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Autor: Betreff: Frage zum Hauptzollamt
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Der Unterhopfte
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red_folder.gif erstellt am: 5.9.2012 um 11:52  
Hallo zusammen!

so, ich habe meine Bestätigung vom Zoll erhalten, das ich brauen darf, erwähnt wie immer das übliche - 200 Liter Menge usw. kein Wort davon das ich jeden Sud melden muss, nur bei Überschreitung von den 200 Litern soll ich eine "Steueranmeldung für Bier im Einzelfall.." machen - - verstehe ich das richtig, das die dann jeden Sud meinen ?
Das zweite, was mich sehr irritiert ist "ich nehme hiermit zur Kenntnis....nicht mehr als 200 Liter Vollbier herzustellen" - also, ist das mit dem Vollbier eine Klasusel, oder was soll das, ich will ja stärkere brauen und kein Vollbier - unterliegt das anderen Auflagen, oder ist das eben ein standart Satz von denen ?


ps- Hauptzollamt Dortmund

Danke schonmal
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red_folder.gif erstellt am: 5.9.2012 um 12:08  
Hi,
also zu 1. das ist wie bei mir. Über 200L melden dann sagen die dir was du genau zu tun hast......
zu 2. Vollbier hat bie zu 15,9% Stammwürze darüber ist es Starkbier uns wird anders versteuert.
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uli74
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red_folder.gif erstellt am: 5.9.2012 um 12:08  
Jedes HZA handhabt das anders, und weil es kein einheitliches Formblatt gibt schreibt Dir jeder Sachbearbeiter, der mit Hobbybrauern zu tun hat seine individuelle Formulierung.

Du musst sowieso die °P angeben wenn Du einen Sud anmeldest, denn °P wird Deine Biersteuer berechnet falls Du über die 200 l-Freimenge kommst.


____________________
Gruss Uli
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Der Unterhopfte
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red_folder.gif erstellt am: 5.9.2012 um 12:18  
Einfach mal angerufen - Vollbier ist für den Herren einfach Bier....., war etwas irritiert durch diese Formulierung, das Bierarten in Plato unterschieben werden wußter er nicht....von daher :)

Und ob ich nach den 200 Litern jeden Sud einzeln anmelden muss, weiß er nicht genau, hat es aber schonmal vorsichtshalber erwähnt...naja, sehen wir ja dann wenn die 200 Liter durch sind :)

Also alle Fragen geklärt, danke euch.
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andreas23
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red_folder.gif erstellt am: 5.9.2012 um 13:18  
Ich habe von der zuständigen Bundesfinanzverwaltung die Aussage, daß eine formlose Anzeige auf jeden Fall ausreicht. Wenn irgendein HZA hier auf Formularkrieg besteht, kann ich das Schreiben gerne noch weiterreichen.
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red_folder.gif erstellt am: 5.9.2012 um 14:38  
Dem HZA in Kölle reicht ne kurze E-Mail ein paar Tage vorher.


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"Wer kein Bier hat, hat nichts zu trinken"
(M. Luther)
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Uwe12
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red_folder.gif erstellt am: 5.9.2012 um 14:57  
> Der Steuersatz ist einheitlich iHv 0,787 Euro je Grad Plato und hl.
Ich finde in meinem Begleitschreiben von 2005 HZA Schweinfurt noch dies:

"Werden mehr als 2 hl aber nicht mehr als 10 hl Bier im Kalenderjahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch hergestellt, so ist das Bier, das die Menge von 2 hl übersteigt, aus Vereinfachungsgründen als Bier der Steuerklasse P11 mit dem ermäßigten Steuersatz von

0,4407 € X 11 Grad Plato = 4,84 €/hl

zu versteuern, wenn dieser Vereinfachung nicht widersprochen wird.

Ab einer hergestellten Menge von mehr als 10 hl ist das Bier zum ermäßigten Steuersatz je grad Plato (nach dem tatsächlichen Stammwürzegehalt) und hl zu versteuern."


...abgetippert, daher ohne Gewähr!

