Posting Freak Beiträge: 2920 Registriert: 1.3.2003 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 31.3.2009 um 23:12 |
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Hallo liebe Hobbybrauergemeinschaft,
ich möchte mein "Problem" kurz vorstellen und hoffe auf Antworten, denn ich
bin überzeugt, dass dieses Problem schon einige Damen und Herren hier vor
mir hatten:
Also: Ich braue seit 1991 Bier und wenn man mal die ersten 10 Jahre als
Versuchsjahre wegrechnet, wo es Anfangs der 90er Jahre außer Vierka und
Hauer keine Biermaterialien- versendende - Drogerien gab, hat sich doch
einiges in der Szene getan.
Seit den letzten knapp 10 Jahren habe ich ein kleines Sudhaus mit 100 Liter
Ausschlag und braue gelegentlich - dem Zoll entsprechend - meine Biere, von
hell bis schwarz alles dabei.
Jetzt ist es so, dass ich mein Bier hauptsächlich "tausche" - und dabei
stellte sich nun die Frage: Was darf ein Hobbybrauer eigentlich im Rahmen
seines Hobbys wirklich "BAR-CASH" verdienen?
Also konkretes Beispiel: Auf einem Dorffest schenkt der Hobbybrauer sein
Bier aus und verlangt pro 0,5 l zum Beispiel 1,60 €. Darf er das?
Beispiel 2: Für spezielle Anlässe wird Bier bestellt. Darf der Hobbybrauer
sein Bier an andere Personen generell verkaufen?
Es gibt natürlich verschiedene Artikel, die den Weg vom Hobbybrauer zum
Kleingewerbe beschreiben. Ich muss aber sagen, dass dies für mich nicht in
Frage kommt. Zoll, Bescheinigung, Ämter, Anmeldungungen... FURCHTBAR!!!
Daher also die Frage: Was kann man als Hobbybrauer ohne Gewerbe bar cash
durch sein Hobby verdienen? Was ist erlaubt? Darf man überhaupt irgendetwas
daran verdienen.
So liebe Hobbyrauer, die auch weiterhin kein Bier verschenken wollen -
vielleicht können wir hier unser Wissen zusammenwerfen....
Würde mich über Antworten und sonstige Zuschriften freuen.
Beste Grüße und immer ein handbreit Würze über dem Brenner
Holger
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Posting Freak Beiträge: 1478 Registriert: 3.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 31.3.2009 um 23:32 |
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Hallo Holger,
Hier mal ein Zitat von der Zoll Website:
Zitat: | Haus- und Hobbybrauer
können in ihren Haushalten Bier bis zu einer Menge von zwei Hektolitern im
Kalenderjahr steuerfrei herstellen. Das Bier muss ausschließlich zum
eigenen Verbrauch bestimmt sein und darf nicht verkauft werden. Wird Bier
von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt, so
gilt es als in den Haushalten der Hausbrauer
hergestellt. |
Darf also gar nicht verkauft werden. Ob was dagegen einzuwenden ist, wenn
man auf einer Party ein Fässchen mitnimmt und dann zufällig ein bisschen
Geld aus rein freundschaftlichen Gründen geschenkt bekommt...?! ____________________ Viele Grüße
Dominic
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Antwort 1 |
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Posting Freak Beiträge: 880 Registriert: 8.7.2003 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.4.2009 um 03:59 |
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Hallo ZeroDome undHolger,
@ZeroDome:
der Passus, den Du zitiert hast, ist §3 Absatz 3. §3 hat die Überschrift:
Steuerbefreiung.
Hier geht es also nur darum, unter welchen Bedingungen der Hobbybrauer
steuerfrei brauen darf. Wenn er eine größere Menge als 200l/anno
braut und/oder die nicht in den eigenen Wänden verzehrt, fällt Biersteuer
an. Auch wenn Du nur eine Flasche selbstgebrautes zu Deinem Freund mit
nimmst - wird dann ja nicht in den eigene 4 Wänden getrunken - fällt
(thoretisch) Biersteuer an. Da müsste man den Zoll eigentlich mal nerven
und für alle Flaschen, die man nicht daheim trinkt, eine
Biersteuererklärung abgeben
@Holger
Wenn also das daheim gebraute Bier verkauft werden soll, musst Du lediglich
Steuern zahlen denke ich mal. Da gibt es auch Formulare dazu. Das ist die
Steuerrechtliche Geschichte.
