Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 7.10.2011 um 11:59 |
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Zitat von tauroplu, am 7.10.2011 um
11:42 | Leider bin ich ebenso pessimistisch
wie Rene, da die Klausel "das zuständige HZA kann Erleichterungen" erlassen
nun mal so im Gesetzestext drin steht. Insofern ist es weiterhin jedem
Sachbearteiter zugestanden, davon Gebrauch zu machen oder halt
nicht. |
Andreas argumentiert doch so, daß es in
dem Punkt gar keiner Erleichterung bedarf, weil §41 (2) BierStV bei näherem
Hinschauen keine Einzelmeldungen vorsieht und deshalb die HZA auch keine
verlangen dürfen.
Übrigens ist die BierStV kein Gesetz, sondern eine Verordnung, die vom
Finanzministerium im Grunde jederzeit geändert werden kann. Von daher
könnte das Ergebnis der Anfrage im schlimmsten Fall auch sein, daß die
Einzelmeldungen festgeschrieben werden und die Möglichkeit zu
Erleichterungen gestrichen wird.
[Editiert am 7.10.2011 um 12:01 von rmax]
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Antwort 200 |
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Senior Member Beiträge: 445 Registriert: 8.10.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 10.10.2011 um 10:22 |
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Auf meine Nachfrage so eben die Antwort...
Zitat von
Ein_Sachbearbeiter_des_HZA_Ac' | Sehr geehrter Herr M,
Die Freimengenregelung in Höhe von 200 Liter Bier für Hobbybrauer gilt für
ein Kalenderjahr.
Dies ist eine Regelung bezüglich der Menge. Die Anzeigepflicht ergibt sich
aus steuerlichen Überwachungsgründen.
Eine neuerliche Anzeige für jedes kommende Kalenderjahr erachte ich als
überflüssig, wenn die Brauvorgänge durch die Brauanzeigen
fortlaufendangezeigt werden.
Der jährlichen gesammelten Anzeige von Brauvorgängen kann ich aus
Überwachungsgründen nicht entsprechen.
Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen.
Mit freundlichem Gruß, xxx |
Na gut, Erleichterung gibt es also dieses Mal nicht. C'est la vie. Ich
verstehe es zwar nicht, nehme es als "gottgegeben" hin und resigniere an
dieser Stelle, ich habe keine Lust mehr da weiter Zeit & Energie
reinzustecken
[Editiert am 10.10.2011 um 10:22 von jmsanta]
____________________ "Die Ungeduld hat häufig Schuld." - W. Busch
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Antwort 201 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 10.10.2011 um 11:13 |
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Zitat von jmsanta, am 10.10.2011 um
10:22 |
Zitat von
Ein_Sachbearbeiter_des_HZA_Ac' | Die Anzeigepflicht ergibt sich aus steuerlichen
Überwachungsgründen. |
Na gut, Erleichterung gibt es also dieses Mal nicht. C'est la vie. Ich
verstehe es zwar nicht, nehme es als "gottgegeben" hin und resigniere an
dieser Stelle, ich habe keine Lust mehr da weiter Zeit & Energie
reinzustecken
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Ich danke dir trotzdem für die Nachfrage. Man will ja auch eigentlich nicht
unnötigerweise riskieren, daß der Zoll mal zu Besuch kommt, ich kann das
verstehen.
"Steuerliche Überwachungsgründe" sind natürlich beliebig schwammig.
Eigentlich müßte man da noch nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage sie
gedenken, diese Überwachung durchzuführen. Soweit ich das nämlich sehen
kann, ist die Steueraufsicht für Verbrauchsteuern in §§209-217 AO geregelt.
Und da heißt es in §212:
Zitat: | (1) Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur näheren
Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten
anordnen, dass
...
7. Vorgänge und Maßnahmen in Betrieben oder Unternehmen, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind, der Finanzbehörde anzumelden sind,
...
(2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie die Biersteuer betrifft,
nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
Wo ist denn bitteschön die vom Bundesrat abgesegnete Verordnung des
Finanzministeriums, in der etwas von der Anmeldung von Suden drinsteht? Ich
finde keine.
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Antwort 202 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 10.10.2011 um 11:30 |
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Zitat von rmax, am 7.10.2011 um
11:59 |
Übrigens ist die BierStV kein Gesetz, sondern eine Verordnung, die vom
Finanzministerium im Grunde jederzeit geändert werden kann. Von daher
könnte das Ergebnis der Anfrage im schlimmsten Fall auch sein, daß die
Einzelmeldungen festgeschrieben werden und die Möglichkeit zu
Erleichterungen gestrichen wird.
