Member Beiträge: 75 Registriert: 7.11.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 17.2.2011 um 23:19 |
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Hallo,
möchte dieses Wochenende brauen und habe letzte Woche meinem (hoffentlich)
zuständigen HZA eine E-Mail mit einer Brauanzeige geschickt. Leider kam
noch keine Reaktion.
1. Reicht die Anzeige per E-Mail?
2. Falls bis morgen nichts kommt, würdet Ihr das Brauen verschieben?
Gruß
Frank
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Antwort 75 |
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Administrator Beiträge: 10493 Registriert: 23.10.2005 Status: OnlineGeschlecht:
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erstellt am: 17.2.2011 um 23:40 |
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Hi, Frank,
1. Ja
2. Nein
EDIT: §42, Absatz (2) des BierStG:
"(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den
Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. "
Bleib locker und brau los!
Gut Sud
Michael
[Editiert am 17.2.2011 um 23:42 von tauroplu]
____________________ „Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist
das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 24.2.2011 um 23:32 |
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***hervorbuddel****
mich wurmt es noch mit dem Thema " Schaubrauen"
Angedacht ist die Präsentation meines Hobbys auf einem Hobbymarkt.
mein HZA-Beamter mailt mir:
Sehr geehrter Herr XXXXX,
wer Bier auf öffentlichen Märkten brauen oder selbst hergestelltes Bier
verkaufen möchte, stellt Bier zu gewerblichen Zwecken her.
Sie müssten sich somit entscheiden, ob Sie Hobbybrauer bleiben oder
Bierhersteller zu gewerblichen Zwecken werden wollen. Ein kombiniertes
Handeln wie von Ihnen in der E-Mail beschrieben ist somit nicht möglich.
Für weitere Einzelheiten bitte ich, mich telefonisch zu kontaktierten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXXXX
Das daraufhin geführte Telefonat brachte keine neuen Erkenntnisse. Er
meinte nur, man dürfe es nicht, und wenn man es doch täte, dann wäre ich
Gewerbetreibender und müßte auch einen Gewerbeschein vorlegen und irgendwas
mit Steuerlager einrichten. (???)
Nach Paragrafenstöbereien und herumgoogeln bin ich mittlerweile (entgegen
der Auskunft meines zust.HZA-Beamten) zur Erkenntnis gelangt,
daß
1. man das darf
2. daß es steuerpflichtig ist
3. man es vorher anmelden muß
na, ist doch super!- mach ich!- dann zahle ich eben rd. 1,- Euro für den
Spaß und kann ruhigen Gewissens
die Geheimnisse des Brauens kundtun.
Hat aber jemand eine Idee, wie er darauf kommt,
daß man auch durch ein einmaliges Schaubrauen
Gewerbetreibender wird????
Warum sollte ich einen Gewerbeschein beantragen?
wie rmax schon anmerkte (Antwort 53):
"Als Hobbybrauer ist man doch nicht gleich ein Unternehmen."
---> sehe ich auch so!
@Bierjunge/Moritz (Antwort 56)
Die Schaubrau-Genehmigung hattest Du ja offensichtlich erhalten, aber
durftest Du auch etwas verkaufen?
Meines Erachtens liegt eine Verkaufseinschränkung ja nur im §41 BStVO im
Rahmen der Hobbybrauerregelung.
Da die hier aber nicht
anzuwenden ist, dürfte auch nichts gegen den Bierverkauf sprechen.
Das machen die "Großen" ja schließlich auch.
Nur eben gewerblich.
Die Biersteuer wird schlußendlich gemeldet und abgeführt, so daß ich keinen
Unterschied mehr darin sehe,
ob man nun ordnungsgemäß versteuertes Bier oder Marmelade oder Kuchen oder
Holzschnitzwerkeleien verkauft.
ohmannomann....
Gruß
André
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Antwort 77 |
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Posting Freak Beiträge: 2942 Registriert: 29.4.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 24.2.2011 um 23:40 |
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@ Andre
Antwort 72, Frage war Schaubrauen ohne Hefezugabe und ohne Ausschenken. Ich
denke das Ausschenken kann man sich verkneifen und die Interessenten sich
einladen zu einem schönen zünftigen Brauseminar zu Hause.
Ansonsten viel Spaß beim Schaubrauen.
