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Autor: Betreff: Hobbybrauer will Bier verkaufen, ohne Gewerbe??
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Holger-Pohl
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red_folder.gif erstellt am: 31.3.2009 um 23:12  
:D Hallo liebe Hobbybrauergemeinschaft,
ich möchte mein "Problem" kurz vorstellen und hoffe auf Antworten, denn ich bin überzeugt, dass dieses Problem schon einige Damen und Herren hier vor mir hatten:

Also: Ich braue seit 1991 Bier und wenn man mal die ersten 10 Jahre als Versuchsjahre wegrechnet, wo es Anfangs der 90er Jahre außer Vierka und Hauer keine Biermaterialien- versendende - Drogerien gab, hat sich doch einiges in der Szene getan.

Seit den letzten knapp 10 Jahren habe ich ein kleines Sudhaus mit 100 Liter Ausschlag und braue gelegentlich - dem Zoll entsprechend - meine Biere, von hell bis schwarz alles dabei.

Jetzt ist es so, dass ich mein Bier hauptsächlich "tausche" - und dabei stellte sich nun die Frage: Was darf ein Hobbybrauer eigentlich im Rahmen seines Hobbys wirklich "BAR-CASH" verdienen?

Also konkretes Beispiel: Auf einem Dorffest schenkt der Hobbybrauer sein Bier aus und verlangt pro 0,5 l zum Beispiel 1,60 €. Darf er das?

Beispiel 2: Für spezielle Anlässe wird Bier bestellt. Darf der Hobbybrauer sein Bier an andere Personen generell verkaufen?

Es gibt natürlich verschiedene Artikel, die den Weg vom Hobbybrauer zum Kleingewerbe beschreiben. Ich muss aber sagen, dass dies für mich nicht in Frage kommt. Zoll, Bescheinigung, Ämter, Anmeldungungen... FURCHTBAR!!!

Daher also die Frage: Was kann man als Hobbybrauer ohne Gewerbe bar cash durch sein Hobby verdienen? Was ist erlaubt? Darf man überhaupt irgendetwas daran verdienen.

So liebe Hobbyrauer, die auch weiterhin kein Bier verschenken wollen - vielleicht können wir hier unser Wissen zusammenwerfen....

Würde mich über Antworten und sonstige Zuschriften freuen.

Beste Grüße und immer ein handbreit Würze über dem Brenner

Holger ;) ;) ;)
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ZeroDome
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red_folder.gif erstellt am: 31.3.2009 um 23:32  
Hallo Holger,

Hier mal ein Zitat von der Zoll Website:

Zitat:
Haus- und Hobbybrauer können in ihren Haushalten Bier bis zu einer Menge von zwei Hektolitern im Kalenderjahr steuerfrei herstellen. Das Bier muss ausschließlich zum eigenen Verbrauch bestimmt sein und darf nicht verkauft werden. Wird Bier von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt, so gilt es als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.


Darf also gar nicht verkauft werden. Ob was dagegen einzuwenden ist, wenn man auf einer Party ein Fässchen mitnimmt und dann zufällig ein bisschen Geld aus rein freundschaftlichen Gründen geschenkt bekommt...?!


____________________
Viele Grüße
Dominic
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gschwar
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red_folder.gif erstellt am: 1.4.2009 um 03:59  
Hallo ZeroDome undHolger,

@ZeroDome:
der Passus, den Du zitiert hast, ist §3 Absatz 3. §3 hat die Überschrift: Steuerbefreiung.
Hier geht es also nur darum, unter welchen Bedingungen der Hobbybrauer steuerfrei brauen darf. Wenn er eine größere Menge als 200l/anno braut und/oder die nicht in den eigenen Wänden verzehrt, fällt Biersteuer an. Auch wenn Du nur eine Flasche selbstgebrautes zu Deinem Freund mit nimmst - wird dann ja nicht in den eigene 4 Wänden getrunken - fällt (thoretisch) Biersteuer an. Da müsste man den Zoll eigentlich mal nerven und für alle Flaschen, die man nicht daheim trinkt, eine Biersteuererklärung abgeben :D

@Holger
Wenn also das daheim gebraute Bier verkauft werden soll, musst Du lediglich Steuern zahlen denke ich mal. Da gibt es auch Formulare dazu. Das ist die Steuerrechtliche Geschichte.