Weiß nicht, ob das jetzt nur beim HZA Schweinfurt so ist und ob das nicht inzwischen anders ist.

Uwe


[Editiert am 5.9.2012 um 14:57 von Uwe12]



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matze-pdm
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red_folder.gif erstellt am: 5.9.2012 um 15:39  
Tja, wenn ich in meiner 20l Klasse mehr als 200l braue, muss ich für jeden weiteren Sud eine Erklärung über 0,96 € abgeben, die dann mit Sicherheit auch bearbeitet und berechnet wird.

Das ist Deutschland!

Ein zuständiger Sachbearbeiter hat einmal meine jährliche Braumenge mit den Worten nachgefragt, dass es nicht mehr als 200l sein müssen...
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flying
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red_folder.gif erstellt am: 5.9.2012 um 17:55  

Zitat:
Und das ist jetzt KEIN Spaß und auch KEIN Witz, auch wenn die einen oder anderen Schlaumeier dies als solches auffassen könnten:

Das vorsätzliche Unterlassen einer Brauanzeige ist grundsätzlich als Vergehen im Sinne der §§370 ff der Abgabenordnung (AO1977) zu klassifizieren und damit als Steuerstraftat zu ahnden. Auf die Höhe des Steuerschadens kommt es dabei NICHT an. Rechtsgrundlage: §381 AO1977 iVm §52 Absatz 1 Nummer 1c der BierStDV bzw. §41 Absatz 3 BierStV.
Verbrauchssteuergefährdung kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. §381 II AO.


Ok, das Thema hatten wir schon oft. Natürlich sind wir hier alle gesetzeskonforme Hobbybrauer und machen brav unsere Anmeldungen und bezahlen gegebenenfalls die Biersteuer. Mich würde interessieren, ob diese Strafe schon jemals und mit welcher Bergründung gegen einen Hobbybrauer verhängt wurde..?
Das Argument von den bösen Nachbarn, die einen anzinken bzw. sogar Beweisfotos machen ist mir etwas zu waage, für so eine hohe Strafe. Selbst wenn die mich beim Brauen ohne Anmeldung fotografieren, habe ich noch keine Straftat begangen. Zoll oder steuerechtlich relevant wir es erst mit Zugabe der Hefe. Erst dann ist es per Gesetz Bier! Einen Malztrunk kann sich meines Wissens jeder ohne Anmeldung kochen..?

Am besten ist natürlich, man geht jeden Ärger aus dem Weg und macht seine Anmeldung!


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"Fermentation und Zivilisation sind untrennbar verbunden"
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gschwar
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red_folder.gif erstellt am: 5.9.2012 um 21:44  
@BodoW

ist halt köscher Klüngel :puzz:

Hier in Münster erhielt ich in diesem Jahr die Mitteilung, das ich bis auf weiteres von der Pflicht entbunden bin, jeden einzelnen Sud anzumelden. Muss aber unaufgefordert am Jahresende eine Liste der durchgeführten Sude an das Zuständige Zollamt senden.

Muss mich aber unverzüglich beim Zollamt melden, sollte ich innerhalb des Jahres die Freigrenze von 200 Liter überschreiten. Das ist dann auch OK. :)

finde ich sehr Praktisch ....

Guido


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red_folder.gif erstellt am: 6.9.2012 um 07:48  
Moin,
zu meiner eigenen Sicherheit, es wurde schon berichtet, dass es bei einigen Braukollegen zu Kontrollen durch den Zoll kam, führe ich über jeden Brauvorgang Protokoll. Die Formulare kann man sich Runterladen, ode auch im kleinen Brauhelfer dokumentieren.
Gruß Martin


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Brauwolf
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red_folder.gif erstellt am: 6.9.2012 um 07:49  
Man soll sich an die Vorschriften halten, aber man soll sich von der Obrigkeit nicht schikanieren lassen. Es sind da aus Kaisers Zeiten ein paar Unsitten übriggeblieben, die dringend vom Tisch müssen. Es kann nicht angehen, dass jeder Sesselpupser seinen Ermessensspielraum selbst definiert. Hier ist etwas Umdenken vom Bürger gefordert, nicht der wilhelminische Beamte ist das Problem, der wilhelminische Untertan ist es.

