Moderator Beiträge: 9432 Registriert: 12.11.2008 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 29.8.2011 um 14:30 |
|
|
Mein Zoll sagt folgendes:
Zitat: | Wenn Sie in einem
anderen Haushalt Bier herstellen, gibt es zwei
Möglichkeiten:
- Sie treten als Hersteller auf, dann ist das Bier zu versteuern.
- Der Vertreter des anderen Haushalts tritt als Haus- und Hobbybrauer
auf;
dann hat er mir die Anzeige vorab abzugeben.
|
Zitat: | Der Abgabenbetrag ist
selbst zu
berechnen und unverzüglich auf mein Konto einzuzahlen (hier: Steuersatz
0,4407 *
13 Plato = 5,73 € * 0,5 hl = 2,87 €).
Sie brauchen mir dann auch künftig keine Anzeige mehr zu senden, wenn
Sie
Bier als "Hersteller ohne Erlaubnis nach § 14 Biersteuergesetz"
produzieren.
Die Steueranmeldung ersetzt diese Anzeige.
|
Man darf da nicht so viel drüber nachdenken, sonst bekommt man
Hirnsausen.
Stefan
|
|
Antwort 25 |
|
Posting Freak Beiträge: 2153 Registriert: 8.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 29.8.2011 um 14:45 |
|
|
Mal ganz blöd gestellt...
Wenn ich unter Einsatz von Rohfrucht, mit Früchten oder Gewürzen braue,
darf ich das ja dann nicht Bier nennen. Also wäre ja auch keine Biersteuer
zu zahlen...
Gruß Hotte
|
|
Antwort 26 |
|
Posting Freak Beiträge: 1478 Registriert: 3.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 29.8.2011 um 14:53 |
|
|
Zitat: | Mal ganz blöd
gestellt...
Wenn ich unter Einsatz von Rohfrucht, mit Früchten oder Gewürzen braue,
darf ich das ja dann nicht Bier nennen. Also wäre ja auch keine Biersteuer
zu zahlen...
Gruß Hotte |
Doch ____________________ Viele Grüße
Dominic
|
|
Antwort 27 |
|
Posting Freak Beiträge: 611 Registriert: 5.9.2010 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 29.8.2011 um 14:54 |
|
|
Zitat von aegir, am 29.8.2011 um
14:45 | Mal ganz blöd gestellt...
Wenn ich unter Einsatz von Rohfrucht, mit Früchten oder Gewürzen braue,
darf ich das ja dann nicht Bier nennen. Also wäre ja auch keine Biersteuer
zu zahlen... |
Sobald Du auch Malz als Zutat
verwendest, es vergärst und mindestens 0,5% Alkohol drin sind, musst Du es
versteuern.
Völlig egal wie du es nennen darfst oder willst.
Wenn Du kein Malz verwendest und Alkohol per Vergärung herstellst, dann
gibt es bestimmt andere Steuern, die dann fällig werden.
|
|
Antwort 28 |
|
Moderator Beiträge: 9432 Registriert: 12.11.2008 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 29.8.2011 um 14:56 |
|
|
Man muss sogar den zucker vom Sprudel in fertig gemischten Radlern
versteuern, ohne Witz.
Drum gibt es auch fast nur noch feritg gemischte Radler mit Süßstoff
Stefan mit Hirnsausen
|
|
Antwort 29 |
|
Senior Member Beiträge: 221 Registriert: 29.3.2005 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 29.8.2011 um 14:59 |
|
|
@boludo
Wenn ich der einzige bin, der so doof war, den Brauort außerhalb der
eigenen vier Wände anzugeben und dessen zuständiges HZA Saarbrücken ist,
dann hast du wohl recht. Dann bin ich hier der Einzige der den vollen
Steuersatz zahlt!
|
|
Antwort 30 |
|
Moderator Beiträge: 9432 Registriert: 12.11.2008 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 29.8.2011 um 15:12 |
|
|
Ich hab das aber auch so angegeben.