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Ich glaube, Herr Schäuble hat gerade ganz andere Probleme, als eine Vorlage
zur Änderung der BierStV ins Kabinett einzubringen und dann durch den
Bundesrat zu prügeln. Insofern ist das glücklicherweise kein
wahrscheinliches Szenario.
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Antwort 203 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 10.10.2011 um 13:24 |
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Zitat von andreas23, am 10.10.2011 um
11:30 | Ich glaube, Herr Schäuble hat gerade
ganz andere Probleme, als eine Vorlage zur Änderung der BierStV ins
Kabinett einzubringen und dann durch den Bundesrat zu prügeln. Insofern ist
das glücklicherweise kein wahrscheinliches
Szenario. |
Ah - ja, beim Hobbybrauerparagraphen
heißt es ausdrücklich " mit Zustimmung des Bundesrats", wobei
dererlei Änderungen im Bundesrat mit Sicherheit typische "Durchwinkpunkte"
sind, über die nicht weiter diskutiert wird.
An zahlreichen anderen Stellen im BierStG heißt es aber "Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates ...". Hier kann der Finanzminister
also völlig alleine walten. Der Bundestag oder das Kabinett haben damit
aber in keinem Fall zu tun.
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Antwort 204 |
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Senior Member Beiträge: 157 Registriert: 17.7.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 10.10.2011 um 13:53 |
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Wollte an dieser Stelle auch mal schnell meinen Kommentar dazugeben.
Ich hatte vor einiger Zeit mal das Vergnügen mit einem Zolllbeamten ins
Gespräch über eben dieses Thema Bier und Alkohol versteuern, anmelden
etc...
Dieser Zollbeamte hat mir
wortwörtlich den Rat gegeben: "Tu dir das bloß nicht an und meld jemals
einen Sud da an, dann wirste die nicht mehr los."
Natürlich melde ich trotzdem immer brav jeden Sud an. ____________________ 9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin nicht verrückt, die andere
summt die Melodie von Tetris.
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Antwort 205 |
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Senior Member Beiträge: 305 Registriert: 14.6.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 10.10.2011 um 16:20 |
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also bie mir ging das ganz reibungslos per E-Mail:
von Ihrer Anzeige, dass Sie Bier herstellen wollen, habe ich Kenntnis
genommen.
Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum
eigenen
Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird, ist bis zu einer Menge von 2 hl
(200 Liter) im
Kalenderjahr von der Steuer befreit (§ 41 Biersteuerverordnung).
In diesem Fall bitte ich lediglich um eine Anzeige pro Jahr mit folgenden
Angaben (erledigt
mit o.g. Anzeige):
- Ich nehme im Jahr 20xx am Haus- und Hobbybrauen teil.
- Ich werde die Freimenge von 200 Litern voraussichtlich nicht
überschreiten.
- Das Bier wird in meiner Wohnung in ... hergestellt.
Wenn Sie mehr als 200 Liter im Jahr herstellen, wird die Biersteuer fällig.
Bitte zeigen Sie mir
dies an. In diesem Fall erhalten Sie von mir weitere Informationen.
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Antwort 206 |
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Posting Freak Beiträge: 505 Registriert: 30.4.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 10.10.2011 um 16:26 |
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warum wird das nur so unterschiedlich von amt zu amt gehandhabt?
selbes war auch bei meinem "alten" sachbearbeiter. seit er nicht mehr da
ist muss jeder sud extra angemeldet werden. seit kurzem sogar 10 tage im
vorraus.
____________________ gruss
frank
____________________________
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Antwort 207 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 10.11.2011 um 14:53 |
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Heute kam Antwort der Bundesfinanzdirektion Südwest. Die möchte ich euch
natürlich nicht vorenthalten:
Zitat: | vielen Dank für Ihre
Anfrage, bei der Sie die Frage nach der rechtlichen Grundlage für die
Forderung der Hauptzollämter nach „Vorab-Einzelanmeldungen“ der Sude bei
Haus- und Hobbybrauern aufwerfen.
Grundsätzlich ist das Herstellen von Bier unter Steueraussetzung nur in
einem Steuerlager möglich. Der Brauer hat vor Beginn der Herstellung beim
zuständigen Hauptzollamt einen Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
zu stellen (§§ 4 und 5 Biersteuergesetz – BierStG).
§ 41 Abs. 1 Biersteuerverordnung (BierStV) i. V. m. § 29 Abs. 2 BierStG
sieht eine Steuerbefreiung für bis zu 2 Hektoliter Bier je Kalenderjahr
vor, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum
eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird.