Es steht ausdrücklich im §41 BierStV "Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen", es heißt nicht "Das zuständige Hauptzollamt kann Auflagen erteilen". All die Schikanen von denen hier berichtet wird, sind Auflagen und von der Vorschrift nicht gedeckt.

Bier bis 2hl pro Kalenderjahr ist für den Hobbybrauer steuerfrei, wenn die Bedingungen eigener Haushalt/eigener Verbrauch erfüllt sind. Das gilt pro Hobbybrauer, nicht pro Haushalt. Wenn die Frau Gemahlin auch Hobbybrauerin ist, kann sie selbständig 2hl/Kalenderjahr steuerfrei brauen.

Versteuert wird dann auch erst ab dem 201. Liter, da gibt es keine Rechtsunsicherheit.

Der Steuersatz beträgt für die 2hl/Kalenderjahr übersteigende Menge 0,4407€ je hl und je Grad Plato zum Zeitpunkt der Anstellung.

Cheers, Ruthard


[Editiert am 6.9.2012 um 08:01 von Brauwolf]



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red_folder.gif erstellt am: 6.9.2012 um 08:19  
Warum heißt es dann im offiziellen Schreiben "meines" Sachbearbeiters:
"Gemäß §41 Absatz 1 BierStV ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren eigenen Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, von der Steuer bis zu einer Menge von 2hl je Kalenderjahr befreit. Dabei ist zu beachten, dass die steuerfreie Produktionsmenge in Höhe von 2hl Bier pro Haushalt und Kalenderjahr (und nicht pro Person eines Haushalts und Kalenderjahr) in Anspruch genommen werden kann."

Selbst wenn eine 2te, sich im sog. Haushalt wohnhafte Person als Hobbybrauer anmeldet, läuft das ganze doch immer noch über einen Haushalt, oder verstehe ich da etwas falsch?


[Editiert am 6.9.2012 um 08:21 von Bierstudent]



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red_folder.gif erstellt am: 6.9.2012 um 08:42  
Hallo Ruthard,

bzgl. der Regelung Haushalt oder Hobbybrauer je 200l pro Jahr muß ich Dir widersprechen.
Auf meine ausdrückliche Frage diesbezüglich beim Dresdner Hauptzollamt wurde mir mitgeteilt, daß die Freimenge von 200l je HAUSHALT gilt und nicht je Hobbybrauer.
Den Mitarbeitern im hiesigen Hauptzollamt reicht übrigens die kurzfristige Anmeldung eines jeden Sudes per e-mail. In diesem Fall kann ich nur Gutes über diese Beamten berichten. Sollte man ja auch erwähnen!

Gruß

Gunnar


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red_folder.gif erstellt am: 6.9.2012 um 08:54  

Zitat von koenigsfeld, am 6.9.2012 um 08:38

Zitat von Bierstudent, am 6.9.2012 um 08:19
Warum heißt es dann im offiziellen Schreiben "meines" Sachbearbeiters:
"Gemäß §41 Absatz 1 BierStV ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren eigenen Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, von der Steuer bis zu einer Menge von 2hl je Kalenderjahr befreit. Dabei ist zu beachten, dass die steuerfreie Produktionsmenge in Höhe von 2hl Bier pro Haushalt und Kalenderjahr (und nicht pro Person eines Haushalts und Kalenderjahr) in Anspruch genommen werden kann."

Selbst wenn eine 2te, sich im sog. Haushalt wohnhafte Person als Hobbybrauer anmeldet, läuft das ganze doch immer noch über einen Haushalt, oder verstehe ich da etwas falsch?



Nein, das verstehst Du völlig richtig.
So habe ich es auch seinerzeit in meinem Studium des deutschen Steuerrechts gelernt, und genau so ist der Gesetzestext auch auszulegen.
Maßgeblich ist der Haushalt, und nicht die Anzahl der darin lebenden Personen.
Das ist ein kleiner Unterschied...

