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Autor: Betreff: Zoll und Brauort
Moderator
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Boludo
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red_folder.gif erstellt am: 29.8.2011 um 14:30  
Mein Zoll sagt folgendes:

Zitat:
Wenn Sie in einem anderen Haushalt Bier herstellen, gibt es zwei
Möglichkeiten:
- Sie treten als Hersteller auf, dann ist das Bier zu versteuern.
- Der Vertreter des anderen Haushalts tritt als Haus- und Hobbybrauer auf;
dann hat er mir die Anzeige vorab abzugeben.


Zitat:
Der Abgabenbetrag ist selbst zu
berechnen und unverzüglich auf mein Konto einzuzahlen (hier: Steuersatz 0,4407 *
13 Plato = 5,73 € * 0,5 hl = 2,87 €).
Sie brauchen mir dann auch künftig keine Anzeige mehr zu senden, wenn Sie
Bier als "Hersteller ohne Erlaubnis nach § 14 Biersteuergesetz" produzieren.
Die Steueranmeldung ersetzt diese Anzeige.


Man darf da nicht so viel drüber nachdenken, sonst bekommt man Hirnsausen.

Stefan
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aegir
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Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 29.8.2011 um 14:45  
Mal ganz blöd gestellt...

Wenn ich unter Einsatz von Rohfrucht, mit Früchten oder Gewürzen braue, darf ich das ja dann nicht Bier nennen. Also wäre ja auch keine Biersteuer zu zahlen...

Gruß Hotte
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ZeroDome
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Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 29.8.2011 um 14:53  

Zitat:
Mal ganz blöd gestellt...

Wenn ich unter Einsatz von Rohfrucht, mit Früchten oder Gewürzen braue, darf ich das ja dann nicht Bier nennen. Also wäre ja auch keine Biersteuer zu zahlen...

Gruß Hotte


Doch ;)


____________________
Viele Grüße
Dominic
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KarlsBrau
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red_folder.gif erstellt am: 29.8.2011 um 14:54  

Zitat von aegir, am 29.8.2011 um 14:45
Mal ganz blöd gestellt...

Wenn ich unter Einsatz von Rohfrucht, mit Früchten oder Gewürzen braue, darf ich das ja dann nicht Bier nennen. Also wäre ja auch keine Biersteuer zu zahlen...

Sobald Du auch Malz als Zutat verwendest, es vergärst und mindestens 0,5% Alkohol drin sind, musst Du es versteuern.
Völlig egal wie du es nennen darfst oder willst.

Wenn Du kein Malz verwendest und Alkohol per Vergärung herstellst, dann gibt es bestimmt andere Steuern, die dann fällig werden.
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Boludo
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red_folder.gif erstellt am: 29.8.2011 um 14:56  
Man muss sogar den zucker vom Sprudel in fertig gemischten Radlern versteuern, ohne Witz.
Drum gibt es auch fast nur noch feritg gemischte Radler mit Süßstoff :puzz:

Stefan mit Hirnsausen
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Der Belgier
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red_folder.gif erstellt am: 29.8.2011 um 14:59  
@boludo

Wenn ich der einzige bin, der so doof war, den Brauort außerhalb der eigenen vier Wände anzugeben und dessen zuständiges HZA Saarbrücken ist, dann hast du wohl recht. Dann bin ich hier der Einzige der den vollen Steuersatz zahlt!
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Boludo
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red_folder.gif erstellt am: 29.8.2011 um 15:12  
Ich hab das aber auch so angegeben.
Da ich häufig bei Kumpels braue, hab ich gleich gefragt, wie das dann aussieht.
Die Antwort siehst du ja oben. Seither wird das versteuert bzw die Kumpels nehmen den Sud auf ihre Kappem, die brauen ja auch wirklich mit.
Frag mal den Michael (tauroplu), der hatte auch mal Ärger, weil er die Menge, die über 200 Liter war, versteuern wollte und die dann den vollen Steuersatz haben wollten. Wenn ich mich richtig erinnere.