Aber da gibt es sicher noch andere Hürden, von denen ich nicht beurteilen
kann, wie hoch die sind. Mir fällt da Lebensmittelrecht, Gewerbeaufsicht,
Innung, .. ein. Das hattest Du ja auch schon selber geschrieben.
Erst mal die Gegenfrage, warum solltest Du nicht einen gewissen Preis für
Dein Bier nehmen dürfen und diesen dann auch selbst bestimmen können? Ich
denke, wenn du das versteuerst, wird der Zoll zufrieden sein und der Rest
der Behörden na ja, ich würde einfach erst mal den Menschen vom Zoll
anrufen, wie dort so etwas normalerweise gehandhabt wird.
Um welche geschätzte Menge handelt es sich denn bei Dir?
Gruß Guido
[Editiert am 1.4.2009 um 04:07 von gschwar]
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Antwort 2 |
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Member Beiträge: 80 Registriert: 24.10.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.4.2009 um 06:18 |
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Das würde mich auch für die Schweiz interessieren. Weiss einer wo man sich
hier erkundigen kann?
____________________ Gruss Hermann
Keiner ist unnütz,
er kann immer noch als schlechtes Beispiel dienen.
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Antwort 3 |
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Posting Freak Beiträge: 1163 Registriert: 25.6.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.4.2009 um 06:39 |
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Antwort 4 |
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Senior Member Beiträge: 314 Registriert: 1.9.2004 Status: Offline
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erstellt am: 1.4.2009 um 07:00 |
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Holger du wirst defintiv, wie alle anderen die Ihr Bier verkaufen müssen
ein Gewerbe hier eine Brauerei anmelden müssen.Ist seit der Novellierung
der HWR auch kein Problem.du kannst ja mal hier nach den Bierbrüdern
Duszenowe suchen.die haben Ihren Werdegang beschrieben.Die immer wieder
angeführte Biersteuer ist DAS kleinste Problem, weil sie die minimalsten
Kosten verursacht.
____________________ Wer fremdgeht schont die eigene Frau
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Moderator Beiträge: 4024 Registriert: 7.4.2006 Status: Offline
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erstellt am: 1.4.2009 um 07:26 |
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Ich denke auch, dass man sich über die Steuer die wenigsten Gedabnken
machen muss: die muss man halt zahlen, sobald man etwas verkauft.
Aber als Brauer stellt man ein Lebensmittel her, und wenn man das in
Verkehr bringen will, muss man halt diverse Auflagen erfüllen. Alles sicher
machbar, aber sehr aufwändig und daher nur lohnend, wenn man auch
entsprechende Mengen produziert.
Gnadle und Hufpfleger können da sicher am besten Auskunft geben.
____________________ Gruß vom Berliner
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Antwort 6 |
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Junior Member Beiträge: 23 Registriert: 8.3.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.4.2009 um 08:11 |
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Hallo Holger,
in Deutschland ist die Situatuion so:
Bierbrauer ist ein Lehrberuf und darf daher nur mit einem entsprechenden
Befähigungsnachweis gewerblich ausgeübt werden.
Dazu gehört der gewerbliche Vertrieb von Bier.
Ein Tipp vielleicht: geh zu deiner zuständigen Industrie- und
Handwerkskammer und stell denen dein Anliegen vor. Der Befähigungsnachweis
ist Beurteilungssache und prinzipiell ist die IHK an Betriebsgründungen
interessiert. Vorteilhaft ist, wenn zu vielleicht eine technische
Berufsausbildung/Studium vorweisen kannst. Vorteilhaft dürfte dir
sicherlich auch deine lange Erfahrung im Brauen angerechnet werden.
Folgender Ablauf ist denkbar bzw. wurde mir von meiner IHK so
dargestellt:Wenn der zuständige Sachbearbeiter bei der IHK der Meinung ist,
dass du die Voraussetzungen mitbringst wird vermutlich eine Abprüfung der
Kenntnisse durch IHK durchgeführt (ggf. auch im benachbarten
Regierungsbezirk, wenn in deinem kein Brauwesen ausgebildet wird).