Gruß Volco
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Antwort 78 |
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Posting Freak Beiträge: 1791 Registriert: 6.7.2004 Status: Offline
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erstellt am: 25.2.2011 um 00:44 |
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Ich habe heute Nachricht vom HZA Osnabrück bekommen. Wissen wollte ich,
welche Voraussetzungen für Gemeindebrauhäuser vorliegen müssen (um das
Vereinsbrauhaus @jhkoch u.U. so zu deklarieren). Demnach sind die nur zur
Besitzstandswahrung aufgeführt. Neue Gemeindebrauhäuser kann man nicht
aufmachen......
Mal so zur Info für euch Vereinsleute....
Gruß
Udo
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Antwort 79 |
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Moderator Beiträge: 9432 Registriert: 12.11.2008 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.2.2011 um 08:16 |
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Zitat: | Die
Schaubrau-Genehmigung hattest Du ja offensichtlich erhalten, aber durftest
Du auch etwas verkaufen? |
Der Knackpunkt ist sicherlich das Verkaufen.
Wenn Du die Leute kostenlos ein kleines Gläschen probieren lässt, ist das
eventuell was anderes.
Stefan
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Antwort 80 |
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Posting Freak Beiträge: 2084 Registriert: 28.10.2009 Status: Offline
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erstellt am: 25.2.2011 um 08:29 |
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Zitat von Moorschwein, am 24.2.2011 um
23:32 | ***hervorbuddel****
mich wurmt es noch mit dem Thema "Schaubrauen"
Angedacht ist die Präsentation meines Hobbys auf einem Hobbymarkt.
mein HZA-Beamter mailt mir:
(unsinnige Willkür gesnippt)
(...)
Nach Paragrafenstöbereien und herumgoogeln bin ich mittlerweile (entgegen
der Auskunft meines zust.HZA-Beamten) zur Erkenntnis gelangt,
daß
1. man das darf
2. daß es steuerpflichtig ist
3. man es vorher anmelden muß |
Richtig. § 3 Abs.
3 BierStG i.V.m. § 2 BierStV sagen ja
Die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. bei
Messeauftritten, Dorffesten etc.) ist nicht steuerfrei. Der Hersteller hat
dem Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der
Bierherstellung anzuzeigen. Unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung
hat der Hersteller eine Biersteueranmeldung (Vordruck 2074) über die Menge
und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abzugeben und die Steuer
sofort zu entrichten. Mit Zustimmung des Hauptzollamtes kann bei kleinen
Biermengen und hohem Aufwand für die Ermittlung des Stammwürzegehaltes
pauschal ein Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato angemeldet werden.
Zitat: | Hat aber jemand eine
Idee, wie er darauf kommt,
daß man auch durch ein einmaliges Schaubrauen
Gewerbetreibender wird???? |
Woher sollten wir
Einblick in seine wirren und unzutreffenden Gedankengänge haben?
Zitat: | @Bierjunge/Moritz
(Antwort 56)
Die Schaubrau-Genehmigung hattest Du ja offensichtlich erhalten, aber
durftest Du auch etwas verkaufen? |
Das weiß ich
nicht, weil es auch nicht in meiner Absicht lag. Es handelte sich einfach
um ein Brauseminar außerhalb meiner Wohnung. Wobei ich allerdings die
Rohstoffkosten vom Veranstalter erstattet bekam, und das Bier nach seiner
Reifung den Seminarteilnehmern überließ, von denen es dann im Rahmen einer
weiteren, gemeinsamen Abendveranstaltung getrunken wurde.
Nach der Auslegung gemäß Antwort Nr. 72 von Hoepfli wäre ich womöglich
nicht einmal steuerpflichtig geworden, weil die Hefezugabe und das Vergären
ebenfalls bei mir zu Hause erfolgt war. Dies ist aber m.E. wiederum eine
individuelle, nicht generell einklagbare Auslegung des betreffenden HZA.
Ich hatte halt brav meine 2 oder 3 Euro Steuer bezahlt, aber was soll's.
Damit war das Bier versteuert, und gut.
Dass man aber durch bloßes Schaubrauen Gewerbetreibender würde, ist eine
noch viel individuellere und m.E. durch nichts gerechtfertigte Ansicht.
Moritz
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Antwort 81 |
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Senior Member Beiträge: 128 Registriert: 2.3.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.2.2011 um 08:30 |
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@Antwort78:
Hallo Andre,
bezieht sich das Ganze nicht auf den VERKAUF des Bieres?