Die Formalitäten regelt § 41 Abs. 2 BierStV. Demnach haben Haus- und
Hobbybrauer den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem
zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. Das bedeutet, dass grundsätzlich
jeder Brauvorgang im Rahmen des Hobbybrauens vorab anzuzeigen ist,
um die ggf. erforderliche steuerliche Überwachung der Bierherstellung zu
gewährleisten. Die Anzeige an sich stellt schon eine (gesetzlich
vorgesehene) Vereinfachung, verglichen mit den für Herstellungsbetriebe
üblichen Formalien (Antrag auf Erlaubnis, Prüfung der Voraussetzungen,
Erlaubnis des Hauptzollamts) dar.
Das HZA kann Erleichterungen zulassen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 BierStV) und ist
bei seiner Ermessensausübung verpflichtet, im Einzelfall zu entscheiden, ob
dem Antragsteller eine beantragte Erleichterung, zum Beispiel nur den
ersten Sud im Jahr anzuzeigen, zugestanden werden kann. Dabei sind sowohl
die steuerliche Zuverlässigkeit des Haus- und Hobbybrauers als auch die
Erfordernisse der Steueraufsicht abzuwägen.
So ist eine unterschiedliche Gestaltung der Anzeigepflicht nicht als
Anzeichen für eine unterschiedliche Handhabung der gesetzlichen
Vorschriften, sondern vielmehr als Ausdruck der pflichtgemäßen Ausübung des
Ermessens nach § 41 Abs. 2 Satz 3 BierStV anzusehen.
Weiterhin werfen Sie die Frage auf, ob es den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit entspricht, den bürokratischen Aufwand für
Einzelanmeldungen der Sude in Kauf zunehmen.
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig
festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass
Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und
Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§ 85
Abgabenordnung). Diese gesetzliche Regelung ist Grundlage des
Verwaltungshandelns. Wie ich oben bereits ausgeführt habe, ist das
Herstellen von Bier durch Haus- und Hobbybrauer im Rahmen der
Steuerbefreiung nach § 41 Abs. 1 BierStV i. V. m. § 29 Abs. 2 BierStG bis
zu 2 hl je Kalenderjahr möglich. Die Abgabe der Anzeige vor dem jeweiligen
Beginn des Bierbrauens dient der Sicherstellung, dass Steuern nicht
verkürzt werden bzw. dass die Steuerbefreiung nicht zu Unrecht in Anspruch
genommen wird.
Die formlose schriftliche Anzeige kann auch per E-Mail oder Fax abgegeben
werden.
Dass es sich hier um Einzelmengen von 20 l und um Steuerbeträge von etwa
einem Euro je Sud handeln kann und die Wirtschaftlichkeit in Frage gestellt
ist, muss aufgrund des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
unbeachtet bleiben, stellt doch diese Steuerbefreiung für Haus- und
Hobbybrauer mit der gesetzlich vorgesehenen Verfahrenserleichterung bereits
eine Vereinfachung gegenüber dem Regelverfahren dar.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu
haben. |
Das sind nicht viele Zugeständnisse, aber imerhin steht da drin, daß eine
formlose Anmeldung per Email zulässig ist. Es kann also niemand gezwungen
werden, irgendwelche ollen Formulare auszufüllen.
Ich denke jetzt mal drüber nach, was ich da antworten werde, ich sehe
Potenzial für eine Runde 2.
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Antwort 208 |
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Posting Freak Beiträge: 527 Registriert: 31.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 10.11.2011 um 16:26 |
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zoll ist landessache und daher kann jeder zuständige beamte in seinem
ermessen entscheiden. wenn man im richtigen bundesland wohnt (oder an den
richtigen beamten gerät), muss nur ein mal im jar anzeigen. in anderen dann
halt jeden sud. in s-h muss man anfang des jahres anmelden und jeden sud
drei tage im voraus per formloser mail
____________________
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Antwort 209 |
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Posting Freak Beiträge: 954 Registriert: 1.5.2011 Status: Offline
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erstellt am: 10.11.2011 um 16:47 |
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Mitnichten, Zoll ist Bundessache. Lies doch mal den Rest des Threads...
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Antwort 210 |
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Senior Member Beiträge: 445 Registriert: 8.10.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 10.11.2011 um 17:22 |
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Dann sieh mal zu, daß der Wikipedia-Artikel
über die Bundeszollverwaltung, die Homepage vom Bundesfinanzministerium und die entsprechenden
Bundesgesetze schnellstens korrigiert werden!
