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Autor: Betreff: Benachrichtung Zollamt die 2341989te
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hiasl
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 13:18  

Zitat:
Abgabenordnung (AO)§ 209
Gegenstand der SteueraufsichtAbgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist
(1)Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).

(2)Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,
2. die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.

(3)Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.


Hieraus geht nicht hervor, dass die Herstellung von "Zuckerwasser" einer Aufsicht unterliegt!
Es sind klar verbrauchssteuerpflichtige Waren genannt, zu denen die Würze eindeutig nicht gehört. Es ist also die Interprätation deines Zollamts, welche nicht rechtsverbindlich ist. Du kannst hier widersprechen.


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Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
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BIER-BRAU-PROjekt der Uni Erlangen
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klostersander
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 13:18  
Ich finde es immer wieder Erstaunlich wie unterschiedlich die Gesetzte gehandhabt werden.
Bei meinem für mich zuständigen HZA muss ich mich nur am Jahresanfang anmelden.
Hierbei wird dann darauf hingewiesen, eine Freimenge von 200l u.s.w. ...
Ich muss mich dann nur am Jahresende melden wenn ich über diese Menge komme. Fertig!

Warum kann das nicht überall so gehandhabt werden? :puzz:
Warum wird man in einigen Bezirken so geknebelt? :puzz:

Ich weiß, es ist eine endlose Diskussion, aber ich wollte nur mal berichten das es auch anders gehandhabt wird!

Gruß Matze


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Auch Wasser ist ein edler Tropfen, kocht man es mit Malz und Hopfen.
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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 14:01  
Hier die Reaktion auf meine Rückfrage:

"Sehr geehrter Herr Plum,

§ 209 Abgabenordnung regelt, dass die Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren der zollamtlichen Überwachung
unterliegt (Steueraufsicht).

Die Biersteuer entsteht gemäß § 14 Absatz 1 Biersteuergesetz im Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den
steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

Bier wird u. a. in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch die Herstellung außerhalb eines Biersteuerlagers.

Der Steuerentstehungstatbestand ist demzufolge erst dann erfüllt, wenn tatsächlich Bier hergestellt wurde, d.h. ein
Alkohol enthaltendes Bier aus Malz.

Der Malzextrakt, der zu Beginn des Prozesses der Bierherstellung entsteht, unterliegt also bereits der Steueraufsicht
durch das zuständige Hauptzollamt, die Biersteuer entsteht für ihn aber noch nicht.

Damit das zuständige Hauptzollamt seine Steueraufsicht über den Herstellungsprozess wahrnehmen kann, habe ich die
Empfehlung gegeben, das Vorgehen mit dem zuständigen Hauptzollamt vorher abzustimmen.

Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden."

Alles klar?


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„Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist das Beste, was die Natur uns bietet.“
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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 14:44  
Für mich bleibt als folgendes als Fazit festzuhalten:

1. Ein Schaubrauen muss gesondert beim zuständigen HZA angemeldet werden, weil es unter deren Steueraufsicht steht
2. Wird die Hefe vor Ort nicht zugegeben, also die Gärung nicht an Ort und Stelle eingeleitet, ist das Herstellen von Malzextrakt im Rahmen des Maischeprozesses steuerfrei.
3. Wird die Gärung zu Hause eingeleitet, fällt die ganze Geschichte unter die Steuerfreiheit für Haus- und Hobbybrauer, sofern man sich innerhalb der 200 l Freimenge bewegt.

Gut Sud!
Michael


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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 14:44  
Hallo,

nach 2 telefonaten hier mal wieder was zur sache.

die biersteuer ist ländersache. wobei jedes HZA das ganze nach ihrem ermessen auslegen kann. es gibt KEINE fristen die irgendwo festgelegt sind oder auch keinen zwang das ganze vor jedem sud mit datum und uhrzeit anzumelden. diese vorgaben kann das zollamt selbst festlegen. selbst der zuständige mann an der hotline konnte der großen vielfalt an auslegungen nicht folgen.

der bund der steuerzahler ist auch für eine abschafung solcher steuern, die mehr kosten als sie bringen.

also bei denen mitglied werden.....

oder wo immer wir sie treffen landtagsabgeordnete nerven....


