene
Homepage
BIER-BRAU-PROjekt
der Uni Erlangen
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Antwort 10 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 23.11.2011 um 23:07 |
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Zitat von Grima, am 23.11.2011 um
19:23 |
Mal ne sau dumme Frage: Was genau ist unter einer "nachhaltig gewerblichen
Tätigkeit" zu verstehn. Bzw. WANN trifft diese Tätigkeit auf ein
Nebengewerbe zu?
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Nachhaltigkeit heißt: " planmäßig auf gewisse Dauer angelegt"
Leider - wie so oft - ist dies eine schwammige Definition, und damit
abhängig von vielen Faktoren.
Bsp.1:
Du verkaufst 2 x im Jahr Autoteile auf dem Flohmarkt - dein Garagengerümpel
eben - , je nach Gelegenheit.
= keine nachhaltige, planmäßige Tätigkeit
Bsp2:
Du hast ein Autozubehörshop eröffnet und willst den allerersten Kotflügel
verkaufen.
= jaa! das ist nachhaltig! das ist planmäßig! Das ist 'Gewerbe'.
s.a.:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe
Du mußt alle 4 Tatsbestandsmerkmale bejahen können.... auch wenn das 4.
umstritten ist (die Gewinnerzielungsabsicht)
Gruß
André ____________________ Lobe kein Bier vor dem Kater.
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Antwort 11 |
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Posting Freak Beiträge: 902 Registriert: 11.6.2006 Status: Offline
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erstellt am: 24.11.2011 um 08:44 |
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Zitat von hiasl, am 23.11.2011 um
22:51 | Wenn ich mich nicht täusche, muss der
Alkoholgehalt bis 6 % Vol. +/- 0,5 % Vol. angegeben werden und > 6 %
Vol. +/- 1 % Vol.
Man hat also durchaus einen gewissen Spielraum. Daher reicht eigentlich die
Berechnung über die Faustformel. Ansonsten lässt man eben sein Bier einmal
kontrollieren und nimmt an, dass bei gleichbleibendem Prozess immer das
gleicher herauskommen müsste. |
Hallo,
ich würde das nicht so Pi x Daumen machen, denn wenn etikettiert wird
müssen die Angaben stimmen (sind glaub ich 0,3% beim Alk., müßte ich noch
mal nachlesen). Für die Richtigkeit haftet der Hersteller, der kann
jederzeit kontrolliert werden. Ausreden wie Nachgärung in der Flasche oder
so gibts hier nicht. Der Schutz des Kunden zählt hier mehr.
Ich habe dafür das Alkodest von Leo Kübler, das hier: http://www.leo-kuebler.de/prodeu/vinoquant3.html
Ist zwar teuer, aber man ist auf der sicheren Seite.
Genauso hat der Zoll jederzeit Zutritt zur Überprüfung und nimmt auch
mehrmals im Jahr Proben zur Ermittlung der Stammwürze, die im
Biersteuerbuch angegeben wurden.
Gruß hufpfleger ____________________ Gruß hufpfleger,
der immer noch einen Pächter sucht!
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Antwort 12 |
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 24.11.2011 um 14:01 |
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Also, da habe ichs jetzt doch noch mal nachgeschlagen:
Quelle: Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln
(Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/ Zitat: | § 7b Vorhandener
Alkoholgehalt
(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist der bei 20 Grad
bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten bis auf höchstens
eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol "% vol"
anzufügen. Der Angabe kann das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc."
vorangestellt werden.
(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in Anlage 4 aufgeführten
Abweichungen zulässig. Die Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen,
die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten
Analysemethode ergeben. |
Zitat: | Anlage 4 (zu § 7b Abs.
3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2473
Erzeugnisse - Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5%
vol (Zulässige Abweichung: 0,5 % vol.)
- Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des
Weingesetzes sind, Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol und
Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke, Schäumende gegorene Getränke
aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind
(Zulässige Abweichung: 1,0 % vol.)
- Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen (Zulässige
Abweichung: 1,5 % vol.)
- Sonstige Getränke (Zulässige Abweichung: 0,3 % vol.)
|
Es sind also durchaus in meinen Augen
erhebliche Abweichungen zulässig!
[Editiert am 24.11.2011 um 14:05 von hiasl]
____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
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Antwort 13 |
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 24.11.2011 um 14:22 |
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Noch etwas im eigenen Interesse:
Wir hatten heute unsere Erstbesichtigung (ohne Beanstandungen/Auflagen) von
der Lebensmittelüberwachung der Stadt Erlangen.
Ein hinzugezogener Sachverständiger vom Bayer. LGL meinte, als ich ihn nach
der Kennzeichnungspflicht bei nicht nach dem RHG gebrauten "Bieren" gefragt
hatte, folgendes:
Das Inverkehrbringen von nicht RHG "Bieren" ist in D nicht möglich, außer
man geht über die Zusatzstoffverordnung, ...
