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Autor: Betreff: Zollamt benachrichtigen
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Bluecom
Beiträge: 75
Registriert: 7.11.2010
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red_folder.gif erstellt am: 17.2.2011 um 23:19  
Hallo,

möchte dieses Wochenende brauen und habe letzte Woche meinem (hoffentlich) zuständigen HZA eine E-Mail mit einer Brauanzeige geschickt. Leider kam noch keine Reaktion.

1. Reicht die Anzeige per E-Mail?
2. Falls bis morgen nichts kommt, würdet Ihr das Brauen verschieben?

Gruß

Frank
Profil anzeigen Antwort 75
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tauroplu
Beiträge: 10493
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Status: Online
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 17.2.2011 um 23:40  
Hi, Frank,

1. Ja
2. Nein

EDIT: §42, Absatz (2) des BierStG:
"(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. "

Bleib locker und brau los!

Gut Sud
Michael


[Editiert am 17.2.2011 um 23:42 von tauroplu]



____________________
„Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
Profil anzeigen E-mail senden Homepage besuchen Antwort 76
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Moorschwein
Beiträge: 679
Registriert: 22.2.2011
Status: Offline
Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 24.2.2011 um 23:32  
***hervorbuddel****

mich wurmt es noch mit dem Thema "Schaubrauen"
Angedacht ist die Präsentation meines Hobbys auf einem Hobbymarkt.

mein HZA-Beamter mailt mir:

Sehr geehrter Herr XXXXX,
wer Bier auf öffentlichen Märkten brauen oder selbst hergestelltes Bier
verkaufen möchte, stellt Bier zu gewerblichen Zwecken her.
Sie müssten sich somit entscheiden, ob Sie Hobbybrauer bleiben oder
Bierhersteller zu gewerblichen Zwecken werden wollen. Ein kombiniertes
Handeln wie von Ihnen in der E-Mail beschrieben ist somit nicht möglich.
Für weitere Einzelheiten bitte ich, mich telefonisch zu kontaktierten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXXXX


Das daraufhin geführte Telefonat brachte keine neuen Erkenntnisse. Er meinte nur, man dürfe es nicht, und wenn man es doch täte, dann wäre ich Gewerbetreibender und müßte auch einen Gewerbeschein vorlegen und irgendwas mit Steuerlager einrichten. (???)

Nach Paragrafenstöbereien und herumgoogeln bin ich mittlerweile (entgegen der Auskunft meines zust.HZA-Beamten) zur Erkenntnis gelangt,
daß
1. man das darf
2. daß es steuerpflichtig ist
3. man es vorher anmelden muß

na, ist doch super!- mach ich!- dann zahle ich eben rd. 1,- Euro für den Spaß und kann ruhigen Gewissens
die Geheimnisse des Brauens kundtun.

Hat aber jemand eine Idee, wie er darauf kommt,
daß man auch durch ein einmaliges Schaubrauen
Gewerbetreibender wird????
Warum sollte ich einen Gewerbeschein beantragen?

wie rmax schon anmerkte (Antwort 53):
"Als Hobbybrauer ist man doch nicht gleich ein Unternehmen."
---> sehe ich auch so!

@Bierjunge/Moritz (Antwort 56)
Die Schaubrau-Genehmigung hattest Du ja offensichtlich erhalten, aber durftest Du auch etwas verkaufen?

Meines Erachtens liegt eine Verkaufseinschränkung ja nur im §41 BStVO im Rahmen der Hobbybrauerregelung.
Da die hier aber nicht anzuwenden ist, dürfte auch nichts gegen den Bierverkauf sprechen.
Das machen die "Großen" ja schließlich auch.
Nur eben gewerblich.
Die Biersteuer wird schlußendlich gemeldet und abgeführt, so daß ich keinen Unterschied mehr darin sehe,
ob man nun ordnungsgemäß versteuertes Bier oder Marmelade oder Kuchen oder Holzschnitzwerkeleien verkauft.

ohmannomann.... :mad2:

Gruß
André
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hoepfli
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red_folder.gif erstellt am: 24.2.2011 um 23:40  
@ Andre
Antwort 72, Frage war Schaubrauen ohne Hefezugabe und ohne Ausschenken. Ich denke das Ausschenken kann man sich verkneifen und die Interessenten sich einladen zu einem schönen zünftigen Brauseminar zu Hause.
Ansonsten viel Spaß beim Schaubrauen.
Gruß Volco
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Tudo
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Status: Offline
red_folder.gif erstellt am: 25.2.2011 um 00:44  
Ich habe heute Nachricht vom HZA Osnabrück bekommen. Wissen wollte ich, welche Voraussetzungen für Gemeindebrauhäuser vorliegen müssen (um das Vereinsbrauhaus @jhkoch u.U. so zu deklarieren). Demnach sind die nur zur Besitzstandswahrung aufgeführt. Neue Gemeindebrauhäuser kann man nicht aufmachen......:(
Mal so zur Info für euch Vereinsleute....

Gruß
Udo
Profil anzeigen Homepage besuchen Antwort 79
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Boludo
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Registriert: 12.11.2008
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Geschlecht: männlich
red_folder.gif erstellt am: 25.2.2011 um 08:16  

Zitat:
Die Schaubrau-Genehmigung hattest Du ja offensichtlich erhalten, aber durftest Du auch etwas verkaufen?


Der Knackpunkt ist sicherlich das Verkaufen.
Wenn Du die Leute kostenlos ein kleines Gläschen probieren lässt, ist das eventuell was anderes.

Stefan
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Bierjunge
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red_folder.gif erstellt am: 25.2.2011 um 08:29  

Zitat von Moorschwein, am 24.2.2011 um 23:32
***hervorbuddel****

mich wurmt es noch mit dem Thema "Schaubrauen"
Angedacht ist die Präsentation meines Hobbys auf einem Hobbymarkt.

mein HZA-Beamter mailt mir:

(unsinnige Willkür gesnippt)

(...)
Nach Paragrafenstöbereien und herumgoogeln bin ich mittlerweile (entgegen der Auskunft meines zust.HZA-Beamten) zur Erkenntnis gelangt,
daß
1. man das darf
2. daß es steuerpflichtig ist
3. man es vorher anmelden muß

Richtig. § 3 Abs. 3 BierStG i.V.m. § 2 BierStV sagen ja
Die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. bei Messeauftritten, Dorffesten etc.) ist nicht steuerfrei. Der Hersteller hat dem Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung anzuzeigen. Unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung hat der Hersteller eine Biersteueranmeldung (Vordruck 2074) über die Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten. Mit Zustimmung des Hauptzollamtes kann bei kleinen Biermengen und hohem Aufwand für die Ermittlung des Stammwürzegehaltes pauschal ein Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato angemeldet werden.

Zitat:
Hat aber jemand eine Idee, wie er darauf kommt,
daß man auch durch ein einmaliges Schaubrauen
Gewerbetreibender wird????

Woher sollten wir Einblick in seine wirren und unzutreffenden Gedankengänge haben?

Zitat:
@Bierjunge/Moritz (Antwort 56)
Die Schaubrau-Genehmigung hattest Du ja offensichtlich erhalten, aber durftest Du auch etwas verkaufen?

Das weiß ich nicht, weil es auch nicht in meiner Absicht lag. Es handelte sich einfach um ein Brauseminar außerhalb meiner Wohnung. Wobei ich allerdings die Rohstoffkosten vom Veranstalter erstattet bekam, und das Bier nach seiner Reifung den Seminarteilnehmern überließ, von denen es dann im Rahmen einer weiteren, gemeinsamen Abendveranstaltung getrunken wurde.

Nach der Auslegung gemäß Antwort Nr. 72 von Hoepfli wäre ich womöglich nicht einmal steuerpflichtig geworden, weil die Hefezugabe und das Vergären ebenfalls bei mir zu Hause erfolgt war. Dies ist aber m.E. wiederum eine individuelle, nicht generell einklagbare Auslegung des betreffenden HZA. Ich hatte halt brav meine 2 oder 3 Euro Steuer bezahlt, aber was soll's. Damit war das Bier versteuert, und gut.

Dass man aber durch bloßes Schaubrauen Gewerbetreibender würde, ist eine noch viel individuellere und m.E. durch nichts gerechtfertigte Ansicht.