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gruss

frank
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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 14:53  
Hallo, Frank,

das war ja schon seit längerem Fakt und das steckt hinter der Begrifflichkeit "...kann Erleichterungen erlassen...".

Aber ob ein Schaubrauen steuerpflichtig ist oder nicht, kann nicht jedes HZA selber festlegen, das ist länderübergreifend in den og. Gesetzesparagraphen festgelegt.

Gruß
Michael


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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 14:57  
DENKSTE !!! Alles von mir Gesagte ist Schall und Rauch...hier eine weitere Antwort auf meine erneute Rückfrage (wegen Verständnisproblemen):

"Sehr geehrter Herr Plum,

sehr viele verbrauchsteuerliche Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht:

- der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern,

- die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren,

- der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren,

- der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder
Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,

- die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer
beansprucht wird.

Steueraufsicht heißt nicht, dass in jedem Fall ein Steueraufsichtsbeamter vor Ort erscheint.

Wenn ein Sachverhalt der Steueraufsicht unterliegt, hat der Amtsträger aber das Recht, Grundstücke und Räume von
Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten
zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den
Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht
sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.

Gerade da die Finanzbehörde an der korrekten Festsetzung der Verbrauchsteuern interessiert ist, hat sie kraft Gesetzes
diese Rechte.

Ob sie diese Rechte in Ihrem Fall ausübt, bevor die alkoholische Gärung beginnt, entscheidet sie im Einzelfall selbst.

Ob auf dem Dorffest beim Beginn des Brauvorgangs ein Steueraufsichtsbeamter anwesend sein wird, entscheidet also allein
das für diesen Ort zuständige Hauptzollamt.

Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen"

Also Frank: Du hast Recht, jedes HZA entscheidet selbst, wann die alkoholische Gärung einsetzt oder nicht...Muhahahaahah...wenn es nicht so traurig wäre, aber es ist und bleibt lächerlich. Gut, dass es übergeordnete Gesetze gibt, über die sich zuständige ländereigene HZAs offensichtlich nach Gutdünken hinwegsetzen können...in Teilen des Gesetzes jedenfalls.

Wahnsinn!
Michael


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Tudo
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 15:00  

Zitat:
Also Frank: Du hast Recht, jedes HZA entscheidet selbst, wann die alkoholische Gärung einsetzt oder nicht...


Das kann ich in deiner letzten Antwort aber nicht lesen....


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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 15:13  
Wieso? Wenn die Behörde festsetzt, dass bereits das Maischen zur alkoholischen Gärung bzw. zur eigentlichen Bierherstellung gehört und damit eine Verbrauchssteuer zu entrichten ist (wie ja offensichtlich schon passiert ist, wenn ich mich richtig erinnere), dann wird eben bereits beim Maischen Bier und damit Alkohol erzeugt. So verstehe ich das zumindest.

Gruß
Michael


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Tudo
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 15:23  
Wie ich ja geschrieben habe, bezieht sich meine Antwort auf deine Antwort 56. Es ist doch wirklich nicht so schwierig zu verstehen, oder?

1. Die Bierherstellung steht ab dem Beginn (dem Einmaischen) unter Steueraufsicht, auch wenn tatsächlich ein alkoholfreies Bier entstehen kann. Daher muss man es auch Anzeigen, selbst wenn es alkoholfreies Malzbier wird. Denn das HZA darf den gesamten Vorgang überwachen.
2. Ab dem Zeitpunkt ab dem das Bier einen Alkoholgehalt von >0,5% Vol. muss für dieses Bier auch Biersteuer gezahlt werden.
3. Wird die Hefe erst zuhause zugegeben, handelt es sich um Haus- und Hobbybrauen (siehe Antwort 16)
4. Wird die Hefe vor Ort zugegeben, muss die Biersteuer sofort entrichtet werden.