Im konkreten Fall geht es um ein OG Stout, das ich mit Röstgerste
hergestellt habe.
Er meinte, dass das nicht so einfach in Verkehr gebracht werden darf. Auch
nicht unter dem Namen Stout, bierähnliches Getränk, etc.
Dadurch, dass es von einem RHG-Bier nicht zu unterscheiden ist, kann man
davon ausgehen, dass der normale Verbraucher das nicht als nicht-RHG-Bier
erkennen kann. Auch wenn es groß auf dem Etikett steht. Damit sei auch der
Einsatz von Früchten oder anderen Zusätzen während des eigentlichen Brauens
verboten. Das einzig mögliche sei die Verfahrensweise wie beim "Radler"
"Bier + x" auf die Etiketten zu schreiben. Dann dürfe ich aber auch erst
nach der Bierherstellung die Zusätze beifügen (s.
Zusatzstoffverordnung).
Kennt jemand eine Rechtsgrundlage dafür?
Einzig positiv war, dass ich der Lebensmittelüberwachung das Rezept
schicken darf, und die das dann prüfen. Dann darf ichs vielleicht doch in
Verkehr bringen ____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
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Antwort 14 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 24.11.2011 um 14:29 |
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Wenn das stimmen sollte: wie verkauft Störtebeker dann Roggenbier?
Schoko-Bier?
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Antwort 15 |
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Moderator Beiträge: 4024 Registriert: 7.4.2006 Status: Offline
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erstellt am: 24.11.2011 um 14:39 |
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Nach dem vorläufigen Biergesetz sind Ausnahmegenehmigungen möglich, siehe
hier. ____________________ Gruß vom Berliner
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Antwort 16 |
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 24.11.2011 um 14:46 |
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Antwort 17 |
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 24.11.2011 um 19:12 |
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Ich glaube mittlerweile fast, dass es doch nicht möglich ist, gewerblich
"nicht-RHG-konforme Biere" in Verkehr zu bringen. Zitat: | § 1 Schutz der
Bezeichnung Bier
(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder
unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein
erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke
in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des §
9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19,
§ 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen im Ausland hergestellte gegorene
Getränke, die nicht den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen,
unter der Bezeichnung "Bier" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie im jeweiligen Herstellungsland unter der Bezeichnung "Bier" oder
einer dieser Bezeichnung entsprechenden Verkehrsbezeichnung verkehrsfähig
sind. Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zusatzstoffe zugesetzt
worden, so gilt dies jedoch nur, wenn für diese Zusatzstoffe eine
Ausnahmeregelung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
getroffen worden ist.
(3) Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als
gegoren. |
Ich denke hierbei gerade an diese
Passage: Zitat: | ... oder unter
Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als
ob es sich um Bier handelt, ... |
Nur dass ich es
nicht "Bier" im wörtlichen Sinne nenne, reicht wohl nicht aus. Es reicht
schon der Anschein, es könne sich um Bier handeln, aus.
[Editiert am 24.11.2011 um 19:14 von hiasl]
____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
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Eigene
Homepage
BIER-BRAU-PROjekt
der Uni Erlangen
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Antwort 18 |
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Moderator Beiträge: 4024 Registriert: 7.4.2006 Status: Offline
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erstellt am: 24.11.2011 um 20:33 |
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Das ist sicher eine Auslegungssache, und da die Ausnahmegenehmigungen in
Länderhand sind, kann es schon sein, dass Bayern da päpstlicher als MeckPom
(Stralsunder mit Choco-Porter) oder Brandenburg (Neuzelle mit dem
nachgesüßten, untergärigen Schwarzen Abt, Kirsch- und Apfelbier) agiert.
____________________ Gruß vom Berliner
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Antwort 19 |
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Posting Freak Beiträge: 1002 Registriert: 27.7.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 24.11.2011 um 21:09 |
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Zitat von hiasl, am 24.11.2011 um
19:12 | Ich glaube mittlerweile fast, dass es
doch nicht möglich ist, gewerblich "nicht-RHG-konforme Biere" in Verkehr zu
bringen. Zitat: | § 1 Schutz der
Bezeichnung Bier
(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder
unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein
erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke
in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des §
9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19,
§ 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen im Ausland hergestellte gegorene
Getränke, die nicht den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen,
unter der Bezeichnung "Bier" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie im jeweiligen Herstellungsland unter der Bezeichnung "Bier" oder
einer dieser Bezeichnung entsprechenden Verkehrsbezeichnung verkehrsfähig
sind. Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zusatzstoffe zugesetzt
worden, so gilt dies jedoch nur, wenn für diese Zusatzstoffe eine
Ausnahmeregelung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
getroffen worden ist.
(3) Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als
gegoren. |
Ich denke hierbei gerade an diese
Passage: Zitat: | ... oder unter
Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als
ob es sich um Bier handelt, ... |
Nur dass ich es
nicht "Bier" im wörtlichen Sinne nenne, reicht wohl nicht aus. Es reicht
schon der Anschein, es könne sich um Bier handeln, aus.