Moritz
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fipu35
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red_folder.gif erstellt am: 25.2.2011 um 08:30  
@Antwort78:
Hallo Andre,
bezieht sich das Ganze nicht auf den VERKAUF des Bieres?
Ich hatte ja schon geschrieben, dass ich ähnliches gemacht habe, ein Schaubrauen bei einem Vereinsfest, Anmelden JA, Steuerzahlen JA, Gewerbeanmeldung NEIN, der Unterschied liegt evtl. darin, dass ich das Bier nicht verkauft, sondern kostenlos zur Verkostung abgegeben hatte.
Zudem kenne ich in unserer Gegend eine Truppe die auf verschiedenen Festen mit ihrem Bauwagen und Kesseln auftaucht und dort ihr Hobby vorstellt, die geben auch Bier ab zum verkosten, allerdings gegen eine freiwillige Spende für einen guten Zweck.

Also ich denke, das Schaubrauen selbst stellt noch nicht den Tatbestand für ein Gewerbe dar (wenn ich ein Gewebe anmelde und evtl. Kosten steuerlich geltend machen will muss schließlich (lt. Finanzamt) auch eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, sonst ist es Hobby (ebenfalls lt. Finazamt)), erst der Verkauf könnte in diese Richtung ausgelegt werden.

Gruß
Franz
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Fricky
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red_folder.gif erstellt am: 25.2.2011 um 10:20  
ganz genau, Gewinnerzielungsabsicht ist das Stichwort, ansonsten liegt kein Gewerbe vor.

Gruss, Peter.
--
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Moorschwein
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red_folder.gif erstellt am: 25.2.2011 um 17:35  
Ich habe den Herrn Zollbeamten heute nochmal telefonisch kontaktiert. Dieses Mal war ich jedoch etwas schlauer was die Auslegung der Paragrafen betrifft, und ich war nicht bereit, mich mit einem bloßen „das darf man nicht“ abwimmeln zu lassen.

Für die Lesefaulen: es deckt sich mittlerweile mit Bierjunges Ausführungen zu diesem Thema (Danke, Moritz!)

Ich wollte nunmehr genau wissen, warum ich denn seiner derzeitigen Ansicht nach Gewerbetreibender wäre, sobald ich schaubraue.

Zunächst habe ich ihm geschildert, dass ich Probleme in der praktischen Anwendung des
§41 der BStVO (= die 200-L-Hobbybrauerregelung) sehe, und zwar hinsichtlich des darin einzuhaltenden „Eigenbedarfs“ in den Fällen:
- ich stelle mein Bier bei unserer Kohlfahrt zur Verfügung
- ich stelle die Bierversorgung bei unserem Nachbarschafts-Maibaumsetzen.
- ich statte eine Geburtstagsfeier meiner Eltern/meines besten Freundes mit Bier aus.

Er stimmte mir zu, dass tatsächlich die Auslegung als „Eigenbedarf“ zumindest fragwürdig erscheint.

„Sehn’se“, sagte ich daraufhin, „aber in genau diesen Punkten möchte ich Rechtssicherheit haben, um nicht wegen versuchter Steuerhinterziehung belangt zu werden. Ich verzichte freiwillig auf die Hobbybrauerregelung, d. h. §41 BStVO ist insoweit nicht mehr anzuwenden. Somit befinden wir uns doch in den Paragrafen des Biersteuergesetzes.“

Offensiv habe ich mich dazu bereit erklärt, für alle erdenklichen Fälle wie „Brauen außer Haus , Schaubrauen, für Freunde, Familie, Kohlfahrt etc.“ jeweils Steuererklärungen abzugeben und Steuer abzuführen, nur um nicht einem Strafverfahren zu unterliegen.

Die Antwort war, „dass das zwar erlaubt, aber nicht so gerne gesehen wird….“
Gegenfrage „warum nicht?“
zähneknirschende Antwort: „weil das ‚n Haufen Arbeit macht“
(na, toll! - dito, aber ich hab die Gesetze nicht erfunden)

Mit dem Hinweis auf mein „Kohlfahrt und Maifeier“-Problem konnte ich ihn schließlich davon überzeugen, dass die Anmeldung von Brauvorgängen keine Gewerbetätigkeit begründen könne. Wie Moritz schon anmerkte: Die ursprüngliche, schriftliche Aussage hat sich als schlichtweg falsch erwiesen und war tatsächlich (un- oder beabsichtigte) Willkür; möglicherweise um sich Verwaltungsaufwand zu ersparen.