[Editiert am 10.11.2011 um 17:23 von jmsanta]
____________________ "Die Ungeduld hat häufig Schuld." - W. Busch
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Antwort 211 |
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Posting Freak Beiträge: 1776 Registriert: 14.7.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 10.11.2011 um 17:42 |
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Danke für's posten dieser Antwort, @andreas.
Das deckt sich mit meiner (positiven) Erfahrung:
Der Zoll macht korrekt seine Arbeit und gibt kompetente Auskunft.
Ich denke, eine "Runde2" müßte -wie auch schon mehrfach angearbeitet- an
den Gesetzgeber statt an den Zolbeamten gehen.
Der hat aber im Moment wirklich andere Probleme . ____________________
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Antwort 212 |
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Posting Freak Beiträge: 856 Registriert: 22.2.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 11.11.2011 um 01:43 |
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@ FUH,
den Sachbearbeiter würde ich wirklich fragen ober er was an der Knolle
hat.
Wir sind Hobbybrauer und brauen wenn wir Zeit und Lust haben und nicht wenn
so ein Mr. Wichtig es meint. Ich hab heut eh schon nen dicken Hals und wenn
ich dann noch sowas lese kocht mir die Galle.
Welches HZA ist für dich zuständig?
Ich würde mal mit dem Vorgesetzten reden, vielleicht kannst du ihn auf 3-4
Tage runterhandeln.
____________________ Allzeit gut Sud
Michael
And special greetings to our American and English "Friends" who are reading
along ;-)
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Antwort 213 |
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Posting Freak Beiträge: 1181 Registriert: 19.9.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 11.11.2011 um 04:59 |
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Es geht aber auch anders.
Ganz einfache Anzeige zum Selbstbrauen an mein HZA in Itzehoe
geschrieben.
Vorher um keine Unklarheiten zu haben mit einer sehr netten Dame vom HZA
gesprochen.
Nach ca. 1 Woche kam meine Freigabe mit dem Zutext: Wenn ich mehr als die
200 Liter braue möge ich bitte mit dem Formblatt 2075 meine Steueranmeldung
abzugeben.
Letzter abschließender Satz: Wenn ich auch beabsichtige über das laufende
Kalenderjahr hinaus weiter zu brauen, bitte ich um erneute formlose Anzeige
jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres.
So einfach kann es auch geheen ...
Gruß Matze ____________________ Auch Wasser ist ein edler Tropfen, kocht man es mit Malz und
Hopfen.
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Antwort 214 |
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Senior Member Beiträge: 114 Registriert: 28.9.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 11.11.2011 um 07:41 |
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Zitat von klostersander, am 11.11.2011 um
04:59 | Es geht aber auch anders.
Ganz einfache Anzeige zum Selbstbrauen an mein HZA in Itzehoe
geschrieben.
Vorher um keine Unklarheiten zu haben mit einer sehr netten Dame vom HZA
gesprochen.
Nach ca. 1 Woche kam meine Freigabe mit dem Zutext: Wenn ich mehr als die
200 Liter braue möge ich bitte mit dem Formblatt 2075 meine Steueranmeldung
abzugeben.
Letzter abschließender Satz: Wenn ich auch beabsichtige über das laufende
Kalenderjahr hinaus weiter zu brauen, bitte ich um erneute formlose Anzeige
jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres.
So einfach kann es auch geheen ...
Gruß Matze |
Genau so ist es bei mir auch gelaufen. Von daher habe ich etwas weniger
Stress zum Vergleich zu einigen Anderen hier.
Gruß Joris ____________________
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Antwort 215 |
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Posting Freak Beiträge: 2153 Registriert: 8.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 11.11.2011 um 10:00 |
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Bei mir genügt eine Anmeldung per Email 3-4 Tage im Voraus. Damit kann ich
leben. Und irgendwie...ja irgendwie würde ich auch gern mal Biersteuer
bezahlen
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Antwort 216 |
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Posting Freak Beiträge: 1791 Registriert: 6.7.2004 Status: Offline
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erstellt am: 3.4.2012 um 13:33 |
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Hier News zum Thema Schaubrauen und der Einschätzung des HZA Osnabrück:
Zitat: | ....die Biersteuer
entsteht nicht, solange auf der Veranstaltung kein Bier im
Sinne des § 1 Biersteuergesetz hergestellt wird. Laut Ihren Ausführungen
wird während des Marktes lediglich Bierwürze, die keine Hefe enthält,
hergestellt. Eine Bierherstellung findet nicht statt.