Ich hatte ja schon geschrieben, dass ich ähnliches gemacht habe, ein
Schaubrauen bei einem Vereinsfest, Anmelden JA, Steuerzahlen JA,
Gewerbeanmeldung NEIN, der Unterschied liegt evtl. darin, dass ich das Bier
nicht verkauft, sondern kostenlos zur Verkostung abgegeben hatte.
Zudem kenne ich in unserer Gegend eine Truppe die auf verschiedenen Festen
mit ihrem Bauwagen und Kesseln auftaucht und dort ihr Hobby vorstellt, die
geben auch Bier ab zum verkosten, allerdings gegen eine freiwillige Spende
für einen guten Zweck.
Also ich denke, das Schaubrauen selbst stellt noch nicht den Tatbestand für
ein Gewerbe dar (wenn ich ein Gewebe anmelde und evtl. Kosten steuerlich
geltend machen will muss schließlich (lt. Finanzamt) auch eine
Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, sonst ist es Hobby (ebenfalls lt.
Finazamt)), erst der Verkauf könnte in diese Richtung ausgelegt werden.
Gruß
Franz
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Antwort 82 |
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Senior Member Beiträge: 196 Registriert: 15.11.2010 Status: Offline
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erstellt am: 25.2.2011 um 10:20 |
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ganz genau, Gewinnerzielungsabsicht ist das Stichwort, ansonsten
liegt kein Gewerbe vor.
Gruss, Peter.
--
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Antwort 83 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 25.2.2011 um 17:35 |
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Ich habe den Herrn Zollbeamten heute nochmal telefonisch kontaktiert.
Dieses Mal war ich jedoch etwas schlauer was die Auslegung der Paragrafen
betrifft, und ich war nicht bereit, mich mit einem bloßen „das darf man
nicht“ abwimmeln zu lassen.
Für die Lesefaulen: es deckt sich mittlerweile mit Bierjunges Ausführungen
zu diesem Thema (Danke, Moritz!)
Ich wollte nunmehr genau wissen, warum ich denn seiner derzeitigen Ansicht
nach Gewerbetreibender wäre, sobald ich schaubraue.
Zunächst habe ich ihm geschildert, dass ich Probleme in der praktischen
Anwendung des
§41 der BStVO (= die 200-L-Hobbybrauerregelung) sehe, und zwar hinsichtlich
des darin einzuhaltenden „Eigenbedarfs“ in den Fällen:
- ich stelle mein Bier bei unserer Kohlfahrt zur Verfügung
- ich stelle die Bierversorgung bei unserem
Nachbarschafts-Maibaumsetzen.
- ich statte eine Geburtstagsfeier meiner Eltern/meines besten Freundes mit
Bier aus.
Er stimmte mir zu, dass tatsächlich die Auslegung als „Eigenbedarf“
zumindest fragwürdig erscheint.
„Sehn’se“, sagte ich daraufhin, „aber in genau diesen Punkten möchte ich
Rechtssicherheit haben, um nicht wegen versuchter Steuerhinterziehung
belangt zu werden. Ich verzichte freiwillig auf die Hobbybrauerregelung, d.
h. §41 BStVO ist insoweit nicht mehr anzuwenden. Somit befinden wir uns
doch in den Paragrafen des Biersteuergesetzes.“
Offensiv habe ich mich dazu bereit erklärt, für alle erdenklichen Fälle wie
„Brauen außer Haus , Schaubrauen, für Freunde, Familie, Kohlfahrt etc.“
jeweils Steuererklärungen abzugeben und Steuer abzuführen, nur um nicht
einem Strafverfahren zu unterliegen.
Die Antwort war, „dass das zwar erlaubt, aber nicht so gerne gesehen
wird….“
Gegenfrage „warum nicht?“
zähneknirschende Antwort: „weil das ‚n Haufen Arbeit macht“
(na, toll! - dito, aber ich hab die Gesetze nicht erfunden)
Mit dem Hinweis auf mein „Kohlfahrt und Maifeier“-Problem konnte ich ihn
schließlich davon überzeugen, dass die Anmeldung von Brauvorgängen keine
Gewerbetätigkeit begründen könne. Wie Moritz schon anmerkte: Die
ursprüngliche, schriftliche Aussage hat sich als schlichtweg falsch
erwiesen und war tatsächlich (un- oder beabsichtigte) Willkür;
möglicherweise um sich Verwaltungsaufwand zu ersparen.