Es gibt aber noch eine Ausnahme: wenn du eine Gaststätte betreibst, darfst
du dort deine Gäste dort bewirten, zum Beispiel mit selbst zubereiteten
Speisen und auch mit selbst gebrautem Bier. Die Vorraussetzung zum Erwerb
einer Kneipenlizens kenne ich aber nicht.
Wie es in der Schweiz geregelt ist, weiß ich leider nicht. Ich würde hier
einmal versuchen, das Pendant zur hiersigen IHK konsultieren.
Gruß
Christian
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Antwort 7 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.4.2009 um 17:42 |
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Warum soll Biersteuer anfallen,
wenn man es nicht in den eigenen vier Wänden verzehrt? Im BierStG und der
BierStV heißt es nur, daß das Bier zu Hause hergestellt werden muß,
um von der Steuer befreit zu sein. Über den Ort des Verzehrs wird nichts
ausgesagt, also spielt er für die Biersteuer keine Rolle.
Das mit dem "eigenen Verbrauch" würde ich auch eher weit auslegen, denn
wenn das steuerfreie Bier nur durch die Kehle des Hobbybrauers selbst
fließen dürfte, müßte im Gesetz wohl eher sowas wie "zum persönlichen
Verbrauch" stehen.
So wie der Begriff "eigen" in anderen Gesetzen verwendet wird (z.B.
"Eigenverbrauch" im Bereich Buchhaltung und Steuern) dürfte auch das
Mitnehmen von eigenem Bier zu einer Party abgedeckt sein, zu der man selbst
eingeladen ist, so wie man auch einen Kuchen oder Salat mitbringt. Aber es
wäre mal interessant zu wissen, wie die Zollämter das sehen.
Aber um auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen: Verkaufen darf man
definitiv nur versteuertes Bier.
[Editiert am 1.4.2009 um 17:46 von rmax]
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Antwort 8 |
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Posting Freak Beiträge: 2920 Registriert: 1.3.2003 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.4.2009 um 22:02 |
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Besten Dank an alle, die hier bereits ihre Meinung
geäußert haben.
@winches:
Das habe ich noch nie gehört - mit der IHK.
Wie soll das genau funktionieren mit dem Test. Gesellenprüfung? Oder
praktisches Vorbrauen? Leider habe ich keine Gaststätte, daher fällt das
Ganze weg. Ansonsten stimme ich zu, dass andere dafür halt Jahre lernen
müssen.
@maelektro und alle
ich habe befürchtet, dass mir dieser Weg wohl so nicht erspart bleibt. Ich
muss aber sagen, dass egal was man für einen guten Brauerethos hat, als
Hobbybrauer nun mal sklavisch nur für sich brauen kann oder eben gleich ein
Kleingewerbe anmelden muss. Letzteres geht schon mal nicht, da ich Beamter
bin, gleichzeitig sind die Auflagen für Kleingewerbe so hoch, dass dieser
Schritt eben für meine Sudmenge ein finanzieller Witz wäre, da ich ca die
nächsten 20 Jahre in dem Betrieb wie jetzt weiterbrauen müsste, um die
anstehenden Kosten erst mal zu decken.
Trotzdem weiß auch jeder Hobbybrauer, dass eben das hausgebraute Bier gut
ankommt und man immer wieder drauf angesprochen wird, doch mal für einen
Geburtstag zu brauen oder den berühmten Satz: "HJast du denn nicht ein paar
Flaschen übrig, ich zahl sie ja auch" Als Hobbybrauer muss man dann entscheiden gibt man was oder
nicht. Jedenfalls ist es leider bei mir so, vielleicht haben andere
Hobbybrauer ja ein anderes System. Das Problem ist einfach, dass man bei
einer "schwarzen" Regelung und "Handel unter dem Tisch" schnell den
Überblick verliert und dann wird es bei Vater Staat richtig teuer, was ich
durchaus nicht einsehe.
Angeschwärzt und weitergequatscht wird eine solche Angelegenheit nämlich
schnell. Daher wäre es eben einfach schön, wenn man zwischen Hobbybrauer
und Gewerbe vielleicht noch einen Zwischenweg finden könnte Wäre schön, wobei ich glaube mir diese Hoffnung
langsam abschminken kann.