Sobald Sie der Würze Hefe zusetzen, entsteht Bier und somit auch die
Biersteuer, welche dann beim Hauptzollamt Osnabrück zur Versteuerung
anzumelden wäre...... |
____________________ Meine Homepage für Brauseminare: http://www.bierschmiede.de
Mein Bierblog: http://www.bierblog.udo-toensing.de
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Antwort 217 |
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Moderator Beiträge: 9088 Registriert: 14.8.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 3.4.2012 um 14:21 |
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Ich staune immer ob der Weisheit der deutschen Zollbehörden...Wenn ich also
die Würze einfach stehen lasse und der Natur ihren Lauf lasse
(Spontangärung), bin ich von der Steuer befreit, weil ich ja aktiv keine
Hefe zugebe
In weiser Voraussicht wissen die wohl, dass es eh sauer wird und haben
Mitleid mit dem Brauer.. ____________________ "Fermentation und Zivilisation sind untrennbar verbunden"
(John Ciardi)
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Antwort 218 |
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 3.4.2012 um 14:41 |
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Zitat von flying, am 3.4.2012 um
14:21 | Ich staune immer ob der Weisheit der
deutschen Zollbehörden...Wenn ich also die Würze einfach stehen lasse und
der Natur ihren Lauf lasse (Spontangärung), bin ich von der Steuer befreit,
weil ich ja aktiv keine Hefe zugebe
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Nein nein. Im §1 BierStG steht, dass BIER der
Steuer unterliegt. § 1 BierV besagt, dass Bier das ist, was
(Reinheitsgebot....) VERGOREN ist. Von Hefe steht erst mal nichts dabei.
Also unterliegt natürlich auch spontan vergorenes Bier der Biersteuer.
Ausschließlich alkoholfrei-vergorene Würze unterliegt nicht der Biersteuer.
[Editiert am 3.4.2012 um 14:41 von hiasl]
____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
Eigene
Homepage
BIER-BRAU-PROjekt
der Uni Erlangen
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Antwort 219 |
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Moderator Beiträge: 9088 Registriert: 14.8.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 3.4.2012 um 14:46 |
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Das is ja gemein ...sollen doch die wilden Hefen und
Bakterien die Steuer bezahlen ____________________ "Fermentation und Zivilisation sind untrennbar verbunden"
(John Ciardi)
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Antwort 220 |
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Posting Freak Beiträge: 1776 Registriert: 14.7.2004 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.4.2012 um 09:59 |
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Ich rege mich nicht mehr auf, aber nur zur Info Zitat: | Bierbrauen zu
Demonstrationszwecken in anderen Fällen als durch Haus- und
Hobbybrauer:
Wer Bier zu Demonstrationszwecken (Messeauftritte, Schaubrauen), für
Dorffeste und ähnliche, sporadische Veranstaltungen brauen will, hat dies
dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe des Zeitpunkts, Orts und der
Menge der beabsichtigten Bierherstellung vorher anzuzeigen.
Nach Abschluss der Veranstaltung (= Herstellung)ist unverzüglich eine
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck 2075 beim
zuständigen Hauptzollamt abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.
|
HZA Erfurt.
Der Hinweis, dass wir ja nur Würze herstellten und kein Bier, wäre
"spitzfindig" und "zieht bei uns nicht" (in Erfurt).
Frohe Ostern!
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Antwort 221 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.4.2012 um 11:15 |
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Aha, und bei Bierkit-Brauern verlangt das HZA Erfurt die Biersteuer vom
Malzextrakt-Hersteller?
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Antwort 222 |
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Senior Member Beiträge: 229 Registriert: 11.2.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.4.2012 um 11:23 |
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Ich habe meine Anmeldung für 2012 weggemailt mit der Frage, ob es o.k. ist,
wenn ich mich erst bei Erreichen der 200 Liter-Marke wieder melde. Antwort
per E-Mail: "Ja, so machen wir's."
Super Sache....
Frank
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Antwort 223 |
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Posting Freak Beiträge: 958 Registriert: 9.6.2007 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 6.4.2012 um 11:24 |
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Das hatten wir schon mal. Die Herstellung der Würze unterliegt zwar bereits
der Steuerüberwachung, die Steuer selbst entstünde aber erst mit/nach der
Gärung (Malzbier/-trunk & alk.-freies Bier sind nicht besteuert).
damit ist das keine "Spitzfindigkeit" von uns sondern eine glasklare Sache.
Solltest du einen Bescheid bekommen haben, gleich mal widersprechen. ____________________ Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
---
Eigene
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Antwort 224 |
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