Aber da gibt es sicher noch andere Hürden, von denen ich nicht beurteilen kann, wie hoch die sind. Mir fällt da Lebensmittelrecht, Gewerbeaufsicht, Innung, .. ein. Das hattest Du ja auch schon selber geschrieben. :puzz:

Erst mal die Gegenfrage, warum solltest Du nicht einen gewissen Preis für Dein Bier nehmen dürfen und diesen dann auch selbst bestimmen können? Ich denke, wenn du das versteuerst, wird der Zoll zufrieden sein und der Rest der Behörden na ja, ich würde einfach erst mal den Menschen vom Zoll anrufen, wie dort so etwas normalerweise gehandhabt wird.

Um welche geschätzte Menge handelt es sich denn bei Dir?

Gruß Guido


[Editiert am 1.4.2009 um 04:07 von gschwar]
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cptdarkside
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red_folder.gif erstellt am: 1.4.2009 um 06:18  
Das würde mich auch für die Schweiz interessieren. Weiss einer wo man sich hier erkundigen kann?


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Gruss Hermann


Keiner ist unnütz,
er kann immer noch als schlechtes Beispiel dienen.
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vade
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Registriert: 25.6.2007
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red_folder.gif erstellt am: 1.4.2009 um 06:39  
@cptdarkside
eidgenössische zollverwaltung, biersteuer, merkblatt zur biersteuer, biersteuermengenstaffel,
ansprechpartner auf der eidgenössischen steuerverwaltung
    Steuersätze je Hektoliter

    • Leichtbier (bis 10,0 Grad Plato) Fr. 16.88

    • Normal- und Spezialbier (von 10,1 bis 14 Grad Plato) Fr. 25.32

    • Starkbier (ab 14,1 Grad Plato) Fr. 33.76

edit sagt noch: ich kann dir sonst die adresse eines kollegen vermitteln der sein bier verkauft.


[Editiert am 1.4.2009 um 06:47 von vade]



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Gruss aus der Schweiz, Dave aka Vade

meine 50l Anlage Biersektenmitglied 697 Schweizer Brauereien
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maelektro
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red_folder.gif erstellt am: 1.4.2009 um 07:00  
Holger du wirst defintiv, wie alle anderen die Ihr Bier verkaufen müssen ein Gewerbe hier eine Brauerei anmelden müssen.Ist seit der Novellierung der HWR auch kein Problem.du kannst ja mal hier nach den Bierbrüdern Duszenowe suchen.die haben Ihren Werdegang beschrieben.Die immer wieder angeführte Biersteuer ist DAS kleinste Problem, weil sie die minimalsten Kosten verursacht.


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Wer fremdgeht schont die eigene Frau
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Berliner
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red_folder.gif erstellt am: 1.4.2009 um 07:26  
Ich denke auch, dass man sich über die Steuer die wenigsten Gedabnken machen muss: die muss man halt zahlen, sobald man etwas verkauft.
Aber als Brauer stellt man ein Lebensmittel her, und wenn man das in Verkehr bringen will, muss man halt diverse Auflagen erfüllen. Alles sicher machbar, aber sehr aufwändig und daher nur lohnend, wenn man auch entsprechende Mengen produziert.
Gnadle und Hufpfleger können da sicher am besten Auskunft geben.


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Gruß vom Berliner
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red_folder.gif erstellt am: 1.4.2009 um 08:11  
Hallo Holger,
in Deutschland ist die Situatuion so:

Bierbrauer ist ein Lehrberuf und darf daher nur mit einem entsprechenden Befähigungsnachweis gewerblich ausgeübt werden.
Dazu gehört der gewerbliche Vertrieb von Bier.
Ein Tipp vielleicht: geh zu deiner zuständigen Industrie- und Handwerkskammer und stell denen dein Anliegen vor. Der Befähigungsnachweis ist Beurteilungssache und prinzipiell ist die IHK an Betriebsgründungen interessiert. Vorteilhaft ist, wenn zu vielleicht eine technische Berufsausbildung/Studium vorweisen kannst. Vorteilhaft dürfte dir sicherlich auch deine lange Erfahrung im Brauen angerechnet werden.
Folgender Ablauf ist denkbar bzw. wurde mir von meiner IHK so dargestellt:Wenn der zuständige Sachbearbeiter bei der IHK der Meinung ist, dass du die Voraussetzungen mitbringst wird vermutlich eine Abprüfung der Kenntnisse durch IHK durchgeführt (ggf. auch im benachbarten Regierungsbezirk, wenn in deinem kein Brauwesen ausgebildet wird).