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Antwort 9 |
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Senior Member Beiträge: 168 Registriert: 2.3.2006 Status: Offline
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erstellt am: 1.4.2009 um 22:39 |
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Das ist nicht so. Siehe § 18 II HwO Anlage B Nr. 29
Lediglich, wenn man andere Leute ausbilden will, muß man das Handwerk
selbst gelernt haben.
Gruß ____________________ Ein reiner, frischer Gerstensaft gibt Herzensmut und Muskelkraft.
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Antwort 10 |
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Posting Freak Beiträge: 880 Registriert: 8.7.2003 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.4.2009 um 06:23 |
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@rmax,
ich hab mir den Wortlaut des Gesetzestextes auch noch mal angesehen und
würde Ihn mittlerweile auch so interpretieren, wie Du es getan hast.
Ich hatte nur anders lautende Infos vom Zoll bekommen.
Gruß Guido
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Antwort 11 |
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Gast
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erstellt am: 2.4.2009 um 09:25 |
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Zitat: | Warum soll Biersteuer
anfallen, wenn man es nicht in den eigenen vier Wänden verzehrt? Im BierStG
und der BierStV heißt es nur, daß das Bier zu Hause hergestellt werden muß,
um von der Steuer befreit zu sein. Über den Ort des Verzehrs wird nichts
ausgesagt, also spielt er für die Biersteuer keine
Rolle. |
Mir hat der Zoll letztes Jahr mitgeteilt,
dass ich Biersteuer zu entrichten habe, wenn ich bei einem Schaubrauen
Eigengebräu unentgeltlich
ausschenken möchte.
Grüße
Wolfgang
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Posting Freak Beiträge: 2947 Registriert: 15.11.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.4.2009 um 09:31 |
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Das ist dann ja auch eindeutig kein Eigenverbrauch mehr.
Gruß,
Alex ____________________ Home brewing
More control. Less risk.
If I had to explain you wouldn't understand.
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Antwort 13 |
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Junior Member Beiträge: 23 Registriert: 8.3.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.4.2009 um 10:38 |
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Hallo allerseits,
dereinst bin ich zur IHK (= Industrie- und Handelskammer) gegangen und habe
mich dort mündlich erkundigt.
Das ist schon einige Zeit her, aber ich versuche den Inhalt nochmal
sinngemäß, jedoch ohne Gewähr, wiederzugeben:
- Bier brauen darf jedermann soviel er will. Er muss das Brauvorhaben
lediglich bei der örtlichen Behörde anzeigen (unabhängig von der Menge). Ab
einer Menge von 200l ist für jeden weiteren Liter eine Biersteuer zu
entrichten (die übrigens der Stadt bzw. Gemeinde zu Gute kommt, nicht dem
Land oder gar dem Bund).
- Bier trinken und verschenken, z.B. auf privaten Partys, darf man auch
(obwohl es bei Schenkungen auch Grenzen für die Steurerfreiheit des
Geschenkwertes gibt).
- Bier verkaufen darf man für Bewirtungszwecke innerhalb (s)einer
Gaststätte, auch ohne Bauer-Ausbildung. (auch bei Besen-Wirtschaften gibt
es ähnliche Ausnahmen, die offenbar unter eine Art Bewirtungsrecht
fallen.)
- Wer jedoch Bier als Produkt vertreiben will, der baucht in seinem Betrieb
jemanden mit einem Befähigungsnachweis, z.B. einen Gesellenbrief als Bauer.
Man muss den Befähigungsnachweis nicht selbst haben, es reicht aus, wenn
man hierfür einen Angestellten hat.
- Verkauftes Bier unterliegt
dann wiederum der Mehrwertsteuer, je nach dem 7% oder 19%.
@ Ottonen: meines Wissens braucht man um Ausbilden zu dürfen den
Meisterbrief (hier reicht der Gesellenbrief nicht mehr).
Ich bin aber kein Jurist und möchte hier lediglich meine Erfahrungen mit
euch teilen.