Stefan
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Schlupfer
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red_folder.gif erstellt am: 29.8.2011 um 15:49  

Zitat von Boludo, am 29.8.2011 um 14:30
...Man darf da nicht so viel drüber nachdenken, sonst bekommt man Hirnsausen.Stefan


:puzz: Insbesondere davon:

Zitat:
...bekam ich die Antwort, dass diese ja ein Gewerbe angemeldet haben, also "mit Erlaubnis" brauen.


Na, dann sind ja alle Klarheiten beseitigt!
Diese "Erlaubnis" geistert auch in den Köpfen des für mich zuständigen HZA. Ich vermute, dass damit die Erlaubnis für ein Steuerlager gemeint ist, welches bei gewerbsmäßiger Bierherstellung vorhanden sein müsse. Weiter scheint das HZA scheint davon auszugehen, dass automatisch eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt sobald man Bier "in Verkehr" bringt. Durch den Brauort ausserhalb deines Haushaltes hast du nun Bier in Verkehr gebracht und hättest dafür nach der Logik des HZA vorher eine Erlaubnis (für ein Steuerlager) beantragen müssen. :puzz: Oder so. Oder doch nicht? :puzz:
Der Fall, dass Bier nicht gewerbsmäßig in Verkehr gebracht wird, scheint biersteuertechnisch nicht vorgesehen. Aber egal, der ermäßigte Biersteuersatz kann doch nicht davon abhängen ob ich ein Steuerlager (Erlaubnis) habe oder nicht.
So. Und nun hab ich Hirnsausen :puzz:
Gruß
Michael
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Moderator
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Boludo
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red_folder.gif erstellt am: 29.8.2011 um 16:00  
Ich würde dringend direkt bei zoll.de nachfragen.
So geht das ja wirklich nicht.
Ich würd mich extrem wundern, wenn Du den vollen Satz zahlen musst.

Stefan
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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 29.8.2011 um 16:02  
Moin, zusammen,

ich zitiere mal eine meiner Antworten aus einem früheren thread:


Zitat von tauroplu, am 17.1.2011 um 13:20
So, liebe Freunde, der Zoll hat geantwortet und zwar das hier:

"Sehr geehrter Herr Plum,

Haus- und Hobbybrauer können in ihren Haushalten Bier bis zu einer Menge von zwei Hektolitern im Kalenderjahr steuerfrei herstellen.

Das Bier muss ausschließlich zum eigenen Verbrauch bestimmt sein und darf nicht verkauft werden.

Vor der Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer ist das zuständige Hauptzollamt über den Beginn und den Herstellungsort zu unterrichten. Dabei muss auch die Menge an Bier, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt werden soll, angegeben werden. Einen gesonderten Vordruck gibt es dafür nicht.

In Fällen, in denen Haus- und Hobbybrauer über die Freimenge von 2 Hektoliter hinaus Bier brauen, unterliegen diese MEHRMENGEN dem ERMÄßIGTEN Biersteuersatz.

Die Biersteuer entsteht mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

Der Steuerschuldner hat unverzüglich auf Vordruck 2074 „Biersteueranmeldung“ (eingestellt
unter http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/c0_vst/f0_biersteuer/index.php ) eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Biersteuer ist sofort zu entrichten. Das Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier 0,56% des vollen Steuersatzes[Edit 29.8.2011: korrigiert, hier stand vorher ein falscher Wert, den das HZA selbst eingeräumt und korrigiert hat] Euro je Grad Plato.

Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.

Ihr zuständiges Hauptzollamt können Sie auf folgender Seite ermitteln:
http://www.zoll.de/dienststverz/index.html


Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen"

Gruß
Michael




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Jevers Zeuge
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red_folder.gif erstellt am: 29.8.2011 um 20:27  
moin,
auf anfrage beim hauptzollamt stuttgart war man immerhin sofort damit einverstanden, dass ich meine biersteuer nicht monatlich sondern jährlich entrichte. sie fanden es einleuchtend, dass der verwaltungsaufwand in keinem verhältnis zur biersteuer von vielleicht 40 euro im jahr steht. immerhin.
prost

jevers zeuge

www.zeugenbraeu.de


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hiasl
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red_folder.gif erstellt am: 30.8.2011 um 07:35  

Zitat von Der Belgier, am 29.8.2011 um 13:08
So, jetzt habe ich mit der (wirklich sehr netten) Dame vom Zoll telefoniert und sie schildert die Sache so:

Da ich nicht in meinem Haushalt braue bin ich für den Zoll kein Haus- und Hobbybrauer und voll steuerpflichtig. Ich braue also "ohne Erlaubnis"!