GLG

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Einmal wenn man sich wünscht nicht recht zu haben :D
Wäre allerdings auch zu schön gewesen um wahr zu sein.


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flying
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red_folder.gif erstellt am: 6.9.2012 um 09:11  
Und wieso würden die mir vom Gesetz her zugesicherten 200 L steuerfreies Homebrew nicht zustehen, nur weil ich zufällig mit einem anderen Hobbybrauer den gleichen Haushalt habe? Mal ganz doof gefragt...
Das widerspricht sich doch. Zur Not meldet sich eben eine Person mit einer abweichenden Adresse an, um bei Dir Bier zu brauen (Omma?). Und schon sind es 400 L Freimenge.


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Überspitzt formuliert, wenn es Personenbezogen wäre:

Lebten in einem Haushalt die Eltern mit drei erwachsenen Kindern,
könnte dieser Haushalt 10hl Bier im Jahr steuerfrei brauen.

Dass dies nicht sein kann, dürfte einleuchten. :idea:


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Zitat von flying, am 6.9.2012 um 09:11
Und wieso würden die mir vom Gesetz her zugesicherten 200 L steuerfreies Homebrew nicht zustehen, nur weil ich zufällig mit einem anderen Hobbybrauer den gleichen Haushalt habe? Mal ganz doof gefragt...
Das widerspricht sich doch. Zur Not meldet sich eben eine Person mit einer abweichenden Adresse an, um bei Dir Bier zu brauen (Omma?). Und schon sind es 400 L Freimenge.


Es steht "jedem Haushalt" zu. Wenn Du woanders gemeldet bist, ist es auch ein "anderer" Haushalt.


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flying
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red_folder.gif erstellt am: 6.9.2012 um 09:24  

Zitat:
Überspitzt formuliert, wenn es Personenbezogen wäre:

Lebten in einem Haushalt die Eltern mit drei erwachsenen Kindern,
könnte dieser Haushalt 10hl Bier im Jahr steuerfrei brauen.

Dass dies nicht sein kann, dürfte einleuchten. :idea:


Mal abgesehen von der genauen Gesetzeslage, die ich nicht kenne...Es leuchtet mir nicht ein! 1 Person = 200 Liter und 5 Personen = 1000 Liter..wo ist der Unterschied?


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red_folder.gif erstellt am: 6.9.2012 um 11:25  

Zitat von Bierstudent, am 6.9.2012 um 08:19
Warum heißt es dann im offiziellen Schreiben "meines" Sachbearbeiters:
"Gemäß §41 Absatz 1 BierStV ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren eigenen Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, von der Steuer bis zu einer Menge von 2hl je Kalenderjahr befreit. Dabei ist zu beachten, dass die steuerfreie Produktionsmenge in Höhe von 2hl Bier pro Haushalt und Kalenderjahr (und nicht pro Person eines Haushalts und Kalenderjahr) in Anspruch genommen werden kann."

Selbst wenn eine 2te, sich im sog. Haushalt wohnhafte Person als Hobbybrauer anmeldet, läuft das ganze doch immer noch über einen Haushalt, oder verstehe ich da etwas falsch?

Auch wenn dies ein offizielles Schreiben einer Behörde ist, heißt das noch lange nicht, dass die Ergüsse dieses Sachbearbeiters richtig sind und als gottgegeben hingenommen werden müssen. Die Gründe dafür habe ich in meinem letzten Posting bereits ausgeführt.

Die Formulierung "Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten...." bezieht sich auf die Bedingung "zuhause gebraut" und nicht auf die Menge pro Haushalt.

Wenn meine Nachbarn zur Linken und zur Rechten je 2hl/ pro Jahr steuerfrei brauen, warum soll meine Lebensgefährtin, die ebenfalls wie ich dem Heimbrauvirus verfallen ist, ihre 2hl versteuern müssen?