Inwiefern man die "Kohlfahrten und Maifeiern" in die Hobbybrauerregelung hineininterpretieren darf, dazu wollte er sich nicht festlegen. Er meinte, sowas sollte im kleinen Rahmen kein Problem darstellen und „man müßte dann mal schauen, wenn’s soweit ist…“

Fazit:
- gelegentliches Schaubrauen ist erlaubt!
- Es begründet seitens des Zolls/BStG keine Gewerbeeigenschaft!
- Das Schaubrauen ist steuerpflichtig nach dem Biersteuergesetz.
- Es ist rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Umfang, Ort, Zeitpunkt)
- Es ist anschließend die Steuer anzuzeigen und abzuführen.
- Sogar ein Verkauf ist erlaubt (!), zumindest was das BStG und Zoll betrifft (!)

aber:
Die Gewerbeeigenschaft kann durch andere Gesetze (Gewerbeordnung?)
begründet werden. Hierzu ist m. E. notwendig:
- Gewinnerzielungsabsicht (ist allerdings eine sehr schwammige Definition)
- nachhaltige Tätigkeit (auch sehr schwammig)
- selbständige Tätigkeit
- nach außen gerichtetes Handeln.
Hierzu muß man sich an die Stadt/Gemeinde wenden. Ich habe bereits nachgefragt, ob für gelegentliches Schaubrauen eine Gewerbeanmeldung nötig ist - der zuständige Mitarbeiter ist aber leider erkrankt.

Ich poste das Ergebnis, wenn's soweit ist.

Gruß
André

Ach nochwas:
die Sache mit dem "Verkaufen" scheint noch stets Kummer zu bereiten.

...also...

- wenn "Hobbybrauerregelung": dann ist Verkauf tabu!

- wenn das Bier aber gemeldet und Versteuert ist,
dann darf es (§14) in "den steuerrechtlich freien Verkehr" überführt werden.
(das sollte auch den Verkauf einschließen)

soo... für heute reicht's mir. - Danke für die Aufmerksamkeit.
Gruß
André


[Editiert am 1.3.2011 um 18:09 von Moorschwein]
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Bluecom
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red_folder.gif erstellt am: 24.3.2011 um 01:19  
Hallo zusammen,

nur ein kleines Update von meiner Seite:

habe auf meine E-Mail mit der Brauanzeige keine Antwort bekommen. Habe dann mal auf dem HZA angerufen. Waren alle echt voll nett und nicht wirklich an meinen Brauaktivitäten interessiert. Der zuständige Sachbearbeiter hat sich entschuldigt, dass meine Mail wohl untergegangen ist. Bei meinem HZA (Ulm) reicht eine E-Mail pro Jahr und das wars (natürlich falls ich nicht über 2hl komme).
Das nenne ich mal unbürokratisch und praktisch. :thumbup:

Gruß

Frank
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frikadellenschmied
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red_folder.gif erstellt am: 24.3.2011 um 08:24  
Solange keine Hefe zugegeben wird, wird auch kein Bier gebraut, sondern nur gemaischt! Bis dahin kann der Zoll nix machen! :P
Ausschank von Hobbybrauerbier mit Gewinnabsicht, ist nicht erlaubt. (auch die Hygienevorschriften greifen hier) ;(


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Ich esse Fleisch, weil mir die kleinen Tofus so leid tun und Saitan scheisse schmeckt!
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hoepfli
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red_folder.gif erstellt am: 1.6.2011 um 17:32  
Schaubrauen:

Hier also meine Antwort auf meine Voranfrage vom Februar 2011:


1 Woche vor dem Schaubrauen meldete ich alles an und gab den 8.05.2011 als Brautag(Hefezugabe)an und den 07.05.2011 für das Schaubrauen. Antwort kam per Post am Samstag Morgen dem 07.05.2011:


Gruß Volco
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Moorschwein
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red_folder.gif erstellt am: 1.6.2011 um 20:07  
So eine ähnliche Nachricht hatte ich auch erhalten.