Da ich häufig bei Kumpels braue, hab ich gleich gefragt, wie das dann
aussieht.
Die Antwort siehst du ja oben. Seither wird das versteuert bzw die Kumpels
nehmen den Sud auf ihre Kappem, die brauen ja auch wirklich mit.
Frag mal den Michael (tauroplu), der hatte auch mal Ärger, weil er die
Menge, die über 200 Liter war, versteuern wollte und die dann den vollen
Steuersatz haben wollten. Wenn ich mich richtig erinnere.
Stefan
|
|
Antwort 31 |
|
Posting Freak Beiträge: 1002 Registriert: 27.7.2011 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 29.8.2011 um 15:49 |
|
|
Insbesondere davon:
Zitat: | ...bekam ich die
Antwort, dass diese ja ein Gewerbe angemeldet haben, also "mit Erlaubnis"
brauen. |
Na, dann sind ja alle Klarheiten beseitigt!
Diese "Erlaubnis" geistert auch in den Köpfen des für mich zuständigen HZA.
Ich vermute, dass damit die Erlaubnis für ein Steuerlager gemeint ist,
welches bei gewerbsmäßiger Bierherstellung vorhanden sein müsse. Weiter
scheint das HZA scheint davon auszugehen, dass automatisch eine gewerbliche
Tätigkeit vorliegt sobald man Bier "in Verkehr" bringt. Durch den Brauort
ausserhalb deines Haushaltes hast du nun Bier in Verkehr gebracht und
hättest dafür nach der Logik des HZA vorher eine Erlaubnis (für ein
Steuerlager) beantragen müssen. Oder so. Oder doch nicht?
Der Fall, dass Bier nicht gewerbsmäßig in Verkehr gebracht wird, scheint
biersteuertechnisch nicht vorgesehen. Aber egal, der ermäßigte
Biersteuersatz kann doch nicht davon abhängen ob ich ein Steuerlager
(Erlaubnis) habe oder nicht.
So. Und nun hab ich Hirnsausen
Gruß
Michael
|
|
Antwort 32 |
|
Moderator Beiträge: 9432 Registriert: 12.11.2008 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 29.8.2011 um 16:00 |
|
|
Ich würde dringend direkt bei zoll.de nachfragen.
So geht das ja wirklich nicht.
Ich würd mich extrem wundern, wenn Du den vollen Satz zahlen musst.
Stefan
|
|
Antwort 33 |
|
Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 29.8.2011 um 16:02 |
|
|
Moin, zusammen,
ich zitiere mal eine meiner Antworten aus einem früheren thread:
Zitat von tauroplu, am 17.1.2011 um
13:20 | So, liebe Freunde, der Zoll hat
geantwortet und zwar das hier:
"Sehr geehrter Herr Plum,
Haus- und Hobbybrauer können in ihren Haushalten Bier bis zu einer Menge
von zwei Hektolitern im Kalenderjahr steuerfrei herstellen.
Das Bier muss ausschließlich zum eigenen Verbrauch bestimmt sein und darf
nicht verkauft werden.
Vor der Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer ist das zuständige
Hauptzollamt über den Beginn und den Herstellungsort zu unterrichten. Dabei
muss auch die Menge an Bier, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt
werden soll, angegeben werden. Einen gesonderten Vordruck gibt es dafür
nicht.
In Fällen, in denen Haus- und Hobbybrauer über die Freimenge von 2
Hektoliter hinaus Bier brauen, unterliegen diese MEHRMENGEN dem ERMÄßIGTEN
Biersteuersatz.
Die Biersteuer entsteht mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der
Hersteller.
Der Steuerschuldner hat unverzüglich auf Vordruck 2074
„Biersteueranmeldung“ (eingestellt
unter
http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/c0_vst/f0_biersteuer/index.php
) eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung).
Die Biersteuer ist sofort zu entrichten. Das Bier wird nach Grad Plato in
Steuerklassen eingeteilt. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier
0,56% des vollen Steuersatzes[Edit 29.8.2011: korrigiert, hier stand vorher
ein falscher Wert, den das HZA selbst eingeräumt und korrigiert hat] Euro
je Grad Plato.
Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier,
wie er sich nach der großen ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen
Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades
(Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.
Ihr zuständiges Hauptzollamt können Sie auf folgender Seite ermitteln:
http://www.zoll.de/dienststverz/index.html
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt
werden.
Mit freundlichen Grüßen"
Gruß
Michael |
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
|
|
Posting Freak Beiträge: 527 Registriert: 31.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 29.8.2011 um 20:27 |
|
|
moin,
auf anfrage beim hauptzollamt stuttgart war man immerhin sofort damit
einverstanden, dass ich meine biersteuer nicht monatlich sondern jährlich
entrichte. sie fanden es einleuchtend, dass der verwaltungsaufwand in
keinem verhältnis zur biersteuer von vielleicht 40 euro im jahr steht.
immerhin.
prost
jevers zeuge
www.zeugenbraeu.de
____________________
|
|
Antwort 35 |
|
Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 30.8.2011 um 07:35 |
|
|
Zitat von Der Belgier, am 29.8.2011 um
13:08 | So, jetzt habe ich mit der (wirklich
sehr netten) Dame vom Zoll telefoniert und sie schildert die Sache so:
Da ich nicht in meinem Haushalt braue bin ich für den Zoll kein Haus- und
Hobbybrauer und voll steuerpflichtig. Ich braue also "ohne
Erlaubnis"! |
Um nochmal das eigentliche Thema
aufzugreifen...
Das ist soweit richtig. Zitat: | Auf meine Nachfrage, dass ja auch kleinere gewebliche
Brauereien, die unter 5000hl Ausstoß haben nur den ermäßigten Steuersatz
zahlen müssen, bekam ich die Antwort, dass diese ja ein Gewerbe angemeldet
haben, also "mit Erlaubnis" brauen. |
Die
Erlaubnis, Bier unter Aussetzung der Biersteuer zu brauen (Steuerlager) hat
rein gar nichts mit Gewerbe o.ä. zu tun. Das ist eine reine "handling"
Sache. Ich habe schon einmal in einem anderen Thread erklärt, dass wir für
unsere Lehrstuhlbrauerei ein Steuerlager genehmigt bekommen haben. Sobald
du kein Heimbrauer (= vollkommen privat) bist, giltst du als Hersteller.
Das heißt, dass du steuerpflichtig bist auch ohne Gewerbe. Unser Lehrstuhl
hat kein Gewerbe angemeldet. Das Steuerlager gibt mir aber einen größeren
Handlungsspielraum. Übrigens: Im Bier Steuer Gesetz (BierStG) heißt es, dass die
Ermäßigung für Brauereien gilt. Jetzt fragt man sich natürlich, wie dieser
Begriff definiert ist. Eine rechtliche Norm gibt es nicht, daher definiert
dein HZA das einfach selbst, ohne Rechtsgrundlage. Wikipedia sagt
beispielsweise folgendes:
Zitat von wikipedia.de |
Als Brauerei bezeichnet man eine Einrichtung, in der zusammengesetzte
Flüssigkeiten, meist mit Hilfe der Gärung, hergestellt werden; im engeren
Sinne bezeichnet Brauerei den Ort beziehungsweise das Gebäude (Brauhaus),
an dem Bier oder andere Gärgetränke gebraut werden. (...) Üblicherweise
werden auch Unternehmen, deren Geschäftsbereich vorrangig aus
Bierherstellung und -verkauf besteht, als Brauerei
bezeichnet.
|
Wieder alles klar, oder?