Um nochmal das eigentliche Thema aufzugreifen...
Das ist soweit richtig.
Zitat:
Auf meine Nachfrage, dass ja auch kleinere gewebliche Brauereien, die unter 5000hl Ausstoß haben nur den ermäßigten Steuersatz zahlen müssen, bekam ich die Antwort, dass diese ja ein Gewerbe angemeldet haben, also "mit Erlaubnis" brauen.

Die Erlaubnis, Bier unter Aussetzung der Biersteuer zu brauen (Steuerlager) hat rein gar nichts mit Gewerbe o.ä. zu tun. Das ist eine reine "handling" Sache. Ich habe schon einmal in einem anderen Thread erklärt, dass wir für unsere Lehrstuhlbrauerei ein Steuerlager genehmigt bekommen haben. Sobald du kein Heimbrauer (= vollkommen privat) bist, giltst du als Hersteller. Das heißt, dass du steuerpflichtig bist auch ohne Gewerbe. Unser Lehrstuhl hat kein Gewerbe angemeldet. Das Steuerlager gibt mir aber einen größeren Handlungsspielraum. Übrigens: Im Bier Steuer Gesetz (BierStG) heißt es, dass die Ermäßigung für Brauereien gilt. Jetzt fragt man sich natürlich, wie dieser Begriff definiert ist. Eine rechtliche Norm gibt es nicht, daher definiert dein HZA das einfach selbst, ohne Rechtsgrundlage. Wikipedia sagt beispielsweise folgendes:

Zitat von wikipedia.de

Als Brauerei bezeichnet man eine Einrichtung, in der zusammengesetzte Flüssigkeiten, meist mit Hilfe der Gärung, hergestellt werden; im engeren Sinne bezeichnet Brauerei den Ort beziehungsweise das Gebäude (Brauhaus), an dem Bier oder andere Gärgetränke gebraut werden. (...) Üblicherweise werden auch Unternehmen, deren Geschäftsbereich vorrangig aus Bierherstellung und -verkauf besteht, als Brauerei bezeichnet.

Wieder alles klar, oder?

Zitat:
Und ihr werdet es nicht glauben: Gerade heute hat der Zoll seine Homepage neu gestaltet und da steht das jetzt alles ganz ausführlich, da es.....O-Ton:

"In der letzten Zeit mit den Hobbybrauern immer mehr wird und das jetzt ganz einheitlich geregelt wird"

Die Seite vom Zoll (www.zoll.de) ist aber im Moment nicht erreichbar, da es technische Probleme gibt.....ich schmeiß mich weg.

Heute geht wieder alles, und da heißt es:

Zitat von zoll.de

Hinweis

Sollten Sie beim Brauen die Freimenge von zwei Hektoliter Bier überschreiten müssen Sie dem Hauptzollamt eine Steueranmeldung (Formular 2075) abgeben. Für die überschreitende Menge müssen Sie die Biersteuer nach einem ermäßigten Biersteuersatz zahlen.
Der ermäßigte Steuersatz beträgt zurzeit 0,4407 Euro je Hektoliter und Grad Plato. Grad Plato nennt man den Stammwürzegehalt des Bieres. Bei einer hergestellten Menge von drei Hektolitern Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato wären das z.B. 5,28 Euro für den einen Hektoliter Bier, der die Freimenge übersteigt.
Brauen zu Demonstrationszwecken

Im Gegensatz zum Haus- und Hobbybrauen ist die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. bei Messeauftritten, Dorffesten, zu Unterrichtszwecken in Schulen etc.) nicht steuerfrei.

Sie müssen als Hersteller dem zuständigen Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung formlos anzeigen.

Nach Abschluss der Veranstaltung müssen Sie eine Biersteueranmeldung (Formular 2075) über die Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abgeben und die Steuer sofort entrichten.
Das zuständige Hauptzollamt kann bei kleinen Biermengen und hohem Aufwand für die Ermittlung des Stammwürzegehaltes eine Anmeldung mit einem pauschalen Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato zulassen.