Wer sich u.U. bei seinem HZA nicht sehr deutlich ausdrückt, der könnte natürlich auf Verständnisprobleme stoßen.
Dass "die Behörde festsetzt, dass bereits das Maischen zur alkoholischen Gärung bzw. zur eigentlichen Bierherstellung gehört und damit eine Verbrauchssteuer zu entrichten ist", habe ich noch nirgendwo gelesen.


[Editiert am 2.1.2012 um 15:23 von Tudo]



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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 16:01  

Zitat von Tudo, am 2.1.2012 um 15:23

Dass "die Behörde festsetzt, dass bereits das Maischen zur alkoholischen Gärung bzw. zur eigentlichen Bierherstellung gehört und damit eine Verbrauchssteuer zu entrichten ist", habe ich noch nirgendwo gelesen.


doch bei mir....

sowas habe ich vorhin gepostet. ich habe mehrfach schriftlich gefragt und auch auf den umstand hingewiesen das ich ja nur zuckerwasser herstelle. mein hza ist der auffassung das die bierherstellung schon mit dem maischen beginnt.


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gruss

frank
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tauroplu
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 16:02  
Ach, Udo, ich halt manchmal begriffstutzig, das war schon immer so.

Ich wollte nur ein wenig versuchen Hilfe zu leisten, habe aber durch meine Kommentare wohl mehr Verwirrung als Verständnis gestiftet. Daher mein Vorsatz: zukünftig weniger kommentieren, sondern nur die Fakten auf den Tisch legen.
Kommentieren können dann die, die etwas davon verstehen.

Da mache ich lieber das, wovon ich etwas verstehe, habe nämlich eben pflichtgemäß 1,11 Euro an Biersteuer überwiesen für zu viel gebrautes Bier in 2011.

Cheers
Michael


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Kirk1701
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 16:36  
Wie wäre es denn wenn wir 2-3 Standard Schreiben nach unserem recht Umfangreichen Erfahrungen aufsetzt?

Z.B.

- Brauanzeige
- Schaubrauen

mit den Kernfakten die wir ja schon erarbeitet haben? Also ein klar formuliertes Schreiben an das HZA?

Mit diesen Standard Schreiben könnte man dann die Reaktionen des HZA diskutieren?

Kirk


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Tudo
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 17:47  
@fuh: Du hast gepostet, dass es anmeldepflichtig ist. Michael hat daraus geschlossen, dass eine Biersteuer fällig wird. Das lässt sich aus deiner Antwort nicht entnehmen.

@Michael: Deshalb gibt es Spezialisten für Steuerrecht.

@Kirk: Das halte ich für eine gute Idee.


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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 18:41  
das volle programm, incl. biersteueranmeldung für den sud den ich beim schaubrauen gemacht habe wollte der zoll haben


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gruss

frank
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Kirk1701
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 18:52  
OK,

hat jemand einen Entwurf für eine Braunanzeige die er posten möchte?

Dann könnne wir ja die "harten Fakten" einarbeiten?

Kirk


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hoepfli
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 18:54  
@FUH

Ja klar, sofern du nicht explizit auf die häusliche Hefezugabe und Gärung hingewiesen hast.
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aegir
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 19:03  
Den Vordruck zur Brauanzeige gibts auf der Seite vom Zoll. Was soll man denn da veränern? Oder hab ich was nicht verstanden?

Gruß Hotte
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ZeroDome
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 19:27  

Zitat von aegir, am 2.1.2012 um 19:03
Den Vordruck zur Brauanzeige gibts auf der Seite vom Zoll. Was soll man denn da veränern? Oder hab ich was nicht verstanden?

Gruß Hotte


Echt? Hast du mal den Link? Ich finde, über Suche oder Suche in Formulate/ Merkblätter, nichts.


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Viele Grüße
Dominic
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 19:42  
doch, ich habe auch auf die hefezugabe zuhause hingewiesen. dann bekam ich die mail das schon der begin massgebend wäre.


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gruss

frank
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Kirk1701
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 19:48  
Also ein Formular habe ich nicht auf der Seite gefunden? Nur Formular 2075 was aber nicht für uns Hobbybrauer gilt.