Zitat: | Und ihr werdet es nicht
glauben: Gerade heute hat der Zoll seine Homepage neu gestaltet und da
steht das jetzt alles ganz ausführlich, da es.....O-Ton:
"In der letzten Zeit mit den Hobbybrauern immer mehr wird und das jetzt
ganz einheitlich geregelt wird"
Die Seite vom Zoll (www.zoll.de) ist aber im Moment nicht erreichbar, da es
technische Probleme gibt.....ich schmeiß mich
weg. |
Heute geht wieder alles, und da heißt
es:
Zitat von zoll.de |
Hinweis
Sollten Sie beim Brauen die Freimenge von zwei Hektoliter Bier
überschreiten müssen Sie dem Hauptzollamt eine Steueranmeldung (Formular
2075) abgeben. Für die überschreitende Menge müssen Sie die Biersteuer nach
einem ermäßigten Biersteuersatz zahlen.
Der ermäßigte Steuersatz beträgt zurzeit 0,4407 Euro je Hektoliter und Grad
Plato. Grad Plato nennt man den Stammwürzegehalt des Bieres. Bei einer
hergestellten Menge von drei Hektolitern Bier mit einem Stammwürzegehalt
von 12 Grad Plato wären das z.B. 5,28 Euro für den einen Hektoliter Bier,
der die Freimenge übersteigt.
Brauen zu Demonstrationszwecken
Im Gegensatz zum Haus- und Hobbybrauen ist die Herstellung von Bier zu
Demonstrationszwecken (z.B. bei Messeauftritten, Dorffesten, zu
Unterrichtszwecken in Schulen etc.) nicht steuerfrei.
Sie müssen als Hersteller dem zuständigen Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und
voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung formlos anzeigen.
Nach Abschluss der Veranstaltung müssen Sie eine Biersteueranmeldung
(Formular 2075) über die Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten
Bieres abgeben und die Steuer sofort entrichten.
Das zuständige Hauptzollamt kann bei kleinen Biermengen und hohem Aufwand
für die Ermittlung des Stammwürzegehaltes eine Anmeldung mit einem
pauschalen Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato
zulassen.
|
Alles klar, oder? Genau das, was wir
schon immer gesagt haben. Zitat: | Ach ja, das mit dem Vorauszahlen hab ich falsch verstanden.
Ich muss weiterhin eine Woche vorher anmelden und wenn der Sud fertig ist
Formular ausfüllen, berechnen und wegschicken. Als kleines Zugeständnis kam
noch, dass ich bei den kleinen Mengen pauschal 12 Grad Plato berechnen
darf. Ab jetzt brau ich nur noch Doppelbock |
Ich korrigiere hier meine
vorherige Aussage: Anscheinend muss das Formular 2075 tatsächlich an das
zuständige HZA geschickt werden. Die formlose Anmeldung scheint auch
gerechtfertigt, da der Zoll hier nur zwischen Hausbrauern, die ihre
Freimenge überschreiten und "Brauen zu Demonstrationszwecken"
unterscheidet. Beides ist im Voraus anzeigepflichtig.
Mir könnte das ja "wurscht" sein. Ich würde trotzdem dem Bescheid deines
HZA schriftlich widersprechen.
Edit: Korrektur HZA!
[Editiert am 30.8.2011 um 08:03 von hiasl]
____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
Eigene
Homepage
BIER-BRAU-PROjekt
der Uni Erlangen
|
|
Antwort 36 |
|
Senior Member Beiträge: 221 Registriert: 29.3.2005 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 31.8.2011 um 13:47 |
|
|
So liebe Braugemeinde, jetzt habe ich es schwarz auf weiß:
Als Haus- und Hobbybrauer im biersteuerrechtlichen Sinn können nur die
Brauer anerkannt werden, die im eigenen Haushalt das Bier herstellen,
indem
aus einem Nichtsteuergegenstand der Steuergegenstand Bier hervorgeht.
Jedoch: Inwieweit das eingesetzte Vorprodukt Nichtsteuergegenstand(hier:
die
Würze) zuvor von Dritten außerhalb des Haushaltes des Haus- und
Hobbybrauers
bearbeitet worden ist, ist dabei unerheblich !!!