Gruß
Christian
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Antwort 14 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.4.2009 um 11:28 |
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Zitat von winches, am 2.4.2009 um
10:38 | Bier trinken und verschenken, z.B. auf
privaten Partys, darf man auch (obwohl es bei Schenkungen auch Grenzen für
die Steurerfreiheit des Geschenkwertes
gibt). |
Diese Grenze beginnt bei 20000 Euro, wenn
Schenker und Beschenkter nicht verwandt sind, also keine Sorge, da kommt
man mit ein paar Flaschen oder Fäßchen Selbstgebrautem nicht so schnell
hin, zumal der Freibetrag jedem einzelnen Beschenkten zusteht.
Soweit ich
die derzeitige gesetzliche Regelung verstehe, ist eben das seit 2004 nicht
mehr der Fall. Den Befähigungsnachweis (i.d.R. Meisterbrief) braucht man
nur noch für die zulassungs pflichtigen Handerke, fürs Bierbrauen als
zulassungs freies Handwerk gibt es keine Voraussetzungen mehr.
[Editiert am 2.4.2009 um 11:34 von rmax]
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Antwort 15 |
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Senior Member Beiträge: 119 Registriert: 26.2.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.4.2009 um 15:17 |
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Zitat: | Ab einer Menge von 200l
ist für jeden weiteren Liter eine Biersteuer zu entrichten
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Hallo!
Das stimmt so nicht.
Werden mehr als 200 l gebraut, gehört man nicht mehr zur Kategorie
Hobbybrauer.
D.h. die gesamte Menge wird versteuert, vom ersten Liter an.
Ich bin nämlich auch davon ausgegangen, daß die ersten 200 l frei wären und
wollte 400 l beim Zoll angeben. Bin dann aber freundlich drauf hingewiesen
worden, ich sollte doch lieber max. 200 l brauen.
Dann hab ich eben nur 200 l letztes Jahr gebraut!
Markus ____________________ Kein Sud soll besser sein!
(Sprichwort unseres 1. hannoverschen Hobbybrauerstammtisches)
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Antwort 16 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.4.2009 um 15:59 |
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Das
Gessetz sagt nicht, "wer bis zu 200 Litern braut ist ein Hobbybrauer",
sondern "für Hobbybrauer sind bis zu 200 Liter steuerfrei". Damit ist aber
nicht gesagt, daß man über 200 Liter kein Hobbybrauer mehr ist, sondern nur
daß man dann Biersteuer zahlen muß, Hobby hin oder her.
Zitat: | Ich bin nämlich auch
davon ausgegangen, daß die ersten 200 l frei wären und wollte 400 l beim
Zoll angeben. |
OK, wenn Du 400 Liter auf einmal
anmeldest und braust, ist das vielleicht was anderes. Wer aber übers Jahr
verteilt mehr als 200 Liter zusammen bekommt, muß erst ab dem Sud
Biersteuer zahlen, bei dem die 200 Liter überschritten werden. So habe ich
zumindest die Mitteilung und die Anmeldevorlage verstanden, die mir das HZA
Nürnberg auf meine erste Anmeldung vor zwei Jahren zugeschickt hat. Ich
schaue aber gerne nochmal nach.
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Antwort 17 |
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Posting Freak Beiträge: 2920 Registriert: 1.3.2003 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.4.2009 um 22:17 |
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Hallo an alle "Leidensgenossen",
war in dieser Zeit nicht untätig und habe versucht so nebenbei mal ein paar
Recherchen mitzunehmen.
Also zum Einen habe ich recht "deutlich" gesagt bekommen, dass die
Zollämter schon sehr großzügig sind, dass sie es überhaupt zulassen, die
wertvolle Arbeitszeit mit unseren "Problemen" zu belasten.
Na gut, mag sein, aber dafür werden die Damen und
Herren nun mal bezahlt.
Was also der genervte zuständige Beamte/Angestellte versuchte mir
mitzuteilen, ist, dass es wohl einzig und alleine daran liegt, dass
Hobbybrauer wohl die Bestimmungen nicht richtig lesen oder deuten können.
Also: Hobbybrauer können prinzipiell brauen was sie wollen, aber die Mengen
und Stammwürzen müssen angemeldet sein, da sonst Steuerbetrug.