Inwiefern man die "Kohlfahrten und Maifeiern" in die Hobbybrauerregelung
hineininterpretieren darf, dazu wollte er sich nicht festlegen. Er meinte,
sowas sollte im kleinen Rahmen kein Problem darstellen und „man müßte dann
mal schauen, wenn’s soweit ist…“
Fazit:
- gelegentliches Schaubrauen ist erlaubt!
- Es begründet seitens des Zolls/BStG keine Gewerbeeigenschaft!
- Das Schaubrauen ist steuerpflichtig nach dem Biersteuergesetz.
- Es ist rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Umfang, Ort,
Zeitpunkt)
- Es ist anschließend die Steuer anzuzeigen und abzuführen.
- Sogar ein Verkauf ist erlaubt (!), zumindest was das BStG und Zoll
betrifft (!)
aber:
Die Gewerbeeigenschaft kann durch andere Gesetze (Gewerbeordnung?)
begründet werden. Hierzu ist m. E. notwendig:
- Gewinnerzielungsabsicht (ist allerdings eine sehr schwammige
Definition)
- nachhaltige Tätigkeit (auch sehr schwammig)
- selbständige Tätigkeit
- nach außen gerichtetes Handeln.
Hierzu muß man sich an die Stadt/Gemeinde wenden. Ich habe bereits
nachgefragt, ob für gelegentliches Schaubrauen eine Gewerbeanmeldung nötig
ist - der zuständige Mitarbeiter ist aber leider erkrankt.
Ich poste das Ergebnis, wenn's soweit ist.
Gruß
André
Ach nochwas:
die Sache mit dem "Verkaufen" scheint noch stets Kummer zu bereiten.
...also...
- wenn "Hobbybrauerregelung": dann ist Verkauf tabu!
- wenn das Bier aber gemeldet und Versteuert ist,
dann darf es (§14) in "den steuerrechtlich freien Verkehr" überführt
werden.
(das sollte auch den Verkauf einschließen)
soo... für heute reicht's mir. - Danke für die Aufmerksamkeit.
Gruß
André
[Editiert am 1.3.2011 um 18:09 von Moorschwein]
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Antwort 84 |
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Member Beiträge: 75 Registriert: 7.11.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 24.3.2011 um 01:19 |
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Hallo zusammen,
nur ein kleines Update von meiner Seite:
habe auf meine E-Mail mit der Brauanzeige keine Antwort bekommen. Habe dann
mal auf dem HZA angerufen. Waren alle echt voll nett und nicht wirklich an
meinen Brauaktivitäten interessiert. Der zuständige Sachbearbeiter hat sich
entschuldigt, dass meine Mail wohl untergegangen ist. Bei meinem HZA (Ulm)
reicht eine E-Mail pro Jahr und das wars (natürlich falls ich nicht über
2hl komme).
Das nenne ich mal unbürokratisch und praktisch.
Gruß
Frank
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Antwort 85 |
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Posting Freak Beiträge: 1705 Registriert: 25.7.2005 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 24.3.2011 um 08:24 |
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Solange keine Hefe zugegeben wird, wird auch kein Bier gebraut, sondern nur
gemaischt! Bis dahin kann der Zoll nix machen!
Ausschank von Hobbybrauerbier mit Gewinnabsicht, ist nicht erlaubt. (auch
die Hygienevorschriften greifen hier) ____________________ Ich esse Fleisch, weil mir die kleinen Tofus so leid tun und Saitan
scheisse schmeckt!
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Antwort 86 |
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Posting Freak Beiträge: 2942 Registriert: 29.4.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.6.2011 um 17:32 |
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Schaubrauen:
Hier also meine Antwort auf meine Voranfrage vom Februar 2011:
1 Woche vor dem Schaubrauen meldete ich alles an und gab den 8.05.2011 als
Brautag(Hefezugabe)an und den 07.05.2011 für das Schaubrauen. Antwort kam
per Post am Samstag Morgen dem 07.05.2011:
Gruß Volco
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Antwort 87 |
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Posting Freak Beiträge: 679 Registriert: 22.2.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.6.2011 um 20:07 |
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So eine ähnliche Nachricht hatte ich auch erhalten.