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Das sollte doch machbar sein. Das Wort "Bier" darf halt nicht aufs Etikett
und ein Bild mit einem Bier(glas) drauf auch nicht. Ebenso sollte man das
Wort "Gebraut" vermeiden. Der Hersteller, also "Brauerei XY" muss
allerdings von Gesetzes wegen da stehen. Also wenn auf dem Etikett z.B. ein
Bild von einem Kleeblatt wäre und dazu stünde: "Mac hiasl´s Foreign Extra
Stout", hergestellt in der XY-Brauerei in Woauchimmer, Alk %, ml,
Zutaten..., dann gibt es keinen Hinweis auf "Bier", weder im Text noch
bildlich.
So müsste es doch gehen? Dennoch würde ich das vorher mit der LMÜ
abstimmen.
Michael
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Antwort 20 |
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Senior Member Beiträge: 365 Registriert: 19.10.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 24.11.2011 um 21:11 |
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@Jevers Zeuge
Sehr interessanter Thread
Ich war mal bei einem Seminar der "Bierquerdenker" über alternative
Getreidesorten in der Nähe von München. Die dort anwesenden deutschen
Brauer (Grösse 5000hl-24000hl) hatten Bier z.B. mit alten Roggensorten
gebraut (untergärig!), also nicht nach dem RHG. Sie nannten die Biere
trotzdem Bier und hatten bis zu dem Zeitpunkt keine Probleme...
Es kommt wohl immer auch auf die Mitbewerber und die zuständigen
Kontrolleure an. Wollen die einem das Leben schwer machen dann können sie
dir viele Steine in den Weg legen.
Grüsse
Jan
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Antwort 21 |
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Senior Member Beiträge: 160 Registriert: 31.10.2007 Status: Offline
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erstellt am: 24.11.2011 um 21:15 |
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jaja, die Auslegungssache..
... oder der Süden im Allgemeinen... *Riesenseufz* Dass jenseits des RHG
gar nicht geht, hat mir auch ein Herr vom Chemischen und
Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) in Sigmaringen klar gemacht. Scheint im
Norden anders zu sein (siehe Zeugenbräu).
AUSSERDEM: Nachdem ich mich damit auch "ein bisschen" auseinandergesetzt
habe, musste ich feststellen, dass die Hürden je nach Amt (und Personen?)
völlig unterschiedlich sind.
Zoll war bei mir überhaupt kein Problem. Die waren sehr zuvorkommend
und hilfsbereit. Steuerlager sei Unsinn bei kleinen Mengen. Es reiche aus,
wenn ich direkt im Anschluss versteuere.
ABER: Die Lebensmittelkontrolle (ehem. WKD) hat mich fast in den
Wahnsinn getrieben. Geplatzte Termine, andere Zuständigkeiten, kaum
brauchbare Info und die nur nach schleppender/zäher Kommunikation. Am Ende
habe ich mich an das CVUA Karlsruhe gewandt um handfeste Voraussetzungen
für Hygiene und Betriebsstätte zu bekommen. Das habe ich dann endlich auch
halbwegs in Form einer Broschüre des Brauerbundes "Gute Hygienepraxis und
HACCP": Leider finde ich die nicht im Internet, deshalb habe ich sie mal
EDIT: hier stand ein downloadlink, der gegen das Urheberrecht verstößt und
wurde von mir entfernt [Administrato].
Gewerbeamt ließ auch nicht mit sich reden. Jedes angemeldete Gewerbe
sei nachhaltig und werde in jedem Fall der Handwerkskammer (und Finanzamt,
etc) gemeldet
Handwerkskammer will auch in jedem Fall Geld (im ersten Jahr noch
nichts, aber Anmeldegebühren von 175 EUR) für die Eintragung in das
Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke. ts...
Weiter bin ich noch nicht auf diesem steinigen Weg. Vielleicht müssen wir
doch erst wieder in den Norden ziehen.
ein leicht frustrierter gillemann.
[Editiert am 24.11.2011 um 21:34 von tauroplu]
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Antwort 22 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 24.11.2011 um 21:32 |
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Hi, Gille,
muss leider den Spielverderber mimen, denn Dein filedownload ist illegal.
Man findet die Broschüre im Internet und zwar direkt auf der Webseite des
Brauerbundes:
http://www.brauer-bund.de/shop/fachliteratur.html
und kostet 26,75 Euro .
Ich habe den link entfernt...tut mir Leid.
Gruß
Michael
[Editiert am 24.11.2011 um 21:33 von tauroplu]
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
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Senior Member Beiträge: 160 Registriert: 31.10.2007 Status: Offline
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erstellt am: 24.11.2011 um 21:36 |
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uiuiui, danke für den Hinweis! Ist weg jetzt.
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Antwort 24 |
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