Um vielleicht einige Dinge etwas zu verdeutlichen, habe ich Ihnen im
Anhang
eine Übersicht angefügt, aus der Sie ersehen können, dass für Sie zwar
der
Steuersatz in der gleichen Höhe angewendet wird wie bei den von Ihnen
genannten `großen Braukonzernen`, Ihnen aber nicht die gleichen
Pflichten
auferlegt sind.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen trotz
der
ganzen "Umstände" viel Spaß beim Brauen.
Mit freundlichen Grüßen
So, alle Klarheiten beseitigt?
|
|
Antwort 37 |
|
Senior Member Beiträge: 221 Registriert: 29.3.2005 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 31.8.2011 um 13:51 |
|
|
Ach so, hier der erwähnte Anhang:
Herstellen ohne Erlaubnis(brauen an anderen Orten,
brauen für Dorffeste o.ä., brauen zu Demonstrationszwecken)
- einfache Anzeige des Brauvorgangs ca. 14 Tage vor dem Datum
- Abgabe einer Steueranmeldung mit Vordruck 2075
§ 41 Abs.3 BierStV i.V.m. § 31 Abs. 5 BierStV i.V.m. § 15 Abs. 2
BierStG
- voller Steuersatz 0,787 €/ hl und ° Plato
-sofortige Entrichtung der Steuer
§ 15 Abs. 2 BierStG
Formatierung ist etwas verrutscht, aber ich denke, man erkennt das
Wesentliche
|
|
Antwort 38 |
|
Posting Freak Beiträge: 611 Registriert: 5.9.2010 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 31.8.2011 um 14:20 |
|
|
Zitat von Der Belgier, am 31.8.2011 um
13:47 |
Als Haus- und Hobbybrauer im biersteuerrechtlichen Sinn können nur die
Brauer anerkannt werden, die im eigenen Haushalt das Bier herstellen,
indem
aus einem Nichtsteuergegenstand der Steuergegenstand Bier hervorgeht.
Jedoch: Inwieweit das eingesetzte Vorprodukt Nichtsteuergegenstand(hier:
die
Würze) zuvor von Dritten außerhalb des Haushaltes des Haus- und
Hobbybrauers
bearbeitet worden ist, ist dabei unerheblich
!!!
|
Korrigiert mich ggf. bitte, aber daraus lese
ich folgendes heraus:
Wo ich Maische, Abläutere und Hopfen koche ist völlig egal, es zählt nur
der Ort wo aus Würze dann Bier entsteht.
Somit könnte man doch als Hobbybrauer ganz legal:
- sich als Hobbybrauer für daheim anmelden
- dann sonstwo den größten Teil des Brauvorganges durchführen
- die Würze mit nach Hause nehmen
- und dann dort erst die Hefe hinzugeben und somit dort erst
Steuerfrei->Steuerpflichtig
Oder wie?
|
|
Antwort 39 |
|
Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 31.8.2011 um 14:31 |
|
|
Genau so sehe ich das auch und genau das ist der springende Punkt: beim
Schaubrauen auf Dorffesten oder sonstwo wird ja kein Bier hergestellt. Da
wird eben nicht unterschieden zwischen Herstellen der Würze und Herstellen
von Bier.
Auf Dorffesten wird Würze hergestellt (und kein Bier), eine Zuckerlösung
also, die natürlich nicht der Steuerpflicht unterliegt.
Das würde ich den Damen und Herren vom Zoll nochmal versuchen klar zu
machen.
Gruß
Michael
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
|
|
Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 31.8.2011 um 15:30 |
|
|
Michael, Du sprichst mir aus der Seele!
Ich bin drauf und dran, für mein nächstes Schaubrauen einfach nur eine
„Fake“-Würze und eine „Fake“-Maische vorzuführen, die nach der
Veranstaltung hinter die Hecke gekippt wird (am besten vor Zeugen und mit
Fotodoku *stöhn*), nur um dieser albernen Anmelderei und Steuerzahlung zu
entgehen, die bei 20 Litern wirklich völlig außer Verhältnis stehen.