Es gibt aber noch eine Ausnahme: wenn du eine Gaststätte betreibst, darfst du dort deine Gäste dort bewirten, zum Beispiel mit selbst zubereiteten Speisen und auch mit selbst gebrautem Bier. Die Vorraussetzung zum Erwerb einer Kneipenlizens kenne ich aber nicht.

Wie es in der Schweiz geregelt ist, weiß ich leider nicht. Ich würde hier einmal versuchen, das Pendant zur hiersigen IHK konsultieren.

Gruß
Christian
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rmax
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red_folder.gif erstellt am: 1.4.2009 um 17:42  

Zitat von gschwar, am 1.4.2009 um 03:59
Wenn er eine größere Menge als 200l/anno braut und/oder die nicht in den eigenen Wänden verzehrt, fällt Biersteuer an.

Warum soll Biersteuer anfallen, wenn man es nicht in den eigenen vier Wänden verzehrt? Im BierStG und der BierStV heißt es nur, daß das Bier zu Hause hergestellt werden muß, um von der Steuer befreit zu sein. Über den Ort des Verzehrs wird nichts ausgesagt, also spielt er für die Biersteuer keine Rolle.

Das mit dem "eigenen Verbrauch" würde ich auch eher weit auslegen, denn wenn das steuerfreie Bier nur durch die Kehle des Hobbybrauers selbst fließen dürfte, müßte im Gesetz wohl eher sowas wie "zum persönlichen Verbrauch" stehen.

So wie der Begriff "eigen" in anderen Gesetzen verwendet wird (z.B. "Eigenverbrauch" im Bereich Buchhaltung und Steuern) dürfte auch das Mitnehmen von eigenem Bier zu einer Party abgedeckt sein, zu der man selbst eingeladen ist, so wie man auch einen Kuchen oder Salat mitbringt. Aber es wäre mal interessant zu wissen, wie die Zollämter das sehen.

Aber um auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen: Verkaufen darf man definitiv nur versteuertes Bier.


[Editiert am 1.4.2009 um 17:46 von rmax]
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Holger-Pohl
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red_folder.gif erstellt am: 1.4.2009 um 22:02  
:) Besten Dank an alle, die hier bereits ihre Meinung geäußert haben.

@winches:

Das habe ich noch nie gehört - mit der IHK. :o Wie soll das genau funktionieren mit dem Test. Gesellenprüfung? Oder praktisches Vorbrauen? Leider habe ich keine Gaststätte, daher fällt das Ganze weg. Ansonsten stimme ich zu, dass andere dafür halt Jahre lernen müssen.

@maelektro und alle

ich habe befürchtet, dass mir dieser Weg wohl so nicht erspart bleibt. Ich muss aber sagen, dass egal was man für einen guten Brauerethos hat, als Hobbybrauer nun mal sklavisch nur für sich brauen kann oder eben gleich ein Kleingewerbe anmelden muss. Letzteres geht schon mal nicht, da ich Beamter bin, gleichzeitig sind die Auflagen für Kleingewerbe so hoch, dass dieser Schritt eben für meine Sudmenge ein finanzieller Witz wäre, da ich ca die nächsten 20 Jahre in dem Betrieb wie jetzt weiterbrauen müsste, um die anstehenden Kosten erst mal zu decken. :mad:

Trotzdem weiß auch jeder Hobbybrauer, dass eben das hausgebraute Bier gut ankommt und man immer wieder drauf angesprochen wird, doch mal für einen Geburtstag zu brauen oder den berühmten Satz: "HJast du denn nicht ein paar Flaschen übrig, ich zahl sie ja auch" Als Hobbybrauer :thumbdown: muss man dann entscheiden gibt man was oder nicht. Jedenfalls ist es leider bei mir so, vielleicht haben andere Hobbybrauer ja ein anderes System. Das Problem ist einfach, dass man bei einer "schwarzen" Regelung und "Handel unter dem Tisch" schnell den Überblick verliert und dann wird es bei Vater Staat richtig teuer, was ich durchaus nicht einsehe.
Angeschwärzt und weitergequatscht wird eine solche Angelegenheit nämlich schnell. Daher wäre es eben einfach schön, wenn man zwischen Hobbybrauer und Gewerbe vielleicht noch einen Zwischenweg finden könnte :redhead: Wäre schön, wobei ich glaube mir diese Hoffnung langsam abschminken kann.
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Ottonen
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red_folder.gif erstellt am: 1.4.2009 um 22:39  

Zitat von winches, am 1.4.2009 um 08:11

Bierbrauer ist ein Lehrberuf und darf daher nur mit einem entsprechenden Befähigungsnachweis gewerblich ausgeübt werden.


Das ist nicht so. Siehe § 18 II HwO Anlage B Nr. 29

Lediglich, wenn man andere Leute ausbilden will, muß man das Handwerk selbst gelernt haben.

Gruß


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gschwar
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red_folder.gif erstellt am: 2.4.2009 um 06:23  
@rmax,

ich hab mir den Wortlaut des Gesetzestextes auch noch mal angesehen und würde Ihn mittlerweile auch so interpretieren, wie Du es getan hast. :thumbup:

Ich hatte nur anders lautende Infos vom Zoll bekommen.

Gruß Guido
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Gast

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red_folder.gif erstellt am: 2.4.2009 um 09:25  

Zitat:
Warum soll Biersteuer anfallen, wenn man es nicht in den eigenen vier Wänden verzehrt? Im BierStG und der BierStV heißt es nur, daß das Bier zu Hause hergestellt werden muß, um von der Steuer befreit zu sein. Über den Ort des Verzehrs wird nichts ausgesagt, also spielt er für die Biersteuer keine Rolle.

Mir hat der Zoll letztes Jahr mitgeteilt, dass ich Biersteuer zu entrichten habe, wenn ich bei einem Schaubrauen Eigengebräu unentgeltlich ausschenken möchte.

Grüße
Wolfgang
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alexbrand
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red_folder.gif erstellt am: 2.4.2009 um 09:31  

Zitat von Steinbrauer, am 2.4.2009 um 09:25
Mir hat der Zoll letztes Jahr mitgeteilt, dass ich Biersteuer zu entrichten habe, wenn ich bei einem Schaubrauen Eigengebräu unentgeltlich ausschenken möchte.


Das ist dann ja auch eindeutig kein Eigenverbrauch mehr.

Gruß,

Alex


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red_folder.gif erstellt am: 2.4.2009 um 10:38  
Hallo allerseits,
dereinst bin ich zur IHK (= Industrie- und Handelskammer) gegangen und habe mich dort mündlich erkundigt.
Das ist schon einige Zeit her, aber ich versuche den Inhalt nochmal sinngemäß, jedoch ohne Gewähr, wiederzugeben:

- Bier brauen darf jedermann soviel er will. Er muss das Brauvorhaben lediglich bei der örtlichen Behörde anzeigen (unabhängig von der Menge). Ab einer Menge von 200l ist für jeden weiteren Liter eine Biersteuer zu entrichten (die übrigens der Stadt bzw. Gemeinde zu Gute kommt, nicht dem Land oder gar dem Bund).
- Bier trinken und verschenken, z.B. auf privaten Partys, darf man auch (obwohl es bei Schenkungen auch Grenzen für die Steurerfreiheit des Geschenkwertes gibt).
- Bier verkaufen darf man für Bewirtungszwecke innerhalb (s)einer Gaststätte, auch ohne Bauer-Ausbildung. (auch bei Besen-Wirtschaften gibt es ähnliche Ausnahmen, die offenbar unter eine Art Bewirtungsrecht fallen.)
- Wer jedoch Bier als Produkt vertreiben will, der baucht in seinem Betrieb jemanden mit einem Befähigungsnachweis, z.B. einen Gesellenbrief als Bauer. Man muss den Befähigungsnachweis nicht selbst haben, es reicht aus, wenn man hierfür einen Angestellten hat.
- Verkauftes Bier unterliegt dann wiederum der Mehrwertsteuer, je nach dem 7% oder 19%.