Gebunden an die Auflagen,
- es bei 20 Litern zu belassen
- es zuhause zu vergären
- und nur für den Eigengebrauch zu verwenden
- es der 200-L-Grenze anzurechnen
hatte man mir das Ganze als "Hobbybrauerbier" eingestuft, so daß mir die Steueranmeldung und -abführung erlassen wurde.

Das werte ich als höfliche Kulanz seitens des HZA. :thumbup: Ist doch nett, oder? :thumbup:

Gruß
André


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Lobe kein Bier vor dem Kater.
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rmax
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red_folder.gif erstellt am: 1.6.2011 um 20:22  

Zitat von Moorschwein, am 1.6.2011 um 20:07
Das werte ich als höfliche Kulanz seitens des HZA.

Ich sehe das nicht als Kulanz, sondern als geltendes Recht. Aus steuerlicher Sicht beginnt die Bierbereitung mit der Hefezugabe und erst ab da müssen die wohlbekannten Bedingungen eingehalten werden, um in den Genuß der Steuerbefreiung zu kommen. Wo und unter welchen Umständen gemaischt wird, ist eigentlich nicht relevant. Denk mal an Bierkits, da entsteht die Steuerpflicht ja auch (wenn überhaupt) erst bei dem, der die Hefe zugibt, und nicht bei dem Betrieb, der gemaischt hat.
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hoepfli
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red_folder.gif erstellt am: 1.6.2011 um 20:41  
Richtig, rmax, vorher ist alles nur Zuckerwasser mit Aroma, was stinkt und wo Mäusekot drin rumschwimmt.
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Smutje
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red_folder.gif erstellt am: 2.6.2011 um 18:13  
Einen schönen Feiertag wünsche ich euch !!!

Ich habe mir die vier Seiten hier Intensiv durchgelesen,und nun stellt sich mir eine Frage.

Zuerst schilder ich erstmal meine Situation :

Wir haben uns zu dritt eine 100 Liter Brauanlage zugelegt,da diese für unsere "Haushalte"zu gross ist (bzw.sonst der Haussegen schief hängt)haben wir uns eine Räumlichkeit gesucht
die wir nutzten können.
Wir haben das große Glück das wir diesen Raum im Prinzip kostenlos nutzten können, somit besteht natürlich auch kein Mietvertrag.
Da aber auf der Seite vom Zoll...........

http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/ g0_bier/d0_besonderheiten/b0_haus_hobbybrauer/index.html

....... von IHREN HAUSHALTEN geschrieben wird, stellt sich jetzt die Frage ob wir überhaubt eine steuerfreie Menge Bier Herstellen dürfen.
Sind wir jetzt grundsätzlich Biererzeuger weil wir nicht zuhause brauen ?
obwohl wir das dort gebraute Bier nur für den Eigenverbrauch nutzten ?

Ich habe kein Problem damit die paar Euro Biersteuer zu Zahlen , ich sehe nur nicht ein das ich im prinzip ( wenn es so sein sollte) benachteiligt werde, wenn ich mein Hobby nicht in meinem eigenen Haushalt ausübe.

wie seht Ihr das

schöne sonnige Grüße

Mike
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Hankelbier
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red_folder.gif erstellt am: 2.6.2011 um 20:05  
Hallo Smutje
Ich braue in meiner Garage meine 200 Liter. Daneben braue ich noch bei Braukollegen mit. Sollte dieses Bier teilweise für mich sein, ziehe ich diese Menge an meinem Kontingent von zu Hause ab.
Wenn alle Deine Braukollegen den selben Brauort angeben, so ist dem Gesetz genüge getan und Ihr könnt dort jeder sein Kontingent brauen. IM Antrag steht nur Angabe des Herstellungsort.
Sollte ich aber öffentlich auf einem Markt brauen, so gilt die Regelung extra anmelden. Erstens kostets nicht die Welt, zweitens treten fürs Zollamt beim Ausschenken (nur Kleinstmengen!!!!) keine Probleme auf. Der Organisator des Festes (Feuerwehr, Ortsgemeinde etc) hat für diese Tage eine Schankgenehmigung. Der einzige, der Schwierigkeiten machen könnte, wäre das Gesundheitsamt. Bei absoluten Kleinstmengen dürften von anderen Ämtern keine Probleme kommen.
Herzlichst
Rolf


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Smutje
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red_folder.gif erstellt am: 2.6.2011 um 21:11  
ok .... ich hatte einen Denkfehler .
Ich habe gerade mir die Definition zu "Haushalt bzw Privathaushalt" bei Wickepedia nachgeschaut und ....