Wäre schön, wenn wir in diesem Punkt (Bierherstellung erst bei Hefezugabe)
endlich mal - von offizieller Seite und schriftlich - Klarheit hätten.
Für die meisten Fälle wäre diese Dorffest-Klausel dann nämlich hinfällig.
(Die übrigens - soweit ich bis jetzt herausgefunden habe- nirgendwo im
Gesetz steht, sondern nur auf der Homepage vom Zoll. Und da hat Sie keine
rechtliche Bindung)
Gruß
André
|
|
Antwort 41 |
|
Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 31.8.2011 um 15:34 |
|
|
Zitat von Der Belgier, am 31.8.2011 um
13:51 | Ach so, hier der erwähnte Anhang:
Herstellen ohne Erlaubnis(brauen an anderen Orten,
brauen für Dorffeste o.ä., brauen zu Demonstrationszwecken)
- einfache Anzeige des Brauvorgangs ca. 14 Tage vor dem Datum
- Abgabe einer Steueranmeldung mit Vordruck 2075
§ 41 Abs.3 BierStV i.V.m. § 31 Abs. 5 BierStV i.V.m. § 15 Abs. 2
BierStG
- voller Steuersatz 0,787 €/ hl und ° Plato
-sofortige Entrichtung der Steuer
§ 15 Abs. 2 BierStG
Formatierung ist etwas verrutscht, aber ich denke, man erkennt das
Wesentliche |
Mann Mann Mann, haben die es immer noch nicht kapiert?
Voller Steuersatz ist falsch!!! Weise darauf hin, dass im Gesetzestext die
Rede von Brauerei ist, und die Definition von Brauerei der Ort der
Bierherstellung. Das hat nichts mit gewerblich/nicht gewerblich zu tun! ____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
Eigene
Homepage
BIER-BRAU-PROjekt
der Uni Erlangen
|
|
Antwort 42 |
|
Posting Freak Beiträge: 5714 Registriert: 16.8.2011 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 31.8.2011 um 16:02 |
|
|
Bierherstellung ist nach den Buchstaben des Gesetzes nur dann gegeben, wenn
eine x-beliebige Substanz (Würze) vergoren und somit zu Bier wird.
Ergo bedeutet das, daß Schaubrauer von der Anmelde- und Steuerpflicht
befreit sind, wenn sie beim Schaubrauen auf die Hefegabe verzichten, bzw.
den Prozess durch Entsorgung beenden BEVOR die Hefe in der Würze
ankommt. Denn erst, wenn die Hefe angekommen ist und der Prozess der
Gärung eingesetzt hat, hat die Bierherstellung begonnen.
Für den Hausbrauer (Belgier) bedeutet dies, daß es absolut egal ist, wo er
maischt und Würze kocht.
Brauen im Sinne des Gesetzes tut er erst, wenn er die Hefe an die Arbeit
schickt.
Das bedeutet, Maischen und Kochen außerhalb des eigenen Wohnsitzes sind
NICHT Anzeige- und Steuerpflichtig.
Anzuzeigen ist nur das Brauen. Und das kann ja problemlos das eigene
Zuhause sein, wenn der Hobbybrauer die Würze im Gäreimer mit nach Hause
nimmt und DORT erst die Hefe einbringt.
Kommt der Zoll zur Kontrolle:
findet er am Ort der Würzeherstellung kein in der Gärung befindliches
Bier
und
am eigenen Wohnsitz das ordnungsgemäß deklarierte Bier in der Gärung.
Der Ort an dem abgefüllt und gelagert wird, sollte dann allerdings
ebenfalls der eigene Wohnsitz sein, da die Nachgärung und Reife Teile des
Herstellungsprozesses des Bieres sind.
Du solltest also kurzerhand den ganze Schiß, den der Zoll Dir geschickt
hat, ad acta legen (nicht entsorgen) und jedes Brauen ganz normal anmelden.
Und DAMIT meinst Du natürlich, das Gären des Bieres.