Gebunden an die Auflagen,
- es bei 20 Litern zu belassen
- es zuhause zu vergären
- und nur für den Eigengebrauch zu verwenden
- es der 200-L-Grenze anzurechnen
hatte man mir das Ganze als "Hobbybrauerbier" eingestuft, so daß mir die
Steueranmeldung und -abführung erlassen wurde.
Das werte ich als höfliche Kulanz seitens des HZA. Ist doch nett, oder?
Gruß
André ____________________ Lobe kein Bier vor dem Kater.
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Antwort 88 |
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Administrator Beiträge: 1068 Registriert: 29.3.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.6.2011 um 20:22 |
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Ich sehe das nicht als Kulanz,
sondern als geltendes Recht. Aus steuerlicher Sicht beginnt die
Bierbereitung mit der Hefezugabe und erst ab da müssen die wohlbekannten
Bedingungen eingehalten werden, um in den Genuß der Steuerbefreiung zu
kommen. Wo und unter welchen Umständen gemaischt wird, ist eigentlich nicht
relevant. Denk mal an Bierkits, da entsteht die Steuerpflicht ja auch (wenn
überhaupt) erst bei dem, der die Hefe zugibt, und nicht bei dem Betrieb,
der gemaischt hat.
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Antwort 89 |
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Posting Freak Beiträge: 2942 Registriert: 29.4.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 1.6.2011 um 20:41 |
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Richtig, rmax, vorher ist alles nur Zuckerwasser mit Aroma, was stinkt und
wo Mäusekot drin rumschwimmt.
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Antwort 90 |
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Member Beiträge: 91 Registriert: 6.4.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.6.2011 um 18:13 |
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Einen schönen Feiertag wünsche ich euch !!!
Ich habe mir die vier Seiten hier Intensiv durchgelesen,und nun stellt sich
mir eine Frage.
Zuerst schilder ich erstmal meine Situation :
Wir haben uns zu dritt eine 100 Liter Brauanlage zugelegt,da diese für
unsere "Haushalte"zu gross ist (bzw.sonst der Haussegen schief hängt)haben
wir uns eine Räumlichkeit gesucht
die wir nutzten können.
Wir haben das große Glück das wir diesen Raum im Prinzip kostenlos nutzten
können, somit besteht natürlich auch kein Mietvertrag.
Da aber auf der Seite vom Zoll...........
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/
g0_bier/d0_besonderheiten/b0_haus_hobbybrauer/index.html
....... von IHREN HAUSHALTEN geschrieben wird, stellt sich jetzt die Frage
ob wir überhaubt eine steuerfreie Menge Bier Herstellen dürfen.
Sind wir jetzt grundsätzlich Biererzeuger weil wir nicht zuhause brauen
?
obwohl wir das dort gebraute Bier nur für den Eigenverbrauch nutzten ?
Ich habe kein Problem damit die paar Euro Biersteuer zu Zahlen , ich sehe
nur nicht ein das ich im prinzip ( wenn es so sein sollte) benachteiligt
werde, wenn ich mein Hobby nicht in meinem eigenen Haushalt ausübe.
wie seht Ihr das
schöne sonnige Grüße
Mike
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Antwort 91 |
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Senior Member Beiträge: 291 Registriert: 2.5.2006 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.6.2011 um 20:05 |
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Hallo Smutje
Ich braue in meiner Garage meine 200 Liter. Daneben braue ich noch bei
Braukollegen mit. Sollte dieses Bier teilweise für mich sein, ziehe ich
diese Menge an meinem Kontingent von zu Hause ab.
Wenn alle Deine Braukollegen den selben Brauort angeben, so ist dem Gesetz
genüge getan und Ihr könnt dort jeder sein Kontingent brauen. IM Antrag
steht nur Angabe des Herstellungsort.
Sollte ich aber öffentlich auf einem Markt brauen, so gilt die Regelung
extra anmelden. Erstens kostets nicht die Welt, zweitens treten fürs
Zollamt beim Ausschenken (nur Kleinstmengen!!!!) keine Probleme auf. Der
Organisator des Festes (Feuerwehr, Ortsgemeinde etc) hat für diese Tage
eine Schankgenehmigung. Der einzige, der Schwierigkeiten machen könnte,
wäre das Gesundheitsamt. Bei absoluten Kleinstmengen dürften von anderen
Ämtern keine Probleme kommen.
Herzlichst
Rolf
____________________ Allseits Gut Sud. Und wer rastet der rostet noch lange nicht.
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Antwort 92 |
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Member Beiträge: 91 Registriert: 6.4.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.6.2011 um 21:11 |
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ok .... ich hatte einen Denkfehler .