@ Ottonen: meines Wissens braucht man um Ausbilden zu dürfen den Meisterbrief (hier reicht der Gesellenbrief nicht mehr).

Ich bin aber kein Jurist und möchte hier lediglich meine Erfahrungen mit euch teilen.

Gruß
Christian
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rmax
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red_folder.gif erstellt am: 2.4.2009 um 11:28  

Zitat von winches, am 2.4.2009 um 10:38
Bier trinken und verschenken, z.B. auf privaten Partys, darf man auch (obwohl es bei Schenkungen auch Grenzen für die Steurerfreiheit des Geschenkwertes gibt).

Diese Grenze beginnt bei 20000 Euro, wenn Schenker und Beschenkter nicht verwandt sind, also keine Sorge, da kommt man mit ein paar Flaschen oder Fäßchen Selbstgebrautem nicht so schnell hin, zumal der Freibetrag jedem einzelnen Beschenkten zusteht.

Zitat von winches, am 2.4.2009 um 10:38
Wer jedoch Bier als Produkt vertreiben will, der baucht in seinem Betrieb jemanden mit einem Befähigungsnachweis, z.B. einen Gesellenbrief als Bauer.

Soweit ich die derzeitige gesetzliche Regelung verstehe, ist eben das seit 2004 nicht mehr der Fall. Den Befähigungsnachweis (i.d.R. Meisterbrief) braucht man nur noch für die zulassungspflichtigen Handerke, fürs Bierbrauen als zulassungsfreies Handwerk gibt es keine Voraussetzungen mehr.


[Editiert am 2.4.2009 um 11:34 von rmax]
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red_folder.gif erstellt am: 2.4.2009 um 15:17  

Zitat:
Ab einer Menge von 200l ist für jeden weiteren Liter eine Biersteuer zu entrichten

Hallo!
Das stimmt so nicht.
Werden mehr als 200 l gebraut, gehört man nicht mehr zur Kategorie Hobbybrauer.
D.h. die gesamte Menge wird versteuert, vom ersten Liter an. :puzz:

Ich bin nämlich auch davon ausgegangen, daß die ersten 200 l frei wären und wollte 400 l beim Zoll angeben. Bin dann aber freundlich drauf hingewiesen worden, ich sollte doch lieber max. 200 l brauen.
Dann hab ich eben nur 200 l letztes Jahr gebraut! :D

Markus


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Kein Sud soll besser sein!
(Sprichwort unseres 1. hannoverschen Hobbybrauerstammtisches)
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rmax
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red_folder.gif erstellt am: 2.4.2009 um 15:59  

Zitat von selecter, am 2.4.2009 um 15:17
Werden mehr als 200 l gebraut, gehört man nicht mehr zur Kategorie Hobbybrauer.

Das Gessetz sagt nicht, "wer bis zu 200 Litern braut ist ein Hobbybrauer", sondern "für Hobbybrauer sind bis zu 200 Liter steuerfrei". Damit ist aber nicht gesagt, daß man über 200 Liter kein Hobbybrauer mehr ist, sondern nur daß man dann Biersteuer zahlen muß, Hobby hin oder her.

Zitat:
Ich bin nämlich auch davon ausgegangen, daß die ersten 200 l frei wären und wollte 400 l beim Zoll angeben.

OK, wenn Du 400 Liter auf einmal anmeldest und braust, ist das vielleicht was anderes. Wer aber übers Jahr verteilt mehr als 200 Liter zusammen bekommt, muß erst ab dem Sud Biersteuer zahlen, bei dem die 200 Liter überschritten werden. So habe ich zumindest die Mitteilung und die Anmeldevorlage verstanden, die mir das HZA Nürnberg auf meine erste Anmeldung vor zwei Jahren zugeschickt hat. Ich schaue aber gerne nochmal nach.
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Holger-Pohl
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red_folder.gif erstellt am: 2.4.2009 um 22:17  
:mad: Hallo an alle "Leidensgenossen",

war in dieser Zeit nicht untätig und habe versucht so nebenbei mal ein paar Recherchen mitzunehmen.