Das ist nicht hinzunehmen und entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Wie soll das auch aufgeteit werden? Habe ich Anspruch auf die 2hl Freimenge, weil ich am 1. Januar braue, meine Freundin aber erst am 3. Januar? Oder gibt es da eine Frauenquote und ich habe das Nachsehen?

Die Auslegung "pro Haushalt" würde auch den 2. Satz des §41 Abs. 1 BierStV ad absurdum führen. Dort werden nichtgewerbliche Gemeindebrauhäser den Haushalten gleichgestellt - es dürften also nur 2hl pro Kalenderjahr je Gemeindebrauhaus steuerfrei hergestellt werden. Das ist nicht zutreffend und entspricht auch nicht gelebter Praxis.
Wenn fünf Hobbybrauer in einem nichtgewerblichen Gemeindebrauhaus einen gemeinsamen Sud mit 10hl ansetzen und jeder nimmt von dem fertigen Gebräu 2hl mit nach Hause, so ist das steuerfrei. Nehmen vier Hobbybrauer nur je 150l mit und der fünfte 400l, so hat dieser 200l davon zu versteuern.

Im Umkehrschluss heißt das auch, dass die 2hl Freimenge pro Jahr nur einmal von jedem Hobbybrauer in Anspruch genommen werden können. Aus beruflichen Gründen habe ich mehrere Dependancen in Deutschland, ich darf überall brauen (Bedingung "zuhause" erfüllt), aber insgesamt sind nur 2hl steuerfrei. Das kann in einem Haushalt einmal 2hl sein oder in 5 Haushalten je 40l.

Jeder Bürger, ich betone JEDER, hat das Recht auf 2hl steuerfreies Bier pro Kalenderjahr, wenn er es selber zuhause braut und selber trinkt.

Da ist es auch völlig egal, ob und mit wieviel Trunkenbolden er unter einem Dach lebt.


Cheers, Ruthard


[Editiert am 6.9.2012 um 11:33 von Brauwolf]



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Zitat von Waconia, am 6.9.2012 um 09:12
Überspitzt formuliert, wenn es Personenbezogen wäre:

Lebten in einem Haushalt die Eltern mit drei erwachsenen Kindern,
könnte dieser Haushalt 10hl Bier im Jahr steuerfrei brauen.

Dass dies nicht sein kann, dürfte einleuchten. :idea:


Hannes, wieso soll das nicht so sein können? Es ist genau so.

Wichtig ist aber, dass deine Frau, wie auch deine drei erwachsenen Kinder, tatsächlich selber brauen und auch jeder die Herstellung eigenständig anzeigt.

Es muss aber nicht 5 mal Equipment angeschafft werden, das eine vorhandene kann reihum benutzt werden.

Das funktioniert nicht, wenn deine Frau Bier hasst und sich deine Kinder nur von Hirschwhiskey erähren. Du kannst deswegen nicht selber 5x 2hl steuerfrei brauen.


Cheers, Ruthard


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red_folder.gif erstellt am: 6.9.2012 um 13:49  
Hallo !
Die Schwalenberger Brauzunft hat seit 2004 ein vom Zollamt anerkanntes

Gemeinschaftsbrauhaus. Die über dreißig Mitglieder dürfen pro Person und Jahr 200 l

steuerfrei brauen. Es wäre also ein offenkundiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrund-

satz wenn in einem Haushalt drei lebende Hausbrauer nicht 600 l steuerfrei brauen

dürfen.
Dagegen gilt es anzugehen und eventuell zu klagen und nicht alles obrigkeitshörig von

oben gottgegeben hizunehmen. Typisch deutsch.

Allzeit Gut Sud

Hopfen und Malz rein in den Hals

Jürgen


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Zitat von koenigsfeld, am 6.9.2012 um 12:27
Lieber Ruthard,

bevor wir uns die Köpfe heißreden oder in Streit geraten, möchte ich es nocheinmal klarstellen:

Die Gesetzeslage ist nun einmal so, der Gesetzgeber hat für das Hausbrauen eine nicht zu besteuernde Freimenge von 200 Litern je Kalenderjahr festgesetzt. Das ist nicht zu hinterfragen und auch nicht anders auszulegen.. Die Formulierungen im Gesetzestext sowie in den Verwaltungsrichtlinien sind eindeutig und geben keinen Spielraum für Auslegungen oder Ermessen (siehe auch §5 AO)

Mit Verlaub, ich verfüge nach erfolgreichem Studium des deutschen Steuerrechts über ein gewisses Fachwissen.