Alles klar, oder? Genau das, was wir schon immer gesagt haben.
Zitat:
Ach ja, das mit dem Vorauszahlen hab ich falsch verstanden. Ich muss weiterhin eine Woche vorher anmelden und wenn der Sud fertig ist Formular ausfüllen, berechnen und wegschicken. Als kleines Zugeständnis kam noch, dass ich bei den kleinen Mengen pauschal 12 Grad Plato berechnen darf. Ab jetzt brau ich nur noch Doppelbock :)

Ich korrigiere hier meine vorherige Aussage: Anscheinend muss das Formular 2075 tatsächlich an das zuständige HZA geschickt werden. Die formlose Anmeldung scheint auch gerechtfertigt, da der Zoll hier nur zwischen Hausbrauern, die ihre Freimenge überschreiten und "Brauen zu Demonstrationszwecken" unterscheidet. Beides ist im Voraus anzeigepflichtig.

Mir könnte das ja "wurscht" sein. Ich würde trotzdem dem Bescheid deines HZA schriftlich widersprechen.

Edit: Korrektur HZA!


[Editiert am 30.8.2011 um 08:03 von hiasl]



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red_folder.gif erstellt am: 31.8.2011 um 13:47  
So liebe Braugemeinde, jetzt habe ich es schwarz auf weiß:

Als Haus- und Hobbybrauer im biersteuerrechtlichen Sinn können nur die
Brauer anerkannt werden, die im eigenen Haushalt das Bier herstellen, indem
aus einem Nichtsteuergegenstand der Steuergegenstand Bier hervorgeht.
Jedoch: Inwieweit das eingesetzte Vorprodukt Nichtsteuergegenstand(hier: die
Würze) zuvor von Dritten außerhalb des Haushaltes des Haus- und Hobbybrauers
bearbeitet worden ist, ist dabei unerheblich !!!

Um vielleicht einige Dinge etwas zu verdeutlichen, habe ich Ihnen im Anhang
eine Übersicht angefügt, aus der Sie ersehen können, dass für Sie zwar der
Steuersatz in der gleichen Höhe angewendet wird wie bei den von Ihnen
genannten `großen Braukonzernen`, Ihnen aber nicht die gleichen Pflichten
auferlegt sind.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen trotz der
ganzen "Umstände" viel Spaß beim Brauen.

Mit freundlichen Grüßen

So, alle Klarheiten beseitigt?
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red_folder.gif erstellt am: 31.8.2011 um 13:51  
Ach so, hier der erwähnte Anhang:

Herstellen ohne Erlaubnis(brauen an anderen Orten,
brauen für Dorffeste o.ä., brauen zu Demonstrationszwecken)

- einfache Anzeige des Brauvorgangs ca. 14 Tage vor dem Datum
- Abgabe einer Steueranmeldung mit Vordruck 2075
§ 41 Abs.3 BierStV i.V.m. § 31 Abs. 5 BierStV i.V.m. § 15 Abs. 2 BierStG
- voller Steuersatz 0,787 €/ hl und ° Plato
-sofortige Entrichtung der Steuer
§ 15 Abs. 2 BierStG

Formatierung ist etwas verrutscht, aber ich denke, man erkennt das Wesentliche
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KarlsBrau
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red_folder.gif erstellt am: 31.8.2011 um 14:20  

Zitat von Der Belgier, am 31.8.2011 um 13:47

Als Haus- und Hobbybrauer im biersteuerrechtlichen Sinn können nur die
Brauer anerkannt werden, die im eigenen Haushalt das Bier herstellen, indem
aus einem Nichtsteuergegenstand der Steuergegenstand Bier hervorgeht.
Jedoch: Inwieweit das eingesetzte Vorprodukt Nichtsteuergegenstand(hier: die
Würze) zuvor von Dritten außerhalb des Haushaltes des Haus- und Hobbybrauers
bearbeitet worden ist, ist dabei unerheblich !!!

Korrigiert mich ggf. bitte, aber daraus lese ich folgendes heraus:

Wo ich Maische, Abläutere und Hopfen koche ist völlig egal, es zählt nur der Ort wo aus Würze dann Bier entsteht.