Korrekturen können nachträglich gemacht werden, da es ja auch großen
Brauereien mal passieren kann, dass sie einen ganzen Sud in den Bach kippen
müssen.
So, 200 Liter pro Jahr fallen unter die Steuerbefreiung wegen
"Nichtigkeit".
Ab dieser magischen Grenze - also ab 201 Liter sind dann alle Liter von 0
Liter bis x-Liter zu versteuern.
Jetzt kommt aber der UNterschied. Wenn man Bier für seinen Eigenverbrauch
braut, kommt der sogenannte vereinfachte Steuersatz zum Tragen, der
pauschal mal alles abdeckt vom Schankbier bis zum Doppelbock. Wer das Bier
auch für seine Party ausschenkt und damit öffentlich macht, zahlt den
richtigen Steuersatz, der nach Stammwürze etc abgerechnet wird.
Nach den Ausführungen hatte ich also ehrlich etwas Angst noch weiter in die
Materie einzudringen, da ich wirklich dachte, dass innerhalb der nächsten 5
Minuten ein VW-Bus der Zollbehörde vor meiner Tür steht und die Ledernacken
sich aus dem Hubschrauber auf meine Würzepfanne abseilen
Die Frage, die aber jetzt immer noch offen ist: Wenn ich schon für den
Ausschank außerhalb der eigenen Leber einen anderen Steuersatz zahlen muss,
ist dies dann auch der Freibrief für den Verkauf über Cash??
Bleibe weiter am Ball, es gibt noch andere Hauptzollämter.....
Werde weiter berichten.
PS: Heute kam schon wieder ein "Kollege" mit dem typischen Satz: "Ej, dein
Bier ist doch so gut, magst mir net so einen Kasten mit 6x1 Liter
verkaufen. So teuer kann doch des a net sei.
Gut Brau
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Antwort 18 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 3.4.2009 um 00:46 |
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Zitat von Holger-Pohl, am 2.4.2009 um
22:17 | Also zum Einen habe ich recht
"deutlich" gesagt bekommen, dass die Zollämter schon sehr großzügig sind,
dass sie es überhaupt zulassen, die wertvolle Arbeitszeit mit unseren
"Problemen" zu belasten. |
OK, dann ist alles
klar. Die zuständigen Mitarbeiter bei Deinem Hauptzollamt interessieren
sich nicht für das Thema und legen das Gesetz deshalb lieber zu streng aus,
als daß sie nachher Ärger bekomen.
Zitat: | Also: Hobbybrauer können
prinzipiell brauen was sie wollen, aber die Mengen und Stammwürzen müssen
angemeldet sein, da sonst Steuerbetrug. |
In der
Anmeldevorlage, die ich vom Hauptzollamt bekommen habe, wird nur nach
Datum, Ort und Menge gefragt, nicht nach der Stammwürze.
Zitat: | Ab dieser magischen
Grenze - also ab 201 Liter sind dann alle Liter von 0 Liter bis x-Liter zu
versteuern. |
Zitat aus dem Schreiben vom HZA
Nürnberg vom 28.3.2007:"Werden mehr als 200 l im Kalenderjahr hergestellt,
so ist nur das Bier, das die Menge von 200 l übersteigt, zu versteuern."
Ich denke, dieser Satz ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten.
Zitat: | Wenn man Bier für seinen
Eigenverbrauch braut, kommt der sogenannte vereinfachte Steuersatz zum
Tragen, der pauschal mal alles abdeckt vom Schankbier bis zum Doppelbock.
Wer das Bier auch für seine Party ausschenkt und damit öffentlich macht,
zahlt den richtigen Steuersatz, der nach Stammwürze etc abgerechnet
wird. |
Also ich kann mir beim besten Willen nicht
vorstellen, daß eine private Party dem öffentlichen Ausschank gleichgesetzt
wird und nur das, was durch mich selbst hindurchfließt als eigener
Verbrauch zählt.
Aber endgültig kann sowas leider immer nur ein Gericht klären, wenn Amt und
Bürger unterschiedlicher Ansicht über die Auslegung eines schwammigen
Begriffs sind und wegen den paar Euro gesparter Steuern wird sich eine
Klage wohl kaum lohnen.