Wenn Du eine andere Rechtsauffassung als die herrschende Meinung hast, so solltest Du im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß §89 der Abgabenordnung (das ist eine Art steuerliches Grundgesetz für ausnahmslos alle im Bundesgebiet gültigen Steuergesetze, darunter auch das Biersteuergesetz) bei der zuständigen Finanzbehörde (also das Hauptzollamt Deines Wohnsitzes) eine für sämtliche Finanzbehörden im Bundesgebiet bindende rechtsverbindliche Auskunft über den Leiter des selbigen beantragen.

Näheres erfährst Du unter Umständen auch bei der zuständigen Oberfinanzdirektion bzw. Landesfinanzbehörde.


GLG

koenigsfeld


Die Gesetzeslage ist eindeutig, für Hobbybrauer kann die Herstellung von bis zu 2hl Bier pro Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, das ist richtig.

Das habe ich auch weder hinterfragt noch anders ausgelegt

Richtig ist auch, dass die Formulierungen im Gesetzestext sowie in den Verwaltungsrichtlinien eindeutig sind und es keinen Spielraum für Auslegungen oder Ermessen gibt.

Schon deshalb ist nicht hinzunehmen, dass die Vorschriften von den HZAen so unterschiedlich und zum Teil widersprüchlich gehandhabt werden.

Grundlage für die Besteuerung ist das Biersteuergesetz (BierStG). Es wurde im deutschen Bundestag von durch uns frei gewählte Verteter beschlossen.

Dort heißt es im §29 Abs 2:

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.

Das Bundesfinanzministerium ist dem mit der Biersteuerverordnung (BierStV) nachgekommen.

Dort heißt es im §41 Abs. 1 und 2:

(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.


Weitergehende Ermächtigungen hat das Bundesfinanzministerium den untergeordneten Behörden nicht erteilt. Die BierStV ist deshalb bundesweit einheitlich zu handhaben.

Der Leiter eines HZA kann mir keine für sämtliche Finanzbehörden im Bundesgebiet bindende rechtsverbindliche Auskunft erteilen, wenn der Kollege eines anderen HZA eine widersprüchliche Auskunft gibt, die ebenfalls bundesweit verbindlich sein soll.

Koenigsfeld, in aller Freundschaft - wir können das auch gerne bei einem Selbstgebrauten diskutieren (wenn das bei mir zuhause ist, kann das sogar unversteuertes Bier sein, Mengenbegrenzung ist einzuhalten):

Auch wenn du mir hundertmillionenmal dein Diplom unter die Nase wedelst, dein Prof dir das so erklärt hat, du das so im Examen angekreuzt und das für richtig befunden wurde, muss das trotzdem nicht zutreffen.

Wenn ein Heimbrauer 250l Bier braut, sind die ersten 2hl immer noch steuerfrei. Konstatierst du da Rechtsunsicherheit, zeigt das die Grenzen deines Fachwissens.

Bundesweit gültige verbindliche Auskünfte kann nur das Bundesfinanzministerium erteilen. Weicht das Verhalten einzelner HZAen davon ab, wird das BMF den betroffenen HZAen entsprechend Nachhilfe leisten müssen.

Bekomm ich beispielsweise von einem Sachbearbeiter ein Schreiben "...ich erteile Ihnen die jederzeit widerrufliche Genehmigung in Ihrem Haushalt Bier herzustellen...", darf die Frage schon erlaubt sein, welche Berufsausbildung dieser Mann geschwänzt hat.