Die so im Gesetzt stehende Definition ist auch der Grund, warum
Bierkit-Brauer zur Meldung und ggf. Versteuerung verpflichtet sind, obwohl
sie die Maische nicht selber durchführen und auch keine Würze kochen.
Zu guter Letzt: Woher weiß der olle TH das ?
Ganz einfach, er hat den Gesetzestext sehr aufmerksam gelesen und
analysiert. ____________________ Botschafter der WBBBB in Hessen
Brauen ist die wahre Alchemie
Hobbybrauer. TrashHunters Leitfaden für Einsteiger.2014
Tredition Verlag
|
|
Antwort 43 |
|
Posting Freak Beiträge: 2942 Registriert: 29.4.2010 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 31.8.2011 um 16:50 |
|
|
So hier nochmals meine 2 Antworten die ich bekommen habe.
Das deckt sich mit den oben genannten Antworten.
Volco
|
|
Antwort 44 |
|
Posting Freak Beiträge: 2942 Registriert: 29.4.2010 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 31.8.2011 um 17:26 |
|
|
So, nun mal ne kesse Frage in die Runde: Welchen
Tag geben dann denn die "Übernachtwürzekühler" beim Zoll an?
Haben dann alle den falschen Tag bis jetzt angegeben?
Volco
[Editiert am 31.8.2011 um 17:27 von hoepfli]
|
|
Antwort 45 |
|
Posting Freak Beiträge: 5714 Registriert: 16.8.2011 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 31.8.2011 um 17:49 |
|
|
|
|
Antwort 46 |
|
Senior Member Beiträge: 221 Registriert: 29.3.2005 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 1.9.2011 um 08:24 |
|
|
Liebe Freunde!
Ich finde das Vorgehen des saarländischen Zolls ja auch kleinkariert und
denke, dass der Verwaltungsaufwand für die paar Euro zu erwartender Steuer
in keinem Verhältnis steht.
Allerdings sind sie m.E. rechtlich gesehen auf der sicheren Seite, da ich
außer Haus die Würze herstelle UND außer Haus vergäre, ich kann nämlich
unsere 100l Gärtanks nicht mit nach Hause nehmen. Da wo wir brauen gibt es
ein kleines Kühlhaus und jede Menge Platz. Optimale Bedingungen für uns
aber für den Zoll bin ich KEIN Haus- und Hobbybrauer mehr. Diese beiden
Begriffe scheinen miteinander verknüpft zu sein?!?!?
Nächste Woche treffe ich einen Anwalt für Steuerrecht, bin mal gespannt,
was der dazu sagt.
Markus
|
|
Antwort 47 |
|
Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 1.9.2011 um 08:35 |
|
|
Völlig korrekt. Daran besteht ja auch kein Zweifel. Es geht aber um den
richtigen Steuersatz. Und der ist bei dir einfach per Eigendefinition des
HZA entstanden und nicht auf der Basis des §2 Abs. 2 des BierStG. ____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
Eigene
Homepage
BIER-BRAU-PROjekt
der Uni Erlangen
|
|
Antwort 48 |
|
Senior Member Beiträge: 158 Registriert: 6.4.2011 Status: OfflineGeschlecht:
|
|
erstellt am: 1.9.2011 um 15:19 |
|
|
also das hza darf auch ihren eigenen Steuersatz für hausbrauer festlegen.
Zitat: | Haus- und Hobbybrauer
haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt
vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die
voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann
Erleichterungen zulassen. |
Wie oben zu lesen steht da : KANN Erleichterungen zulassen. Die
Steuerbefreiung gilt nur für Brauereien und nicht für Brauer Zitat: | Abweichend von Absatz 1
ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus
unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200
000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig
|
Also muss das HZA Steuererleichterungen nur für Brauereien zulassen, d.h.
um die Steuererleichterungen definitiv zu kriegen müsstest du ein gewerbe
anmelden.
Ansonsten kannst du nur hoffen, dass du nen netten Beamten erwischst, der
dir Erleichterungen zuspricht.
|
|
Antwort 49 |
|