Also zum Einen habe ich recht "deutlich" gesagt bekommen, dass die Zollämter schon sehr großzügig sind, dass sie es überhaupt zulassen, die wertvolle Arbeitszeit mit unseren "Problemen" zu belasten.

:exclam: Na gut, mag sein, aber dafür werden die Damen und Herren nun mal bezahlt.

Was also der genervte zuständige Beamte/Angestellte versuchte mir mitzuteilen, ist, dass es wohl einzig und alleine daran liegt, dass Hobbybrauer wohl die Bestimmungen nicht richtig lesen oder deuten können.

Also: Hobbybrauer können prinzipiell brauen was sie wollen, aber die Mengen und Stammwürzen müssen angemeldet sein, da sonst Steuerbetrug.
Korrekturen können nachträglich gemacht werden, da es ja auch großen Brauereien mal passieren kann, dass sie einen ganzen Sud in den Bach kippen müssen. :thumbdown:

So, 200 Liter pro Jahr fallen unter die Steuerbefreiung wegen "Nichtigkeit".

Ab dieser magischen Grenze - also ab 201 Liter sind dann alle Liter von 0 Liter bis x-Liter zu versteuern.

Jetzt kommt aber der UNterschied. Wenn man Bier für seinen Eigenverbrauch braut, kommt der sogenannte vereinfachte Steuersatz zum Tragen, der pauschal mal alles abdeckt vom Schankbier bis zum Doppelbock. Wer das Bier auch für seine Party ausschenkt und damit öffentlich macht, zahlt den richtigen Steuersatz, der nach Stammwürze etc abgerechnet wird.

Nach den Ausführungen hatte ich also ehrlich etwas Angst noch weiter in die Materie einzudringen, da ich wirklich dachte, dass innerhalb der nächsten 5 Minuten ein VW-Bus der Zollbehörde vor meiner Tür steht und die Ledernacken sich aus dem Hubschrauber auf meine Würzepfanne abseilen :o :o

Die Frage, die aber jetzt immer noch offen ist: Wenn ich schon für den Ausschank außerhalb der eigenen Leber einen anderen Steuersatz zahlen muss, ist dies dann auch der Freibrief für den Verkauf über Cash?? :question: :question:

Bleibe weiter am Ball, es gibt noch andere Hauptzollämter..... :D

Werde weiter berichten.

PS: Heute kam schon wieder ein "Kollege" mit dem typischen Satz: "Ej, dein Bier ist doch so gut, magst mir net so einen Kasten mit 6x1 Liter verkaufen. So teuer kann doch des a net sei. :mad: :mad: :mad:

Gut Brau
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rmax
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red_folder.gif erstellt am: 3.4.2009 um 00:46  

Zitat von Holger-Pohl, am 2.4.2009 um 22:17
Also zum Einen habe ich recht "deutlich" gesagt bekommen, dass die Zollämter schon sehr großzügig sind, dass sie es überhaupt zulassen, die wertvolle Arbeitszeit mit unseren "Problemen" zu belasten.

OK, dann ist alles klar. Die zuständigen Mitarbeiter bei Deinem Hauptzollamt interessieren sich nicht für das Thema und legen das Gesetz deshalb lieber zu streng aus, als daß sie nachher Ärger bekomen.

Zitat:
Also: Hobbybrauer können prinzipiell brauen was sie wollen, aber die Mengen und Stammwürzen müssen angemeldet sein, da sonst Steuerbetrug.

In der Anmeldevorlage, die ich vom Hauptzollamt bekommen habe, wird nur nach Datum, Ort und Menge gefragt, nicht nach der Stammwürze.

Zitat:
Ab dieser magischen Grenze - also ab 201 Liter sind dann alle Liter von 0 Liter bis x-Liter zu versteuern.

Zitat aus dem Schreiben vom HZA Nürnberg vom 28.3.2007:"Werden mehr als 200 l im Kalenderjahr hergestellt, so ist nur das Bier, das die Menge von 200 l übersteigt, zu versteuern." Ich denke, dieser Satz ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten. ;)

Zitat:
Wenn man Bier für seinen Eigenverbrauch braut, kommt der sogenannte vereinfachte Steuersatz zum Tragen, der pauschal mal alles abdeckt vom Schankbier bis zum Doppelbock. Wer das Bier auch für seine Party ausschenkt und damit öffentlich macht, zahlt den richtigen Steuersatz, der nach Stammwürze etc abgerechnet wird.