Zu lesen ist auf der Seite dieses:

Bevor Sie mit dem Brauen Ihres Bieres beginnen, müssen Sie dem zuständigen Hauptzollamt den Beginn der Herstellung, den Herstellungsort und die voraussichtliche Menge an Bier, die im Kalenderjahr von Ihnen erzeugt werden soll, formlos mitteilen.

Somit muß ich also doch jeden Sud anmelden?

Kirk


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klostersander
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 20:14  

Zitat von Kirk1701, am 2.1.2012 um 19:48
Also ein Formular habe ich nicht auf der Seite gefunden? Nur Formular 2075 was aber nicht für uns Hobbybrauer gilt.

Zu lesen ist auf der Seite dieses:

Bevor Sie mit dem Brauen Ihres Bieres beginnen, müssen Sie dem zuständigen Hauptzollamt den Beginn der Herstellung, den Herstellungsort und die voraussichtliche Menge an Bier, die im Kalenderjahr von Ihnen erzeugt werden soll, formlos mitteilen.

Somit muß ich also doch jeden Sud anmelden?

Gruß Matze

Kirk


Ich lese daraus, das du zu Beginn des Kalenderjahres, eine Brauanmeldung für Bier welches du in unregelmäßigen Abständen in den von dir bewohnten Räumen für den Eigenverbrauch braust, abgeben sollst. Wenn die Gesamtmenge von 200,0 Liter überschritten wird, dann wird eine Steueranmeldung nach Vordruck 2075 verlangt.

Und wer dann noch viel fragt, der darf noch mehr melden.
Demnächst dann wohl noch jeden Verzehr eines selbst gebrauten Bieres. :P

Gruß Matze


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Barney Gumble
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 20:39  
Hallo,

hab folgendes Problem: habe eine schlampige Buchführung (da ich letztes Jahr sage und schreibe 10 mal mit lauter Kleinsuden ziemlich oft gebraut und den Überblick verloren habe.. :puzz: )
Hab jetzt mal nachgerechnet nach den Aufzeichnungen und glaube, dass ich 16 l über den 200 l bin.
Bin jetzt als braver Steuerschuldner gleich mal tätig dachte ich mir und hab das Formular bzw. Vordruck 2075 vom HZA runtergeladen und ausgefüllt.
Ach Gott, ich will da echt nix falsch machen, bin sonst kein Schisshase :pray: aber da ich weiß, dass der Zoll sich Betretungsbefugnisse usw. holen kann, möcht ich echt nichts am Fiskus vorbeimogeln..
Jetzt bin ich mir voll unsicher, was ist, wenn die vom HZA merken, dass ich einen Sud vergessen habe anzumelden, krieg ich dann eine Strafe (trotz meiner Ehrlichkeit hinterher jetzt) aufgebrummt?

Und was ist, wenn ich zwar andersrum brav alle Sude anmelde und bei über 200 l ankomme, aber vergesse, die Steuererklärung zu machen; ist es dann nicht Aufgabe des Zolls mich zu mahnen? Könnten doch selbst a bisserl den Taschenrechner bemühen und mir dann halt gleich einen Überweisungsträger zukommen lassen oder??

schönen Gruß vom Paragrafenreiter :rtfm: -Barney


[Editiert am 2.1.2012 um 20:39 von Barney Gumble]
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Rainer
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 20:45  
Hallo,
kann mir mal einer auf die Sprünge helfen, wo auf der Zollseite steht, dass man als Hobbybrauer eine "Buchführung" machen muss.
Gruß
Rainer
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red_folder.gif erstellt am: 2.1.2012 um 20:46  
Ihr habt (macht) euch teilweise auch Probleme. Woher soll der Zoll denn wissen, wieviel bei jedem Sud tatsächlich heraus gekommen ist. Das Kann ja durchaus von der angemeldeten Menge abweichen und insgesamt 10 Prozent mehr geworden sein als geplant.

Denkst du eigentlich ernsthaft, dass deine lächerliche Biersteuererklärung mit den Sudanmeldungen abgeglichen wird? Wenn überhaupt, dann aus Gehässigkeit, weil du mit dem Kleinkram Arbeit verursachst.....;)


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