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Antwort 19 |
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Senior Member Beiträge: 168 Registriert: 2.3.2006 Status: Offline
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erstellt am: 3.4.2009 um 06:49 |
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hier mal ein paar Normen aus der Biersteuerverordnung:
§ 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich
zum eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer
bis zu einer Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das von
Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird,
gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den
Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die
Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das
Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
____________________ Ein reiner, frischer Gerstensaft gibt Herzensmut und Muskelkraft.
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Antwort 20 |
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Moderator Beiträge: 4922 Registriert: 5.4.2005 Status: Offline
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erstellt am: 3.4.2009 um 07:14 |
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...das mit der Stammwürze machen die HZA wohl unterschiedlich (was
eigentlich nicht?).
Anfang letzten Jahres bekam ich einen Anmeldevordruck vom HZA Schweinfurt,
wo auch die Stammwürze und sogar die Uhrzeit des Einmaischens eingetragen
werden können.
...vielleicht, damit sich die Beamten frühzeitig auf ein Bierchen beim
Hobbybrauer einfinden können?
Seitdem haben meine Biere erstaunlicherweise immer 12°P, weiß auch nicht
warum...
Abt. Amtsschimmel: mal "16 Cent Kaffeesteuer" bei der Datenkrake eingeben
und sich zurücklehnen!
Uwe ____________________
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Antwort 21 |
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Senior Member Beiträge: 119 Registriert: 26.2.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 3.4.2009 um 18:38 |
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Hallo!
Ich tippe jetzt mal den Text ab, so wie er mir zugesand wurde vom Zoll
Lüneburg, Zitat vom 02.02.2009:
"Sehr geehrter Herr XXX,
ich habe zur Kenntnis genommen, dass Sie beabsichtigen Bier zu brauen.
Zu ihrer Information weise ich darauf hin, dass Bier nur bis zu einer Menge
von 2 Hektolitern (200 Liter) im Kalenderjahr von der Biersteuer befreit
ist, wenn es von sogenannten Haus- und Hobbybrauern ausschließlich zum
eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird (§ 2
Biersteuer-Durchführungsverordnung).
Wenn Sie beabsichtigen mehr zu brauen, gelten Sie nicht mehr als
Hobbybrauer und somit ist die gesamte gebraute Biermenge zu versteuern.
Ich empfehle Ihnen daher die gebraute Biermenge auf maximal 200 Liter pro
Kalenderjahr zu begrenzen.
Ich weise darauf hin, dass Sie als Hobbybrauer der Steueraufsicht
unterliegen und mir daher jede Änderung der bestehenden Verhältnisse
anzuzeigen haben.
Dieses Schreiben haben Sie sorgfältig aufzubewahren und den Beamten der
Steueraufsicht bei Bedarf stets zugänglich zu halten.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
XXX"
[Editiert am 3.4.2009 um 18:39 von selecter]
____________________ Kein Sud soll besser sein!
(Sprichwort unseres 1. hannoverschen Hobbybrauerstammtisches)
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Antwort 22 |
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Gast
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erstellt am: 3.4.2009 um 18:58 |
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Zitat: | Wenn Sie beabsichtigen
mehr zu brauen, gelten Sie nicht mehr als Hobbybrauer und somit ist die
gesamte gebraute Biermenge zu versteuern. |
Kommt
mir vor wie ein Aprilscherz. So etwas habe ich ja noch nie gehört. Das ist
ja eine ganz neue Interpretation des Biersteuergesetzes für Hobbybrauer.
200 Liter sind zwar frei, aber wenn ich 201 Liter braue, dann zahle ich für
201 Liter Steuern. Das ist ja wirklich der Gipfel der Juristenlogik.
Grüße
Wolfgang
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Senior Member Beiträge: 119 Registriert: 26.2.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 3.4.2009 um 19:04 |
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Hallo Steinbrauer,
ich finds auch sehr eigenartig, aber so stehts hier! Wirklich!
Deswegen bin ich ja davon ab 400 l zu brauen. ____________________ Kein Sud soll besser sein!
(Sprichwort unseres 1. hannoverschen Hobbybrauerstammtisches)
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Antwort 24 |
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