Somit könnte man doch als Hobbybrauer ganz legal:
- sich als Hobbybrauer für daheim anmelden
- dann sonstwo den größten Teil des Brauvorganges durchführen
- die Würze mit nach Hause nehmen
- und dann dort erst die Hefe hinzugeben und somit dort erst Steuerfrei->Steuerpflichtig

Oder wie?
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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 31.8.2011 um 14:31  
Genau so sehe ich das auch und genau das ist der springende Punkt: beim Schaubrauen auf Dorffesten oder sonstwo wird ja kein Bier hergestellt. Da wird eben nicht unterschieden zwischen Herstellen der Würze und Herstellen von Bier.
Auf Dorffesten wird Würze hergestellt (und kein Bier), eine Zuckerlösung also, die natürlich nicht der Steuerpflicht unterliegt.
Das würde ich den Damen und Herren vom Zoll nochmal versuchen klar zu machen.

Gruß
Michael


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Moorschwein
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red_folder.gif erstellt am: 31.8.2011 um 15:30  
Michael, Du sprichst mir aus der Seele!

Ich bin drauf und dran, für mein nächstes Schaubrauen einfach nur eine „Fake“-Würze und eine „Fake“-Maische vorzuführen, die nach der Veranstaltung hinter die Hecke gekippt wird (am besten vor Zeugen und mit Fotodoku *stöhn*), nur um dieser albernen Anmelderei und Steuerzahlung zu entgehen, die bei 20 Litern wirklich völlig außer Verhältnis stehen.

Wäre schön, wenn wir in diesem Punkt (Bierherstellung erst bei Hefezugabe) endlich mal - von offizieller Seite und schriftlich - Klarheit hätten.

Für die meisten Fälle wäre diese Dorffest-Klausel dann nämlich hinfällig. (Die übrigens - soweit ich bis jetzt herausgefunden habe- nirgendwo im Gesetz steht, sondern nur auf der Homepage vom Zoll. Und da hat Sie keine rechtliche Bindung)

Gruß
André
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hiasl
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red_folder.gif erstellt am: 31.8.2011 um 15:34  

Zitat von Der Belgier, am 31.8.2011 um 13:51
Ach so, hier der erwähnte Anhang:

Herstellen ohne Erlaubnis(brauen an anderen Orten,
brauen für Dorffeste o.ä., brauen zu Demonstrationszwecken)

- einfache Anzeige des Brauvorgangs ca. 14 Tage vor dem Datum
- Abgabe einer Steueranmeldung mit Vordruck 2075
§ 41 Abs.3 BierStV i.V.m. § 31 Abs. 5 BierStV i.V.m. § 15 Abs. 2 BierStG
- voller Steuersatz 0,787 €/ hl und ° Plato
-sofortige Entrichtung der Steuer
§ 15 Abs. 2 BierStG

Formatierung ist etwas verrutscht, aber ich denke, man erkennt das Wesentliche


Mann Mann Mann, haben die es immer noch nicht kapiert?
Voller Steuersatz ist falsch!!! Weise darauf hin, dass im Gesetzestext die Rede von Brauerei ist, und die Definition von Brauerei der Ort der Bierherstellung. Das hat nichts mit gewerblich/nicht gewerblich zu tun!


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red_folder.gif erstellt am: 31.8.2011 um 16:02  
Bierherstellung ist nach den Buchstaben des Gesetzes nur dann gegeben, wenn eine x-beliebige Substanz (Würze) vergoren und somit zu Bier wird.
Ergo bedeutet das, daß Schaubrauer von der Anmelde- und Steuerpflicht befreit sind, wenn sie beim Schaubrauen auf die Hefegabe verzichten, bzw. den Prozess durch Entsorgung beenden BEVOR die Hefe in der Würze ankommt. Denn erst, wenn die Hefe angekommen ist und der Prozess der Gärung eingesetzt hat, hat die Bierherstellung begonnen.

Für den Hausbrauer (Belgier) bedeutet dies, daß es absolut egal ist, wo er maischt und Würze kocht.