Cheers, Ruthard

edit: Tippfehler


[Editiert am 11.9.2012 um 07:12 von Brauwolf]



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red_folder.gif erstellt am: 6.9.2012 um 14:55  
I agree with brauwolf, because what people are saying here is discrimination no matter which twist of the law you put on it and that is illegal in Germany, discrimination is not allowed. You can't be forced into a law that makes you break another law which is clearly the case from what people are saying.

An example, Daddy has been brewing for 30 years with his 200 Liters per year. Son has been watching for all those years and is now interested as well and he starts to brew (what you are saying is that son has no right to brew which is not correct). Meanwhile Mom and Dad have been busy in the bedroom and made another kid, turns out he wants to brew beer as well. Based on what some of you are saying is that the two sons are shit out of luck and can't brew which is discrimination.

Another example

Meanwhile my brother who has lost his home due to a fire moves into my home because he has no other place to go. He has been brewing for 35 years and also wants to continue to brew.

Yet another example

Also I have a wonung that has the same address I do, I rent that out to my cousin he brews as well

I refer you here:

http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsg esetz

Each son who is now an adult and lives at home in mama and papa's huge villa has there own right to do what they want, no matter if they live in the west wing, south wing, north wing of the house of my 1200 square meter house. They are adults and can make there own decisions, file there own taxes, and learn what they want.

What some of you are saying is that another person tax problem in a house is also my problem as the Daddy which is not the case. If my son does not pay his bills, that is my sons problem as I did not register, he did.

If the tax office is getting paid and each person has registered, they don't give a shit as long as you pay your taxes and register to brew be it one or 10 people in a house that register.

Now there is a twist you may all be missing. If five people brew and they brew 750 liters, it is possible that only 200 liters of that entire house may be tax free and the other folks may have to paid tax on 550 liters of beer (also about euro 40, woooopiiiii doo to pay for taxes) If you pay the tax they don't give a shit.

But then that brings me upto my next point, my right to privacy. If I choose not to tell my neighbor who is my cousin (in which we have not talked in 30 years because I don't like him) (Who also brews beer) that live downstairs of the same house that I brew beer in how do you get past that.

The moral of the story here, Register and pay your tax. How many of you on this thread have registered with the HZA?

Last point, we are all friends here, please remember we are discussing things here and that there is someone on the other side that reads these posts.


[Editiert am 6.9.2012 um 16:02 von Birk]



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Biermuskel
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red_folder.gif erstellt am: 6.9.2012 um 15:20  
Sicherlich alles richtig, was in den letzten Beiträgen erwähnt wurde.
Ich möchte jedoch nur noch eins zu Bedenken geben. Alle weiteren Personen im Haushalt welche ihr 200l Kontingent ausnutzen wollen (bzw. sollen) sollten auch wirklich brauen!

Der Grund dafür ist, daß ja wirklich gelegentlich Kontrollen stattfinden. Sollte nun die liebe Ehefrau, Partnerin, Tochter oder WG-Mitglied nicht annähernd in der Lage sein die Brauprozesse zu erklären und Fachfragen zu beantworten, sieht es schon einmal nicht ganz so gut aus. Wirft jede Menge Folgefragen seitens des HZA auf.
Der nächste Punkt ist, daß falls dem Haushalt weitere x mal 200l steuerfreies Brauen nicht gestattet werden, eben diese Person dagegen klagen muß (und nicht der zuerst Angemeldete - also ihr). Wer will jedoch seinem Partner eine Klageeinreichung zumuten, wenn dieser in Wirklichkeit nicht braut und man nur 200 zusätzliche, steuerfreie Liter "abgreifen" wollte? Richtig, sicherlich niemand. Selbst einen Einspruch möchte man dieser Person nicht wirklich zumuten. Das kann evtl. auch schon wiederum Vermutungen beim HZA auslösen.

Also:
* wenn wirklich mehrere Personen im Haushalt brauen: nichts gefallen lassen!
* wenn man der einzige Brauer im Haushalt ist: die ~5 Cent pro Liter zahlen (wird auch keiner arm dabei).


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Ich mach mir Sorgen um den Biernachschub. Nach dem Kasten und dem anderen Kasten bleibt nur noch ein Kasten übrig!
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