Ich habe gerade mir die Definition zu "Haushalt bzw Privathaushalt" bei
Wickepedia nachgeschaut und ....
Ein Privathaushalt oder Haushalt ist im ökonomischen Sinne eine aus
mindestens einer Person bestehende systemunabhängige Wirtschaftseinheit,
die sich auf die Sicherung der Bedarfsdeckung ausrichtet. Sofern ein
privater Haushalt aus mehreren Personen besteht (Mehrpersonenhaushalt),
sind einige dieser Personen häufig verheiratet oder sogar verwandt
(Familie). Der Haushalt einer allein lebenden Person (Single) wird als
Einpersonenhaushalt bezeichnet. Eine Wohngemeinschaft besteht im
Allgemeinen aus mehreren einzelnen Haushalten. Je nach Definition von
Haushalt und Charakter der WG kann sie aber auch einen Mehrpersonenhaushalt
bilden.
somit kann ich als "Wirtschaftseinheit" für mich Produzieren wo ich will
solange ich es nicht öffentlich mache
[Editiert am 2.6.2011 um 21:24 von Smutje]
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Antwort 93 |
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Posting Freak Beiträge: 3937 Registriert: 20.7.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.6.2011 um 21:23 |
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Hallo Smutje,
entscheidend ist, wo vergoren wird. Brauen könnt ihr das wo ihr wollt. Wenn
jeder seinen Anteil mit heim nimmt, entsteht auch dort das zu versteuernde
Bier, eben "in euren Haushalten".
Gruß
Peter
____________________ Ein Bayer ohne Bier ist ein gefährlich Thier.
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Antwort 94 |
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Posting Freak Beiträge: 2942 Registriert: 29.4.2010 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.6.2011 um 21:26 |
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So, scheint ja die Auffassung des Zollamtes in
Sachsen zu sein.
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Antwort 95 |
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Member Beiträge: 91 Registriert: 6.4.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.6.2011 um 21:28 |
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Das habe ich ja auch gelesen .... es ist aber so das wir alles in den
uns zu verfügung gestellten Räumen machen möchten also auch Gährung und
Lagerung.
Gruß
Mike
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Antwort 96 |
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Posting Freak Beiträge: 3937 Registriert: 20.7.2009 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 2.6.2011 um 21:29 |
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das ist in Franken genau so
Edit: wieder mal zu langsam.
[Editiert am 2.6.2011 um 21:46 von gulp]
____________________ Ein Bayer ohne Bier ist ein gefährlich Thier.
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Antwort 97 |
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Posting Freak Beiträge: 1002 Registriert: 27.7.2011 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.8.2011 um 09:46 |
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So ein HZA kann schon lustige Dinge tun:
Meine Brauanzeige 2011 als Hobbybrauer wurde zur Kenntnis genommen aber im
letzten Abschnitt des Briefes steht geschrieben, ich zitiere:
"Sobald Sie die Menge von 2 hl pro Kalenderjahr überschreiten, sind Sie
gehalten, eine förmliche Erlaubnis zur Herstellung von Bier zu beantragen.
Als Inhaber des Herstellungsbetriebes werden Sie dann Steuerschuldner für
das in den freien Verkehr entnommene Bier."
Erlaubnis? Herstellerbetrieb? Freier Verkehr? Entnommene Bier?
Is ja ne tolle Wurst. Diesen Unsinn lasse ich mir jetzt mal vom HZA im
Detail erklären und bin schon ganz gespannt darauf.
Irgendwie lächerlich, das ganze Brimborium um ein paar Liter Bier während
jeder Hobbywinzer doppelt und dreifach alkoholhaltigere Weine herstellen
darf bis der Keller platzt ohne das es ein HZA interessiert.
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Antwort 98 |
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Moderator Beiträge: 2659 Registriert: 24.8.2007 Status: OfflineGeschlecht:
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erstellt am: 6.8.2011 um 10:14 |
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Es geht um ein Steueraufkommen von jährlich einer knappen
M I L L I A R D E Euro. Und da soll es kein Schlupfloch geben.
Deshalb sind manche
HZA so grätig zu uns.
Grüße
Hans
____________________ "Oh Bier, manchmal reichst du mir!"
Alfred Katzka
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Antwort 99 |
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