Ein Privathaushalt oder Haushalt ist im ökonomischen Sinne eine aus mindestens einer Person bestehende systemunabhängige Wirtschaftseinheit, die sich auf die Sicherung der Bedarfsdeckung ausrichtet. Sofern ein privater Haushalt aus mehreren Personen besteht (Mehrpersonenhaushalt), sind einige dieser Personen häufig verheiratet oder sogar verwandt (Familie). Der Haushalt einer allein lebenden Person (Single) wird als Einpersonenhaushalt bezeichnet. Eine Wohngemeinschaft besteht im Allgemeinen aus mehreren einzelnen Haushalten. Je nach Definition von Haushalt und Charakter der WG kann sie aber auch einen Mehrpersonenhaushalt bilden.

somit kann ich als "Wirtschaftseinheit" für mich Produzieren wo ich will solange ich es nicht öffentlich mache


[Editiert am 2.6.2011 um 21:24 von Smutje]
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gulp
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red_folder.gif erstellt am: 2.6.2011 um 21:23  
Hallo Smutje,

entscheidend ist, wo vergoren wird. Brauen könnt ihr das wo ihr wollt. Wenn jeder seinen Anteil mit heim nimmt, entsteht auch dort das zu versteuernde Bier, eben "in euren Haushalten".

Gruß
Peter


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hoepfli
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red_folder.gif erstellt am: 2.6.2011 um 21:26  
:thumbup: So, scheint ja die Auffassung des Zollamtes in Sachsen zu sein. :thumbup:
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Smutje
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red_folder.gif erstellt am: 2.6.2011 um 21:28  
Das habe ich ja auch gelesen .... es ist aber so das wir alles in den
uns zu verfügung gestellten Räumen machen möchten also auch Gährung und Lagerung.

Gruß
Mike
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gulp
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red_folder.gif erstellt am: 2.6.2011 um 21:29  
das ist in Franken genau so :cool:

Edit: wieder mal zu langsam.


[Editiert am 2.6.2011 um 21:46 von gulp]



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Schlupfer
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red_folder.gif erstellt am: 6.8.2011 um 09:46  
So ein HZA kann schon lustige Dinge tun:
Meine Brauanzeige 2011 als Hobbybrauer wurde zur Kenntnis genommen aber im letzten Abschnitt des Briefes steht geschrieben, ich zitiere:

"Sobald Sie die Menge von 2 hl pro Kalenderjahr überschreiten, sind Sie gehalten, eine förmliche Erlaubnis zur Herstellung von Bier zu beantragen. Als Inhaber des Herstellungsbetriebes werden Sie dann Steuerschuldner für das in den freien Verkehr entnommene Bier."

Erlaubnis? Herstellerbetrieb? Freier Verkehr? Entnommene Bier?

Is ja ne tolle Wurst. Diesen Unsinn lasse ich mir jetzt mal vom HZA im Detail erklären und bin schon ganz gespannt darauf.

Irgendwie lächerlich, das ganze Brimborium um ein paar Liter Bier während jeder Hobbywinzer doppelt und dreifach alkoholhaltigere Weine herstellen darf bis der Keller platzt ohne das es ein HZA interessiert.
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Erlenmeyer
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red_folder.gif erstellt am: 6.8.2011 um 10:14  
Es geht um ein Steueraufkommen von jährlich einer knappen

M I L L I A R D E Euro. Und da soll es kein Schlupfloch geben. Deshalb sind manche

HZA so grätig zu uns.

Grüße

Hans


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"Oh Bier, manchmal reichst du mir!"
Alfred Katzka
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