Brauen im Sinne des Gesetzes tut er erst, wenn er die Hefe an die Arbeit schickt.
Das bedeutet, Maischen und Kochen außerhalb des eigenen Wohnsitzes sind NICHT Anzeige- und Steuerpflichtig.
Anzuzeigen ist nur das Brauen. Und das kann ja problemlos das eigene Zuhause sein, wenn der Hobbybrauer die Würze im Gäreimer mit nach Hause nimmt und DORT erst die Hefe einbringt.
Kommt der Zoll zur Kontrolle:
findet er am Ort der Würzeherstellung kein in der Gärung befindliches Bier
und
am eigenen Wohnsitz das ordnungsgemäß deklarierte Bier in der Gärung.

Der Ort an dem abgefüllt und gelagert wird, sollte dann allerdings ebenfalls der eigene Wohnsitz sein, da die Nachgärung und Reife Teile des Herstellungsprozesses des Bieres sind.

Du solltest also kurzerhand den ganze Schiß, den der Zoll Dir geschickt hat, ad acta legen (nicht entsorgen) und jedes Brauen ganz normal anmelden. Und DAMIT meinst Du natürlich, das Gären des Bieres.

Die so im Gesetzt stehende Definition ist auch der Grund, warum Bierkit-Brauer zur Meldung und ggf. Versteuerung verpflichtet sind, obwohl sie die Maische nicht selber durchführen und auch keine Würze kochen.

Zu guter Letzt: Woher weiß der olle TH das ?
Ganz einfach, er hat den Gesetzestext sehr aufmerksam gelesen und analysiert. ;)


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red_folder.gif erstellt am: 31.8.2011 um 16:50  
So hier nochmals meine 2 Antworten die ich bekommen habe.



Das deckt sich mit den oben genannten Antworten.

Volco
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red_folder.gif erstellt am: 31.8.2011 um 17:26  
:question: So, nun mal ne kesse Frage in die Runde: Welchen Tag geben dann denn die "Übernachtwürzekühler" beim Zoll an?
Haben dann alle den falschen Tag bis jetzt angegeben? :question:

Volco :P


[Editiert am 31.8.2011 um 17:27 von hoepfli]
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red_folder.gif erstellt am: 31.8.2011 um 17:49  
Tjo, von Rechts wegen JA :D


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red_folder.gif erstellt am: 1.9.2011 um 08:24  
Liebe Freunde!

Ich finde das Vorgehen des saarländischen Zolls ja auch kleinkariert und denke, dass der Verwaltungsaufwand für die paar Euro zu erwartender Steuer in keinem Verhältnis steht.
Allerdings sind sie m.E. rechtlich gesehen auf der sicheren Seite, da ich außer Haus die Würze herstelle UND außer Haus vergäre, ich kann nämlich unsere 100l Gärtanks nicht mit nach Hause nehmen. Da wo wir brauen gibt es ein kleines Kühlhaus und jede Menge Platz. Optimale Bedingungen für uns aber für den Zoll bin ich KEIN Haus- und Hobbybrauer mehr. Diese beiden Begriffe scheinen miteinander verknüpft zu sein?!?!?
Nächste Woche treffe ich einen Anwalt für Steuerrecht, bin mal gespannt, was der dazu sagt.

Markus
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hiasl
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red_folder.gif erstellt am: 1.9.2011 um 08:35  
Völlig korrekt. Daran besteht ja auch kein Zweifel. Es geht aber um den richtigen Steuersatz. Und der ist bei dir einfach per Eigendefinition des HZA entstanden und nicht auf der Basis des §2 Abs. 2 des BierStG.


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Janbeer
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red_folder.gif erstellt am: 1.9.2011 um 15:19  
also das hza darf auch ihren eigenen Steuersatz für hausbrauer festlegen.

Zitat:
Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.


Wie oben zu lesen steht da : KANN Erleichterungen zulassen. Die Steuerbefreiung gilt nur für Brauereien und nicht für Brauer
Zitat:
Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig


Also muss das HZA Steuererleichterungen nur für Brauereien zulassen, d.h. um die Steuererleichterungen definitiv zu kriegen müsstest du ein gewerbe anmelden.
Ansonsten kannst du nur hoffen, dass du nen netten Beamten erwischst, der dir Erleichterungen zuspricht.
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