Also ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß eine private Party dem öffentlichen Ausschank gleichgesetzt wird und nur das, was durch mich selbst hindurchfließt als eigener Verbrauch zählt.

Aber endgültig kann sowas leider immer nur ein Gericht klären, wenn Amt und Bürger unterschiedlicher Ansicht über die Auslegung eines schwammigen Begriffs sind und wegen den paar Euro gesparter Steuern wird sich eine Klage wohl kaum lohnen. :(
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Ottonen
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red_folder.gif erstellt am: 3.4.2009 um 06:49  
hier mal ein paar Normen aus der Biersteuerverordnung:

§ 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer

(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.


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Uwe12
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red_folder.gif erstellt am: 3.4.2009 um 07:14  
...das mit der Stammwürze machen die HZA wohl unterschiedlich (was eigentlich nicht?).
Anfang letzten Jahres bekam ich einen Anmeldevordruck vom HZA Schweinfurt, wo auch die Stammwürze und sogar die Uhrzeit des Einmaischens eingetragen werden können.
...vielleicht, damit sich die Beamten frühzeitig auf ein Bierchen beim Hobbybrauer einfinden können? ;)
Seitdem haben meine Biere erstaunlicherweise immer 12°P, weiß auch nicht warum...

Abt. Amtsschimmel: mal "16 Cent Kaffeesteuer" bei der Datenkrake eingeben und sich zurücklehnen! :)

Uwe


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red_folder.gif erstellt am: 3.4.2009 um 18:38  
Hallo!

Ich tippe jetzt mal den Text ab, so wie er mir zugesand wurde vom Zoll Lüneburg, Zitat vom 02.02.2009:

"Sehr geehrter Herr XXX,

ich habe zur Kenntnis genommen, dass Sie beabsichtigen Bier zu brauen.
Zu ihrer Information weise ich darauf hin, dass Bier nur bis zu einer Menge von 2 Hektolitern (200 Liter) im Kalenderjahr von der Biersteuer befreit ist, wenn es von sogenannten Haus- und Hobbybrauern ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird (§ 2 Biersteuer-Durchführungsverordnung).
Wenn Sie beabsichtigen mehr zu brauen, gelten Sie nicht mehr als Hobbybrauer und somit ist die gesamte gebraute Biermenge zu versteuern.
Ich empfehle Ihnen daher die gebraute Biermenge auf maximal 200 Liter pro Kalenderjahr zu begrenzen.

Ich weise darauf hin, dass Sie als Hobbybrauer der Steueraufsicht unterliegen und mir daher jede Änderung der bestehenden Verhältnisse anzuzeigen haben.

Dieses Schreiben haben Sie sorgfältig aufzubewahren und den Beamten der Steueraufsicht bei Bedarf stets zugänglich zu halten.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag

XXX"


[Editiert am 3.4.2009 um 18:39 von selecter]



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Kein Sud soll besser sein!
(Sprichwort unseres 1. hannoverschen Hobbybrauerstammtisches)
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Gast

Gast
red_folder.gif erstellt am: 3.4.2009 um 18:58  

Zitat:
Wenn Sie beabsichtigen mehr zu brauen, gelten Sie nicht mehr als Hobbybrauer und somit ist die gesamte gebraute Biermenge zu versteuern.

Kommt mir vor wie ein Aprilscherz. So etwas habe ich ja noch nie gehört. Das ist ja eine ganz neue Interpretation des Biersteuergesetzes für Hobbybrauer.
200 Liter sind zwar frei, aber wenn ich 201 Liter braue, dann zahle ich für 201 Liter Steuern. Das ist ja wirklich der Gipfel der Juristenlogik.

Grüße
Wolfgang
Antwort 23
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red_folder.gif erstellt am: 3.4.2009 um 19:04  
Hallo Steinbrauer,

ich finds auch sehr eigenartig, aber so stehts hier! Wirklich!
Deswegen bin ich ja davon ab 400 l zu brauen. ;)


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Kein Sud soll besser sein!
(Sprichwort unseres 1. hannoverschen Hobbybrauerstammtisches)
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